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09.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070825

Landessozialgericht Sachsen: Beschluss vom 17.07.2006 – L 6 B 168/06 R-KO

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


SÄCHSISCHES LANDESSOZIALGERICHT

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren XXX

hat der 6. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts am 17. Juli 2006 in Chemnitz durch den Richter am Landessozialgericht Stampa als Einzelrichter beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.


Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der im Wege der Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtanwaltsgebühren für ein Rentenverfahren, welches durch Vergleich beendet wurde. In jenem Verfahren hatte sich mit Schreiben vom 29.07.2004 der Beschwerdeführer für die Klägerin bestellt und Prozesskostenhilfe beantragt. Auch die Vollmacht wurde am 29.07.2004 unterzeichnet, so dass von einer Beauftragung ab diesem Zeitpunkt auszugehen ist.

Prozesskostenhilfe wurde am 15.09.2004 ? ohne die Anordnung von Ratenzahlungen oder Leistungen aus dem Vermögen ? bewilligt.

Das Verfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, nachdem die Beklagte den Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung anerkannt hatte.

Inzwischen war die Akte ? einschließlich umfangreicher medizinischer Befundberichte und mehrerer Sachverständigengutachten ? auf 240 Blatt angewachsen.

Nach dem Abschluss des Verfahrens ? die Beklagte hatte sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe bereiterklärt ? beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2005 die PKH-Rechtanwaltsgebühren wie folgt festzusetzen:

1. 2/3-fache Verfahrensgebühr VV-Nr.: 3102 306,67 EUR
2. 2/3-fache Terminsgebühr VV-Nr.: 3106 253,33 EUR
3. 2/3-fache Einigungsgebühr VV-Nr.: 1106 233,33 EUR
4. Auslagenpauschale VV-Nr.: 7002 20,00 EUR
____________________________________________________________________
Rechtsanwaltsgebühren netto 813,33 EUR
5. 16 % Mehrwertsteuer VV-Nr.: 7008 130,13 EUR
PKH-Rechtsanwaltsgebühren 943,46 EUR.

Das Ansetzen einer Terminsgebühr, obwohl eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte, wurde damit begründet, dass VV-Nr.: 3106 Nr. 1 im Sinne von VV-Nr.: 3104 I Nr. 1 ergänzend dahingehend auszulegen sei, dass die Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dresden setzte durch Beschluss vom 14.10.2005 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 533,60 EUR fest, die sich wie folgt errechnete:

1. Verfahrensgebühr Nr. 3102 250,00 EUR
2. Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 190,00 EUR
3. Auslagenpauschale Nr. 7002 20,00 EUR

insgesamt 460,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 73,60 EUR
________________________________________________________________
Gesamtsumme 533,60 EUR.

Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden.
Da es sich bei dem Rechtsstreit um einen Durchschnittsfall in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gehandelt habe, sei die Mittelgebühr anzusetzen gewesen.

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 25.04.2006 die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 14.10.2005 bestätigt. Das Verfahren habe die Prüfung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente zum Gegenstand gehabt, mithin eine typische Fallkonstellation in Angelegenheiten der Arbeiterrentenversicherung. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in dem Klage-verfahren sei als vergleichsweise gering einzustufen. Signifikante Abweichungen lägen nicht vor, die Überschreitungen der für den typischen Normalfall vorgesehenen Mittelgebühr rechtfertigen könnten.

Eine Terminsgebühr sei weder durch eine Fiktion noch über eine entsprechende Analogie entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ausführlich begründeten Beschluss des Sozialgerichts Dresden Bezug genommen.

Gegen den ihm am 04.05.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.05.2006 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Beschwerde des Rechtsanwaltes, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Anwaltsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten allgemein habe erhöhen wollen.
Es könne nicht sein, dass nach dem RVG eine niedrigere Gebühr zum Ansatz käme als nach der BRAGO, schließlich habe der Gesetzgeber mit der Einführung des RVG auch die Rechtsanwaltsgebühren in sozialgerichtlichen Rechtsstreiten erhöhen wollen. Es sei unzulässig, die Gebühr mit dem Argument abzusenken, in sozialgerichtlichen Angelegenheiten sei die Klientel weniger begütert. Dies sei nicht der Fall.

Es sei korrekt gewesen, eine 2/3-Gebühr anzusetzen, schließlich sei die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin (existenzsichernde Bedeutung) hoch gewesen. Die Verfahrensdauer (22 Monate) müsse als lang bezeichnet werden.

Die anwaltliche Tätigkeit sei auch schwierig gewesen. Man dürfe hier nicht die Sache vom Aspekt eines Richters beurteilen, der, da er kein Urteil schreiben musste, die Sache als leicht eingestuft habe.

Die Tätigkeit sei überhaupt als sehr aufwendig zu bezeichnen gewesen, schließlich habe der Beschwerdeführer einige Rentenbescheide von der Beklagten in Ausführung des Vergleichs erhalten.

Schließlich sei auch eine Terminsgebühr entstanden. Dass diese in Nr. 3106 VV RVG für den Fall des ?schriftlichen Vergleichs? nicht genannt werde, sei ein Redaktionsversehen; schließlich sei sie in der Parallelvorschrift Nr. 3104 VV RGB für genau diesen Fall vorgesehen.

Es sei nicht einzusehen, warum ein Anwalt in Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht, wenn die Gebühren nach dem Streitwert berechnet werden, im gleichen Sachverhalt die Terminsgebühren verdienen und ? sofern Rahmengebühren anzusetzen sind ? für genau die gleiche Tätigkeit keine Terminsgebühr verdienen soll.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Obwohl die Klägerin mittlerweile auf Grund des Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO) und deswegen bei einem jetzt erst erfolgten Antrag auf Prozesskostenhilfe dieser zurückzuweisen wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg - L 14 B 1307/05 AS ER -) entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fortwirkt und die Klägerin die Wahl hat, von wem sie sich die Kosten erstatten lassen möchte (vgl. Hamburgisches OVG, Entscheidung vom 29.08.2001 - 4 SO 22/01 - ).

Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn die erfolgte Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Eine Erhöhung über die Mittelgebühr ist nicht gerechtfertigt und eine Terminsgebühr ist nicht angefallen.

Die Vergütung des Beschwerdeführers richtet sich im vorliegenden Fall nach dem JVEG, weil ihm der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 01.07.2004 erteilt wurde (§§ 60, 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, also in Verfahren wie dem vorliegenden mit nach § 183 SGG kostenpriviligierten Klägern (§ 197a Abs. 1 SGG) entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Die Verfahrensgebühr beträgt nach Nr. 3102 VV RVG 40,00 bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr ist mithin bei 250,00 EUR anzusetzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 werden in sonstigen Verfahren die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Für die Berechnung der Gebühr nach dem Gegenstandswert schreibt § 13 RVG eine starre Gebührentabelle vor. Von diesen Sätzen entsteht dann die 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). In dieser Norm ist festgelegt, dass die Gebühr auch entsteht, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ? ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

2. nach ? § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Für die Fälle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG (Fälle mit Betragsrahmengebühr) gilt allerdings eine grundsätzlich andere Berechnung. Es wird nicht auf die Tabelle nach § 13 JVG Bezug genommen, vielmehr nennt § 14 JVG mehrere Kriterien, die es ermöglichen, innerhalb des in der Regel sehr breit gefassten Rahmens eine Gebühr zu bestimmen.

Die Verfahrensgebühr bestimmt sich in diesen Fällen nach Nr. 3102 VV RVG und beträgt 40,00 bis 460,00 EUR, im denkbar unkompliziertesten Fall also 40,00 EUR.

Eine Terminsgebühr entsteht auch in diesen Fällen, und zwar nach der Ziffer 3106 VV RVG in Höhe von 20,00 bis 380,00 EUR. Die Gebühr entsteht auch ? so der ausdrückliche Wortlaut -,

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, in Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Die drei Ziffern von Nrn. 3104 und 3106 VV RVG entsprechen sich also mit Ausnahme des ?schriftlichen Vergleichs?, der in Ziffer 3106 nicht erwähnt ist.

Es handelt sich hierbei nicht um ein Redaktionsversehen (vgl. hierzu auch SG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2005 ? S 15 KN 23/03 ? RVGreport 2006, 106).

Dass in Nr. 3106 VV RVG der ?schriftliche Vergleich? nicht erwähnt wird, hängt damit zusammen, dass es den schriftlichen Vergleich in Verfahren nach dem SGG nicht gibt (a. A. aber offenbar SG Berlin a.a.O.). Sowohl die ZPO (§ 278 Abs. 6) als auch die VwGO (§ 106 Satz 2) sehen die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs durch Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vor. Dieses Prozedere ist im SGG ausdrücklich nicht vorgesehen. Selbst in dem Fall, dass sich die Beteiligten bereits nach § 124 Abs. 2 SGG auf das schriftliche Verfahren geeinigt haben, ist für die wirksame Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs die mündliche Verhandlung erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig-Leitherer, § 101 SGG Rd.-Nr. 9 m.w.N.). Die Alternative der Nr. 3104 Ziff. 1 a. E. VV RVG (?oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird?) läuft also in jedem Fall für die Sozialgerichtsbarkeit leer, und zwar auch dann, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem die Gebühren nach dem GKG berechnet werden.

Im Sozialgerichtsverfahren führt eine entsprechende Vorgehensweise immer nur zu einem außergerichtlichen Vergleich, der als solcher nicht prozessbeendigend wirkt; so wurde ja im vorliegenden Verfahren die Prozessbeendigung durch eine Erledigterklärung erreicht, die im SGG als Klagerücknahme auszulegen ist.

Diese Konsequenz ist auch nicht unbillig. Grundsätzlich gilt: Fällt die mündliche Verhandlung nur deswegen aus, weil ein anderes Verfahren gewählt wurde, so entsteht die Terminsgebühr. Fällt sie aus, weil sich der Rechtsstreit vorher anders erledigt, so entsteht die Terminsgebühr nicht. Man könnte insoweit den untechnischen Terminus ?schriftliche Verhandlung? gebrauchen, als eine solche ist es auch anzusehen, wenn das grundsätzlich in mündlicher Verhandlung zu erklärende, im konkreten Fall aber schriftlich abgegebene Anerkenntnis schriftlich angenommen wird und somit zur Prozessbeendigung führt.

Unabhängig von den Bemühungen des Anwalts im konkreten Fall ist aber festzuhalten, dass in den Fällen der Klaglosstellung ? mag er sie auch durch geschicktes Verhandeln erreicht haben ? eine mündliche Verhandlung (oder deren schriftliches Sorogat) gerade nicht mehr stattfindet und auch nicht mehr stattfinden muss, wenn nämlich vorher die Klage zurückgenommen bzw. der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird.

In Fällen der Anwendung von Betragsrahmengebühren können hierdurch entstehende Härten durch eine andere Bestimmung der Rahmengebühr evtl. aufgefangen werden.

Dies gilt jedoch nicht im PKH-Verfahren.
§ 14 RVG bestimmt, dass bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
§ 14 Abs. 2 RVG schreibt vor, dass im Rechtsstreit das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat.

§ 14 RVG kann im Rahmen der Vergütung bei Prozesskostenhilfe nur bedingt Anwendung finden. § 14 RVG ist, wie schon die Vorläufervorschrift des § 12 BRAGO Ausdruck des traditionell ständisch strukturierten Anwaltsrechts. Das ganze System des RVG ist nicht auf eine Entlohnung nach ?Leistung? oder ?Arbeit? bzw. ?Aufwand? abgestellt. Der Umstand, dass sich die Gebühren nach dem RVG in Abhängigkeit vom Streitwert berechnen, weist ebenso wie die Institution der Betragsrahmengebühren auf eine soziale Komponente hin: Der Anwalt soll als verantwortliches unabhängiges Organ der Rechtspflege durchaus auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, bei nicht begüterten Mandanten mehr Arbeit zu investieren, als von den zustehenden Gebühren her adäquat wäre. Auf diese Weise werden durch die einträglichen Mandate die anderen mit finanziert, was einen schon von dem Gesetzgeber der Reichsrechtsanwaltsgebührenordnung (RRAGO) durchaus beabsichtigten sozialen Umverteilungseffekt mit sich bringt.

Durch die Einführung des Armenrechts bzw. der Prozesskostenhilfe wurde dieser Effekt im gewissen Sinne ?nach unten abgefedert?. Was die wirklich Bedürftigen im Sinne des Sozialhilferechts betrifft, von denen der Anwalt bei konsequenter Berücksichtigung der genannten sozialen Komponente überhaupt nichts oder nur einen symbolischen Betrag verlangen dürfte, springt der Staat ein. Es ist klar, dass hierdurch die ?Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers? bei der Prozesskostenhilfe, jedenfalls wenn sie ohne Raten bewilligt wird, keine Rolle mehr spielen können. Auftraggeber ist der Staat, der hiermit ein eigenes sozialpolitisches Anliegen verfolgt; daher passt es nicht, ihn als erstattungspflichtigen Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (womit in der Regel der Prozessgegner gemeint ist) anzusehen.

Dadurch, dass der Staat als Auftraggeber fungiert und dem Anwalt seine standesrechtliche Sozialpflichtigkeit partiell abnimmt, entfällt nach der Natur der Sache auch dessen Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB; Raum für eine ansonsten vom Gesetz vorgesehene ?Sozialpolitik? des Anwalts seinen Mandanten gegenüber ist dann nicht mehr.

Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe will der Staat die Chancengleichheit der Parteien bzw. Beteiligten vor Gericht herstellen, dies geschieht dadurch, dass er seine Standardleistung bei dem von der Partei auszuwählenden Anwalt bestellt. Es besteht eine vergleichbare Situation wie beim Pflichtverteidiger nach der StPO.

Standardleistung heißt, dass der Anwalt seine Berufspflichten im vollen Umfange wahrzunehmen hat, eine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht allerdings nicht. Er darf keine Fehler machen, ist aber auch nicht verpflichtet, sich darüber hinaus besonders eingehend der Sache seines Mandanten anzunehmen.

Für diese Standardleistung ist auch eine Standardvergütung zu gewähren.
Systemwidrig wäre eine ?Bewertung? der anwaltlichen Tätigkeit durch die Urkundsbeamten der Gerichte in jedem Einzelfall, wobei dann gegebenenfalls nicht sachgerechte Kriterien, wie Anzahl, Umfang der Schriftsätze etc. herangezogen werden. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nicht nach den Spuren, die sie hinterlässt.
Bei Rahmengebühren muss es ähnlich, wie bei der Vergütung des Pflichtverteidigers nach Nr. 4100 ff. VV RVG, eine Standardisierung geben.

In Verfahren vor den Sozialgerichten kann eine Rentenangelegenheit schon deswegen nicht regelmäßig die Höchstgebühr auslösen, weil Rentenangelegenheiten typische Sozialgerichtsangelegenheiten sind. Angesichts des Umstandes, dass vor den Sozialgerichten allerdings auch Sachen ohne medizinische Gutachten (beispielsweise im Bereich der Arbeitslosenversicherung) verhandelt werden, war für den typischen durchschnittlichen existenzsichernden Rentenfall nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO regelmäßig eine um 20 % erhöhte Mittelgebühr (355,00 EUR) also eine Gebühr in Höhe von 426,00 EUR anzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es stimmig, wenn nach dem nunmehr etwas anders strukturiertem RVG die Mittelgebühr nach Ziffer 3102 sowie die Mittelgebühr nach Ziffer 2106 in Ansatz kommen; es ergibt sich dann eine Gebühr von 250,00 EUR + 190,00 EUR = 440,00 EUR.

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die in den angefochtenen Beschlüssen errechnete Gesamtsumme von 533,60 EUR als die zutreffende PKH-Vergütung.

Dieser Beschluss ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), weil eine ausnahmsweise mögliche Übertragung der Sache auf den Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht veranlasst ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Eine grundsätzliche Bedeutung bekommt eine Sache nicht schon dadurch, dass vorgetragen wird, eine Auslegung gegen den Wortlaut der Vorschriften sei indiziert.

Der Beschluss ist gebührenfrei, ohne dass dafür Kosten zu erstatten sind (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG) und kann nicht weiter angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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