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11.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070092

Amtsgericht Bad Kissingen: Beschluss vom 06.07.2006 – 3 OWi 17 Js 7100/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Bad Kissingen

3 OWi 17 Js 7100/06

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren XXX

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

erlässt das Amtsgericht Bad Kissingen durch den unterzeichnenden Richter am 6.7.2006 folgenden

Beschluss

I.

Dem Betroffenen wird durch seinen Verteidiger Akteneinsicht bei der Polizeiinspektion XXX in folgende Unterlagen gewährt:

- Eich- und Geräteakte (sogenannte Lebensakte) des Laser-Handmessgerätes Riegl FG21-P, Gerätenummer S2100233
- Eichschein des verwendeten Laser-Handmessgerätes Riegl FG21-P, Gerätenummer S2100233
- Bedienungsanleitung des Laser-Handmessgerätes Riegl FG21-P
- Ausbildungsnachweise des / der Messbeamten, sofern es sich um eine vorgeschriebene Ausbildung handelt

In diese Unterlagen ist Akteneinsicht zu gewähren, falls sie im konkreten Fall vorhanden sind.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Das Akteneinsichtersuchen des Verteidigers ist in dem von dem Gericht gewährten Umfang sachgerecht. Die genannten Unterlagen beziehungsweise Beweismittel sind zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs notwendig, ansonsten wäre das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt auch, wenn ? wie hier ? die Gegenstände noch nicht Teile der Gerichtsakte sind. Der Verteidiger der Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden.

II.

Das Recht auf Akteneinsicht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Zum einen kann Akteneinsicht in solche Unterlagen gewährt werden, die tatsächlich auch vorhanden sind. Durch das Laser-Handmessgerät Riegl FG21-P wird kein Messprotokoll maschinell erstellt. Die Messwerte werden vielmehr durch die eingesetzten Messbeamten jeweils von einem Anzeigedisplay abgelesen und dann entsprechend handschriftlich in einer Liste vermerkt.

Akteneinsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung sowie Ausbildungsnachweise, die eine vorgeschriebene Ausbildung betreffen, kann nur in den Diensträumen der sachbearbeitenden Polizeiinspektion XXX gewährt werden. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Polizeidienststelle benötigt werden, kommt nicht in Betracht. Die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnung entgegen.

Darüber hinaus kann Akteneinsicht nur nach vorheriger terminlicher Absprache gewährt werden. Die genannten Unterlagen werden ? wie bereits ausgeführt ? auch für andere Ordnungswidrigkeitenverfahren und für die sonstigen dienstlichen Aufgaben der Polizei täglich benötigt. Sie können jeweils nur für einen kurzen Zeitraum auf der Geschäftsstelle der Polizeiinspektion zur Einsicht vorgehalten werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 OwiG in Verbindung mit § 465 Abs.1 StPO.

RechtsgebieteDtPO, OWiGVorschriften§ 147 Abs. 4 DtPO § 46 OWiG

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