06.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062906
Finanzgericht München: Urteil vom 19.07.2006 – 9 K 4011/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 9 K 4011/04
Finanzgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache XXX
wegen Einkommensteuer 1994, 1999, 2000, Umsatzsteuer 1994, 1999, 2000
hat der 9. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung XXX
ohne mündliche Verhandlung am 19. Juli 2006
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung XXX
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist.
Die geschiedene Klägerin erzielte in den Streitjahren als Journalistin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In 2000 und 2001 gingen beim beklagten Finanzamt (FA) Kontrollmitteilungen ein, wonach die Klägerin folgende Honorare erhalten hat:
1994: Honorare incl. Umsatzsteuer und Auslagenersatz in Höhe von 82.688,80 DM
1999: Honorare in Höhe von 350 DM
2000: Honorare in Höhe von brutto 39.846 DM.
Da die Klägerin beim FA steuerlich bislang nicht erfasst war, wurde sie vom FA aufgefordert mitzuteilen, ob sie bei einem anderen Finanzamt bereits steuerlich geführt werde. Da die Klägerin darauf nicht reagierte, ordnete das FA bei ihr am 10. April 2002 eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre ab 2000 an. Diese konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil dies gemäß Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 24. September 2002 (USt-Akte), auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Klägerin nicht ermöglicht wurde. Die Klägerin hat mit Schreiben an den Prüfer vom 8. November 2002 ihr Unvermögen zur Mitwirkung an einer Prüfung mit einer Krebserkrankung, an der sie leide und die zu einer Schwerbehinderung von 80 % geführt habe, entschuldigt.
Am 9. Oktober 2002, 20. November 2002 und 21. November 2002 erließ das FA Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 1994, 1999 und 2000, in denen die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt wurden und die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergingen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 teilte die Klägerin dem FA unter Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises mit, dass sie die festgesetzten Steuern nicht bezahlen könne, weil sie seit 2001 an Krebs erkrankt sei und kein Einkommen habe. Mit Schreiben vom 2. Januar 2003 wandte sich die Klägerin auf eine Mahnung hin auch an die Finanzkasse. Wegen der Umsatzsteuervoranmeldungen 2002 und 2003 richtete die Klägerin im Januar 2003 und Februar 2003 weitere Schreiben an das FA. Mit Datum vom 25. August 2003 erließ das FA Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1994, 1999 und 2000, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO aufgehoben wurde.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, Eingang beim FA am 21. Dezember 2003, legte die Klägerin über ihren steuerlichen Vertreter Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit einer schweren, mehrjährigen Krebseserkrankung, die mehrere Operationen erforderlich gemacht habe, begründet. Dadurch sei sie weder seelisch, körperlich noch geistig in der Lage gewesen, ihre steuerlichen Belange wahrzunehmen oder einen Steuerberater zu beauftragen. Die mit einem Finanzbeamten geführten Gespräche habe sie völlig missverstanden. Sie legte ein ärztliches Attest vom 22. Dezember 2003 vor, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das FA lehnte mit Einspruchsentscheidung vom 4. August 2004 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und wies den Einspruch als unzulässig zurück, da es nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welchen akuten Ereignisses die Klägerin daran gehindert gewesen sei, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einzulegen.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, sie habe dem FA ausführlich dargelegt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Erklärungspflichten nachzukommen und sie die Versäumung der Einspruchsfrist nicht verschuldet habe. Sie nehme Bezug auf das dem FA vorgelegte ärztliche Attest vom 22. Dezember 2003, in dem ihr eine Einschränkung ihrer allgemeinen Lebens- und Geschäftsfähigkeit seit ihrer Krebserkrankung im Oktober 2001 bescheinigt worden sei. Durch die Schwere der Erkrankung, die folgende Therapie, die bis heute fortbestehenden Folgeerscheinungen sowie die daraus sich ergebenden erheblichen psychischen Belastungen mit Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sei eine normale Wahrnehmung von steuerlichen Pflichten nicht möglich gewesen. Sie sei objektiv nicht mehr fähig, selbst in dringenden steuerlichen Angelegenheiten angemessen zu reagieren. Dabei sei ihr auch die Tragweite einer Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in keiner Weise bewusst und als Laie aufgrund der Komplexität des Steuerrechts auch nicht zumutbar gewesen. Die vom FA zu ihren Lasten ausgelegte Tatsache, dass sie im Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 Briefverkehr mit dem FA gehabt habe, belege lediglich ihre Hilflosigkeit, da diese Schreiben inhaltlich ihre Unkenntnis über steuerrelevante Tatsachen aufzeigten. Sie sei mit der Situation völlig überfordert gewesen, habe sich aber aufgrund ihres Willens zum Leben bemüht, mit den ihr verbleibenden Kräften die Probleme selbst zu lösen. Es habe ihr jedoch an der Einsicht gefehlt, dass sie tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen und sie diese Pflichten einem Dritten hätte übertragen müssen. Fehlende krankheitsbedingte Einsichtsfähigkeit könne aber keinen Schuldvorwurf begründen.
In der Sache selbst sei die Schätzung des FA völlig unangemessen gewesen. Die Höhe der Schätzungen sei durch die dem FA vorliegenden Kontrollmitteilungen in keiner Weise gerechtfertigt gewesen. Die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ergäben sich aus den eingereichten Steuererklärungen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1994, 1999, 2000 und Umsatzsteuerbescheide 1994, 1994, 2000 vom 25. August 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. August 2004 die Einkommensteuer auf jeweils 0 DM und die Umsatzsteuer auf 2.680,09 ? (=5.241,80 DM) in 1994, 46,53 ? (=91 DM) in 1999 und 2.396,73 ? (=4.687,60 DM) in 2000 herabzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und den Einspruch wegen der unstreitig verspäteten Einlegung als unzulässig verworfen.
1. Nach § 110 Abs. 1 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 110 Abs. 2 AO ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sowie durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu begründen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Für den Verschuldensmaßstab kommt es auf die besonderen Umstände des individuellen Falles und die persönlichen Umstände an. Es genügt einfache Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die gebotene und ihm m ögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Fristversäumung nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. Schöll/Leopold/Madle/Rader, Abgabenordnung § 110 Rz. 6 m.w.N.).
a) Krankheit ist ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zugemutet werden kann, das Schriftstück selbst oder durch einen Dritten rechtzeitig einzureichen, d.h. wenn die Krankheit plötzlich und in einer Schwere auftritt, die es dem Steuerpflichtigen auch nicht mehr zumutbar ermöglicht, einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen (BFH-Urteil vom 23. Februar 1983 I R 128/82, BFH/NV 1987, 246). Art, Schwere und Dauer der Krankheit müssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1987 VI R 24/86, BFH/NV 1988, 99).
Die von der Klägerin vorgebrachten Krankheitsgründe entschuldigen die Versäumnis im Streitfall nicht. Bei einer Gesamtwürdigung war die Klägerin trotz ihrer Krankheit nicht an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert. Die Klägerin führt selbst aus, dass sie schon seit Längerem an einer ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung leide. Die ihr auch in der ärztlichen Bescheinigung vom 22. Dezember 2003 attestierte Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit als Folgeerscheinung ihrer Krebserkrankung ist keine plötzlich und unerwartet eingetretene Krankheit, die ursächlich dafür gewesen sein könnte, dass der Klägerin die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs nicht mehr möglich gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests vom 22. Dezember 2003 kann von einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hatte auch nach Eintritt ihrer Krankheit immer wieder Briefkontakt mit dem FA; aus den Schreiben der Klägerin vom 8. November 2002, 3. Dezember 2002 und 2. Januar 2003 ergibt sich deutlich, dass die Klägerin keineswegs physisch und psychisch gehindert war, in einen Briefkontakt mit dem FA zu treten und in diesem Zusammenhang auch Einspruch gegen die streitgegenständlichen Steuerbescheide einzulegen. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es bei den ihr attestierten psychischen Beschwerden Phasen gibt, in denen die Symptome schwächer sind und andere, in denen diese ausgeprägter sind, so muss der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht eine andere Person bevollmächtigt hat, ihre Rechte zu wahren. Wer nämlich infolge einer schon lange bestehenden Erkrankung damit rechnen muss, dass er zeitweise zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten nicht in der Lage ist, ist verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, wenn er nicht rechtliche Nachteile in Kauf nehmen will. Dass es der Klägerin dauerhaft an der Einsicht gefehlt hat, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen könne und sie deshalb verpflichtet sei, einen Dritten zu bevollmächtigen, diese Pflichten für sie wahrzunehmen, ist nicht glaubhaft vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest vom 22. Dezember 2003.
b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf fehlendes Verschulden aufgrund eines Rechtsirrtums berufen, weil sie den Hinweis des Finanzamts, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs nichts an ihrer Zahlungspflicht aus den festgesetzten Steuerschulden ändere, missverstanden und so interpretiert habe, dass ein Einspruch wirkungslos sei und an den bestehenden Bescheiden nichts ändern würde. Wie sich aus den von der Klägerin zusammen mit der Klage vorgelegten streitgegenständlichen Steuerbescheiden ergibt, waren diese mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In diesen Rechtsbehelfsbelehrungen sind die Rechtsfolgen eines Einspruchs sowohl hinsichtlich der Steuerfestsetzung wie auch hinsichtlich der Zahlung der angeforderten Beträge unmissverständlich dargelegt. Die Klägerin durfte sich daher ? ohne dabei die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten zu verletzen ? nicht darauf verlassen, dass sie durch bloße Untätigkeit ihre Rechte wahren könne.
Da das FA den Einspruch somit zutreffend als unzulässig abgewiesen hat, kann zur Frage, ob die Schätzungen der Höhe nach rechtmäßig waren, nicht entschieden werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.