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04.07.2007 · IWW-Abrufnummer 072124

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 02.11.2006 – 2 Ss OWi 712/06

Zur Begründung der tatrichterlichen Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen.


2 Ss OWi 712/06

Beschluss

Bußgeldsache

gegen D.W.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23. Mai 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 11. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat mit Bußgeldbescheid vom 09. Januar 2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 140,00 ¤ sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hagen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 ¤ verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Angestellter Außendienstmitarbeiter. Von seinem Arbeitgeber erhält er lediglich ein monatliches Fixum in Höhe von 500,00 EUR. Sein weiteres monatliches Einkommen bestimmt er durch Geschäftsabschlüsse, für die er entsprechende Provisionen erhält.

Der Betroffene ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 21.01.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h. Die Entscheidung wurde am 23.11.2005 rechtskräftig.

Am 02.03.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Diese Entscheidung wurde am 28.05.2005 rechtskräftig.

Am 26.06.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Die Entscheidung wurde am 24.08.2005 rechtskräftig.

Am 19.11.2005 um 14.11 Uhr befuhr der Betroffene in Hagen die Bundesautobahn 45 beim Kilometerstein 30,8 in Fahrtrichtung Dortmund mit seinem Pkw der Marke Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX. Der Betroffene befuhr die Bundesautobahn dort mit einer Geschwindigkeit um 146 km/h. Abzüglich einer Toleranz hat er damit die zulässige Höchstge-schwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Verkehrsradargerät der Marke MultaGuard, Typ MU VR 6F, ermittelt. Im Messprotokoll ist vermerkt worden, dass das Radargerät entsprechend der Zulassung und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt worden war, Testfotos durchgeführt wurden und im Einzelablauf keine Störungen festgestellt wurden. Im Messprotokoll ist ferner vermerkt, dass die Messung im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h durchgeführt wurde und die aufgestellten Verkehrszeichen vor der Messung überprüft wurden. Das Verkehrsradargerät war am 24.10.2005 geeicht worden und die Eichung hatte eine Gültigkeit bis zum 31.12.2006."

Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Nach alledem hat sich der Betroffene einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht. Für diese Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht zur Einwirkung auf den Betroffenen eine erhöhte Festsetzung der Geldbuße auf 400,00 EUR für angemessen, so dass von einem Fahrverbot abgesehen werden konnte. Denn der Betroffene ist als Außendienstmitarbeiter tätig. Denn durch ein Fahrverbot wäre seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet, da er sein wesentliches Einkommen auf Provisionsbasis verdient."

Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 02. Juni 2006 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 20. Juli 2006 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hagen.

1. Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG. Der Betroffene hat auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten.

2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Februar 2006 in 2 Ss OWi 31/06 m.w.Nachw.; vgl. auch BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rz. 25 m.w.N.).

Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05; vgl. auch OLG Karlsruhe, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2005, 91; NJW 2005, 450; Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rz. 26).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in keiner Weise.

Die Angaben des angefochtenen Urteils, der Betroffene sei als Außendienstmitarbeiter tätig und durch ein Fahrverbot sei seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet, da er sein wesentliches Einkommen auf Provisionsbasis verdiene, sind nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an detaillierten Feststellungen dazu, wie sich die Außendienstmitarbeitertätigkeit im Einzelnen darstellt und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel - wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste - möglich ist. Ferner sind die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während unabdingbarer Maßnahmen weder erörtert noch erwogen worden. Dass die beiden zuletzt genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen hier ausscheiden, lässt sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Anordnung eines Regelfahrverbots die Erhöhung der Geldbuße entfällt, mithin der Betroffene aufgrund dieser "wirtschaftlichen Ersparnis" auch eher in der Lage ist, sich Fahrten mit dem Taxi zu leisten.

Grundsätzlich sind die beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des angeordneten Fahrverbotes, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen als selbstverschuldet hinzunehmen und reichen nicht aus, um von der Verhängung eines Regelfahrverbots abzusehen. Notfalls muss ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 - 3 Ws (B) 500/03, www.strafverteidiger-berlin.de). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von nur einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen. Maßnahmen der vorgenannten Art unter Einschluss einer Kreditaufnahme sind, wenn der Betroffene über ein geregeltes Einkommen verfügt, auch regelmäßig als zumutbar anzusehen.

Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen sind, gilt grundsätzlich auch für beruflich auf das Fahrverbot angewiesene Arbeitnehmer, da anderenfalls die Nebenfolge bei bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Januar 2000 in 2 SsOWi 1274/99).

Allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit vermag ein Absehen von einem regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2005 in 3 Ss OWi 717/05 - m.w.N.). Konkrete Angaben, inwieweit tatsächlich eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes gegeben ist, enthält das Urteil überdies nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen, gegen den in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde, nach dem Regelfall des § 25 Abs. 2a StVG eine Frist von vier Monaten einzuräumen ist, binnen derer das Fahrverbot wirksam wird. Um berufliche oder wirtschaftliche Härten zu mildern, hat der Betroffene durch diese gesetzliche Regelung die Möglichkeit, das Fahrverbot beispielsweise in seine Urlaubszeit zu legen oder aber in einen Zeitraum, in dem er beruflich weniger dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Hinzu kommt noch Folgendes, worauf die Staatsanwaltschaft Hagen in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls zutreffend hingewiesen hat:

Der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Geschwindigkeitsverstoß wurde am 19. November 2005 begangen. Nach den festgestellten Eintragungen im Verkehrszentralregister sind dem Betroffenen zuvor, allein im Jahr 2005, insgesamt drei weitere registerpflichtige Geschwindigkeitsverstöße zur Last gelegt worden: am 21. Januar 2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h, am 02. März 2005 um 29 km/h und am 26. Juni 2005 um 25 km/h. Allein aufgrund dieser Vielzahl der Voreintragungen und der Rückfallgeschwindigkeit kann allein mit der Erhöhung der Regelgeldbuße bei gleichzeitigem Verzicht auf das Regelfahrverbot nicht mehr auf den Betroffenen eingewirkt werden. Auch wenn die angefochtene Entscheidung keine Angaben zur Ahndung der Ordnungswidrigkeiten enthält, hat der Betroffene im vorliegenden Fall gleich mehrere Regelfälle für die Verhängung eines Fahrverbots erfüllt.

Er hat nämlich nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h, sondern auch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung vom 02. März 2005 die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut um mindestens 25 km/h überschritten.

Auch der Geschwindigkeitsverstoß vom 21. Januar 2005, bei dem der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h überschritten hat, erfüllt bereits die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbotes. Die vorliegend zur Rede stehende Geschwindigkeits-überschreitung vom 19. November 2005 beging der Betroffene, bevor die Verurteilung bezüglich des Geschwindigkeitsverstoßes vom 21. Januar 2005 am 23. November 2006 rechtskräftig wurde. Diese Rückfallgeschwindigkeit zeugt von mangelnder Einsicht und einer gewissen Unbelehrbarkeit des Betroffenen, so dass allein mit der Erhöhung der Regelgeldbuße keine hinreichende Einwirkung auf den Betroffenen erzielt wird, künftig die Verkehrsvorschriften zu beachten. Die Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots dürfte daher schon aus diesem Grund unerlässlich sein.

Da nach alledem das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen.

Die Sache war daher in diesem Umfang an das Amtsgericht Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

RechtsgebietBKatVVorschriftenBKatV § 4

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