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23.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070993

Verwaltungsgericht Neustadt: Urteil vom 09.02.2007 – 5 K 1581/06.NW

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

wegen Kosten für polizeiliche Maßnahmen

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ohne mündliche Verhandlung am 9. Februar 2007 durch
den Richter am Verwaltungsgericht Wingerter als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem ihm die Kosten des Öffnens seiner Wohnungstür und Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Samstag, dem 11. Februar 2006 gegen 21.30 Uhr, wurde die Polizei von Bewohnern des Anwesens K?..-Straße ?? in K?? darüber informiert, dass aus der Wohnung des Klägers laute ?verdächtige? Geräusche zu hören seien, obwohl sich niemand in der Wohnung befände. Vor Ort stellten die Beamten fest, dass tatsächlich laute Klopf- und Knackgeräusche aus der Wohnung zu hören waren. Die Geräusche konnten von ihnen von außerhalb der Wohnung keinem erfahrungsgemäßen Ablauf zugeordnet werden. Da weder der Kläger noch der zuständige Hausmeister zu erreichen waren, beauftragten die Polizeibeamten einen privaten Schlüsseldienst mit der Türöffnung. Nach der Öffnung wurde festgestellt, dass die Geräusche von der Heizungsanlage ausgegangen und durch das Zurückdrehen eines Heizkörperventils beendet werden konnten. Die Kosten für die Beauftragung des Schlüsselunternehmens betrugen 203,-- ?.

Mit Kostenbescheid vom 30. Juni 2006 verlangte der Beklagte vom Kläger die Erstattung von 208,60 ? für das Öffnen der Wohnungstür (203,-- ?) und die Zustellung des Bescheids (5,60 ?).

Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch mit der Begründung ein, die Türöffnung sei unverhältnismäßig gewesen und habe sein Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz ? GG ? verletzt. Als Mieter sei er auch nicht für den Zustand der gesamten Heizungsanlage des Hauses verantwortlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 wies das Polizeipräsidium Westpfalz den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die unmittelbare Ausführung sei rechtmäßig gewesen. Es sei nachvollziehbar, wenn die Beamten als Ursache der Geräusche ein defektes Elektrogerät und in der Folge die Entstehung eines Brandes für möglich gehalten hätten. Das Einschreiten sei aber auch schon allein wegen des Eintritts einer beträchtlichen Störung der Nachruhe der übrigen Hausbewohner erforderlich gewesen. Der Kläger habe zumindest durch das Drehen des Thermostats eine Ursache für die Klopfgeräusche gesetzt, weshalb er Verhaltensstörer sei. Die polizeirechtliche Haftung des Klägers sei verschuldensunabhängig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 6. September 2006 zugestellt, am 4. Oktober hat der Kläger Klage erheben lassen.

Zu deren Begründung wird vorgetragen: Der Kläger sei der falsche Adressat des Kostenbescheids. Er sei weder Verhaltens- noch Zustandsstörer. Weder vor, noch nach dem 11. Februar 2006 seien von einem geöffneten Thermostaten in der Wohnung des Klägers störende Geräusche für Dritte ausgegangen. Wenn die Geräusche auch infolge Zudrehens des einen Thermostaten durch die Polizei verstummt seien, bedeute dies nicht zugleich auch, dass dieser Thermostat die Klopfgeräusche auch verursacht habe. Es läge vielmehr nahe, dass Ursache derart lauter Klopfgeräusche nur eine Dysfunktion der gesamten Heizungsanlage habe sein können. Hierfür sei der Kläger als Mieter aber nicht verantwortlich.

Eine Störung der Nachtruhe, bedingt durch Klopfgeräusche, könne auch nicht einfach unterstellt werden. Hierzu hätte es weiterer polizeilicher Nachforschungen und Feststellungen bedurft. Die Türöffnung habe jedenfalls nicht bei ungeklärter Tatsachenlage veranlasst werden dürfen.

Der Kostenbescheid sei auch unverhältnismäßig. Die polizeilich veranlasste Türöffnung sei schon nicht erforderlich gewesen. Außerdem hätte das von der Polizei verfolgte Ziel der Einstellung der Klopfgeräusche auch wesentlich effektiver durch ein Abschalten der Heizungsanlage erreicht werden können. Vom Kläger könne nicht ernsthaft verlangt werden, während der Heizperiode beim Verlassen der Wohnung, sämtliche Thermostate an der Heizung zuzudrehen. Er könne bei einem völlig sozialadäquaten Verhalten auch nicht als Störer angesehen werden.

Der Kläger beantragt,

den Kostenbescheid vom 30. Juni 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kostenbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Beim Kläger handle es sich um einen Zustandsstörer. Das laute Klopfen sei eindeutig aus der Wohnung des Klägers gekommen. Es stehe eindeutig fest, dass nicht von der gesamten Heizungsanlage, sondern lediglich vom Heizkörperventil in der Wohnung des Klägers die Geräusche ausgegangen seien.

Der Kläger sei als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das besagte Heizkörperventil sowohl Zustands- als - hinsichtlich des Drehens am Ventil - auch Verhaltensstörer. Weil der Kläger, wenn auch möglicherweise nicht den alleinigen, so doch eindeutig den überwiegenden Anteil an der Entstehung der Gefahr bzw. Störung trage, sei es rechtmäßig, ihn zur Kostenerstattung heranzuziehen.

Wegen des Geräusches sei auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung betroffen gewesen. Zum einen sei vor der geschlossenen Wohnungstür des Klägers für die Beamten die Herkunft des Geräusches nicht zu klären gewesen. Es sei deshalb durchaus nachvollziehbar, wenn die Beamten als Ursache ein defektes Elektrogerät und in der Folge die Entstehung eines Brandes für möglich gehalten hätten. Dadurch habe eine Gefahr für Leib und Leben der übrigen Bewohner sowie für bedeutende Sachwerte, mithin für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden, was ein polizeiliches Einschreiten erforderlich gemacht habe.

Aber auch ohne diese ? durchaus plausible ? Überlegung der Polizeibeamten sei ein polizeiliches Einschreiten geboten gewesen. Das Klopfen sei derart laut gewesen, dass eine beträchtliche Störung der Nachtruhe der übrigen Bewohner des Anwesens bereits eingetreten gewesen sei und noch immer fortgedauert habe, was sich bei einer Fortdauer des Geräusches negativ auf deren Gesundheit hätte auswirken können. Dass die Bewohner das Geräusch tatsächlich in der Nachtruhe gestört habe und somit die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt gewesen sei, werde durch deren Benachrichtigung der Polizei belegt. Außerdem stelle die Störung der Nachtruhe eine Ordnungswidrigkeit dar, weshalb auch die Rechtsordnung betroffen gewesen sei.

Die Ausführungen des Klägers, man hätte auch die ganze Heizungsanlage abstellen können, seien nicht stichhaltig. Vor dem Betreten der Wohnung habe noch überhaupt nicht festgestanden, was die Ursache des Geräusches gewesen sei. Das Geräusch hätte vielfältige Ursachen haben können. Ein längeres Zuwarten sei auch wegen einer möglichen Brandgefahr nicht zulässig gewesen. Im Übrigen erscheine es geradezu absurd, wenn der Kläger verlange, es sei weniger ein-schneidend, einem ganzen Mehrparteienwohnhaus im Winter die Heizungsanlage abzustellen, anstatt lediglich in einer Wohnung ein Heizkörperventil zuzudrehen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beklagte kann vom Kläger eine Kostenerstattung für seinen Polizeieinsatz vom 11. Februar 2006 nicht verlangen. Der angefochtene Kostenbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 6 Abs. 2 POG, der hier allein als Rechtsgrundlage auf der Ebene der Kostenerstattung in Betracht kommt, sind zum Ersatz von Kosten, die der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme der Gefahrenabwehr entstehen, der Verursacher der Gefahr (§ 4 POG) oder der für den Zustand der Sache Verantwortliche (§ 5 POG) verpflichtet. Die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 POG ist zulässig, d. h. die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragen unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der polizeilichen Maßnahme auf der Ebene der Gefahrenabwehr durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht, oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenforderung ist zunächst, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eingetreten war, oder zumindest eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bevorstand und deswegen die polizeiliche Maßnahme gerechtfertigt war.

Aufgrund von Zeugenangaben steht fest, dass die Polizei am 11. Februar 2006 telefonisch über eine Ruhestörung ausgehend von der Wohnung des Klägers in K???. informiert worden war. Zwei Streifenbeamten überzeugten sich vor Ort, dass tatsächlich laute Klopfgeräusche aus der offenbar vorübergehend verlassenen Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens K???.-Straße ?. zu hören waren. In seiner Stellungnahme gab Polizeihauptmeister B?? zu Protokoll, dass die Wohnung von außen nicht einsehbar gewesen sei und zum Zeitpunkt der Wohnungsöffnung nicht klar gewesen sei, von was die Gefahr ausgegangen sei. So hätte es sich seiner Meinung nach um ein Elektrogerät handeln können, das nach Fehlfunktion einen Brand hätte auslösen können. Diese Überlegungen macht sich der Beklagte zu Eigen und sieht deshalb wegen einer dadurch bedingten Gefahr für Leib und Leben der übrigen Bewohner sowie für bedeutende Sachwerte das damalige polizeiliche Einschreiten für gerechtfertigt an.

Dies, aber auch der Umstand, dass die Klopfgeräusche von außerhalb der Wohnung nicht zugeordnet werden konnten, verdeutlicht aber, dass die Türöffnung den Polizeibeamten primär dazu diente, festzustellen, wovon überhaupt eine Gefahr, die es eventuell abzuwenden galt, ausging. Zwar gebietet es die Notwendigkeit einer wirksamen Gefahrenabwehr, dass die Polizei auch dann zum Eingreifen in der Lage sein muss, wenn nur der Anschein einer Gefahr (hier befürchtete Brandgefahr) besteht. Sie ist deshalb auch zu polizeilichen Maßnahmen gegenüber demjenigen berechtigt, der dem Anschein nach als ?Handlungsstörer? i. S. d. § 4 POG oder als ?Zustandsstörer? i. S. d. § 5 POG in Betracht kommt.

Jedoch sind im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme und auf die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden. Stellt sich nämlich heraus, dass ? wie hier im Hinblick auf das Abwenden einer Brandgefahr ? im Zeitpunkt des Einschreitens nur ein Gefahrenverdacht vorlag, der sich bei späterer, rückwirkender Betrachtung als nicht begründet erweist, kann der in Verdacht geratene vermeintliche ?Störer? nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich nachweisen lässt, dass er den Anschein der Gefahr oder die den Gefahrenverdacht begründenden Umstände auch adäquat kausal verursacht hat (vgl. OVG Berlin, NVwZ-RR 02, 623). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit deshalb eine Brandgefahr tatsächlich nicht gegeben war, wirkt sich dies jedenfalls auf der Ebene der Kostenerstattung zu Lasten der im öffentlichen Interesse tätig gewordenen Polizei aus. Ein Anlass dieses Risiko kostenrechtlich dem einzelnen Bürger anzulasten, besteht insoweit nicht (Bay. VGH, BayVBl. 95, 309).

Zu keinem anderen Ergebnis bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Kostenforderung des Beklagten führt es aber auch, wenn man aus Sicht des Beklagten unterstellt, die beiden Polizeibeamten hätten hier allein deshalb die Wohnungstür des Klägers öffnen lassen, um eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nämlich eine Störung der Nachtruhe der Mitbewohner, zu beseitigen.

Insoweit fehlen allerdings schon auf der Ebene der Gefahrenabwehr konkrete Feststellungen dazu, ab welchem Zeitpunkt der Tatbestand der Störung der Nachtruhe (grundsätzlich erst ab 22.00 Uhr möglich) eingetreten war und inwieweit die Klopfgeräusche konkrete Gesundheitsbeeinträchtigungen von Mitbewohnern hervorgerufen haben. Bereits auf dieser Ebene stellt sich aber auch die Frage, ob der Kläger überhaupt als Verantwortlicher i. S. d. §§ 4, 5 POG für die Klopfgeräusche hätte in Anspruch genommen werden dürfen und ob zur Beseitigung dieser Störung im Hinblick darauf, dass dann keine Brandgefahr, die ein sofortiges Einschreiten hätte erforderlich machen können, befürchtet werden musste, ein milderes Mittel als die Öffnung seiner Wohnung in Betracht gekommen wäre.

Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil sich die Frage der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit auch auf der Ebene der Kostenerstattung stellt und der Beklagte bei der Entscheidung über die Kostenforderung nach § 6 Abs. 2 POG das ihm dabei zustehende Ermessen nicht sachgerecht betätigt hat (§ 114 VwGO).

Zwar ist im Allgemeinen das Handlungsermessen der zuständigen Behörde bei der Frage, ob Kostenerstattung nach § 6 Abs. 2 POG verlangt wird, auf die Erhebung der entstandenen Kosten verdichtet. Schon aus dem Gleichheitssatz folgt, dass Polizei- und Ordnungsbehörden nicht willkürlich auf Forderungen der Erstattung von Auslagen für unmittelbare Ausführungen beim Verantwortlichen verzichten können. Allerdings kann die Kostenforderung im Einzelfall unverhältnismäßig sein (vgl. Hess. VGH, NJW 97, 1023).

Das Verlangen des Beklagten nach Kostenerstattung durch den Kläger ist hier unverhältnismäßig, weil er für das Eintreten einer durch das Heizungsventil verursachten Störung polizeirechtlich nicht verantwortlich ist und das Bevorstehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den Kläger auch nicht vorhersehbar war. Deswegen ist auch der Rückgriff auf den Kläger im Kostenbescheid unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Unter der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit ist zunächst nicht die Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen, sondern es ist eine differenzierte Bewertung vorzunehmen, ob durch ein bestimmtes Verhalten die tolerable Gefahrengrenze überschritten wird, oder das Eigentum an einer Sache mit Risiken behaftet ist, die sich aus der Sachqualität oder Sachherrschaft als solche ergeben (vgl. BVerwG, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 65). Dabei sind auch die Gesichtspunkte der Rechts- und Pflichtwidrigkeit sowie der Sozialadäquanz zu berücksichtigen.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Kläger schon nicht polizeirechtlich verantwortlich. Wie jedem Mieter einer Wohnung steht es auch dem Kläger grundsätzlich frei, wie er seine Wohnung beheizen möchte. Er hat sich auch durchaus sozialtypisch verhalten, wenn er zur Regulierung der Temperatur in der Wohnung Thermostatventile vorhält und nach Bedarf reguliert. Da Thermostatventile auch nicht grundsätzlich mit dem Risiko behaftet sind, laute Klopfgeräusche hervorzurufen, kann es dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, beim Verlassen der Wohnung keine Vorsorgemaßnahmen getroffen zu haben, um Klopfgeräusche zu verhindern.
Eine Störung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung war für den Kläger auch nicht vorhersehbar. Sollten nämlich ? wie der Beklagte meint ? die lauten Klopfgeräusche bei unveränderter Thermostateinstellung tatsächlich allein von dem betreffenden Heizungsventil und nicht von einer Fehlfunktion der Heizungsanlage verursacht worden sein, wäre dies ein so seltenes Ereignis gewesen, dass der Kläger auch beim vorübergehenden Verlassen seiner Wohnung mit seinem Eintritt nicht rechnen musste.

Ist demnach aber der Rückgriff auf den Kläger im angefochtenen Kostenbescheid ermessensfehlerhaft, war der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO statt-zugeben.

Dem Beklagten ist die Abwendungsbefugnis in Bezug auf die Vollstreckung des Klägers aus dem nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung ?

B e s c h l u s s :

1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 208,60 ? festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 GKG).
2. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, weil dem nicht selbst rechtskundigen Kläger nicht zugemutet werden konnte, die Sache im Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu vertreten.
Rechtsmittelbelehrung ?

RechtsgebieteVerwaltungsrecht, Kostenbescheid, StörerVorschriften§ 113 Abs. 1 VwGO; §§ 4,5,6 POG

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