25.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073185
Landgericht Düsseldorf – 39 O 70/05
Die in einer AGB-Klausel des Auftraggebers vorgesehene Möglichkeit des Auftragnehmers, den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt nur durch die Stellung der Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines dem Auftraggeber genehmen Kreditversicherers ablösen zu können, stellt keinen angemessenen Ausgleich dar.
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
39 O 70/05
03.08.2007
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 9. Kammer für Handelssachen Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2007
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ### als Vorsitzende für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.734,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.734,00 € seit dem 27.01.2007 und aus 3.000,00 € seit dem 26.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen die Klägerin zu 17%, die Beklagte zu 83%. Die Kosten der Beweisaufnahme trägt jede Partei zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Bauleistungen beim Bauvorhaben G### GmbH in S###.
Die Beklagte, die als Generalunternehmerin Gewerbe- und Industriebauten errichtet, errichtete für die G### GmbH eine Werkhalle. Sie beauftragte die Klägerin, die ein Unternehmen für Heizungs- und Sanitärarbeiten betreibt, gemäß Vertrag vom 19.01.2004 (K 10) unter anderem mit dem Einbau einer Dunkelstrahlheizung sowie einer Regenwassernutzungsanlage zum Pauschalpreis von 70.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Auftragserteilung für die Heizungsanlage waren mehrere überarbeitete Angebote der Klägerin (Anlagen K 4 bis K 9) vorangegangen. Gemäß Ziffer 1 und. 2 des Vergabeprotokolls war Grundlage der Installation der Heizungsanlage die Funktionalbeschreibung der ### Baupartner vom 10.10.2003; die Heizungsanlage in der Produktionshalle musste näher definierte Temperaturen erreichen; bei Abweichungen von der Funktionalbeschreibung in der Auslegung der Heizungsanlage musste die Funktionsfähigkeit durch die Klägerin nach Inbetriebnahme nachgewiesen und gewährleistet werden. Ziffer 23 sah vor, dass die Lieferung und Montage der Regenwassernutzungsanlage gemäß dem Angebot der Firma ###Systeme sowie der Ausführungsplanung zu erfolgen hatte. Der vorgedruckte Vertragstext des Vertrages vom 19.01.2004 enthielt unter anderem folgende Regelungen: Bei nicht termingerechter Fertigstellung war gemäß Ziffer 3.1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% pro Kalendertag der Terminsüberschreitung, maximal 10% der Bruttoabrechnungssumme zu zahlen. Nach Ziffer 9.2 stand der Beklagten ein Sicherheitseinbehalt von 5% der Gesamtauftragssumme, abzulösen durch eine Gewährleistungsbürgschaft einer "deutschen Großbank oder eines dem AG genehmen Kreditversicherers" zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Angebote und der Verträge verwiesen.
Nach Ausführung der Arbeiten verweigerte die Beklagte im Abnahmetermin am 21.04.2004 die Abnahme der Heizung und erklärte die Teilabnahme der übrigen Leistungen der Klägerin unter Vorbehalt von aufgelisteten Mängeln (Anlage K 13). Die Klägerin hatte die Heizung - wie in ihrem letzten Angebot vorgesehen - abweichend von der Funktionalbeschreibung ausgeführt. Die Fertigstellung der Leistungen hatte sie am 31.03.2004 angezeigt (LR 12); in Ziffer 3.1 des Vertrages war als Fertigstellungstermin der 13.04.2004 vorgesehen. Die Beklagte hatte sie deshalb am 05.03.2004 in Verzug gesetzt.
Bei der Heizung monierte die Beklagte, dass sie die geforderten Leistungsmerkmale nicht erreichte, insbesondere eine Temperatur von 20 Grad im Bereich der entlang der Fensterseite angeordneten Arbeitsplätze nicht erreichte, die Temperatur von 20 Grad nur dadurch erreicht werden könnte, dass die Heizung mit höherer Leistung arbeitete, wodurch der Aufenthalt unter der Heizungsanlage unerträglich werde und die Heizungsanlage unterdimensioniert sei. Außerdem monierte sie, dass der Rezirkulationsbrenner regelmäßig ausfalle, weil die verfügbare Gasmenge wegen eines zu geringen Durchmessers der Gasdruckleitung nicht ausreichend sei. Nachdem ein im Rechtstreit eingeholtes Sachverständigengutachten die Mängel bestätigt hat, hat die Klägerin nachgebessert. Die Beklagte hat die. Heizungsanlage daraufhin im Verlaufe des Rechtsstreits am 26.01.2007 (Bl. 210 ff d.A.) abgenommen. Als Mangel hat sie Farbabplatzungen an den Heizungsrohren -und eine mangelhafte Verlegung der Dämmung sowie Abweichungen von der Funktionalbeschreibung hinsichtlich der Zahl der Kompensatoren und der Dimensionierung des Brenners moniert. Die Farbabplatzungen und die mangelhafte Verlegung der Dämmung hat die Klägerin im Juni 2007 beseitigt, wie nach der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist.
Bei der Regenwassernutzungsanlage baute die Klägerin anstelle der im Ausführungsplan vorgesehenen horizontalen Filteranlage eine vertikale Filteranlage ein. Die Beklagte rügte diese Abweichung, weil sich wegen Abweichung von den Anschlusshöhen der Entwässerung und Bewässerung ein Rückstau bilde, der bei starken Regenfällen das Wasser im Hallenbereich aus dem Einlauf heraustreten lasse. Sie setzte der Klägerin mit Schreiben vom 03.08.2004 (LR 10) eine Frist zur Mängelbeseitigung, die die Klägerin mit Schreiben vom 23.08.2004 (LR 11) verweigerte.
Mit Schlussrechnung vom 24.05.2004 (K 14) stellte die Klägerin der Beklagten 71.863,87 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer abzüglich geleisteter Zahlungen in Rechnung. Die Beklagte verweigerte nach Mahnung der Klägerin mit Fax vom 27.07.2004 (K 15) mit Schreiben vom 03.08.2004 (K 16/LR 10) unter Berufung auf Mängel der Heizungs- und Regenwassernutzungsanlage die Zahlung.
Die Klägerin verlangt nach Abzug der Umlagen für Baustrom und -wasser sowie der Abschlagszahlungen der Beklagten noch einen Restwerklohn von 51.850,00 €, wegen dessen Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift verwiesen wird.
Sie behauptet, sie habe ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Soweit die Heizung insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung des Brenners und der Zahl der Kompensatoren von der Funktionalbeschreibung sowie den Plänen abweiche, sei die eingebaute Heizung zur Gewährleistung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung ausreichend; die ursprünglich geplante Heizungsanlage sei überdimensioniert und im Betrieb unwirtschaftlich gewesen. Die Filteranlage für die Regenwassernutzungsanlage entspreche den vertraglichen Vereinbarungen und dem Stand der Technik. Für die Funktion der Anlage sei irrelevant, ob der Filter horizontal oder vertikal eingebaut worden sei.
Weitere Abzüge auf die Schlussrechnung als die zugestandenen müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Insbesondere sei die Regelung zum Sicherheitseinbehalt wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Die Klägerin verlangt neben dem Restwerklohn noch Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.423,75 € und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.273,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.850,00 € seit dem 04.08.2004 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift (30.06.2005) aus 1.423,75 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich zunächst auf die mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen der später vom Sachverständigen bestätigten Mängel der Heizungsanlage berufen. Nunmehr macht sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel der Heizungsanlage geltend. Sie behauptet, der Brenner sei wegen der Abweichung von der Funktionalbeschreibung, die unstreitig eine Leistung von 100 bis 200 kW vorsieht, nicht ausreichend dimensioniert. Außerdem seien nach der Funktionalbeschreibung vier anstelle der eingebauten zwei Kompensatoren erforderlich. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 12.000,00 € zur Beseitigung von Mängeln der Regenwassernutzungsanlage und behauptet, die Regenwassernutzungsanlage sei mangelhaft. Infolge des Einbaues einer vertikalen anstatt der vorgesehenen horizontalen Filteranlage dringe bei starkem Niederschlag Wasser in die Bodeneinläufe der Halle ein. Bei der horizontalen Filteranlage hätte wegen des unterhalb des Zulaufes angebrachten Überlaufs bei gefüllter Zisterne sämtliches Niederschlagswasser unverzüglich über den Überlauf abgeleitet werden können; das sei bei der eingebauten vertikalen Filteranlage nicht möglich, weil der Überlauf oberhalb des Zulaufes angebracht sei und der Wasserstand des Zulaufs überschritten werden müsse, bevor das Wasser dem öffentlichen Kanal zugeführt werden könne. Durch den Anstieg des Wassers bis zur Höhe des Zulaufes komme es zwangsläufig zum Rückstau, der bei einer horizontalen Anlage nicht eintrete.
Weiter rechnet die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 4.311,29 € auf. Dazu behauptet sie, über die entsprechende Klausel im Vertrag sei ausgiebig verhandelt worden. Nachdem ihr Mitarbeiter Ullmann den Geschäftsführer der Klägerin eindringlich darauf hingewiesen habe, dass eine Vertragsstrafenregelung in der im Vertrag enthaltenen Höhe aus Sicht der Beklagten unumgänglich sei, habe sich die Klägerin bereit erklärt, die Vertragsstrafe in der vereinbarten Höhe zu akzeptieren.
Die Beklagte meint weiter, von der Rechnung der Klägerin seien noch Abzüge für Bauwesenversicherung, Baustellenreinigung sowie in Höhe von 5% der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt vorzunehmen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 15.08.2006 und 18.05.2007 sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2007 (Bl. 99 ff., 239 ff., 282 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen restlichen Werklohnanspruch in Höhe von 51.734,00 € (1.), dem keine Gegenansprüche der Beklagten entgegen stehen (II.).
I.
1.) Der Werklohnanspruch der Klägerin ist inzwischen fällig, nachdem die Beklagte die Heizungsanlage am 26.01.2007 und die restlichen Leistungen bereits am 21.04.2004 abgenommen hat.
2.) Bei der Ermittlung des Werklohnanspruches ist rechnerisch von dem unstreitigen Gesamtwerklohn gemäß der Schlussrechnung vom 24.05.2004 (K 14) in Höhe von 71.863,87 € netto auszugehen.
3.) Unstreitig hat die Beklagte hierauf 26.950,00 € netto/31.262,00 € brutto gezahlt.
4.) Von dem Werklohn sind weiterhin folgende Beträge abzusetzen:
a) Neben dem von der Klägerin bei der Klageforderung bereits berücksichtigen Abzug gemäß Ziffer 4.5 des Vertrages von 0,3% der Rechnungssumme für Baustrom und -wasser (215,59 € netto/250,00 € brutto) sind weiter nach Ziffer 11.3 des Vertrages 100,00 € netto für die Bauleistungsversicherung abzusetzen. Die Parteien haben im Vertrag eine entsprechende Pauschale vereinbart. Den Abschluss einer entsprechenden Versicherung durch ihre Auftraggeberin hat die Beklagte durch Vorlage des Versicherungsscheines vom 15.09.2003 (LR 18) belegt. Die Befugnis zum Abzug des Betrages gemäß Ziffer 11.3 setzt nicht den Abschluss der Versicherung durch die Beklagte voraus; Voraussetzung ist lediglich, dass die Versicherung "bauseits" abgeschlossen wird, was auch. bei Abschluss durch die Auftraggeber der Beklagten der Fall ist. Gemäß dem als Anlage K 19 auszugsweise vorgelegten Vertrag mit ihren Auftraggebern hat die Beklagte diese Kosten wirtschaftlich zu tragen. Nach dem vorgelegten Versicherungsschein ist nicht ersichtlich, dass das auf die Klägerin entfallende Risiko nicht mitversichert ist.
b) Dagegen besteht keine Grundlage für den Abzug von 20,00 € für die Abfallentsorgung. Ziffer 4.2 des Vertrages sieht hierfür keinen entsprechenden Pauschalbetrag vor; vielmehr hat die Klägerin für die Abfallentsorgung zu sorgen. Die Voraussetzungen des Ersatzes der Kosten einer Ersatzvornahme sind nicht dargetan.
5.) Die Beklagte ist nicht berechtigt, einen Betrag von 5% der Rechnungssumme als Sicherheit einzubehalten. Ziffer 9.2 des Vertrages, wonach die Beklagte zu einem entsprechenden Sicherheitseinbehalt berechtigt ist, der durch eine Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines der Beklagten genehmen Kreditversicherers abzulösen ist, ist nämlich wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers für eine fünfjährige Gewährleistungsfrist benachteiligt den Bauunternehmer unangemessen, wenn ihm hierfür kein angemessener Ausgleich zugestanden wird (BGH NM 1997, 2598). Die in Ziffer 9.2 der Klägerin eröffnete Ablösemöglichkeit durch eine Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines "dem Auftraggeber genehmen Kreditversicherers" ist bei der zugrundezulegenden kundenfeindlichen Auslegung kein angemessener Ausgleich. Sie beschränkt die Ablösemöglichkeit der Klägerin im Vergleich zu § 17 Nummer 2 und 4 VOB/B, indem sie neben der Bürgschaft von kleinen Banken auch Bürgschaften durch Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken und dem Auftraggeber nicht genehmen Kreditversicherungen ausschließt, obwohl es sich hierbei grundsätzlich um taugliche Bürgen im Sinne des § 17 Nummer 4 VOB/B handelt. Durch die Beschränkung auf der Beklagten genehme Kreditversicherer ist sie berechtigt, Kreditversicherer beliebig ohne sachlichen Grund abzulehnen. Wegen der Beschränkung auf Großbanken sind Unternehmen, die Kunden einer Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank sind gehindert, eine B ürgschaft ihrer Hausbank vorzulegen. Diese Einschränkungen sind nicht durch schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Ihren Interessen wird durch eine Bürgschaft durch die in § 17 Nummer 2 und 4 VOB/B vorgesehenen Bürgen ausreichend Rechnung getragen. Kreditversicherer sowie Sparkassen und Volksbanken sind grundsätzlich als taugliche Bürgen anzusehen, so dass ihr genereller Ausschluss nicht gerechtfertigt ist.
6.) Der Werklohnanspruch ist schließlich nicht um die Bauabzugssteuer zu vermindern. Abgesehen davon, dass die Klägerin inzwischen Freistellungsbescheinigungen vorgelegt hat (Bl. 148 ff. d.A.) ist der Unternehmer nicht gehindert, den vollen Werklohn einzuklagen, solange der Auftraggeber die Steuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat (Werner-Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage Randnummer 1144).
7.) Der Restwerklohnanspruch der Klägerin errechnet sich damit wie folgt:
Vereinbarte Vergütung ........ 71.863,87 €
Baustrom, -wasser ..............- 215,59 €
Bauleistungsversicherung .......- 100,00 €
Zahlungen der Beklagten .....- 26.950,00 €
Restforderung netto ...........44.598,28 €
16% Mehrwertsteuer .............7.135,72 €
Gesamtforderung ...............51.734,00 €.
II.
Die Beklagte kann sich weder auf Zurückbehaltungsrechte noch auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche berufen.
1.) Ansprüche wegen Mängeln der Heizungsanlage bestehen nicht mehr. Die Heizungsanlage ist nach der unstreitig gewordenen Nachbesserung der Farbabplatzung und der Dämmung mangelfrei. Die Abweichungen von der Funktionalbeschreibung hinsichtlich der Leistungen des Brenners (eingebaut: 100 kW statt 100 bis 200 kW gem äß Funktionalbeschreibung) und der Zahl der Kompensatoren (2 statt 4 Kompensatoren gemäß Funktionalbeschreibung) stellt keinen Mangel dar. Unstreitig und vom Sachverständigen bestätigt genügt die Heizungsanlage nämlich nunmehr, um die Halle ausreichend zu beheizen. Die Abweichung von der Funktionalbeschreibung, die gemäß Ziffer 2.4 des Vertrages vom 19.01.2004 und Ziffer 1 des Vergabeprotokolls Vertragsgegenstand geworden ist, führt nicht dazu, dass die Leistung der Klägerin mangelhaft ist. Gemäß Ziffer 2 des Vergabeprotokolls waren nämlich Abweichungen in der Auslegung der Heizung zulässig, wenn die vorgegebene Funktionsfähigkeit erreicht und nachgewiesen wurde. Die Heizungsanlage erreicht gemäß dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen vom 18.05.2007 (Bl. 239 ff. d.A.) die geschuldete Funktion, so dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
2.) Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Zahlung der Kosten zur Beseitigung von Mängeln an der Regenwassernutzungsanlage in Höhe von 12.000,00 € besteht nicht. Die Regenwasseranlage ist nicht mangelhaft. Die Beklagte sieht den Mangel darin, dass wegen des Einbaues der vertikalen Filteranlage anstatt der in den im Vertrag genannten Unterlagen vorgesehenen horizontalen Filteranlage eine erhöhte Rückstaugefahr bestehe, die darauf zurückzuführen sei, dass der Überlauf in den öffentlichen Kanal oberhalb statt unterhalb des Wasserzulaufs aus der Dachentwässerung angebracht sei.
Der Einbau der vertikalen Filteranlage als solche begründet noch keinen Mangel. Wie der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 15.08.2006 ausgeführt hat, sind beide Filtersysteme in der Reinigungsfunktion sowie der Rückstaugefahr gleichwertig; die Rückstaugefahr besteht bei einem horizontalen Filter ebenso wie bei dem eingebauten vertikalen Filter. Ebenso ist die Rückstaugefahr unabhängig davon, ob der Oberlauf in den Kanal ober- oder unterhalb des Zulaufes angebracht ist. In beiden Fällen kommt es dann zum R ückstau, wenn das Wasser nicht mehr in die städtische Kanalisation abfließen kann, weil diese infolge eines Starkregens überfüllt ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Rückstaugefahr bezogen auf die Halle inzwischen dadurch beseitigt worden, dass der Bodeneinlauf verschlossen bleibt.
3.) Der weiter zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.311,29 € besteht ebenfalls nicht.
Die Beklagte kann nicht gem äß Ziffer 3.1 des Vertrages, wonach bei Terminsüberschreitung eine Vertragsstrafe von 0,5% der Bausumme je Kalendertag, maximal 10% zu zahlen ist, eine Vertragsstrafe verlangen Die Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Bauunternehmers unwirksam (vgl. zum Beispiel BGH NJW-RR 2002, 806 ff.). Ziffer 3.1 des Vertrages ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und keine Individualvereinbarung. Nach dem Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klausel als Individualvereinbarung. ausgehandelt worden ist. Ein Aushandeln liegt nur vor, wenn der gesetzesfremde Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Disposition gestellt wird und der Vertragspartner, hier also die Klägerin die Möglichkeit hat, die inhaltliche Ausgestaltung zu beeinflussen (BGH NJW-RR 2005, 1040; BGH NJW 2005, 2543, 2544; BGH NJW 1998, 3488, 3489). Daran fehlt es. Die Klägerin hatte nicht einmal die Möglichkeit, die Höhe der Vertragsstrafe zu beeinflussen; Die Beklagte hat ihr nur die Wahl gelassen, den Vertrag mit der Vertragsstrafe in der vorgesehenen Höhe oder gar nicht abzuschließen. Darin liegt kein Aushandeln (BGH NJW 2005, 2543, 2544).
III.
1.) Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin kann lediglich Rechtshängigkeitszinsen ab der nach Rechtshängigkeit eingetretenen Fälligkeit verlangen. Durch die vorgerichtlichen Mahnungen ist die Beklagte nicht in Verzug geraten. Der Werklohnanspruch für die Gesamtvergütung war aufgrund der - wie sich durch das Gutachten herausgestellt hat - berechtigten Verweigerung der Abnahme der Heizungsanlage erst mit deren Abnahme am 26.01.2007 fällig geworden. Die Teilabnahme vom 21.04.2004 begründete noch nicht die Fälligkeit von Teilen des Werklohns, weil die Parteien keine Teilabnahme im Sinne des § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbart haben. In Höhe eines Betrages von 3.000,00 € stand der Beklagten wegen Restmängeln (Farbabplatzungen und mangelhafte Dämmung) bis zur Nachbesserung im Juni 2007 ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass insoweit eine Verzinsung erst ab Durchführung der Nachbesserung geschuldet wird, wobei das Gericht diesen Termin aus Gründen der Vereinfachung mit dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gleich setzt. Da die Kosten der Nachbesserung nach dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen circa 1.050,00 € betrugen, war die Beklagte zur Zurückhaltung eines Betrages von (gerundet) 3.000,00 € berechtigt.
Mangels Verzuges der Beklagten mit dem Restwerklohn vor Ausführung der Nachbesserung besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
2.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 96, 709 ZPO. Bei der Aufteilung der Kosten war zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der Zinsen für einen Zeitraum von fast drei Jahren unterlegen ist und dass die Beweisaufnahme die von der Beklagten behaupteten Mängel der Heizungsanlage bestätigt hat.
Streitwert: Klage: 51.850,00 € (die Rechtsanwaltkosten führen als Nebenforderung nicht zur Erhöhung des Streitwerts),
Hilfsaufrechnung: 16.311,00 €,
insgesamt: 68.161,00 €.