Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

20.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253577

FG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 11.03.2026 – 11 K 11216/24

Zahlt der Mieter für die Überlassung der Mietsache vom Vermieter zu tragende Kosten, führt dies zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind


Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Am C…-berg, D…. Am 7. Dezember 2011 schlossen der Kläger und der E… e.V. einen Mietvertrag über das Grundstück, der auszugsweise wie folgt lautete:

 „1 [sic]       

 Mietgegenstand und Nutzung         

 ...   

 2.    

 Der Vermieter vermietet dem Mieter hiermit das gesamte Objekt, bestehend aus 10 Zimmern, 3 Bädern, Küche, WC entsprechend den als Anlagen 1 bis 4 beigefügten unvermaßten Grundrissplänen mit einer vereinbarten Mietfläche von insgesamt ca. 320 m2 zum Zwecke der Nutzung als Einrichtung der Hilfen zur Erziehung im Rahmen seiner Vereinstätigkeit.

            
 Ebenfalls vermietet werden sämtliche Keller- und sonstigen Nebenräume sowie das gesamte Grundstück mit einer Größe von ca. 4.000 m2.

 …     

 § 2      

 Zustand und Ausstattung des Mietobjekts         

 1.    

  Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, dem Mieter das Mietobjekt in der Größe, Art und Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen, wie es sich derzeit darstellt. Der Mieter hat das Objekt eingehend besichtigt. Zustand und Ausstattung des Mietobjekts in dem vorgefundenen renovierungsbedürftigen Zustand werden als vertragsgerecht anerkannt.

 ...   

 § 4      

 Mietzins, Zahlungsbeginn, Kaution         

 1.    

 Der monatliche Kaltmietzins für das Mietobjekt beträgt 1.250,00 €.

 …     

 2.    

 Die Miete ist monatlich vorschüssig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats, beginnend mit Übergabe, kostenfrei auf das Konto des Vermieters … zu überweisen.

 ...   

 § 5      

 Betriebskosten         

 1.    

 Die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung sind im obengenannten Mietzins nicht enthalten. Der Mieter zahlt neben dem o.g. Kaltmietzins für sämtliche anfallenden Betriebskosten einen monatlichen Abschlag von 80,00 €, über den jährlich einmal bis zur Mitte des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres abzurechnen ist.

 …     

 § 6      

 Nutzung von Mietgrundstück und Mietobjekt         

 1.    

 Der Mieter hat das Mietobjekt pfleglich zu behandeln. Er hat das Mietobjekt einschließlich der Außenseiten der Fenster und Außentüren zu reinigen, zu pflegen und alle im Mietobjekt befindlichen wartungsbedürftigen Teile sowie die Fenster und Außentüren zu warten/warten zu lassen.

 …     

 § 10        

 Zustand des Mietobjekts, Schönheitsreparaturen         

 1.    

 Die Mietsache wird vom Mieter im besichtigten und als vertragsgemäß akzeptierten Zustand übernommen. Das Mietobjekt befindet sich in einem renovierungsbedürftigen Gesamtzustand, der ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien als vertragsgemäß vereinbart ist.

 2.    

 Die Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen nach dem Grad der Abnutzung obliegt dem Mieter.

 …     

 § 12        

 Bauliche Veränderungen durch den Mieter         

 1.    

 Der Mieter ist berechtigt, nach Übernahme des Mietobjektes Renovierungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen nach seinen Vorstellungen entsprechend der von ihm beauftragten Architektenplanung auf seine Kosten vorzunehmen, die für den beabsichtigten Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Der Mieter erläutert dem Vermieter die beabsichtigten Maßnahmen anhand der Planung. Die Zustimmung des Vermieters gilt als erteilt, wenn er den beabsichtigten und ihm erläuterten Maßnahmen nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerspricht.

            
 Für die baulichen Veränderungen hat der Mieter alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten und alle etwa erforderlichen behördlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten einzuholen.

 …“    

 Außerdem schlossen der Kläger und der E… e.V. ebenfalls am 7. Dezember 2011 eine Ergänzung zum Mietvertrag, die auszugsweise wie folgt lautete:

 „2.   

 Das Mietobjekt befindet sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages in einem renovierungsbedürftigen und für den beabsichtigten Betrieb einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung im Rahmen der Vereinstätigkeit des Mieters nicht geeigneten Zustand. Der Mieter führt zur Herbeiführung eines gebrauchsfähigen Zustandes des Mietobjektes auf eigene Kosten in erheblichem Umfange Renovierungs- und Umbaumaßnahmen durch, die zu einer deutlichen Wertsteigerung und Werterhaltung des Mietobjektes führen.

 3.    

  Die Mietvertragsparteien vereinbaren hiermit, dass der Mieter berechtigt ist, mit den Kosten für die von ihm durchgeführten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen bis zu einer nachgewiesenen Gesamthöhe von brutto 150.000,00 € aufzurechnen gegenüber dem monatlich nach dem Mietvertrag zu entrichtenden Kaltmietzins in Höhe von jeweils 1.250,00 €, so dass die monatlich fällige Mietzinsforderung des Vermieters im Wege dieser Aufrechnung in vollem Umfange erfüllt wird.“

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 gaben die Kläger an, keine Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks C…-berg erzielt zu haben. Die Werbungskosten, die aus Grundsteuer, Müllabfuhr und Hausversicherung bestünden, betrügen 2.274 €. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung lägen daher in Höhe von ./. 2.274 € vor. Außerdem gaben die Kläger an, der Kläger habe aufgrund freiberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ./. 648 € erzielt.

Der Beklagte forderte die Kläger auf, eine Einnahmenüberschussrechnung – EÜR – für die schriftstellerische Tätigkeit einzureichen und zu erläutern, weshalb im Rahmen der Vermietung des Grundstücks C…-berg keine Einnahmen und Werbungskosten in gleicher Höhe wie im Vorjahr erklärt worden seien.

Hierauf reagierten die Kläger nicht.

Im Bescheid über Einkommensteuer für 2018 setzte der Beklagte Einkommensteuer auf 13.448 € fest. Hierbei berücksichtigte er keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine Gewinnermittlung sei nicht übermittelt worden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks C…-berg legte er in Höhe von ./. 2.274 € zugrunde. Er erließ den Bescheid jedoch insofern vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung – AO –. Die Erläuterung zur Festsetzung lautete wie folgt: „Die Vorläufigkeit hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und [sic] Verpachtung bezieht sich auf das Objekt D….“

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie übermittelten eine EÜR, wonach dem Kläger Betriebsausgaben in Höhe von 648 € entstanden seien. Hierzu legten Sie eine Mahnung der F… GmbH vor, aus der nicht weiter hervorgeht, über welche Leistung abgerechnet wurde. Betriebseinnahmen habe der Kläger keine erzielt. Außerdem sei die Übernahme der Umbaukosten am C…-berg durch den Mieter nicht als Einnahme zu werten. Aufgrund des Wegzugs vieler Botschaften aus I… könne das Grundstück nicht anderweitig vermietet werden. Das Gebäude sei stark renovierungsbedürftig.

Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass keine Unterlagen eingereicht worden seien, die belegten, dass der Mieter tatsächlich Renovierungsarbeiten durchgeführt habe und dass deren Kosten mit der Miete verrechnet worden seien. Er bat die Kläger hierzu Stellung zu nehmen. Darauf reagierten die Kläger nicht.

Der Beklagte half dem Einspruch teilweise in nicht mehr streitgegenständlichen Punkten ab. Er änderte aber den Bescheid bezüglich der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks C…-berg und legte nunmehr Einkünfte in Höhe von 2.000 € zugrunde. Er setzte die Einkommensteuer auf 7.997 € fest.

Der Bescheid könne bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geändert werden, da er insofern gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO vorläufig ergangen sei. Die Steuerfestsetzung sei gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig zu erklären. Es seien zwar Werbungskosten in Form von Versicherungsbeiträgen und Grundsteuer erklärt worden, jedoch keine Einnahmen. Von den Mietern vorgenommene Renovierungen, die über Schönheitsreparaturen hinausgingen und deren Kosten mit der Miete verrechnet worden seien, stellten Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – dar und seien daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Mieter habe dem Kläger aufgrund der Renovierung Kosten erspart. Nachweise für eine tatsächliche Verrechnung der Renovierungskosten mit der Miete oder jährlich durchgeführte Renovierungen durch den Mieter habe der Kläger nicht erbracht. Es werde daher geschätzt, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.000 € erzielt worden seien.

Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die vom Kläger erklärten negativen Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich weder dazu geäußert, wann ihm Einnahmen zugeflossen seien, noch habe er erläutert, inwiefern eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe.

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2024 eigenständig Klage erhoben. Die Einkommensteuer sei auf Grundlage der eingereichten Steuererklärung für 2018 festzusetzen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid über Einkommensteuer für 2018 vom 26. September 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2024 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von ./. 648 € und Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks C…-berg, D… in Höhe von ./. 2.274 € zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Berichterstatterin hat die Kläger aufgefordert, die Klage bis zum 31. Januar 2025 zu begründen. Hierauf haben die Kläger nicht reagiert.

Am 17. Februar 2025 hat der Kläger die Geschäftsstelle des Senats angerufen und um Fristverlängerung bis zum 10. März 2025 gebeten. Er sei davon ausgegangen, sein Bevollmächtigter habe bereits Fristverlängerung beantragt. Die Geschäftsstellenmitarbeiterin teilte mit, es sei bisher kein Bevollmächtigter aufgenommen worden. Der Kläger sagte zu, die Angelegenheit mit seinem Bevollmächtigten zu klären.

Mit Schreiben vom 10. März 2025 haben die Kläger mitgeteilt, sie hätten sich um einen neuen Bevollmächtigten bemüht. Es seien einem Herrn G… sämtliche Unterlagen zur Klagebegründung übergeben worden. Dieser könne nun nicht mehr erreicht werden. Es werde daher um entsprechende Fristverlängerung gebeten.

Die Berichterstatterin hat den Klägern daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2025, das den Klägern am 18. März 2025 zugestellt wurde, eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens binnen eines Monats ab Zustellung gesetzt.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 17. April 2025 mitgeteilt, es sei ihnen nicht gelungen, mit Herrn G… Kontakt aufzunehmen. Soweit sie – die Kläger – sich erinnerten, ginge es bei der Klage um die Grundsteuer, bei der die DIN 277 nicht beachtet worden sei. Es sei daher eine abwegig große Wohnfläche berechnet worden, die nichts mit der Realität zu tun habe.

Der Vorsitzende hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. Februar 2026, die den Klägern jeweils am 19. Februar 2026 zugestellt wurde, zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2026 um 15.00 Uhr geladen.

Mit Schreiben vom 1. März 2026 haben die Kläger mitgeteilt, Herr G… habe die Unterlagen nach wie vor nicht zurückgegeben. Sie – die Kläger – wüssten daher nicht, worum es in dem Fall ginge. Es sei zwischenzeitlich die Sozietät H… bevollmächtigt worden. Es werde gebeten, der neuen Bevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren.

Die Berichterstatterin hat daraufhin die neue Bevollmächtigte angeschrieben und gebeten, eine Vollmacht vorzulegen, damit unverzüglich Akteneinsicht gewährt werden könne.

Mit Schreiben vom 4. März 2026 hat die Sozietät H… mitgeteilt, sie sei nicht mandatiert. Dieses Schreiben hat die Berichterstatterin den Klägern zur Kenntnis übersandt. Sollten die Kläger Akteneinsicht wünschen, müssten sie sich diesbezüglich mit der Geschäftsstelle des Senates in Verbindung setzen.

Die Kläger haben am Freitag, den 6. März 2026 Terminsverlegung beantragt. Akteneinsicht sei bis zum Termin nicht möglich.

Der Vorsitzende hat die Kläger mit Schreiben von Montag, den 9. März 2026 aufgefordert, die erheblichen Gründe glaubhaft zu machen. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass die Klage bisher nicht begründet worden sei. Hierzu und zur Akteneinsicht hätten die Kläger bisher hinreichend Zeit gehabt. Es könne auch noch unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht genommen werden.


Entscheidungsgründe
I. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2026 erschienen sind.

1. Der Senat hat die Kläger fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2026 geladen. Aufgrund der Ladungsverfügung vom 13. Februar 2026 wurde die Ladung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ordnungsgemäß jeweils an die Kläger per Postzustellungsurkunde, die ihnen jeweils am 19. Februar 2026 zugingen, zugestellt. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Kläger auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 91 Abs. 2 FGO bei einem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

2. Der Verhandlungstermin war nicht zu verlegen.

Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung – ZPO – kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht. Die Aufhebungsgründe sind gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 17. April 2024 – X B 68, 69/23, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2024, 845 m.w.N.).

Die Kläger haben erhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für die beantragte Terminsverlegung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Zwar kann ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung grundsätzlich der von Verfassungswegen zu erfüllende Anspruch auf Akteneinsicht sein (siehe BFH, Beschluss vom 21. April 2023 – III B 41/22, BFH/NV 2023, 825).

Der Senat hat den Klägern ihr Recht auf Akteneinsicht jedoch nicht versagt. Vielmehr haben die Kläger dieses Recht nicht wahrgenommen.

Sie haben insofern nicht substantiiert vorgetragen, warum ihnen die Aktensicht nicht möglich gewesen sein soll und diese Gründe nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen haben sie den Zeitrahmen für eine etwaige Akteneinsicht selbst verkürzt. Zum einen haben sie, obwohl sie im Laufe des Klageverfahrens mehrfach vortrugen, nicht zu wissen worum es ginge, keine Unterlagen zu haben und daher die Klage nicht begründen zu können, erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung Akteneinsicht beantragt. Zum anderen gaben sie unzutreffend an, sie hätten die Sozietät H… bevollmächtigt.

Sollte die Aufforderung zur Glaubhaftmachung vom 9. März 2026 die Kläger nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erreicht haben, so ist dies unschädlich. Denn wird ein Verlegungsantrag sehr kurzfristig gestellt, so muss der Beteiligte den Verlegungsgrund von sich aus glaubhaft machen (siehe BFH, Beschluss vom 21. April 2023 – III B 41/22, BFH/NV 2023, 825 m.w.N.).

II. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Zutreffend hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen bei Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht anerkannt. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Kläger, die für die steuermindernden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast (objektive Feststellungslast) tragen, vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass der Kläger Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit erzielte. Die Kläger haben weder vorgetragen, dass der Kläger Betriebseinnahmen erzielt hat noch, dass er beabsichtigte solche in Zukunft zu erzielen.

Darüber hinaus kann der Senat auch nicht feststellen, ob der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, und dass dem Kläger tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind und diese Aufwendungen in einem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen.

2. Ohne Rechtsverstoß hat der Beklagte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.000 € geschätzt.

a) Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Kläger tatsächlich keine Mietzahlungen erhalten haben. Jedenfalls können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt. Denn Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sog. abgekürzter Zahlungsweg; vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2003 – IX R 9/03, BStBl. II 2004, 225 m.w.N.). Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind. Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies jedoch nichts (vgl. BFH, Urteil vom 10. August 1988 – IX R 20/84, BFH/NV 1989, 160). Mangels eines substantiierten Sachvortrags der Kläger sind daher im Streitfall Einnahmen in Höhe von 15.000 € anzusetzen.

b) Der Beklagte durfte die Werbungskosten im Ergebnis mit 13.000 € schätzen.

aa) Nach § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Insbesondere ist unter anderem zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag und seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Denn die Kläger haben keine Nachweise dazu vorgelegt, dass tatsächlich Renovierungsarbeiten, die zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten führen, durchgeführt wurden.

bb) Bei der hiernach vorzunehmenden Schätzung sind nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (so auch: BFH, Urteil vom 23. April 2015 - V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106). Dabei erscheint eine Schätzung nicht schon deswegen als rechtswidrig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung erweist sich vielmehr erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Schätzung des Beklagten, die sich eher am unteren Bereich des möglichen Schätzungsrahmens bewegt, nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat die wenigen bekannten Umstände berücksichtigt, die für die gesetzmäßige Besteuerung von Bedeutung sind.

Auf dieser Grundlage durfte der Beklagte zum einen davon ausgehen, dass den Klägern – wie erklärt – laufende Werbungskosten in Höhe von 2.274 € entstanden sind. Zum anderen durfte der Beklagte insbesondere in Anbetracht der von den Klägern vorgetragenen starken Renovierungsbedürftigkeit des Objektes allenfalls sofort abzugsfähigen Werbungskosten in Höhe von 10.726 € schätzen, da mangels eines entsprechenden Sachvortrags der Kläger nicht feststellbar ist, ob und in welcher Höhe insofern sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vorlagen. Tatsächlich bewegen sich diese Beträge nach sechs Jahren Vermietung bereits im oberen Bereich der Bandbreite möglicher Schätzungsergebnisse.

c) Der Beklagte durfte den Einkommensteuerbescheid im Einspruchsverfahren bezüglich der Vermietungseinkünfte zu Lasten der Kläger ohne einen Verböserungshinweis gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ändern. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte den Umfang und den Grund der Vorläufigkeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 AO hinreichend bezeichnet hat und den Bescheid gemäß § 165 Abs. 2 AO ändern durfte. Denn jedenfalls bewegte sich die Änderung aufgrund der Teilabhilfe im Einspruchsverfahren innerhalb des Saldierungsrahmens, weshalb eine Änderung gemäß § 177 Abs. 2 AO möglich war.

d) Der Senat kann schließlich dahingestellt sein lassen, ob dem Kläger die nach dem Mietvertrag geschuldeten Betriebskosten in Höhe von € 960,- zugeflossen sind (siehe hierzu: BFH, Urteil vom 14. Dezember 1999 – IX R 69/98, BStBl. II 2000, 197; BFH, Urteil vom 30. September 2003 – IX R 9/03, BStBl. II 2004, 225 m.w.N.). Die Anlage zum Mietvertrag erfasst nämlich nur einer Verrechnung mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins. Indessen ist dem Senat eine Verböserung versagt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr