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19.06.2007 · IWW-Abrufnummer 071963

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 10.01.2007 – 2 Ss 370/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 2 Ss 370/06
2040 Js 11135/06 - 3 OWi - StA Koblenz

OBERLANDESGERICHTKOBLENZ

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache XXX

w e g e n Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 2. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX am 10. Januar 2007
b e s c h l o s s e n :

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 10. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht Mayen hat den Betroffenen am 10. Oktober 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Führen eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen um 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,-- ? verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 22. September 2005 um 13.45 Uhr auf der Autobahn einen mit Fahrgästen besetzten Kraftomnibus mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h. Nach der Eintragung im Fahrzeugschein war der Bus zwar für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet. An der hinteren Rückscheibe war auch eine ?100?-Plakette angebracht. Diese war indes nicht - wie in § 18 Abs. 5 Nr. 3 c StVO beschrieben - mit einem Siegel der Zulassungsstelle versehen. Das Amtsgericht ging deshalb davon aus, dass wegen des Fehlens des Siegels die von dem Betroffenen auf der Autobahn einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit nicht 100 km/h, sondern lediglich 80 km/h betragen habe.

Gegen die Entscheidung hat der Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt und um deren Zulassung ersucht. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO bereits erfüllt seien, sobald die Zulassungsbehörde die grundsätzliche Eignung des Busses hierfür im Kraftfahrzeugschein bestätigt habe. Die anschließende Siegelung diene hingegen ausschließlich der leichteren Überprüfbarkeit des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen und habe keine konstitutive Wirkung. Eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage sei bislang nicht ergangen.

Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 9. Januar 2007 zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die von dem Betroffenen auf der Autobahnfahrt einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit - ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzung des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO - wegen Fehlens des Siegels auf der ?100?-Plakette lediglich 80 km/h betrug. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift müssen als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehlt es an auch nur einer dieser Voraussetzungen, verbleibt es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankommt (§ 18 Abs. 5 Nr. 3 a und b StVO) und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette (§ 18 Abs. 5 Nr. 3 c StVO) vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen mag, ändert hieran nichts (vgl. Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßen-verkehrsrecht, 19. Aufl., StVO § 18 Rdn 17; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVO § 18 Rdn 19; Bouska in DAR 1983, 262, 263). Denn der Text der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Er enthält insbesondere keine wertausfül-lungsbedürftigen Generalkauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechts-begriffe. Er bildet damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (vgl. BVG in NJW 2001, 1848, 1849; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 1 Rdn 37; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 1 Rdn 49 und 50).

Auch die weiteren Urteilsgründe lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Soweit der Verteidiger ein Verschulden seines Mandanten namentlich damit in Frage zu stellen sucht, dass von ihm nicht habe verlangt werden können, ? bei jedem Fahrtantritt nochmals zu überprüfen, ob die Siegelung immer noch vorhanden ist?, suggeriert er, dass eine solche ursprünglich jedenfalls vorhanden gewesen sei und der Betroffene lediglich deren späteren Verlust entschuldigt nicht bemerkt habe. In den für das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgeblichen Urteilsgründen findet diese Argumentation indes keine Stütze.

Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

RechtsgebietStVOVorschriften§ 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO

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