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31.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070333

Amtsgericht Hannover: Urteil vom 07.11.2006 – 561 C 7360/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hannover

Geschäftsnummer: 561 C 7360/06
Erlassen am: 07.11.2006

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 561 im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO durch den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von XXX ? gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ,aus übergegangenem Recht.

Es kann dahinstehen, ob Frau XXX ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zusteht. Jedenfalls ist ein solcher Anspruch nicht wirksam auf die Klägerin übergegangen.

1.
Die vertragliche Abtretung gem. § 398 BGB verstößt gegen § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG und ist daher nichtig gem. § 134 BGB. Indem die Klägerin sich einen möglichen Rückerstattungsanspruch der Frau XXX abtreten ließ, um diesen vom Beklagten einzuziehen, hat sie ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG.

Die Klägerin besorgte die Rechtsangelegenheit der Frau XXX und damit eine fremde Rechtsangelegenheit. Ein eigenes Interesse der Klägerin an der Geltendmachung von Rückforderungen der Frau XXX gegenüber dem Beklagten kann nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass von den Honoraransprüchen des Beklagten ihre Erstattungspflicht gegenüber der Frau XXX abhängt. Die Klägerin ist zum Schutz ihrer Interessen als Versicherung nicht darauf angewiesen, die Rückforderungsansprüche ihrer Versicherten gegenüber den Ärzten geltend zu machen. Sie ist ausreichend dadurch geschützt, dass sie im Falle ungerechtfertigter Honorarforderungen durch den Arzt ihrem Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Weiterhin hat sie gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Aufklärungsrecht gem. § 9 Nr. 2 MB/KK, wodurch sie sich alle Auskünfte zur Feststellung ihrer Leistungspflicht verschaffen kann. Außerdem kann die Klägerin ihre Versicherungsnehmer darauf hinweisen, ärztliche Honorarrechnungen erst nach Prüfung durch die Versicherung zu zahlen. Ein eigenes Einziehungsrecht der Klägerin zum Schutze ihrer Interessen als Versicherung ist gesetzlich gerade nicht vorgesehen, weshalb es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Klägerin wollte ihrer Versicherten die Durchsetzung des Anspruchs abnehmen.

Die Klägerin handelte geschäftsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG. Denn sie geht in einer Vielzahl von Fällen gegen die liquidierenden Ärzte vor wie im vorliegenden Fall. Sie bestreitet nämlich den hierauf bezogenen Vortrag des Beklagten nicht.

Die Klägerin ist nicht aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 1 RBerG von der Erlaubnispflicht befreit. Die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen der Frau XXX aus dem Arzt-Patient-Verhältnis mit dem Beklagten steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Frau XXX. Dies wird bestätigt aus § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RBerG, wonach auch die Beratung und außergerichtliche Vertretung von Versicherten durch einen Versicherungsberater erlaubnispflichtig ist.

2.
Es liegt kein Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG vor. Zwar können auch bereicherungsrechtliche Ansprüche nach der Regelung des § 67 Abs. 1 S. 1 VV G übergehen.

Jedoch kann § 67 Abs. 1 S. 1 VVG seinem Sinn und Zeck nach im vorliegenden Fall nicht eingreifen. Durch diese Vorschrift soll gewährleistet werden, dass einerseits der Ersatzpflichtige nicht durch Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht befreit wird und dass andererseits keine Bereicherung des Geschädigten eintritt. Beides trifft nicht zu, wenn wie im vorliegenden Fall der Versicherer von vorneherein von seiner fehlenden Leistungspflicht ausgeht und durch den Forderungsübergang die Rückforderung eines möglicherweise zu Unrecht gezahlten Honorarbetrages gewährleisten will Diese Intention der Klägerin geht aus ihrem Vortrag hervor, sie habe den Versicherungsnehmer XXX über den Frau XXX bei ihr versichert ist, ,,nicht hängen lassen" wollen.

3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebieteBürgerliches Recht, MedizinrechtVorschriften§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, § 398 BGB, § 134 BGB, § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG, § 67 Abs. 1 S. 1 VVG

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