21.07.2026 · IWW-Abrufnummer 255006
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 08.04.2025 – 12 SLa 177/24
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. November 2023 - 3 Ca 112/23 - und die Anschlussberufung der Beklagten gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden 5,4 % der Beklagten und 94,6 % der Klägerin auferlegt.
Die Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin zu 94,6 % und die Nebenintervenientin zu 5,4 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch.
2
Die Klägerin gehört zum A Konzern, ihr Stammkapital wird zu 25 % von ihrem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer B und zu 75 % von der C gehalten, deren Präsident D ist. Muttergesellschaft ist die A, eine italienische Aktiengesellschaft, deren Vorsitzender (Chairman) ebenfalls D ist.
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Die Beklagte ist seit dem 01. November 1987 für die Klägerin tätig. Seit dem 01. August 2012 ist sie deren Prokuristin. Ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beträgt 17.857,02 EUR. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt.
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Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin ist eine Versicherung, die möglicherweise für einen durch die Beklagte verursachten Schaden eintritt.
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Zu den Aufgaben der Beklagten gehört u.a. die interne Finanzbuchhaltung, die Kontrolle der Buchungen und Kostenrechnungen, die Erstellung und Durchführung des wöchentlichen Zahlungsverlaufs, das monatliche Reporting an den Mutterkonzern, das Erstellen der jährlichen Bilanz inklusive aller relevanten Unterlagen und deren Weiterleitung an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
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Die Beklagte arbeitet primär mit den beiden Geschäftsführern und ihrer Stellvertreterin zusammen. Sie ist die erste Ansprechpartnerin für die Banken des Unternehmens. Sie verhandelt Kredite, organisiert Bankbürgschaften für die geleisteten Anzahlungen der Kunden und hat Vollmacht über alle Konten. Sie administriert die Online-Banking-Software und die Berechtigungen hierzu.
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Im Betrieb der Klägerin existiert eine von der Beklagten und von dem Geschäftsführer B verfasste Organisationsanweisung vom 04. Januar 2016, die das"Verbuchen der Eingangsrechnungsbelege und Zahlungsverkehr"betrifft und die den Hintergrund hatte, dass im Jahr 2015"immer öfter Rechnungen per E-Mail kommen". Hinsichtlich des genauen Inhalts der Organisationsanweisung wird auf Blatt 253 ff. der Akte verwiesen.
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Am 11. Oktober 2022 transferierte die Beklagte von einem Geschäftskonto der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.988.000,- EUR auf ein Konto in E. In E hatte der Konzern keine Niederlassung. Überweisungen in vergleichbarer Höhe sind in der Vergangenheit vorgekommen, jedoch ausschließlich innerhalb des Konzerns.
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Die Umstände, die die Beklagte zu dieser Überweisung veranlasst haben und hinsichtlich derer auf die Schilderung der Beklagten vom 12. Oktober 2022 verwiesen wird (Blatt 32 ff. der Akte), stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:
10
Die Beklagte wurde am 11. Oktober 2022 um die Mittagszeit von einer Person angerufen, die sich als D, also als der Chef des A-Konzerns ausgab. Die Beklagte war sich sicher, die ihr bekannte Stimme von D und auch seine Art zu sprechen, zu erkennen. Sie war überzeugt, tatsächlich mit D zu telefonieren. Der Anrufer thematisierte die Transaktion von finanziellen Mitteln und bat die Beklagte dringend um Hilfe. Er fragte neben den Banksalden auch ab, wie viel Geld in den nächsten drei Tagen gebraucht würde und wie viel Geldmittel an einem Tag online transferiert werden könnten.
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Auf Nachfrage der Beklagten, ob der Geschäftsführer der Klägerin B in den Vorgang involviert sei, verneinte der Anrufer dies und teilte mit, die Geldmittel würden nur kurz zur Überbrückung benötigt und könnten in den nächsten Tagen zurückgezahlt werden.
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Die zunächst vorhandene Verweigerungshaltung der Beklagten beseitigte der Anrufer durch barsches Auftreten, welches die Beklagte aus früheren Begebenheiten mit D kannte. Er überzeugte die Beklagte durch Mitteilung verschiedener Interna aus den Jahren 2011 und 2012 von seiner Identität. Auch verwendete er immer wieder personenspezifische Ausdrücke und Formulierungen, so dass die Beklagte keine Zweifel an der Identität des Anrufers hatte.
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In der Folge erhielt die Beklagte eine E-Mail eines vermeintlichen Anwalts mit entsprechender Vollmacht auf dem Briefkopf der A. Sodann wurde die Beklagte angewiesen, einen Transfer von 1,988 Millionen Euro an eine angeblich neu akquirierte Firma in E zu tätigen. Die Beklagte sollte bis zum Abschluss der Transaktion dauerhaft am Telefon bleiben. Ein Abbruch des Telefonats führte zu einem direkten Rückruf unter einer Nummer von A in F. Danach erfolgten noch mehrere Anrufe, welche aber auch teilweise von Kolleginnen der Beklagten angenommen wurden, wobei jeweils solche Namen bzw. Telefonnummern von A angezeigt wurden, die es auch im Unternehmen tatsächlich gibt. Letztlich überwies die Beklagte von einem Konto der Klägerin an eine Bank in E 1.988.000,-EUR.
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Ein geschäftlicher Anlass hat für diese Zahlung jedoch tatsächlich nicht bestanden. D war nicht der Gesprächspartner der Beklagten. Das transferierte Geld konnte bislang nicht wiedererlangt und der tatsächliche Zahlungsempfänger nicht ermittelt werden.
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Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei zum Schadenersatz in voller Höhe verpflichtet. Das Haftungsprivileg für Arbeitnehmer greife schon deshalb nicht ein, weil aufgrund der Position der Beklagten davon auszugehen sei, dass eine faktische Geschäftsführung durch sie vorliege und ihre Haftung daher aus den Grundsätzen der Gesellschafterhaftung folge. Daneben sei die Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer bezüglich der Beklagten aber auch wegen des Bestehens einer sog. D&O Versicherung, die für die Beklagte einstandspflichtig sei, abzulehnen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung dienten in erster Linie dem Schutz des Privatvermögens der Arbeitnehmer, so dass bei Bestehen eines Versicherungsschutzes diese Privilegierung nicht nötig sei. Zudem sei der Abschluss der D&O-Versicherung durch den Arbeitgeber vergleichbar mit dem Abschluss einer eigenen "zwingenden" privaten Haftpflichtversicherung durch den Prokuristen. Im Übrigen sei eine uneingeschränkte Deckung durch die D&O Versicherung auch mit dem Maklerbüro besprochen worden und sei Vertragsbestandteil geworden.
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Die Klägerin hat weiterhin die Ansicht vertreten, die Beklagte habe grob fährlässig, mindestens aber fahrlässig gehandelt. Sie habe gegen die Organisationsanweisung aus dem Jahr 2016 verstoßen, indem sie die Überweisung weder mit dem Geschäftsführer abgesprochen noch andere Personen beteiligt habe. Auch hätte ihr aufgrund der Höhe der Überweisung klar sein müssen, dass eine solche ausschließlich aufgrund eines Telefonanrufes nicht hätte ausgeführt werden dürfen.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.988.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2022 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und gemeint, jedenfalls nicht uneingeschränkt zu haften. Die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung seien vorliegend anzuwenden. Die ihr zugewiesen Tätigkeiten begründeten eine hohe Gefahrgeneigtheit. Sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen nicht in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Sie sei das Opfer einer perfiden Betrugsmasche in Gestalt des sog. CEO-Frauds geworden. Die ihr von dem Anrufer mitgeteilten Umstände seien für sie auch plausibel gewesen, da es um die Akquisition einer Gesellschaft habe gehen sollen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, in jedem Fall sei ihre Haftung selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit auf maximal ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen. Aufgrund ihrer Verantwortung für die Geldbestände und der ihr eingeräumten Kompetenzen habe grundsätzlich die Gefahr bestanden, dass ihre Entscheidungen zu Schäden in erheblichem Umfang führen konnten. Der streitgegenständliche Schaden stehe außer Verhältnis zu ihrem Jahresgehalt. Die Erstattung des Schadens in voller Höhe sei für nahezu jede natürliche Person ruinös. Selbst die Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe eines Jahresgehalts würde sie nahezu ihre gesamte Altersvorsorge kosten.
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Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, ein Mitverschulden im Sinne eines Organisationsverschuldens der Klägerin sei hinsichtlich ihrer Haftung zu berücksichtigen, denn die Klägerin habe keinerlei Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Betrugsmasche des CEO-Frauds vorgesehen, obgleich in Fachzeitschriften und auf Seminaren seit längerer Zeit auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden sei und dringende Ratschläge zu geeigneten Präventionsmaßnahmen existierten.
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Schließlich meint die Beklagte, ein bestehender Versicherungsschutz durch die D&O Versicherung könne sich nicht haftungsbegründend auswirken. Es müsse bei dem Grundsatz, dass die Versicherung der Haftung folge, bleiben. Auch lasse sich alleine mit der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers durch die Versicherungsprämien kein Ausschluss der Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich rechtfertigen.
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Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Versicherung hat darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung schon deshalb Anwendung fänden, da dies in den vereinbarten Versicherungsbedingungen niedergelegt sei. Eine Haftungsfreistellung der Beklagte durch die Streitbeigetretene könne daher allenfalls in diesem Rahmen stattfinden. Außerdem versichere die Nebenintervenientin nur eine bestehende Haftung und begründe keine solche. Die Deckung durch den Versicherungsschutz folge nämlich der Haftung und nicht umgekehrt. Schließlich zeigt die Nebenintervenientin auf, dass es sich bei der D&O Versicherung nicht um eine obligatorische Haftpflichtversicherung handele, sondern diese freiwillig abgeschlossen worden sei.
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Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen ( § 69 Abs. 2 ArbGG ).
24
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2023 die Beklagte zur Zahlung von 107.142,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2022 verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
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Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag mit der Überweisung von 1.988.000,- EUR auf ein Konto in E verletzt hat und dass der Klägerin wegen dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 280 Abs. 1 , 276 , 619a , 249 Abs. 1 BGB zusteht.
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Die von der Beklagten vorgenommene Überweisung habe keinen geschäftlichen Interessen der Klägerin oder der Unternehmensgruppe gedient, sondern habe zu dem vollständigen Verlust des Betrages geführt. Diese Pflichtverletzung habe die Beklagte grob fahrlässig begangen. Sie hätte einerseits erkennen müssen, dass die Überweisung nicht den geschäftlichen Interessen der Klägerin diente, andererseits hätte sie trotz des aufgebauten Zeitdrucks die Geschäftsführung über den geforderten Zahlungsfluss informieren müssen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb die Geschäftsführung nicht in den Vorgang zu involvierten sei, habe der Anrufer der Beklagten nicht genannt. Zu einer solchen Information der Geschäftsführung wäre die Beklagte auch deshalb verpflichtet gewesen, da sie in der Vergangenheit noch nie eine Anweisung zu einer Zahlung von D erhalten habe.
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Trotz der mithin grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung hat das Arbeitsgericht eine Begrenzung der Haftung der Beklagten auf 107.142,12 EUR, mithin auf sechs Bruttomonatsentgelte à 17.857,02 EUR als geboten erachtet. Aufgrund ihrer Verantwortung für hohe Geldbeträge und vor dem Hintergrund ihrer Kompetenz, Entscheidungen in Millionenhöhe zu treffen, habe grundsätzlich die Gefahr bestanden, dass ihre Entscheidungen zu Schäden in erheblichem Umfang führen konnten. Für Ihre herausgehobene Position sei die Beklagte mit einem Jahresgehalt i.H.v. 214.284,24 EUR zwar angemessen vergütet, gleichwohl stehe der von ihr zu verantwortende Schaden i.H.v. 1.988.000,- EUR außer Verhältnis zu der von ihr erzielten Vergütung. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte Opfer einer Betrugsmasche geworden sei und ihrem Verhalten jeglicher Eigennutz gefehlt habe. Sie sei lediglich bestrebt gewesen, dem Chef des A-Konzerns zu Diensten zu sein. Daher sei vor dem Hintergrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass die Beklagte aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr lange im Erwerbsleben stehen werde sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte den entstandenen Schaden sogar im Falle eines noch viele Jahre fortdauernden Arbeitsverhältnisses nicht würde ausgleichen können, von einer erheblichen Haftungsbegrenzung auszugehen, die auf ein halbes Jahresgehalt festzusetzen sei.
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Das Arbeitsgericht hat weiter erkannt, dass sich die Beklagte trotz ihrer Stellung als Prokuristin auf die Grundsätze der Haftungsbegrenzung im Arbeitsverhältnis berufen könne, da diese auch bei leitenden Angestellten und Prokuristen zur Anwendung kämen.
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Auch die Existenz der D&O Versicherung ändere hieran nichts. Eine freiwillig abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung wirke sich im Gegensatz zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Daher dürfe auch bei Bestehen einer solchen Privathaftpflichtversicherung zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass das gezahlte Entgelt im Verhältnis zu dem von ihm zu tragenden Risiko unangemessen gering ist. Etwas anderes könne allerdings dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor der Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht habe. Hiervon könne jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal die Parteien den Abschluss der Versicherung ersichtlich nicht zur Voraussetzung der Übertragung der Aufgaben gemacht hätten. Die Beklagte sei schon seit dem Jahr 2012 als Prokuristin mit den entsprechenden Aufgaben betraut, der Abschluss der Haftpflichtversicherung sei jedoch erst zum 12. März 2014 erfolgt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 30. Januar 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 23. Februar 2024 am 23. Februar 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. April 2024 am 29. April 2024 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 23. Februar 2024 am 26. Februar 2024 bis zum 02. Mai 2024 verlängert worden war.
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Die Berufungsbegründung der Klägerin ist der Beklagten am 06. Mai 2024 zugestellt worden. Die Anschlussberufung der Beklagten ist am 05. Juli 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem die Frist zur Berufungserwiderung auf Antrag vom 13. Mai 2024 am 13. Mai 2024 bis zum 08. Juli 2024 verlängert worden war.
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Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht überwiegend abgewiesen, da die D&O Versicherung vorliegend einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichthaftpflichtversicherung gleichzusetzen sei. Die freiwillige Haftpflichtversicherung bezwecke ebenso wie die Pflichthaftpflichtversicherung, eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitnehmers zu vermeiden. Auch sei der Abschluss der Versicherung vorliegend federführend von der Beklagten begleitet worden, um ihre weitreichenden Aufgaben abzusichern. Daher sei der Abschluss der Versicherung von den Parteien auch als zwingend angesehen worden.
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Die Klägerin meint weiter, die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung würden vorliegend aufgrund der faktischen Geschäftsführertätigkeit der Beklagten durchbrochen. Eine solche faktische Geschäftsführung sei anzunehmen, weil die Beklagte typische Geschäftsführeraufgaben wahrnehme, so kümmere sie sich als Prokuristin um die steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte würde als Mitglied der Geschäftsführung den Jahresabschluss tatsächlich zeichnen.
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Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Ansicht, dass selbst unter Anwendung der Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung die von dem Arbeitsgericht festgesetzte Höhe der Ersatzpflicht zu gering sei. Der hohe Verschuldensgrad sei verkannt worden.
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Schließlich bestreitet die Beklagte, dass ihr ein Mitverschulden am Schadenseintritt wegen unterlassener Schulungen und nicht erfolgter Sensibilisierung der Klägerin bezüglich des CEO-Frauds vorzuwerfen sei, zumal von der Beklagten aufgrund ihrer herausragenden Position im Unternehmen erwartet werden konnte, dass sie sich hinsichtlich bekannter Betrugsmaschen selbst informiert.
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Wegen ihres genauen und weiteren Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 29. April 2024, auf ihre Schriftsätze vom 05. September 2024 und vom 03. April 2025 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2025 verwiesen.
38
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. November 2023 - 3 Ca 112/23 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den der Klägerin von dem Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag von 107.142,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 06.12.2022 hinaus, weitere 1.880.857,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinnsatz seit dem 06.12.2022 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte und die beigetretene Nebenintervenientin beantragen,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie meint, der Versicherungsschutz aus der D&O Versicherung wirke sich vorliegend nicht zu ihren Lasten aus, da es keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung gäbe.
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Die Beklagte bestreitet, faktische Geschäftsführerin bei der Klägerin gewesen zu sein. Weder ergäbe sich aus ihrer Tätigkeitsbeschreibung eine direkte Wahrnehmung von Organfunktionen, noch käme ihre Qualifizierung als faktische Geschäftsführerin in Betracht, weil sie auch keine direkten Geschäftsführeraufgaben wahrnimmt bzw. wahrgenommen habe.
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In Bezug auf ihre Anschlussberufung ist die Beklagte der Auffassung, ihr sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal die Klägerin nichts zur Vermeidung von Schäden in der hier eingetretenen Art unternommen habe. Die Organisationsanweisung vom 04. Januar 2016 erfasse den vorliegenden Sachverhalt nicht. Daher treffe die Klägerin wegen der unterlassenen Vorsorgemaßnahmen ein solch erhebliches Mitverschulden, dass eine Haftung der Beklagten insgesamt ausscheide.
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Hinsichtlich des genauen Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungs-/Anschlussberufungsschrift vom 05. Juli 2024 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2025 verwiesen.
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Auch die Nebenintervenientin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Umfang der Klageabweisung. Sie vertritt weiterhin ihre Auffassung, das bloße Bestehen von Versicherungsschutz zugunsten der Beklagten aus der D&O Versicherung der Klägerin könne nicht zu einer unbeschränkten Haftung der Beklagten führen. Eine freiwillige Versicherung könne keiner obligatorischen Haftpflichtversicherung gleichgesetzt werden.
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Die Nebenintervenientin bestreitet, dass die Beklagte den Abschluss des Versicherungsvertrags federführend begleitet habe und dass die Arbeitsvertragsparteien den Vertragsschluss als zwingend für die Tätigkeit der Beklagten angesehen hätten. Im Übrigen verweist die Nebenintervenientin auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welchen eine Haftungsfreistellung nur nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleich erfolge, und meint, dass auch im Rahmen der Abwägung der Gesamtumstände die D&O Versicherung keine Berücksichtigung finden könne.
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Abschließend bestreitet die Nebenintervenientin eine faktische Geschäftsführertätigkeit der Beklagten bzw. ihre faktische Organtätigkeit. Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 08. Juli 2024 und vom 31. März 2025 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. November 2023 - 3 Ca 112/23 - eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 1 und 2b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG , §§ 519 , 520 Abs. 1 , 3 und 5 ZPO . Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist statthaft sowie fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.
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II. Beide Berufungen sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit uneingeschränkt richtiger Begründung in Höhe von 107.142,12 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, macht sich diese zu Eigen und nimmt auf diese Bezug ( § 69 Abs. 2 ArbGG ). Das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug vermag die Richtigkeit der Beurteilung durch das Arbeitsgericht nicht in Zweifel zu ziehen. Lediglich die folgenden kurzen Ausführungen sind veranlasst.
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1. Obgleich die Frage, ob die von dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung(27. September 1994 - GS 1/89 (A) - NZA 1994, 1083 [BAG 27.09.1994 - GS - 1/89 (A)] )auch auf Prokuristen Anwendung finden, vom Bundesarbeitsgericht nicht abschließend entschieden ist, legt das Arbeitsgericht diese zutreffend und unter Hinweis auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2015(14 Sa 800/15)und des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2001(II ZR 38/99)zugrunde. Dies entspricht auch der Überzeugung der Berufungskammer und der weit überwiegenden Auffassung in der Literatur(BeckOK Arbeitsrecht, 75. Edition Stand 01. März 2025, § 619a BGB, Rn. 6 m.w.N.), weil auch für das Arbeitsverhältnis einer Prokuristin gilt, dass diese regelmäßig Weisungen unterliegt und sich bei ihrer Tätigkeit das grundsätzlich von dem Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko verwirklicht.
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2. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, die Beklagte sei als faktische Geschäftsführerin tätig geworden und könne daher nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Grundsätze zur Haftungsprivilegierung angesehen werden, weil sie typische Geschäftsführeraufgaben wahrnehme bzw. wahrgenommen habe, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag hierzu. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kölner Finanzgerichts(5 V 2047/03)meint die Klägerin zwar, faktische Geschäftsführung läge beispielsweise vor, wenn sich eine Prokuristin um steuerliche Angelegenheiten des Unternehmens kümmere sowie den Jahresabschluss zeichne und sich aus den Darstellungen der Tätigkeiten der Beklagten und aus ihrer Stellenbeschreibung vorliegend ableite, dass dies hinsichtlich ihrer Person zuträfe. Diesem Vortrag ist die Nebenintervenientin jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 23. März 2023 entgegengetreten. Dort hat sie ausgeführt, dass die Beklagte auf wesentliche Grundsatzentscheidungen nicht habe Einfluss nehmen können. Sie habe weder bei Unternehmenschancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen dürfen, noch habe sie auf die Unternehmertätigkeit an sich einwirken können. Als Leiterin für die Bereiche Administration, Finanzen, Personal mag sie zwar höher gestellte Aufgaben erledigt haben, sie habe jedoch keine unternehmenslenkenden Grundsatzentscheidungen treffen können. Auch könne, obgleich in der Stellenbeschreibung (Blatt 28 der Akte) niedergelegt, aus Rechtsgründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Prokuristin den Jahresabschluss tatsächlich unterzeichnet habe, weil aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen die Zeichnung des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vertretern, also den Geschäftsführern obliege. Mit diesem Vortrag der Nebenintervenienten hat sich die Klägerin insgesamt nicht auseinandergesetzt. Folglich fehlt es an einem hinreichend schlüssigen Vortrag der Klägerin zu einer faktischen Geschäftsführung durch die Beklagte.
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3. Ausgehend von der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts haftet ein Arbeitnehmer bei vorsätzlich verursachten Schäden in vollem Umfang, während er bei leichtester Fahrlässigkeit insgesamt nicht haftet. Im Bereich "normaler" (mittlerer) Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen ihm und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der näheren Umstände zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich für den vollen Schaden, besondere Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, können jedoch eingreifen und seine Haftung beschränken. Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht ebenso zutreffend ausgegangen, wie von einem grob fahrlässigen Verschuldensgrad, der der Beklagten vorzuwerfen ist.
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Der Beklagten hätte offenkundig sein müssen, dass sie ohne Rücksprache mit den Geschäftsführern und lediglich auf eine telefonische Anweisung hin die Überweisung nicht hätte ausführen dürfen. Obgleich die Organisationsanweisung vom 04. Januar 2016 (Blatt 253) vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass bei der Klägerin im Gegensatz zu vorausgegangenen Zeiten Rechnungen "nunmehr" (auch) per E-Mail ankommen und der Umgang hiermit geregelt werden sollte, enthält Ziffer 8 dieser Organisationsanweisung im zweiten Absatz die Bestimmung, dass sonstige Zahlungen mit der Geschäftsleitung abzustimmen sind. Aufgrund ihrer Miturheberschaft an dieser Organisationsanweisung war der Beklagten bewusst, dass Zahlungen, die nicht von dieser Organisationsanweisung erfasst sind, stets mit der Geschäftsleitung besprochen werden müssen. Nach ihrer Schilderung vom Ablauf des Telefonats wollte die Beklagte eine entsprechende Abstimmung mit dem Geschäftsführer auch vornehmen, sie hat also die Erforderlichkeit der Rücksprache erkannt. Einen plausiblen Grund, weshalb diese Abstimmung nicht vorgenommen werden soll, hat der Anrufer der Beklagten nicht mitgeteilt. Alleine der von der Beklagten geschilderte erhebliche Zeitdruck, den der Anrufer ausgeübt hat, rechtfertigte es nicht, keinen Kontakt mit der Geschäftsleitung aufzunehmen, zumal es zuvor zu keinem Zeitpunkt eine telefonische Anweisung zur Überweisung eines Geldbetrags durch den Konzernchef gegeben hatte.
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Die Beklagte war sich mithin bewusst, wie sie handeln sollte und hat sich - wenn auch unter Druck - willentlich hiergegen entschieden. Hiermit hat sie die ihr obliegende erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in einem außergewöhnlich hohen Maß verletzt und unbeachtet gelassen, was in der konkreten Situation für jedermann - und auch für sie selbst - erkennbar gewesen ist. Ihre pflichtverletzende Handlung hat sie mithin grob fahrlässig begangen.
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Auch hinsichtlich des Schadenseintritts ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beklagte musste damit rechnen, dass es durch die Überweisung zum Totalverlust des Geldes kommt. Überweisungen in vergleichbarer Größenordnung hat es in der Vergangenheit nur an konzernangehörige Unternehmen gegeben und der Beklagten war bewusst, dass es keine konzernangehörigen Unternehmen in E gab. Auch hierdurch hat sie die ihr obliegende erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in einem außergewöhnlich hohen Maß verletzt und unbeachtet gelassen, was in der konkreten Situation für jedermann erkennbar gewesen ist.
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4. Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Haftung auf sechs Bruttomonatsgehälter der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, die die erkennende Kammer ausdrücklich teilt, wird verwiesen. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung meint, der Umfang der Haftung sei zu gering bemessen, benennt sie keine konkreten Umstände, die die gründliche Abwägung des Arbeitsgerichts infrage stellen.
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5. Auch die entgegengesetzte Auffassung der Beklagten, ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin stünde ihrer Haftung insgesamt entgegen, überzeugt nicht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob tatsächlich ein Mitverschulden der Klägerin anerkannt werden kann, weil aufgrund ihrer Leitungsposition von der Beklagten erwartet werden konnte, dass sie sich über Risiken bei der Durchführung von Zahlungsverkehr informiert und fortbildet. Selbst wenn die Kammer dies aber anders sehen wollte, könnte nur von einem untergeordneten Mitverschulden der Klägerin ausgegangen werden, welches sich im Rahmen der Quotelung des Schadens insgesamt nicht auswirken könnte. Ausgehend von der Schadenssumme von 1.988.000,- EUR ist die Beklagte "lediglich" zu einem Schadensersatz i.H.v. gut 5 % verurteilt worden.
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6. Schließlich vermag die Kammer auch die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, das Bestehen der D&O Versicherung stünde der Anwendbarkeit der Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung entgegen. Zutreffend geht das Bundesarbeitsgericht( 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 m.w.N.)in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Bestehen einer Pflichtversicherung solche Risiken vorliegen, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Besteht eine entsprechende gesetzliche Versicherungspflicht, dann überlagert die gesetzliche Pflichtversicherung die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Der Grad des Verschuldens, das dem Arbeitnehmer zur Last gelegt wird, spielt dann keine Rolle mehr, da unabhängig ob leichteste oder "gröbste" Fahrlässigkeit anzuerkennen ist, die Haftung von dem Arbeitnehmer auf das Versicherungsunternehmen übergeht. Entscheidend für die Einstandspflicht ist mithin alleine, ob ein Versicherungsfall im Sinne der maßgebenden Pflichthaftpflichtversicherungsbedingungen vorliegt.
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Anders ist die Situation bei Vorliegen einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Zwar ist auch hier Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Die Haftung des Arbeitnehmers entfällt jedoch zusätzlich eben nur dann, wenn eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen ist. Dies ist jedoch für den Geschädigten nicht erkennbar und von Zufälligkeiten abhängig. Derartige Zufälligkeiten können aber hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Einstandspflicht nicht hingenommen werden.
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7. Soweit die Klägerin behauptet, der Abschluss der D&O Versicherung sei federführend von der Beklagten begleitet worden, um ihre weitreichenden Aufgaben abzusichern, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Aus dieser Behauptung lässt sich lediglich folgern, dass die Beklagte ihre Inanspruchnahme im Schadensfall vermeiden wollte und dass auch die Klägerin hieran ein Interesse hatte. Dass die Parteien jedoch den Abschluss der Versicherung, wie von der Klägerin behauptet, als zwingend angesehen haben, folgt hieraus schon deshalb nicht, weil die Beklagte ihre Tätigkeit als Prokuristin bereits am 01. August 2012 aufgenommen hat, während die Versicherung erst mit Wirkung zum 12. März 2014 geschlossen worden ist. Das Bestehen der Versicherung war somit während der ersten 20 Monate ihrer Tätigkeit als Prokuristin gerade nicht zwingende Voraussetzung für die Ausführung der Tätigkeit. Dass sich an diesem Umstand etwa mit Abschluss der Versicherung etwas durch Parteivereinbarung geändert hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 , 101Abs. 1 ZPO .
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IV. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.