Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

21.11.2001 · IWW-Abrufnummer 011398

Verkehrsrecht aktuell 12/2001 Seite 194

Billig-Analysen zu Lasten der Autofahrer



Preiswerte Blutalkoholanalysen


Probleme bei Rechtssicherheit und Qualitätssicherung

von Dr. Rolf Iffland, Köln



Einleitung

Die Ergebnisse von Blutalkoholbestimmungen galten im Allgemeinen als zuverlässig, da man davon ausging, daß die Untersuchungen in einem Labor eines rechtsmedizinischen Institutes oder einer anderen renommierten Einrichtung in der Nähe durchgeführt wurden, die keinen Anlaß boten, an deren Kompetenz zu zweifeln. Bis vor wenigen Jahren war diese Annahme auch gerechtfertigt. Mit der Einführung der Atemalkoholanalyse durch den Gesetzgeber und des sog. "Neuen Steuerungs-Modells" durch den Innenminister in Nordrhein-Westfalen, das den Polizeibehörden gestattet, im Rahmen der Budgetierung nach Kostengesichtspunkten eine Blutalkoholuntersuchungsstelle auszuwählen, hatte sich nicht nur die Zahl der Blutentnahmen verringert, sondern auch der Preis für die Untersuchung erheblich reduziert, da private Labore mit vermeintlich günstigen Angeboten auf den Markt drängten. In den anderen Bundesländern ist die Situation ähnlich. Wie die Polizei zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluß bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und der Sicherstellung und Beschlag-nahme von Führerscheinen zu verfahren hat, ist in Verwaltungsvorschriften geregelt, die als gemeinsamer Runderlaß mehrerer Ministerien meist unter Federführung von Innen- und Justizministerium verfaßt wurden,. Die derzeit gültige Fassung für Nordrhein-Westfalen wurde am 5.9.2000 veröffentlicht. 1). Gleichartige Vorschriften gibt es auch in den anderen Bundesländern.



Während zuvor die Zuständigkeit für den Blutalkohol nach Regierungsbezirken geordnet war, sind in Anlage 3 des neuen Erlasses 23 Labore aufgeführt, die zur Blutalkoholuntersuchung in NRW überall herangezogen werden können. Nach einer Umfrage messen heute davon noch 13 den Blutalkohol, wobei aus wirtschaftlichen Gründen in naher Zukunft weitere der Labore auf die Untersuchungen verzichten werden. Bereits im März 2001 hatten Iffland und Daldrup 2) befürchtet, daß die Qualität der Blutalkoholuntersuchungen Schaden nimmt, wenn den Polizeibehörden gestattet wird, ausschließlich über einen Preisvergleich zu entscheiden, in welchem der Labore der Blutalkohol bestimmt wird und andere Aspekte, wie forensische Kompetenz des Labors, oder die Vorgaben von Ziffer 3.5.5 und 3.6 des Erlasses außer Acht gelassen werden, weil der Innenminister glaubt, daß alle Labore gleich gute Arbeit leisten. Ein Vorgang aus dem Kölner Raum bestätigt die Befürchtungen der Autoren und zeigt auf, daß hinsichtlich der Auswahl der Untersuchungsstellen andere Kriterien erforderlich sind als der gute Glauben des Innenministers und fiskalische Überlegungen.



Der Anlaß

Seit Jahren wurden am Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln Blut- und Harnproben aus einem angrenzenden Landkreis auf Alkohol, Betäubungsmittel und Medikamente untersucht. Die Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz lief reibungslos. Anfang Oktober 2001 reduzierten sich ohne Ankündigung die Einsendungen auf die Proben, in denen Drogen und Medikamente zu bestimmen waren. Ende der zweiten Oktoberwoche vermißte die Staatsanwaltschaft Köln die Ergebnisse der Blutproben aus diesem Landkreis. Erst dadurch erfuhr man, daß ein jüngerer Beamter der dortigen Polizei, ohne zuvor Vorgesetzte, zuständige Aufsichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, veranlaßt hatte, daß ab dem 1. Oktober alle Blutproben zur Alkoholmessung von einem Labor in Siegen abgeholt wurden. Dieses Labor soll die Blutalkoholbestimmung um 5.- DM oder 2,56 Euro billiger angeboten haben, als die Verwaltung der Medizinischen Einrichtung der Universität zu Köln die Leistung der Kölner Rechtsmedizin berechnet.



Die Ergebnisse

Der neue etwa 70 km längere Transportweg der Blutproben hatte zur Folge, daß sich die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die weitere Beschlagnahme oder die Rückgabe der Führerscheine unverhältnismäßig lange verzögerten. So lag der Wert einer Blutprobe (0,48 o/oo), die am Donnerstag, dem 27.9.2001, entnommen worden war, erst am Montag, dem 15.10.2001, der Staatsanwaltschaft vor. In einem anderen Fall (0,27 o/oo) hatte man das Ergebnis einer Blutentnahme von Sonntag, dem 7.10.2001, erst am Montag, dem 15.10.2001. In beiden Fällen könnte man bei den täglichen Kurierfahrten zur Staatsanwaltschaft Köln die Blutproben ohne größeren Umweg in der Rechtsmedizin abgeben. Das Ergebnis hätte im ersten Fall spätestens am Freitag, dem 28.9.2001, bzw. im zweiten Fall am Dienstag, dem 9.10.2001, vorgelegen.



Das Labor in Siegen, die LSG-ELAB GmbH, nach Informationen aus dem Internet ein Tochterunternehmen der Lufthansa, ist vor allem auf Untersuchungen an Lebensmittelproben spezialisiert und wird in der Liste der Untersuchungsstellen als Rechtsnachfolgerin des früheren Chemischen Untersuchungsamtes in Siegen geführt. Die Befunde ziert ein Logo des Deutschen Akkreditierungsrates. Auch fehlt nicht: "Das Labor nimmt regelmäßig und mit Erfolg an den vorgeschrieben Ringversuchen teil." Beide Belege müssen kein Gütesiegel für die forensische Blutalkoholbestimmung sein. Die Differenzen der beiden Einzelwerte des gaschromatographischen Verfahrens (GC) sind sehr groß. Dies zeigen Beispiele von 16 Blutproben, deren Ergebnisse bekannt wurden: 2,550/2,805 o/oo; 1,473/1,560 o/oo; 1,371/1,423 o/oo; 2,622/2,805 o/oo; 1,581/1,491 o/oo. Dabei ist die GC-Messung ein Verfahren, das sich durch hohe Präzision und daher geringe Differenzen der beiden Einzelwerte auszeichnet. In einem Fall lag mit 0,22 o/oo die Differenz der beiden GC-Werte (1,816 und 2,036 o/oo) noch über der nach den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes für Blutalkoholuntersuchungen für forensische Zwecke von 1966 erlaubten Variationsbreite von 10 % des Mittelwertes, während die beiden Werte des ADH- oder enzymatischen Verfahrens 1,978 und 1,957 o/oo betrugen.



Diese Beispiele vermitteln wie der Ausdruck der Meßwerte mit drei Nachkommastellen einen Eindruck mangelnder Professionalität. Die Pseudopräzision macht aus analytischer Sicht keinen Sinn, da die Konzentrationen, die von der dritten Dezimale erfaßt werden, mit beiden Meßmethoden (GC und ADH) nicht bestimmbar sind. Die unerklärlich großen Differenzen der beiden GC-Werte und die Nachweisgrenze des Labors mit 0,1 o/oo - bei sorgfältiger Messung wären noch Werte von 0,02 o/oo sicher erfaßbar - zeigen analytische Mängel auf, bei denen man zufrieden sein muß, wenn noch halbwegs die erste Dezimale getroffen wird. Im Jahre 2000 hatte das OLG Hamm 3) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH festgestellt, daß bei der BAK-Bestimmung die dritte Nachkommastelle bedeutungslos ist und nicht in die Mittelwertbildung einbezogen werden darf. In einem der 16 Fälle hatte das Siegener Labor dadurch einen um 0,01 o/oo zu hohen Mittelwert berechnet. Obwohl der Fehler in diesem Fall bedeutungslos war, könnten Betroffene bei Blutalkoholspiegeln im Bereich der Grenzwerte durch derartige Berechnungen benachteiligt werden.



Die hohe Meßgenauigkeit vor allem der Blutalkohollabore rechtsmedizinischer Institute war für den BGH Anlaß, die Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit von 1,3 o/oo auf 1,1 o/oo zu senken. Damit wurde ein entscheidender Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geleistet. Die analytische Präzision von Blutalkoholbestimmungen, bei denen je zwei Werte mit dem gaschromatographischen und dem enzymatischen Verfahren zu messen sind, läßt sich durch Parameter beschreiben, wie die Spannweite der Meßwerte, die sich aus der Differenz von höchstem und niedrigstem Meßwert ergibt, die Streuung der Werte um den Mittelwert und den Variationskoeffizienten Vk, der als Quotient von Streuung und Mittelwert in Prozent angegeben wird. Je kleiner die Zahlenwerte sind, umso genauer wurde gemessen. In der Tabelle sind diese Parameter zum Vergleich der Meßgenauigkeit des Labors der Kölner Rechtsmedizin denen des Labors in Siegen gegenübergestellt. Dabei wurden nach der Höhe der Blutalkoholspiegel drei Bereiche definiert, aus denen für die Zahlen von Köln jeweils die letzten 15 Blutproben ausgewählt wurden, die zwischen dem 16. und 19.10.2001 für Polizeidienststellen aus dem Umland von Köln gemessen wurden. Aus Siegen standen die Meßdaten von 5 Proben mit BAK-Werten unter 1,0 o/oo, 8 mit Werten zwischen 1,0 und 2,0 o/oo und 3 mit Werten über 2,0 o/oo zur Verfügung. Der Vergleich zeigt, daß in allen Bereichen die Genauigkeit des Kölner Labors um mindestens einen Faktor 2 größer ist. Präzision ist vor allem dann wichtig, wenn die Blutalkoholspiegel im Bereich der Grenzwerte liegen.



Tabelle: Vergleich der Meßgenauigkeiten bei der Blutalkoholbestimmung zwischen den
Blutalkohollaboren des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln und der
LSG ELAB-GmbH in Siegen



Blutalkoholspiegel Spannweite o/oo Streuung o/oo Variationskoeffizient
  KölnSiegenKölnSiegenKölnSiegen
bis 0,99 o/oo0,030,050,0140,0242,2 %5,2 %
1,00 bis 1,99 o/oo0,040,090,0200,0421,5 %2,9 %
ab 2,00 o/oo0,040,200,0200,0840,7%3,2 %


Diskussion

Die Welt am Sonntag vom 28. Oktober 2001 4)berichtete, daß der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine Studie unter Verschluß halten soll, in der das "Neue Steuerungs-Modell" eine vernichtende Kritik erfahren hat. Der vorliegende Fall budgetierungskonformer Polizeiarbeit ist signifikant dafür, daß mit diesem Modell Krämergeist statt neuen Denkens geweckt wird. Bezeichnend ist die Auffassung eines Beamten aus dem Bereich Verwaltung und Logistik, der als Folge der Binnenmodernisierung geschaffen wurde. Von ihm mußte ein Staatsanwalt am Telefon erfahren, daß der Polizei DM 5.-, die im Etat des Innenministers eingespart werden, wichtiger sind als vielfach höhere Summen, die der Justizminister später wegen polizeilicher Fehlentscheidungen aufzubringen hat. Die Frage nach der forensischen Kompetenz eines Labors, nach der Verwertbarkeit der Meßwerte oder danach, ob Betroffene durch die Auswahl des ?preiswerteren? Labors benachteiligt werden könnten, sind offenbar außerhalb der Denkmöglichkeiten, die das "Neuen Steuerungs-Modell" der Polizei zuläßt. Der Fall zeigt, daß die Aufnahme in die Liste der Blutalkoholuntersuchungsstellen durch das Innenministerium, die Behauptung von der erfolgreichen Teilnahme an Ringversuchen und die im Erlaß enthaltenen Minimalforderungen als Qualifikation für forensische Blutalkoholbestimmungen nicht ausreichen. Die seit 1966 geltenden Richtlinien schreiben zwar vor, daß der Untersuchungsleiter auf dem Gebiet der Blutalkoholanalytik wissenschaftliche und praktische Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß. Ob dies von den Polizeibehörden oder dem Ministerium in allen Fällen in der Liste geprüft wurde, ist nicht anzunehmen. In foro wäre es eine interessante Frage, ob bei fehlender Qualifikation diese Meßergebnisse in Strafverfahren oder bei Ordnungswidrigkeiten überhaupt verwertbar sind.



Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem und dem bereits von Iffland und Daldrup aufgezeigten Vorgang für das Innenministerium und wie können Justiz und betroffener Bürger bzw. der Anwalt seines Rechts prüfen, ob die Bestimmungen des Blutalkohols forensischen Kriterien und damit dem Anspruch auf größtmögliche Sicherheit genügen?



  1. Es sollte in jedem Fall darauf bestanden werden, daß die Untersuchungen von einer Einrichtung durchgeführt werden, deren forensische Kompetenz auch in der Person des Untersuchungsleiters erwiesen ist.


  2. Die bisherigen Kriterien für die Auswahl der Blutalkoholuntersuchungsstellen wie erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die Angabe, daß die Untersuchungen gemäß den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes für Blutalkoholuntersuchungen für forensische Zwecke von 1966 durchgeführt werden, oder laufend interne Qualitätskontrollen stattfinden (Ziffer 3.6 des Erlasses), reichen offenbar nicht aus, solange man sich mit derartigen Bekundungen zufrieden gibt und Kontrollen nicht stattfinden.


  3. Der Erlaß schreibt vor, daß die Blutproben auf dem schnellsten Wege (Ziffern 3.5.5) der Untersuchungsstelle zuzuleiten sind, und ebenso mit der Zuleitung der Befunde (Ziffer 3.6) zu verfahren ist. Nimmt man das in der Rechtsmedizin in Köln geübte Verfahren zum Maßstab, dann kann in der Regel der Staatsanwaltschaft spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Blutentnahme das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung vorliegen.



Mit der Auswahl der Untersuchungsstellen durch die Polizeibehörden nach dem Motto "Nicht der Beste, sondern der Billigste" erhält den Zuschlag, hat der Innenminister Justiz und Betroffenen keinen Dienst erwiesen. Dieser Unsinn wird vor allem dort evident, wo vor Ort zuverlässige Untersuchungsstellen bestehen und die Preisunterschiede nur marginal sind. Ein Gericht kann zwar Befunde eines auswärtigen Labors in ein Verfahren einführen, auch einen ortsansässigen Sachverständigen aufgrund dieser Ergebnisse mit einer Rückrechnung oder Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beauftragen. Bereits bei Rückfragen oder Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Meßwerte bleibt es nicht aus, daß sich das Gericht durch Einvernahme des verantwortlichen Untersuchers und Einsicht in die Unterlagen ein eigenes Bild machen möchte. Die Mehrkosten für auswärtige Sachverständige überwiegen bei weitem das, was beim Innenministerium eingespart wurde, und belasten den Etat des Justizministers oder die Betroffenen, die wenig Verständnis für die Entscheidung der Polizeibehörde hätten, wenn sie die Hintergründe kennen würden.



Entscheidender als fiskalische Überlegungen, die bei dem "Neuen Steuerungs-Modell" nur vordergründig einen Spareffekt im Landesetat bewirken, ist die Qualität der Untersuchungen, auf denen letztlich die Rechtssicherheit der Entscheidungen beruht. Diese sind nur dann für ein Bundesland oder das gesamte Bundesgebiet zu gewährleisten, wenn überall:



  1. die gleichen Bedingungen für die forensische Kompetenz einer Untersuchungsstelle gelten,


  2. die Richtlinien für die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke den modernen analytischen Verfahren und Qualitätsansprüchen angepaßt werden,


  3. regelmäßige Kontrollen der forensischen Zuverlässigkeit der Untersuchungsstellen stattfinden.



Unter forensischer Kompetenz einer Untersuchungsstelle ist dabei zu verstehen, daß an der Einrichtung neben Blutalkohol die gesamte Skala toxikologischer Untersuchungen möglich sein muß, die bei der Untersuchung von Körperflüssigkeiten zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anfallen, wie z.B. Begleitstoffanalytik, Medikamenten- und Betäubungsmittelbestimmungen und Verfahren zur Identitätsüberprüfung.



Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften wurden Empfehlungen zur Anpassung der alten Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1966 an die modernen analytischen Verfahren und Geräte formuliert .5) Sie könnten die noch bestehenden Richtlinien ersetzen und würden damit klare Vorgaben für die Untersuchungsstellen schaffen, wie bei den Analysen zu verfahren ist. Unverzichtbar sind Kontrollen, die ausschließlich Fachleuten zu überlassen sind und in regelmäßigen Abständen durchzuführen sind. Letztlich kann nur das Gericht und nicht der Innenminister beurteilen, ob eine Untersuchungsstelle die notwendige forensische Kompetenz besitzt. Daher sollten auch dem Justizministerium die Ergebnisse der Kontrollen und Ringversuchen gemeldet werden. Dies würde bei der Auswahl der Untersuchungsstellen die notwendige Transparenz und Kompetenz gewährleisten. Mit diesen Maßnahmen wären Justiz und Betroffene in Zukunft besser vor Schildbürgerstreichen übereifriger Beamter unter dem Signum des "Neuen Steuerungs-Modells" der Polizei geschützt.


1) MB1NRW 2000, 934


2) Iffland/Daldrup, NZV 2001, 105


3) OLG Hamm 3 Ss Owi 1219/99, BA 2000, 251


4) Behrens hält vernichtende Studie unter Verschluß. Welt am Sonntag 28.10.2001, Beilage NRW


5) Iffland/Daldrup, NZV 2001, 105

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr