17.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252560
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 12.01.2026 – 2 SLa 253/24
1. Bei den in Nr. 22.1. des Teils II der EntgO zum TV-L genannten Tarifmerkmalen "technischer Beschäftigter" einerseits und "technische Ausbildung" andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Eingruppierungsvoraussetzungen, die gesondert zu prüfen sind.
2. Dabei ist davon auszugehen, dass die in der Vorbemerkung zu Nr. 22.1. des Teils II der EntgO zum TV-L enthaltene Definition der "technischen Ausbildung" enger ist, als diejenige der zur Erfüllung des tariflichen Merkmals "technischer Beschäftigter" geeigneten "technischen Ausbildung", wie sie durch die Rechtsprechung des BAG geprägt ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25. Januar 2017, 4 AZR 378/15, juris).
3. Die Defintion der genannten Vorbemerkung stellt auf die dienstrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes ab. Einen übergeordneten (bundesweit einheitlichen) Begriff des "gehobenen technischen Dienstes" gibt es im Bereich des TV-L nicht.
Tenor: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.07.2024 - Az. 1 Ca 1358/23 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers in den Teil II der Anlage A Entgeltordnung zum TV-L (EntgO TV-L).
Der Beklagte stellte den Kläger zum 01.12.2011 für eine Tätigkeit im Staatsbetrieb Sachsenforst ein. Der Arbeitsvertrag enthält unter § 2 folgende Regelung:
"Zum Zwecke der Gleichbehandlung der nicht tarifgebundenen Beschäftigten mit den tarifgebundenen Beschäftigten wird Folgendes vereinbart: Für das Arbeitsverhältnis gelten für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der TdL und für den Freistaat Sachsen jeweils gilt. Außerdem finden die vom Arbeitgeber abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Bei einem Arbeitgeberwechsel finden die für den neuen Arbeitgeber gültigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Endet oder entfällt die Tarifbindung des jeweiligen Arbeitgebers (z.B. durch Verbandsaustritt, Tarifvertragskündigung oder Betriebsübergang), gelten die bisherigen Tarifverträge solange statisch weiter, bis der jeweilige Arbeitgeber wieder tarifgebunden ist."Mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde der Kläger intern zum Forstbetrieb ... versetzt. Er arbeitete dort als "Sachbearbeiter Staatsforstbetrieb", Tätigkeiten eines Oberförsters oder Revierförsters übte er zu keiner Zeit aus. Ausweislich der Stellenausschreibung war die Stelle der Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1 (ehemaliger gehobener Dienst) zugeordnet. Die Ausschreibung des Dienstpostens richtete sich ausschließlich an Bewerber, die sich bereits in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Beklagten befanden (vgl. Anlage K3, Bl. 43f EA 1. Instanz). Der Beklagte ordnete die Tätigkeit der (damaligen) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Teil I der Entgeltordnung zum TV-L zu. Dem folgend wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2019 gem. § 29b TVÜ-L in die Entgeltgruppe 9b Teil I EntgO TV-L übergeleitet.
Der Kläger absolvierte von September 1998 bis Juli 2001 eine Berufsausbildung zum Forstwirt. Von Oktober 2004 bis März 2009 studierte er an der Fachhochschule Forstwirtschaft und beendete dieses Studium erfolgreich als Dipl.-Forsting (FH). Von Oktober 2010 bis September 2011 nahm der Kläger erfolgreich an einer Laufbahnausbildung für den gehobenen Forstdienst beim Beklagten teil.
Laut Stellenbeschreibung (vgl. Anlage K4, Bl. 45 ff EA 1. Instanz), welche unstreitig die dem Kläger übertragenen Aufgaben wiedergibt, sind von ihm folgende Tätigkeiten auszuüben:
Arbeitsvorgang Nr. Darstellung der Arbeitsvorgänge (Die Tätigkeit kann sich auch auf einen Arbeitsvorgang beschränken) Zeitanteil in % zur Gesamttätigkeit 1 Mitarbeit bei der Betriebs- und Budgetjahresplanung, bei der Betriebsanalyse und dem NSM Controlling für den Bereich Landeswald 5 2 Mitarbeit bei der Aufgabenwahrnehmung der Bedarfsstelle Staatforstbetrieb sowie beim Vertragsmanagement 15 3 Mitarbeit bei der Überwachung, Abrechnung inklusive Qualitätsbewertung von Holzeinschlags- und Wegebaumaßnahmen 20 4 Mitarbeit im Verfahren Kompensationsmaßnahmen/Naturdienstleistungen 10 5 Mitarbeit beim Liegenschaftsmanagement unter den besonderen Bedingungen des aktiven Bergbaus und dessen Folgelandschaft 5 6 Vorbereitung und Durchführung der Holzübergaben inkl. Bearbeitung von Angelegenheiten im Bereich der Werkseingangsvermessung und Führung des Programms "Bereitstellungsanzeige im Landeswald" 15 7 Mitarbeit bei der Organisation der Verwaltungsjagd inkl. Wildbret Vermarktung und dabei Erschließung neuer Geschäftsfelder; Jagd als angestellter Jäger 10 8 Mitarbeit im Waldbrand- und Katastrophenmanagement 5 9 Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von Waldarbeitsverfahren, Technologien und Logistikkonzeption 5 10 Mitarbeit bei der Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen 10Die im genannten Arbeitsvorgang Nr. 2 (Mitarbeit bei der Aufgabenwahrnehmung der Bedarfsstelle Staatsforstbetrieb sowie beim Vertragsmanagement) anfallenden Tätigkeiten sind folgender Art:
Unterstützung der Revierleiter und der Vergabestelle bei der Planung und Ausschreibung der Holzernte durch Dritte, dabei z.B. Prüfung der Vorschläge von Revierleitern zum Einsatz forstlicher Technologien darauf, ob letztere angesichts der natürlichen Verhältnisse (Bodenklassen, Sensibilitätsklassen, Feuchtstufen) eingesetzt werden dürfen. Z.B. mineralische Nassstandorte/ehemalige Moorflächen dürfen von schweren Ernte- und Rückemaschinen (Harvestersysteme, Forwarder) ggfls. nur mit Moorbändern befahren werden. Die Prüfung der Vorschläge berücksichtigt auch, ob z.B. mit der Motorsäge gearbeitet werden kann, ob das bearbeitete Holz per Hand an Rückegassen (nicht befestigte Transportlinien zur Vermeidung von flächiger Befahrung) vorgeliefert werden kann/muss und ob ein Rücketraktor mit Seilwinde eingesetzt werden kann, welcher die Bäume nach einer groben Bearbeitung mittels Chokerketten an die Rückegasse vorliefert. Die Planung der einzusetzenden Technologien wirkt sich auch auf die Kostenkalkulation der (nicht vom Kläger selbst) zu erstellenden Leistungsverzeichnisse aus. Abhängig vom zu erwartenden Brusthöhendurchmesser des zu entnehmenden Holzes (z.B. in jüngeren Waldbeständen geringerer Umfang) kann ein kleinerer Harvester bzw. ein kleineres Fällaggregat ausreichend sein (Kostenersparnis). Entsprechende Unterstützung bei auszuschreibenden Pflegemaßnahmen, z.B. für ein Heidebiotop. Beispielsweise ein Sichelmulcher lässt hier ein naturverträglicheres Arbeitsergebnis erwarten, als ein Schlegelmulcher. Nach Auftragsvergabe wird der Kläger unterstützend bei der Überwachung der Ausführung tätig, wobei vor Ort in erster Linie die Revierleiter zuständig sind. Der Kläger überwacht die Termingerechtigkeit und die Menge, ihm obliegen Dokumentation und Abrechnung der Maßnahme.Der in der Stellenbeschreibung enthaltene Arbeitsvorgang Nr. 3 (Mitarbeit bei der Überwachung, Abrechnung inklusive Qualitätsbewertung von Holzeinschlags- und Wegebaumaßnahmen) beinhaltet Tätigkeiten wie folgt:
Forststraßen und Abfuhrwege müssen in der Regel ganzjährig für einen Schwerlastverkehr von 40 t ausgelegt und bei jeder Witterung befahrbar sein. Die vorgeschlagenen Streckenführungen für den Wegebau (neu) oder im Bestand hat der Kläger vor Ort zu besichtigen. Komplett neue Wege werden allerdings nur noch selten gebaut. Der Kläger hat den Zustand zu erfassen, die tatsächliche Wegelänge zu messen und die technisch notwendigen Arbeiten für das Projekt einzuschätzen, z.B. den notwendigen Trassenaufhieb, die Stockrodung, den Umfang von Erdarbeiten, die Wasserführung (z. B. Abschläge in den Waldbestand oder Überbrückungen und Durchlässe). Zudem hat er anhand der betrieblich bereits erfassten Daten (Bodenklasse, Feuchtestufe und Bodenart) die Kosten zu schätzen und dafür die benötigten Materialien für die Wegebaumaßnahmen zu planen. Sind z.B. Nassstellen vorhanden, was unter anderem an den in der Umgebung wachsenden Pflanzen und eindeutig vorhandenem Wasser zu erkennen ist, ist zu prüfen, ob ein Standardaufbau des Weges genügt, z.B. mit einer Schichtfolge von 0/32 und 0/16 Material oder ob tragfähigeres Material zusätzlich benötigt wird wie z. B. 0/56, 0/150 oder 100/150 in Bezug auf die Korngröße des Materials in Millimetern. Die Schichtstärke der einzelnen zu verbauenden Materialien hat der Kläger ebenso einzuschätzen, wie die Einbautiefe der Baumaterialien, was vom geologischen Untergrund, dem Abstand zum Grundwasser und weiteren technischen Parametern abhängig ist. Ziel ist dabei, die vorher festgelegten Lasten mit dem dafür erforderlichen Materialeinsatz für die geplante Straße zu kalkulieren und damit eine sichere Nutzung mit der geplanten Technik zu gewährleisten. Es gibt dazu eine Vielzahl von Regelungen, auf den Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung wird insoweit Bezug genommen. Für alle in Asphaltbauweise zu erstellenden Wege ist der Kläger nicht zuständig, diese sind durch Ingenieurbüros zu planen. Gleiches gilt für forstliche Bauwerke.
Bezüglich der Pflege der Wege fallen im Zusammenhang mit den Leistungsverzeichnissen und der Kostenkalkulation ebenfalls planerische Arbeiten an (z.B. Bankettpflege: Mulchen? Freischneiden? Grabenpflege mittels Bagger- oder Grabenfräse?).
Im genannten Arbeitsvorgang Nr. 6 (Vorbereitung und Durchführung der Holzübergaben inkl. Bearbeitung von Angelegenheiten im Bereich der Werkseingangsvermessung und Führung des Programms "Bereitstellungsanzeige im Landeswald") fallen folgende Tätigkeiten an:
Für den Holzverkauf hat der Kläger die Lieferplanung anhand der Leistungsparameter der einzelnen ausgeschriebenen Lose vorzunehmen (anhand von Brusthöhendurchmesser und forstlichen Kennzahlen wird der voraussichtliche monatliche Mengenanfall geplant). Die Liefermengen sind abhängig von der termingerechten Abarbeitung und von der ausgeschriebenen Technologie. Der Kläger erstellt auf Grundlage vorhandener Karten unter Nutzung der Software FGIS durch Anbringen von Wegepunkten oder Markierungen die Routen, über die das Holz abzufahren ist und stellt diese den Firmen zur Verfügung. Da Teile des Staatswaldgebietes, für welches der Kläger zuständig ist, in ehemaligen Tagebaugebieten liegt, kommt es zeitweise zu Sperrungen von Waldgebieten durch die zuständige Stelle (LMB) aufgrund von Gefährdungen durch Rutschungen. Auf diese Gefahren weist der Kläger die Holzkäufer hin und minimiert durch die Vorgabe von geeigneten Strecken dieses Risiko. Zudem weist er die Firmen auf die Anmeldung vor Abfuhr beim zuständigen Revierleiter oder seiner Person hin.
Im Falle einer Jagd (Arbeitsvorgang Nr. 7) hat der Kläger u.a. die Revierleiter bei der Organisation zu unterstützen, z.B. hat er im Vorfeld von Bewegungsjagden (Drückjagden) in einem zugewiesenen Gebiet die Verkehrssicherheit und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften von Einrichtungen (z.B. Hochsitze) und Sicherheitsvorkehrungen für die Schützen zu überprüfen. Er teilt Schusssektoren ein und markiert diese (Bereiche, in denen nicht geschossen werden darf, da ansonsten das Risiko besteht, andere Jäger zu verletzen oder zu töten).
Im Arbeitsvorgang 9 (Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von Waldarbeitsverfahren, Technologien und Logistikkonzepten) geht es um die Frage, inwieweit man z.B. bestehende Verfahren verbessern/effizienter/umweltverträglicher für den Wald gestalten kann (z.B.: halten neue Geräte das, womit Hersteller werben?, Technologieerprobung samt Auswertung).
Nach einer Änderung der Regelungen der Entgeltordnung zum TV-L (Streichung von Nr. 7 des Teils II) machte der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2020 rückwirkend eine Eingruppierung in die EG 11, hilfsweise EG 10 geltend und bezog sich auf eine Eingruppierung nach Abschnitt 22.1 des Teils II der Entgeltordnung. Der Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 15.06.2020 ab.
Mit dem Beklagten am 21.12.2020 zugegangenem Schreiben beantragte der Kläger eine Eingruppierung in die EG 11, hilfsweise in die EG 10 nach § 29d TVÜ-L Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2020 ebenfalls ab.
Mit der am 20.12.2023 bei Gericht eingegangen und der Gegenseite am 15.01.2024 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der höheren Eingruppierung weiter. Er wurde nach erfolgreicher Bewerbung zum 01.08.2024 versetzt und wird in seiner neuen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 EntgO TV-L vergütet.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
er habe die Unternehmen während der Hiebsmaßnahme zu kontrollieren und z.B. die Hydraulik auf Dichtheit, den Einsatz von zertifiziertem biologisch abbaubarem Hydrauliköl sowie die Hiebsortabsperrung zum Bevölkerungsschutz zu prüfen und für die Arbeitssicherheit zu sorgen. Er prüfe die eingesetzten Maschinen, darauf, ob es sich um die angebotene Technologie aus der Ausschreibung handele sowie auch deren technischen Zustand, ggfls. den Verschleiß der maschineneigenen Messtechnik im Fall von Ungenauigkeiten bei der halbautomatischen Längenmessung. Die gesägten Holzstücke habe er daraufhin zu überprüfen, ob der Walzenanpressdruck korrekt ist (bei zu starkem Druck gibt es qualitätsmindernde Druckstellen am Holz). Ebenfalls müsse der Kläger bei Besichtigung der Holzstücke erkennen können, ob die Vorschubgeschwindigkeit und andere Maschinenparameter optimal eingestellt seien. Da er technische Kenntnisse vorhalten müsse, über eine Ausbildung als Dipl.-Ing. (FH) Forstwirtschaft verfüge und entsprechende Tätigkeiten mit ingenieurmäßigem Zuschnitt auch ausführe, sei seine Tätigkeit in den Teil II der EntgO TV-L eingruppiert. Seine Ausbildung berechtige ihn zum Eintritt in den gehobenen technischen Dienst im Tarifsinn. Entgegen der Ansicht des Beklagten komme es nicht auf die Laufbahnvorschriften des jeweiligen Landes an. Dies sei auch in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts nie problematisiert worden, vielmehr sei immer darauf abgestellt worden, ob jemand über eine technische Ausbildung verfüge, die grundsätzlich zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtige, also allein darauf, ob es sich um einen Abschluss handele, der dazu berechtigt, die Bezeichnung Dipl.-Ing. (FH oder Universität) zu führen. Außerdem stütze der Vergleich der jetzigen Definition der "technischen Ausbildung" mit der früher in der ansonsten gleichlautenden Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung zum BAT enthaltenen Formulierung die Auffassung des Klägers, dass es nicht mehr auf die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers ankomme, sondern nur darauf, ob der Abschluss grundsätzlich zum Eintritt in den gehobenen technischen Dienst berechtige. Bei seinen Tätigkeiten habe er besondere Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 EntgO TV-L zu erbringen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte selbst für die ausgeschriebene Stelle einen erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst zusätzlich zum Studium zur Voraussetzung gemacht habe, welcher nicht wenige Tage, sondern 1 Jahr dauere. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger über zusätzliche, vertiefte Kenntnisse verfügen müsse.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der EG 11 TV-L zu zahlen und die monatlich nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der EG 11 TV-L und der EG 9b TV-L jeweils ab dem 1. des Folgemonats, beginnend ab dem 1. Februar 2020, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der EG 10 TV-L zu zahlen und die monatlich nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der EG 10 TV-L und der EG 9b TV-L jeweils seit dem 1. des Folgemonats, beginnend ab dem 1. Februar 2020 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten,
der Kläger verfüge zwar in der Fachrichtung Forstwirtschaft über einen naturwissenschaftlichen Fachhochschulabschluss mit dem erlangten Hochschulgrad eines Diplom-Ingenieurs, sei aber nicht als Ingenieur im Sinne der Nr. 22.1. anzusehen, weil es insoweit an einer technischen Ausbildung fehle. Dementsprechend sei der Kläger dem allgemeinen Teil I der Entgeltordnung zugeordnet. Bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit z.B. im Zusammenhang mit der Kalkulation und der Abrechnung von Holzeinschlagsmaßnahmen (Kosten-Leistungsrechnung) handele es sich um klassische Verwaltungstätigkeit im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs. Bei den von Kläger anzuwendenden technischen Kenntnissen handele es sich im Wesentlich um einfache Kenntnisse der Mathematik.
Er arbeite nur zu und könne sich an den vielen Vorgaben orientieren (z.B. zum Aufbau von Wegen, zum Aufbau der Holzpolter). Die Kontrolle der Unternehmen während der Hiebmaßnahmen obliege nicht dem Kläger, sondern den Revierleitern (inklusive Kontrolle des "Unternehmerbegleitblattes"). Technische Kenntnisse seien hierfür aber auch nicht erforderlich, eine undichte Hydraulik sei am austretenden Öl erkennbar, ob es das richtige sei, an der Zertifizierung. Ob der Walzenanpressdruck richtig eingestellt sei, könne anhand einer einfachen Sichtkontrolle (Druckstellen) festgestellt werden. Zum Erfordernis besonderer Leistungen habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Vergütung nach der EG 10 ab dem 01.01.2017 zuzüglich entsprechender Zinsen auf die Differenzbeträge ab dem 01.02.2020 geltend gemacht war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale in Teil 2 Nr. 22.1 Ingenieure der Entgeltordnung TV-L maßgeblich. Die Streichung der Nr. 7 führe nicht automatisch dazu, dass die Eingruppierung nach dem Allgemeinen Teil vorzunehmen sei. Vielmehr komme es darauf an, ob ein spezielles Tarifmerkmal erfüllt sei. Der Kläger verfüge über einen Abschluss, welcher zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zu entsprechenden Qualifikationsebene berechtige, denn bei seinem Abschluss handele es sich um einen technischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages. Die im Freistaat Sachsen geltende Regelung der Fachrichtungen innerhalb der Laufbahnen ändere daran nichts. Aus dem Vorhandensein einer Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik einerseits und einer Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit Schwerpunkt Forstdienst andererseits ergebe sich nicht ohne weiteres, ob bei letzterer ein technischer Dienst vorliege oder nicht. Die im Tarifvertrag verwendete Formulierung "technischer Dienst" werde in der Landesgesetzgebung nicht verwendet. Entscheidend sei daher die tatsächliche Aufgabe/Tätigkeit. Ausgehend von den in der Stellenbeschreibung enthaltenen Arbeitsvorgängen gebe es mindestens 3 Arbeitsvorgänge mit einem Zeitanteil von insgesamt 50 %, welche Ingenieurstätigkeit enthalten. Dies seien der Vorgang 2 (Holzernte, 15 %), der Vorgang 3 (Wegebau, 20 %) und der Vorgang 6 (Holzverkauf, 15 %). Zudem sei der Arbeitsvorgang 10 (Kontrolle Werkzeuge und Schutzausrüstung, 10 %) technisch geprägt. Es sei auch davon auszugehen, dass die Inhalte des klägerischen Studiums Gegenstand der klägerischen Tätigkeit seien, zumal der Beklagte selbst den Abschluss eines entsprechenden Studiums für die Tätigkeit fordere. Dass dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 zustehe, könne jedoch nicht festgestellt werden. Vortrag zu Tatsachen, die die Annahme besonderer Leistungen rechtfertigen könnten, fehle. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf den absolvierten einjährigen Vorbereitungsdienst berufe, entbinde ihn dies nicht davon, zu den Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Es sei nicht erkennbar, worin die besondere Leistung, also das besondere Können oder Wissen liegen solle. Dadurch sei dem Gericht ein konkreter Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der höher bewerteten Tätigkeit nicht möglich.
Gegen das dort am 03.09.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, welche am 23.09.2024 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit Eingang am 28.10.2024 begründet wurde. Der Beklagte legte gegen das ihm am 02.09.2024 zugestellte Urteil mit Eingang am 13.09.2024 ebenfalls Berufung ein. Die Begründung ging am 28.11.2024 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein, nachdem zuvor die Begründungsfrist gemäß Antrag vom 29.10.2024 bis zum 04.12.2024 verlängert worden war.
Der Kläger führt dazu aus,
das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen besonderer Leistungen verneint, obwohl die Beklagte selbst mit dem einjährigen Vorbereitungsdienst Anforderungen aufstelle, die hinsichtlich des Einsatzes von Fachwissen über die an einen Ingenieur mit Routineaufgaben gestellten hinausgehen. Schon aus dem Inhalt des Vorbereitungsdienstes ergebe sich, dass zusätzliches Fachwissen gefordert und vom Kläger auch einzusetzen sei. Das Arbeitsgericht habe dabei auch die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20.05.2022 (Az. 4 Sa 86/21, juris) nicht beachtet. Dort sei ausgeführt, dass das Absolvieren der Laufbahnausbildung nicht nur formelle Voraussetzung für die Tätigkeit eines Forstingenieurs im Freistaat Sachsen sei. Die vom Arbeitsgericht geforderte vergleichende Betrachtung sei daher nicht erforderlich. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass mit dem Vorbereitungsdienst die im Studium erworbenen Kenntnisse nicht vertieft würden. Wäre dies so, könne der Beklagte die Hochschulabsolventen sofort einsetzen und sich den Vorbereitungsdienst sparen, wie dies bei Studenten der Hochschule für Verwaltung in ... nach 3-jährigem Studium mit Bachelor-Abschluss der Fall sei. Diese setze der Beklagte sofort in der Verwaltung ein, ein weiteres Vorbereitungsjahr sei nicht erforderlich.
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus,
das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Eingruppierung in den Teil II der Entgeltordnung ausgegangen. Der Kläger sei nicht als technischer Beschäftigter anzusehen, weil er auf Grundlage seiner Ausbildung nicht zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen Dienstes berechtigt sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es insoweit nicht auf die ausgeübte Tätigkeit an. Der TV-L knüpfe vielmehr an die Laufbahn und damit an die jeweilige landesgesetzliche Regelung an. Der TV-L stelle hier auch anders als der TVöD nicht auf den Studiengang ab. Die Tarifparteien haben ausweislich des Wortlauts auch nicht auf die Berechtigung zum Führen des Titels "Diplom-Ingenieur" abgestellt. Zwar könne der Forstdienst grundsätzlich dem technischen Dienst zugeordnet werden, beim Beklagten sei dies aber gerade nicht der Fall. Die Laufbahn der Forstverwaltung sei vielmehr eine eigenständige, daneben bestehe die Laufbahn Nr. 7 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik. Die Eintrittsvoraussetzungen seien jeweils verschieden, der Kläger erfülle diejenigen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahn Nr. 7 nicht. Auch die Vorbereitungsdienste seien jeweils unterschiedlich, insbesondere mit Blick auf die Dauer. Zudem sei der Kläger auch nicht "technischer Beschäftigter" im Sinne der Tarifnorm, denn er übe keine technischen Tätigkeiten eines Ingenieurs aus. Es fehle an der erforderlichen schöpferischen Leistung im Sinne eines Planens, Konstruierens, Projektierens und Leitens zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit. Der Kläger wende im Schwerpunkt keine naturwissenschaftlich-technischen Kenntnisse, sondern wirtschaftliche an, eine ingenieursspezifische Tätigkeit habe er nicht zu erbringen. Da der Kläger nicht über eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes verfüge, sei er auch nicht sonstiger Beschäftigter im Tarifsinn. Teilbereichskenntnisse seien gerade nicht ausreichend. Zudem sei technisches Wissen, wie es in einem technischen Studiengang vermittelt werde, für die Tätigkeiten des Klägers nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,
das Urteil des Arbeitsarbeitsgerichts Bautzen vom 25. Juli 2024, Az. 1 Ca 1358/23 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.07.2024 eine Vergütung nach der EG 11 TV-L zu zahlen und die monatlich nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der EG 11 TV-L und der EG 9 b TV-L jeweils seit dem 1. des Folgemonats, beginnend ab dem 1. Februar 2020 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. Juli 2024, Az.: 1 Ca 1358/23, abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.Der Beklagte hat sich den Ausführungen des Erstgerichts im Urteil angeschlossen und Letzteres verteidigt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Da der Kläger nicht dem Teil II der EntgO TV-L unterfalle, könne sich die begehrte Eingruppierung nicht aus den dortigen Tarifmerkmalen ergeben. Jedenfalls habe der Kläger auch mit der Berufung nicht im erforderlichen Maß zur Heraushebung vorgetragen. Ein notwendiger wertender Vergleich sei daher nicht möglich. Aus der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20.05.2022 (Az.: 4 Sa 86/21) ergebe sich nichts anderes. Dort sei ausgeführt, dass für die Tätigkeit des dortigen Arbeitsvorgangs Nr. 1 der Vorbereitungsdienst notwendig gewesen sei. So liege der Sachverhalt hier nicht, denn dass der Beklagte den Vorbereitungsdienst in der Stellenausschreibung als Zugangsvoraussetzung für die Stelle bestimmt und damit gewünscht habe, sei nicht gleichbedeutend damit, dass er für die Tätigkeit erforderlich im Sinne von "zwingend und unverzichtbar" gewesen sei. Aus der Stellenausschreibung folge keine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Soweit er diesbezüglich auf die Ausbildung an der Hochschule für Verwaltung verweise, sei dies ein Zirkelschluss, denn mit dem Abschluss in Meißen sei der Laufbahnabschluss bereits erworben.
Der Kläger verteidigt seinerseits das Ausgangsurteil, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die früher in der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung zum BAT enthaltene Formulierung "des jeweiligen Arbeitgebers" werde in der Entgeltordnung gerade nicht mehr verwendet. Ziel der für alle Bundesländer geltenden Eingruppierungsvorschriften der EntgO TV-L sei eine einheitliche Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten unabhängig davon, in welchem Land diese ausgeübt werden. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, dass es jedes Land in der Hand hätte, bestimmt Ingenieursgruppen durch die Schaffung von anders titulierten Laufbahnen aus dem Entgeltsystem herauszunehmen. Auf die Ausgestaltung der Laufbahnen in den einzelnen Ländern könne es daher nicht ankommen. Der Kläger habe wie z.B. auch Bauingenieure in der Bauverwaltung die Planungen der Revierleiter und der Vergabestelle darauf zu prüfen, ob diese in technischer Hinsicht umsetzbar seien und den Gesetzlichkeiten entsprechen. Der Kläger arbeite der Vergabestelle zu, damit die Ausschreibungen technisch ordnungsgemäß geplant werden. Die eingehenden Angebote habe er technisch darauf zu prüfen, ob sie der Ausschreibung entsprechen und später überwache er, ob die Beauftragten die technischen Vorgaben auch einhalten. Mit Blick auf den Wegebau ergänzt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag: er habe in der Zeit von Mai 2019 bis Mai 2023 insgesamt an 5 einzelnen Tagen jeweils an der Fortbildung Workshop Walderschließung/Wegebau - Erfahrungsaustausch Wegebausachbearbeiter teilgenommen. Für den Holzverkauf habe er am 17.08.2017 an einer Komplexschulung teilgenommen mit dem Thema "Holzernteprozesskette - Schwerpunkt: Arbeitsvorbereitung, Technologiewahl und Auftragsüberwachung".
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte und gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, damit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen den zur Entscheidung anstehenden Hilfsantrag gerichtete, ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten dagegen führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Dem Kläger steht die geltend gemachte Eingruppierung insgesamt nicht zu.
I.
Der im Termin der mündlichen Berufungsverhandlung mit Blick auf den Zeitraum erfolgten teilweisen Zurücknahme der Klage hat der Beklagte ausdrücklich zugestimmt.
II.
Gründe, die zur Unzulässigkeit der Klage führen könnten, sind nicht erkennbar und nicht geltend gemacht. Es liegt eine allgemein anerkannt zulässige Eingruppierungsklage vor, für die mit Blick auf den zweitinstanzlich eingeschränkten Zeitraum auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis besteht. Entsprechendes gilt für den Zinsantrag.
III.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger kann selbst dann eine höhere Vergütung als die ihm bisher nach der EG 9b gezahlte nicht erreichen, wenn seine Tätigkeit als in den Teil II, Nr. 22.1. EntgO TV-L eingruppiert anzusehen wäre, was hier offen bleiben kann.
1.
Unstreitig findet der TV-L und damit die angezogene Entgeltordnung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
2.
Der erst zum 01.12.2011 eingestellte Kläger wurde nicht gemäß § 1 des TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet, sondern fiel direkt unter dessen Geltung.
Gemäß § 17 Satz 1 des TVÜ-Länder waren gleichwohl zunächst die Eingruppierungsregelungen des BAT-O noch heranzuziehen. Ab 01.01.2012 galten dann die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit, § 29a Abs. 1 und 2 TVÜ-Länder. Da dem Kläger unstreitig mit Wirkung ab dem 01.01.2017 neue Tätigkeiten übertragen wurden, ist ab diesem Zeitpunkt die Tarifautomatik wieder hergestellt. Maßgeblich für die Eingruppierung sind daher nur noch die Regelungen des TV-L und der Entgeltordnung. Entgegen der erstinstanzlich zunächst vertretenen Ansicht des Klägers ergibt sich dies aber nicht aus der Streichung der Nr. 7 des Teils II mit Wirkung zum 01.01.2020. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt die dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllte, kann sich für ihn durch die Streichung keine bessere Eingruppierung ergeben. Auf den Antrag nach § 29d TVÜ-Länder kommt es daher nicht an. Der Kläger macht dies auch nicht mehr geltend.
3.
Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppeerfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Ausgangspunkt der Bewertung ist daher die Bestimmung der Arbeitsvorgänge.
3.1
Nach ständiger Rechtsprechung nicht nur des Bundesarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (z.B. BAG, Urteil vom 21. März 2012, Az. 4 AZR 292/10, juris). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (z.B. BAG, Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 4 AZR 355/13, juris, mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (z.B. BAG, Urteil vom 18. März 2015, Az. 4 AZR 59/13, juris). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (z.B. BAG, Urteil vom 13. Mai 2015, a.a.O.). Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten im Tarifsinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Diese zum Teil noch zu § 22 BAT-O ergangene Rechtsprechung ist aufgrund des unveränderten Wortlauts auf § 12 TV-L übertragbar.
3.2.
Die nach der Stellenbeschreibung gebildeten Arbeitsvorgänge sind nicht vollständig an diesen Kriterien orientiert. Der dort genannte Arbeitsvorgang 1 (Mitarbeit bei der Betriebs- und Budgetjahresplanung, bei der Betriebsanalyse und dem NSM Controlling für den Bereich Landeswald) führt zu dem Arbeitsergebnis Planung und Optimierung der Ressourcen. Der Vorgang umfasst unstreitig einen Zeitanteil von 5 %. Der Arbeitsvorgang Nr. 2 (Mitarbeit bei der Aufgabenwahrnehmung der Bedarfsstelle Staatsforstbetrieb sowie beim Vertragsmanagement) dient dem Arbeitsergebnis "Holzernte" und erfordert einen Zeitanteil von 15 %. Der einen Zeitanteil von insgesamt 20 % einnehmende Arbeitsvorgang Nr. 3 dient zum Teil ebenfalls diesem Arbeitsergebnis, die Überwachung, Abrechnung und Qualitätsbewertung von Holzeinschlagsmaßnahmen lässt sich von der Planung und Zuarbeit zur Vergabe an die Unternehmen nicht ohne unnatürliche Aufspaltung trennen. Erfahrungen und Erkenntnisse über die betroffenen Unternehmen können nach Abschluss einer Maßnahme in die Planung der künftigen Vergaben einfließen. Das zweite im Arbeitsvorgang Nr. 3 genannte Tätigkeitsfeld "Wegebau" dagegen zielt auf das Arbeitsergebnis "Gewährleistung des Zugangs zu den Waldgebieten" ab. Der Zugang als solcher spielt zwar auch für das Tätigkeitsfeld "Holzernte" eine Rolle, stellt aber für sich genommen ein trennbares Arbeitsergebnis dar. Weiterer Vortrag des Klägers dazu, wie die genannten 20 % auf das eine oder anderen Tätigkeitsfeld zu verteilen seien, ist nicht erfolgt. Ein gerichtlicher Hinweis darauf war entbehrlich, da auch bei Bildung eines eigenen Arbeitsvorgangs "Wegebau" mit einem Zeitanteil "X" unter Hinzurechnung des verbleibenden Zeitanteils "Y" beim Arbeitsvorgang "Holzernte" die gesamten 20 % zur Bejahung des Vorliegens des Tarifmerkmals "technischer Beschäftigter" heranzuziehen wären. Vor allem aber sind die Anforderungen unabhängig vom Zuschnitt der Arbeitsvorgänge vorliegend jeweils nicht erfüllt, so dass dieser letztlich offenbleiben kann.
Das Arbeitsergebnis des Vorgangs Nr. 4 (Mitarbeit im Verfahren Kompensationsmaßnahmen/Naturdienstleistungen) ist in der Zuarbeit an die untere Naturschutzbehörde zu sehen. Es liegt insoweit ein eigenständiger Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 10 % vor. Der Kammer unklar geblieben ist der Inhalt des Arbeitsvorgangs Nr. 5 (Mitarbeit beim Liegenschaftsmanagement unter den besonderen Bedingungen des aktiven Bergbaus und dessen Folgelandschaft) mit einem Zeitanteil von 5 %. Auch hier bedurfte es keiner Aufklärung. Der Arbeitsvorgang Nr. 6 dient dem Arbeitsergebnis "Holzverkauf" und ist mit einem Zeitanteil von 15 % eigenständig zu betrachten. Der Arbeitsvorgang Nr. 7 wäre nach Ansicht der Kammer in zwei getrennte Vorgänge aufzuteilen: die Mitarbeit bei der Organisation der Jagd einerseits und die Teilnahme als angestellter Jäger andererseits. Auch hier bedurfte es aber keiner weiteren Aufklärung der jeweiligen Zeitanteile, zumal für die in diesem Zeitanteil von 10 % erfassten Tätigkeiten die Voraussetzungen des Tarifmerkmals "technischer Beschäftigter" unabhängig von ihrer Zuordnung nicht gegeben sein dürften (die technischen Kenntnisse sind hier wohl auf das ballistische Wissen reduziert und geben damit dem Arbeitsvorgang nicht das Gepräge). Sie sind auch nicht anderen, bereits gebildeten Arbeitsvorgängen zuzuordnen, mit der Folge, dass die dortigen Zeitanteile etwa erhöht wären. Der Arbeitsvorgang Nr. 8 (Mitarbeit im Waldbrand- und Katastrophenmanagement) wäre mit einem Anteil von 5 % gesondert zu bewerten, gleiches gilt für die Vorgänge Nr. 9 (Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von Waldarbeitsverfahren, Technologien und Logistikkonzepten) und Nr. 10 (Mitarbeit bei der Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen) von Zeitanteilen in Höhe von 5 % bzw. 10 %.
4.
Es kann offenbleiben, ob die Zuordnung so zu bildender Arbeitsvorgänge zu den vom Kläger für sich angezogenen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung führt, denn auch bei Anwendung der Regelungen in Teil II der EntgO TV-L ist die Tätigkeit des Klägers aufgrund der sogenannten "Minus-eins-Regelung" der Entgeltgruppe 9b zugeordnet, nach welcher der Kläger unstreitig vergütet wurde.
4.1.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Teilen der Entgeltordnung gelten für das Verhältnis der Teile I und II zueinander die Regelungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorbemerkung. Diese lauten wie folgt:
Da die Voraussetzungen der Teile III und IV offensichtlich nicht vorliegen, sind hier zunächst die Tätigkeitsmerkmale des Teils II für bestimmte Beschäftigtengruppen zu prüfen. Ist diese Prüfung negativ, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I der EntgeltO (Montwill, Brockmann in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Kommentar Gesamtausgabe für Sponer Pro, 01.06.2020, 4.3 Grundsätze der Vorbemerkung Nr. 1, Rn. 30).
4.2.
Die anzuziehenden Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt:
Diesen Merkmalen ist jeder Arbeitsvorgang grundsätzlich für sich genommen zuzuordnen (BAG, Urteil vom 28.01.2009, Az. 4 AZR 13/08, Rn. 37, juris). Ein Arbeitsvorgang ist dabei nur dann einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorganges bilden (BAG, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 379/15, Rn. 15, juris,). Anspruchsvoraussetzung für die vom Kläger geltend gemachte Eingruppierung ist somit zum einen, dass die so bewerteten, vom Kläger zu verrichtenden Arbeitsvorgänge mit einem Zeitanteil von mindestens der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 11, hilfsweise 10 entsprechen (BAG, Urteil vom 23.10.1991, Az. 4 AZR 184/91, Rn. 25, juris).
Darüber hinaus muss das in diesen Entgeltgruppen jeweils enthaltene persönliche Qualifikationsmerkmal ebenfalls erfüllt sein, § 12 Abs. 1 S. 8 TV-L. Diese subjektiven Voraussetzungen sind unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1991, a.a.O., Rn. 26).
4.3.
Die Bewertung der Arbeitsvorgänge wäre danach anhand der Tätigkeitsmerkmale "technischer Beschäftigter" bzw. "sonstiger Beschäftiger" sowie Ausübung "entsprechender Tätigkeiten" vorzunehmen. Die daneben genannte "technische Ausbildung" dagegen ist persönliches Qualifikationsmerkmal und damit ein gesondert zu betrachtendes Tatbestandsmerkmal. Das hat das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, indem es die Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal "technischer Beschäftigter" mit denjenigen der "technischen Ausbildung" im Tarifsinn vermischt hat.
4.3.1.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum in der Vergütungsordnung des BAT verwendeten Begriff des "technischen Angestellten" kann wegen der inhaltsgleichen Regelung im TV-L weiterhin herangezogen werden (vergleiche Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Teil III, Entgeltordnung zum TV-L, II/22 Rn. 8). Danach sind technische Beschäftigte solche, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art und Zweckbestimmung technischen Charakter hat (BAG, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. 4 AZR 379/15, Rn. 17, juris). Obwohl wortgleich, geht die Rechtsprechung mit Blick auf die technische Ausbildung aber nicht von der in der Vorbemerkung der Nr. 22.1 Teil II EntgO TV-L verwendeten, engeren Definition aus. Dies zeigt sich schon daran, dass technische Fachkenntnisse zur Erfüllung des Tarifmerkmals als ausreichend angesehen werden, was also gerade keinen erfolgreichen Besuch einer (bestimmten Art von) Schule voraussetzt, wie in der Definition in der Vorbemerkung unter Nr. 1 aber gefordert. Ausreichend ist hier vielmehr jede technische Ausbildung, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu befähigt, Maßnahmen, Einrichtungen und Verfahren zu treffen bzw. zu nutzen, welche dazu dienen, die Erkenntnisse in den Naturwissenschaften für den Menschen praktisch irgendwie nutzbar zu machen (vgl. BAG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vorbemerkung, mit welcher der Begriff "technische Ausbildung" definiert wurde, unter Geltung des BAT allen Vergütungsgruppen vorangestellt war und jetzt den Regelungen in der Nr. 22.1 Teil II konkret zugeordnet wurde. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des "technischen Beschäftigten" als solchen einschränken wollten. Dies lässt sich zum einen daraus schließen, dass die Entgeltordnung im Unterschied zur Vergütungsordnung den Begriff des "technischen Angestellten" bzw. "technischen Beschäftigten" im allgemeinen Teil I nicht mehr verwendet, was ein Voranstellen der Definition vor alle Teile entbehrlich macht. Zum anderen hätte eine solche Einschränkung angesichts der sogenannten Minus-eins-Regelung in Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung und der bisherigen Rechtsprechung zum Vorliegen einer "technischen Ausbildung" unabhängig von der tariflichen Definition nur mit Blick auf das Merkmal "technischer Beschäftigter" einer eindeutigen Klarstellung bedurft. Insbesondere die Minus-eins-Regelung erfordert eine saubere Trennung der Anforderungen an die Tätigkeit einerseits und der subjektiven Qualifikationsanforderungen andererseits.
4.3.2.
Nach Ansicht der Kammer wäre der Kläger als technischer Beschäftigter im vorgenannten weiteren Sinne anzusehen, da seine auf die Holzernte, den Holzverkauf und den Wegebau bezogenen Tätigkeiten technische Kenntnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordern und damit unabhängig vom konkreten Zuschnitt dieser Arbeitsvorgänge ein Arbeitszeitanteil von genau 50 % erreicht wäre. Die insoweit erforderlichen technischen Kenntnisse wären für diese Arbeitsvorgänge auch prägend. Die Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da dem Kläger auch bei Vorliegen des Tarifmerkmals "technischer Beschäftigter" die geltend gemachten Entgeltgruppen nicht zustehen.
5.
Aufgrund der Minus-eins-Regelung kann nämlich der Kläger ein höheres Entgelt als nach der ihm gewährten Entgeltgruppe 9b nicht erreichen.
5.1.
Dem Kläger kann die Feststellung einer Eingruppierung in die EG 11 des Teils II Nr. 22.1 der EntgeltO-TV-L schon deswegen nicht zugesprochen werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass er "besonderen Leistungen" im Tarifsinn erbringt.
5.1.1.
Auch hier können die Auslegungsgrundsätze zum früheren Recht und die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden. Besondere Leistungen erfordern danach eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit aufgrund eines erhöhten Wissens und Könnens oder aufgrund sonstiger gleichwertiger Qualifikation (siehe BAG v. 20.2.2002 - 4 AZR 6/01 - ZTR 2002, 589 f., abgedruckt unter Rz 408 sowie v. 14.4.1999 - 4 AZR 189/98 - AP Nr. 1 zu § 23a BAT-O = ZTR 1999, 516 ff., siehe Rz 406). Die Arbeit muss leistungsmäßig herausgehoben, aber nicht umfangreicher sein als eine nach der EG 10 zu bewertende Tätigkeit (alles Vorstehende: Brockmann in Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Kommentar Gesamtausgabe für Sponer Pro, 01.06.2020, 2.2.2 Besondere Leistungen, Rn. 410).
5.1.2.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann dies nicht schon deswegen bejaht werden, weil der Beklagte in der Stellenausschreibung den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes zusätzlich zum Studium verlangt hat. Die Kammer schließt sich hier der Argumentation des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung an, wonach insofern zwar zusätzliches Wissen und Können vorliegen könne, dies aber nur im Sinne von anderem Wissen und Können, ohne dass dadurch die Anforderungen an die Tätigkeit erhöht wären. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dem Vorbereitungsdienst insbesondere auch die sächsischen Besonderheiten und hier heranzuziehende Regelungen vermittelt werden und damit u.a. die unterschiedlichen Wissensstände aus den Studiengängen verschiedener (z.B.) Fachhochschulen angeglichen werden sollen. Damit werden aber zunächst nur etwa vorhandene Kenntnisse des Landesrechts desjenigen Landes, in welchem studiert wurde, durch Kenntnisse des sächsischen Landesrechts quasi ersetzt. Auf die Kenntnisse des anderen Landesrechts kommt es hier nicht maßgeblich an. Inwiefern der Vorbereitungsdienst neben dieser Kenntnisvermittlung bereits vorhandenes Studienwissen vertieft bzw. erhöht, ist nicht ausreichend konkret vorgetragen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Es kann daher der erforderliche wertende Vergleich nicht vorgenommen werden, da schon unklar bleibt, welches Wissen und Können als "verbraucht" gilt, weil die darauf beruhenden Tätigkeiten dazu führen, dass das Tarifmerkmal der "entsprechenden Tätigkeiten" der Entgeltgruppe 10 als erfüllt angesehen werden kann. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass Tätigkeiten im tariflich erforderlichen Zeitumfang von mindestens 50 % der Gesamttätigkeit anfallen.
Die Entscheidung der 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20.05.2022 (Az. 4 Sa 86/21, juris) ändert daran nichts. Sie ist zu den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Kommunen ergangen, die sich im hier entscheidenden Punkt von denen des TV-L unterscheiden: während dort für die EG 10 neben dem entsprechenden Ingenieursabschluss nur noch die Tätigkeit als Ingenieur gefordert ist, muss vorliegend das subjektive Qualifikationsmerkmal zusätzlich erfüllt sein. Der Vorbereitungsdienst kann für sich genommen die mögliche Heraushebung nur rechtfertigen, wenn er nicht bereits als Teil der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes angesehen wird. Fällt er dagegen mit unter den in der Vorbemerkung zu Nr. 22.1 Teil II der EntgO TV-L definierten Begriff der "Schule" (wie wohl anzunehmen ist, siehe dazu noch unten), ist er Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 und kann also eine Heraushebung nicht rechtfertigen.
Bei sich hier ergebender Anwendung der Minus-eins-Regelung kann daher nicht auf die Entgeltgruppe 11 abgestellt werden, obwohl Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung TV-L dies grundsätzlich vorsehen würde.
5.2.
Da die zulässige innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrages eintritt, ist über diesen zu entscheiden. Dem Kläger steht die Feststellung einer Eingruppierung in die EG 10 Teil II EntgO TV-L aber ebenfalls nicht zu. Da der Kläger nicht über die erforderliche technische Ausbildung im Tarifsinn verfügt und auch nicht sonstiger Beschäftigter im Sinne der EG 10 Fallgruppe 1 des Teils II Nr. 22.1 der EntgO TV-L ist, kann im Ergebnis offenbleiben, wie die Arbeitsvorgänge zu bilden wären, ob er damit als technischer Beschäftigter anzusehen wäre und ob er "entsprechende Tätigkeiten" im Tarifsinn ausübt. Denn aufgrund der Minus-eins-Regelung steht dem Kläger auch bei Bejahung dieser weiteren Tarifmerkmale dann nur das Entgelt nach der Entgeltgruppe 9b zu.
5.2.1.
Das Studium der Forstwirtschaft des Klägers kann nicht als "technische Ausbildung" im Sinne des persönlichen Qualifikationsmerkmals angesehen werden, denn es liegt damit kein "erfolgreicher Besuch einer Schule" vor, "deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene" (im Weiteren nur noch: gehobener technischer Dienst) berechtigt. Die hierfür heranzuziehenden Vorgaben der beim Beklagten geltenden Laufbahnvorschriften sind nicht erfüllt. Im Einzelnen:
(1)
Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass auf die Laufbahnvorschriften des jeweiligen Landes abzustellen ist.
Wenn der Kläger meint, dies sei in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts nie problematisiert worden, vielmehr sei immer darauf abgestellt worden, ob jemand über eine technische Ausbildung verfüge, die grundsätzlich zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtige, also allein darauf, ob es sich um einen Abschluss handele, der dazu berechtige, die Bezeichnung Dipl.-Ing. (FH) oder Universität zu führen, übersieht er beispielsweise folgende Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.10.1991 (Az. 4 AZR 184/91, Rn. 58, juris):
Danach stellt das Bundesarbeitsgericht klar auf die konkreten Laufbahnvorschriften des jeweiligen Landes ab und dort auf diejenigen des gehobenen technischen Dienstes.
Daran ändert auch die durch die Tarifparteien zeitlich nach der vorgenannten Entscheidung vorgenommene Änderung der Formulierung nichts. Zwar ist dem Kläger Recht zu geben, dass der Vergleich der jetzigen Definition der "technischen Ausbildung" mit der früher in der ansonsten gleichlautenden Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung zum BAT enthaltenen Formulierung zeigt, dass die vormals verwendeten Worte "des jeweiligen Arbeitgebers" entfallen sind. Mit dem Beklagten ist aber davon auszugehen, dass hier lediglich eine redaktionelle Änderung erfolgt ist. Wenn nämlich nicht auf die Laufbahnvorschriften des jeweiligen Arbeitgebers, im Tarifvertrag für die Länder (TVL) also des jeweiligen Landes, abzustellen wäre, fragt sich, worauf sich die Formulierung "zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt" überhaupt beziehen sollte. Es gibt außerhalb der Regelungen der jeweiligen Länder keine übergreifende Bestimmung, die eine entsprechende Berechtigung regelt.
Die vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts machen auch deutlich, dass der Kläger mit seiner Argumentation zum bundeseinheitlichen Tarifvertrag (vgl. z.B. den Klageschriftsatz Seite 35/36) nicht durchdringen kann. Zu Recht und allgemein anerkannt geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Angestellten mit den Beamten erreicht werden soll. Da die Beamten ihrerseits sehr unterschiedlichen Anforderungen unterliegen, kann es insoweit nur auf die jeweiligen Anforderungen in den Ländern ankommen. Eine Gleichmachung über alle Länder hinweg ist dagegen nicht gewollt. Auch im hiesigen Sachverhalt war das Profil der Stelle des Klägers unabhängig davon ausgestaltet, ob der Bewerber aus dem Angestellten- oder dem Beamtenverhältnis kam, denn die Stellenausschreibung spricht ausdrücklich beide Bewerberkreise an. Daraus rechtfertigt sich dann auch, an beide Bewerberkreise hinsichtlich der subjektiven Qualifikation weitgehend gleiche Anforderungen zu stellen.
Aus vorgenannten Gründen schließt sich die Kammer dem Ergebnis des von der Klägerseite zitierten Privatgutachtens nicht an. Letzteres differenziert schon nicht ausreichend zwischen der technischen Ausbildung im Sinne der Definition der "technischen Beschäftigten" einerseits (das können grundsätzlich alle sein, die eine technische Ausbildung haben) und der in Nr. 22.1 Teil II EntgO TV-L geforderten "technischen Ausbildung" andererseits, wie nach Auffassung der Kammer aber erforderlich (siehe dazu schon oben).
Die hier vertretene Auffassung findet jedenfalls in der Kommentierung von Brockmann in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Kommentar Gesamtausgabe für Sponer Pro, 01.06.2020, 1. Technische Ausbildung, Vorbemerkung zu Unterabschnitt 1, Rn. 10 und 13, eine weitere Stütze. Dort heißt es (Hervorhebungen durch die Kammer):
Die vom Kläger zitierte Kommentierung in BECKOK, TVL Entgeltordnungen, Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, TV-L-EGO T2.22.1 Ingenieure, Rn. 3, steht dem nicht entgegen. Dort ist formuliert:
Diese Kommentierung stellt nach hier vertretener Auffassung nur klar, dass diese Abschlüsse "in Betracht" kommen, also grundsätzlich geeignet sind. Ob sie im konkreten Fall geeignet sind, hängt von den Vorgaben des jeweiligen Landes ab. Es ist daher auch unbehelflich, dass der Kläger auf seinen Abschluss als Dipl.-Forsting (FH) verweist. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht formuliert, dass alle mit einem Abschluss als Ingenieur oder jedenfalls diejenigen, die sich so nennen dürfen, automatisch unter die Tarifnorm fallen, was möglicherweise einfacher gewesen wäre. Aber auch die von der Bezeichnung eines etwaigen Studienabschlusses unabhängige Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, wie sie im Freistaat Sachsen durch § 1 des Sächsischen Ingenieursgesetzes vom 10.02.2017 (SächsGVBl. 2017 S. 50) geschützt ist, berührt die Eingruppierung der im technischen Dienst Beschäftigten nicht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Teil III, Entgeltordnung zum TV-L, II/22 Rn. 7 am Ende). Insofern scheint auch der Ansatz des vorgelegten Privatgutachtens, welches sich in erster Linie mit der Einordnung des Ingenieurs- bzw. Bachelor of Science-Abschlusses beschäftigt, ein anderer zu sein.
Schlussendlich hat die Ergänzung der Definition um die Worte "bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene" nichts daran geändert, dass auf die landesrechtlichen Laufbahnvorschriften abzustellen ist. Denn mit dieser Ergänzung wurden lediglich "die Reformen im Beamtenrecht der Länder berücksichtigt, ohne dass sich hieraus materielle Änderungen ergeben" (so auch Brockmann in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Kommentar Gesamtausgabe für Sponer Pro, 01.06.2020, 1. Technische Ausbildung, Vorbemerkung zu Unterabschnitt 1, Rn. 12).
(2)
Im Freistaat Sachsen wurden mit dem Gesetz zur Neuordnung des Dienstrechts entsprechende Reformen durchgeführt und die Unterscheidung in mittleren, gehobenen und höheren Dienst aufgegeben. In § 15 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18.12.2013 in der vom 01.04.2014 bis 31.12.2016 geltenden Fassung war dazu Folgendes geregelt:
§ 158 SächsBG in der oben genannten Fassung ermächtigte die Staatsregierung, durch Rechtsverordnung die Zuordnung der bisher eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten zu bestimmen. Davon wurde in § 38 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) Gebrauch gemacht. Ausweislich der dort zitierten Anlage "Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen" wurde die Laufbahn "Forstdienst" des gehobenen Dienstes in die Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung, Schwerpunkt Forstdienst übergeleitet. Für diese Laufbahn galten zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers zunächst folgende Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes (hier jetzt in der vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 geltenden Fassung):
Gemäß § 29 SächsBG in der Fassung vom 01.04.2014 bis 31.12.2016 oblagen u.a. die Ausgestaltung der Laufbahnen sowie der Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung der Staatsregierung, gemäß § 30 SächsBG den Staatsministerien jeweils die Regelungen zu Ausbildung und Prüfung. Diese Vorschriften blieben von den zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen unberührt.
Gemäß § 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), in der vom 24.03.2016 bis 28.02.2017 gültigen Fassung war das Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft für die Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung zuständig. § 6 bestimmte, dass die zuständigen Staatsministerien regeln, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden. Gemäß § 10 Nr. 3 hatten die zuständigen Staatsministerien u.a. auch zu entscheiden, ob ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert.
Auf dieser Grundlage regelte die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst - SächsAPOgFD) vom 09.07.2009 (SächsGVBl. S. 482) bis zu ihrem Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 09.06.2023 den Zugang zum gehobenen Forstdienst dahingehend, dass zusätzlich zu einem einschlägigen Studium ein Vorbereitungsdienst erforderlich war. Dies kommt in den in § 3 SächsAPOgFD geregelten Zulassungsvoraussetzungen zum Ausdruck:
Gemäß § 8 Abs. 2 SächsAPOgFD dauerte der Vorbereitungsdienst ein Jahr. Das zuständige Ministerium hat somit Gebrauch davon gemacht, zu regeln, dass und in welchem Umfang ein Vorbereitungsdienst zu leisten ist. Von der Möglichkeit, ein Studium zu bestimmen, welches direkten Zugang zum gehobenen Forstdienst ermöglich, wurde dagegen - soweit ersichtlich - kein Gebrauch gemacht.
(3)
Ausgehend von vorstehenden Vorschriften könnte das Studium des Klägers für sich genommen schon deshalb keinen "erfolgreichen Besuch einer Schule" darstellen, "deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen", weil zusätzlich ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Tarifparteien offensichtlich trotz Beibehaltung des Begriffs "Schule" nicht von Schulabschlusszeugnissen im herkömmlichen Sinn und damit von den Bildungsvoraussetzungen des § 16 SächsBG in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung ausgehen. Die dort genannten Abschlüsse (Hauptschule, Realschule, Hochschulreife etc.) sind keine Bildungsabschlüsse technischer Ausrichtung. Abzustellen ist vielmehr auf die in § 17 SächsBG genannten Zugangsvoraussetzungen. Der Begriff stammt aus der Zeit der Vergütungsordnung zum BAT, also einer Zeit, in der es öffentliche und staatlich anerkannte private "Ingenieursschulen" gab, die in einem von der Kultusministerkonferenz bekanntgegebenen Verzeichnis aufgeführt waren (vgl. dazu die Kommentierung in Uttinger/Breier/Kiefer/Hoffman/Dassau zum BAT, Loseblatt Kommentar, Bd. 3 VergO zum BAT für Bund und Länder, Anlage 1a, Erl. 3 zu den Vorbemerkungen unter B 1.1.3. mit Stand der 189. Aktualisierung 1/2006). Wie oben bereits mit BECKOK, TVL Entgeltordnungen, Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, TV-L-EGO T2.22.1 Ingenieure, Rn. 3, zitiert, ist heute davon auszugehen, dass "die so geforderte technische Ausbildung ... z.B. durch ein Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium mit der früheren Bezeichnung des Abschlusses DiplomIngenieur (FH oder Uni) erfüllt (ist) und in Umsetzung des Bologna-Prozesses seit 1999 die Möglichkeit des Qualifikationserwerbs über die entsprechenden gestuften Bachelor- und Master-Studiengänge besteht."
Weiterhin bestimmt der oben schon zitierte § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsBG, dass ein eingerichteter Vorbereitungsdienst zur Laufbahn gehört, was ebenfalls dafür spricht, jedenfalls im Freistaat Sachsen davon auszugehen, dass ein Studium für sich genommen geeignet sein kann, die tariflichen Anforderungen an die "technische Ausbildung" zu erfüllen.
Andererseits spricht aber die von den Tarifvertragsparteien angestrebte weitgehende Gleichstellung der Angestellten mit den Beamten gegen die Ausklammerung des Vorbereitungsdienstes aus den Anforderungen an die "technische Ausbildung". Denn - wie ausgeführt - ist dieser bei Vorliegen eines Studiums, welches für sich genommen nicht zum Eintritt in Laufbahn im engeren Sinn (also ohne zusätzlichen Vorbereitungsdienst direkt in das Eingangsamt) berechtigt, für Beamte erforderlich, um die Laufbahn des Forstdienstes einschlagen zu können. Dann wäre das tarifliche Qualifikationsmerkmal unabhängig von der Anzahl der erforderlichen Ausbildungsstätten ("Schulen") so zu verstehen, dass maßgebend ist, "ob der Angestellte die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen für den Eintritt in die seiner Fachrichtung entsprechende Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes seines Arbeitgebers erfüllt" (so schon die Formulierung in Uttinger/Breier/Kiefer/Hoffman/Dassau, a.a.O.). Dafür würde auch sprechen, dass es Studiengänge gibt, wie z.B. den vom Kläger in der Berufungsbegründung (dort Seite 13, Bl. 69 EA 2. Instanz) erwähnten an der Hochschule für Verwaltung in ..., welche drei Jahre dauern, mit einem Bachelor abschließen und zur Einstellung berechtigen, ohne dass ein weiteres Vorbereitungsjahr absolviert werden muss. Denn wie der Beklagte geltend macht, umfassen solche Studiengänge den Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) bereits, der gem. § 18 Abs. 5 S. 1 SächsBG nämlich grundsätzlich drei Jahre dauert und nicht nur eins. Im Falle des gehobenen Forstdienstes wird bei Vorliegen eines Abschlusses, der den Vorbereitungsdienst nicht umfasst, also dieser Abschluss der Sache nach auf den Vorbereitungsdienst "angerechnet".
(4)
Die Frage kann offenbleiben, denn jedenfalls entspricht die Fachrichtung des Klägers keiner Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes. Aus den oben dargestellten Gründen ist auch dabei auf die Laufbahnvorschriften des Beklagten abzustellen, welcher hier in der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene die Laufbahn Fachrichtung "Agrar- und Forstverwaltung" und die Laufbahn "Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik" eingerichtet hat. Nur in letzterer finden sich die technischen Dienste.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts wurde der Begriff des technischen Dienstes jedenfalls in der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (SächsGVBl. S. 458) verwendet. Dort hießt es z.B. in § 14 für den einfachen Dienst:
Eine entsprechende Regelung für Bewerber der Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes enthielt § 17 Abs. 2, für solche des gehobenen technischen Dienstes § 21 Abs. 2. Für die Einstellung in den technischen Dienst waren außerdem unterschiedliche Altersgrenzen geregelt, so in § 21 Abs. 1 für den gehobenen Dienst und in § 26 Abs. 1 für den höheren Dienst (35 Jahre anstelle sonst geltender 32).
Im Unterschied z.B. zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste (Laufbahnverordnung technische Dienste - LVO-TD) vom 21. Januar 2014 des Landes Berlin, die in § 2 Abs. 1 ausdrücklich regelt, welche Laufbahnzweige zu den technischen Diensten gehören (dort unter anderem ausdrücklich in der Nr. 4 auch der Forstdienst) bestand und besteht - soweit ersichtlich - eine entsprechende ausdrückliche Regelung unter Verwendung des Begriffs "technischer Dienst" im Freistaat Sachsen nicht. Es bestand aber zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers eine Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst - SächsAPO-gtD - vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden war (gültig bis 22.12.2022). Deren § 1 lautete:
In § 5 SächsAPO-gtD waren Zulassungsvoraussetzungen auszugsweise wie folgt geregelt:
Diese Altersregelung stimmt also mit derjenigen für den "technischen Dienst" in der Laufbahnverordnung (s.o.) überein.
Die SächsAPO-gtD könnte für sich genommen als Definition dessen angesehen werden, was zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Freistaat Sachsen als "technischer Dienst" galt. Zudem wurde durch die Bezeichnung verschiedener Laufbahnen vorgegeben, dass es sich dabei um solche des technischen Dienstes handelte (vgl. z.B. die Anlage 2 zu § 32 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom 11.07.2009 bis 28.10.2014 geltenden Fassung). Für den Forstdienst war dies zu keinem Zeitpunkt der Fall. Mangels ausdrücklicher Zuordnung zum technischen Dienst wurden Angestellte und Beamte des Forstdienstes im Freistaat Sachsen daher nach den allgemeinen Regelungen behandelt, soweit nicht andere Sondervorschriften für den Forstbereich bestanden (wie z.B. die im TV-L Teil II gestrichene Nr. 7). Sie wurden schon vor der Neuordnung des Dienstrechts weder als Beamte noch als Angestellte des "technischen Dienstes" angesehen.
Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bestand aber jedenfalls durch die Änderungen im Sächsischen Beamtengesetz eine ausdrückliche Regelung. Es war bestimmt, dass Laufbahnen der Fachrichtung "Agrar- und Forstverwaltung" (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 SächsBG) einerseits und Laufbahnen der Fachrichtung "Naturwissenschaft und Technik" andererseits eingerichtet werden konnten. Die schon bisher nicht zum technischen Dienst gehörende Laufbahn "gehobener Forstdienst" wurde ausweislich der o.g. Anlage "Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen" der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung zugeordnet. Der Beklagte wollte daher offensichtlich den Forstbereich nicht als zum Bereich "Technik" gehörend ansehen; dies, obwohl der Forstbereich ohne Zweifel zur Naturwissenschaft zählen dürfte, die mit dem Bereich Technik zu einer Fachrichtung zusammengefasst wurde (was nichts daran ändert, dass die verschiedenen Laufbahnen dort nach wie vor auch nur das eine - naturwissenschaftlich - oder das andere - technisch - sein können). Die Substantivierung des Begriffs "technisch" ändert daran nichts. Wie oben dargestellt, kommt es nach den tariflichen Regelungen ausschließlich auf diesen Willen des das Dienstrecht bestimmenden Arbeitgebers an.
5.2.2.
Da der Kläger somit nicht über die erforderliche persönliche Qualifikation zum Eintritt in eine Laufbahn des technischen Dienstes verfügt, könnte er die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung in die EG 10 nur erreichen, wenn er als sonstiger Beschäftigter anzusehen wäre - wie nicht.
(1)
Mit dem "sonstigen Beschäftigten" haben die Tarifvertragspartner eine gewollte Gleichstellung mit einer geforderten Vor- bzw. Ausbildung zum Ausdruck gebracht. Sie müssen somit kumulativ über die "Fähigkeiten und Erfahrungen" verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Fähigkeiten und Erfahrungen sind getrennt zu betrachten. Grundsätzlich ist es nicht möglich, durch praktische, auch langjährige, Erfahrungen, entsprechende Fähigkeiten zu erlangen. Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt, wobei die Begrenzung auf ein enges Teilgebiet der Tätigkeit des Berufs, dessen Ausbildungsabschluss gefordert wird, nicht ausreicht (z.B. BAG, Urteil vom 17.01.1996, Az. 4 AZR 602/94, Rn. 35, juris). Die gleichwertigen Fähigkeiten müssen aber nicht zwingend durch den Besuch einer staatlichen Schule, Fachschule o.ä. erworben werden. In der heterogenen Fortbildungslandschaft gibt es zahlreiche systematisch aufgebaute Fortbildungen verschiedener Träger, die in der Lage sind, ein theoretisches und praktisches Wissen außerhalb einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG oder eines Studiums an einer staatlichen Hochschule zu vermitteln. Die in der Fortbildung dargebotenen Inhalte müssen jedoch mit der in Rede stehenden Ausbildung sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand vergleichbar sein. Dies ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen. Dazu bedarf es des Nachweises über die exakten Inhalte und den Umfang sowohl der geforderten Ausbildung als auch der Fortbildungsmaßnahme (alles Vorstehende aus: BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 42. Ed. 1.3.2021, TV-L-EGO T1 Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung, Rn. 20 ff). Aus der Möglichkeit, Rückschlüsse aus der ausgeübten Tätigkeit auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen, kann weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Beschäftigter" eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im tariflichen Sinn verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass "sonstige Beschäftigte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein Beschäftigter mit der vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG, Urteil vom 17.01.1996, a.a.O., Rn. 36). Der Praxis wird mit dem Tarifmerkmal des "sonstigen Beschäftigten" ein restriktiver Umgang angeraten (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 42., a.a.O., Rn. 28), was der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (alles Vorstehende aus dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgericht vom 19.06.2023, 2 Sa 328/21, Rn. 155, juris).
Bezogen auf die Vorbemerkung zu Nr. 22.1 Teil II EntgO TV-L gilt dabei, dass "sonstige Beschäftigte" subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen müssen, die denjenigen der Beschäftigten mit technischer Ausbildung gleichwertig sind (Brockmann in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Kommentar Gesamtausgabe für Sponer Pro, 01.06.2020, 3. Sonstige Beschäftigte, Rn. 209 unter Hinweis auf st. Rspr., zuletzt LAG Bremen Urteil v. 11.02.2010, Az. 3 Sa 69/09). Zwar wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung bzw. einen technischen Bachelor-Studiengang vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten "ingenieurmäßigen" Teilgebiet sind nicht ausreichend (Brockmann a.a.O., 3.1.1 Allgemein, Rn. 210 unter Hinweis auf das Urteil des BAG v. 22.03.2000, Az. 4 AZR 116/99 - AP Nr. 275 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und andere).
(2)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht als "sonstiger Beschäftigter" anzusehen, denn seine Ausbildung ist mit denjenigen, wie sie im Freistaat Sachsen von Beschäftigten des technischen Dienstes gefordert werden, nicht vergleichbar. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass Eintrittsvoraussetzungen und Dauer der Vorbereitungsdienste unterschiedlich sind. In der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik wurden verschiedene Laufbahnen eingerichtet. Im Bereich Technik finden sich z.B. in der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation vom 24.08.2016 (SächsGVBl. S. 348, in der bis 12.05.2021 geltenden Fassung) Regelungen dazu. Nach § 2 dieser Verordnung ist Ziel der Ausbildung, die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation zu erlangen. Zum erforderlichen Studienabschluss regelte § 5 dieser Verordnung Folgendes:
Diese Voraussetzungen erfüllt das klägerische Studium offensichtlich nicht. Zudem war in § 6 festgelegt, dass der Vorbereitungsdienst 18 Monate dauert. Dem entspricht der vom Kläger absolvierte Vorbereitungsdienst ebenfalls nicht.
Für den allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienst war nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsAPO-gtD (Regelung der Zulassungsvoraussetzungen, siehe oben) der erfolgreiche Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule in der entsprechenden Fachrichtung erforderlich. Hinsichtlich der geeigneten Studiengänge war auf § 6 verwiesen, der auszugsweise wie folgt lautete:
Auch diesen Ausbildungen ist diejenige des Klägers offensichtlich nicht vergleichbar. Bei der SächsAPO-gtD handelt es sich im Übrigen um die Vorgängerregelung zu der vom Beklagten im Schriftsatz vom 28.11.2024, dort Seite 8 (Bl. 104 EA 2. Instanz) angeführten Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen (SächsAPOBauMSt), auf die aber wegen ihres späteren In-Kraft-Tretens nicht abzustellen ist.
Die vom Beklagten an angegebener Stelle weiterhin genannte Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 513) kann ebenfalls zum Vergleich nicht herangezogen werden, denn nach § 2 dieser Verordnung ist Ziel der Ausbildung der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach. Bei dem hier in Rede stehenden "technischen Dienst" geht es aber um die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.
5.2.3.
Da der Kläger somit weder über die erforderliche Ausbildung verfügt noch sonstiger Beschäftigter im Tarifsinn ist, kann aufgrund der Minus-eins-Regelung offenbleiben, ob er die sonstigen Anforderungen des von ihm in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen würde der Kläger - wie bisher im zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum - Entgelt nur nach der Entgeltgruppe 9b erhalten.
(1)
Die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung liegen vor.
Dem Kläger fehlt das erforderliche subjektive Qualifikationsmerkmal.
Nr. 22.1 Teil II EntgO TV-L erfasst auch sonstige Beschäftigte.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dafür aber nicht. Bei - zu seinen Gunsten unterstellter - Erfüllung der sonstigen Anforderungen der Nr. 22.1 Teil II EntgO TVL (technischer Beschäftigter sowie entsprechende Tätigkeiten) wäre der Kläger also in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
(2)
Dabei ist hier von der Entgeltgruppe 10 auszugehen, s.o. Die Nr. 22.1. Teil II EntgO TV-L enthält selbst keine niedrigere Entgeltgruppe, beginnt vielmehr mit eben dieser EG 10. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2013 (Az. 4 AZR 486/11, Rn. 21 ff juris) ist auch dann auf die nächst niedrigere Entgeltgruppe abzustellen, wenn der eigentlich heranzuziehenden im unmittelbaren Anschluss kein niedriger bewertetes Tätigkeitsmerkmal folgt. Diese zum BAT ergangene Entscheidung kann aufgrund der im Kern gleichlautenden Regelung weiter herangezogen werden. Soweit die Vergütungsordnung konkrete Vorgaben enthielt, welche Vergütungsgruppe als niedriger anzusehen ist, entspricht dem die Regelung im Satz 3 der Minus-eins-Regelung des TV-L, die hier aber nicht einschlägig ist.
Nächstniedrige Entgeltgruppe zur 10 ist die EG 9b. Nach dieser wurde der Kläger vergütet.
5.3.
Auf eine höhere Eingruppierung nach den allgemeinen Regelungen (Teil I der EntgO zum TV-L) stützt sich der Kläger nicht und trägt dementsprechend dazu auch nicht vor.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Im Übrigen beruht sie auf § 91 ZPO, der Kläger hat als Unterlegener die Kosten seiner Klage in beiden Instanzen zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Bei dem Streit darum, ob (und wie weit) auch unter Geltung der Entgeltordnung zum TV-L noch auf die Laufbahnvorschriften des jeweiligen Landes abzustellen ist oder ob nicht - wie der Kläger wohl meint - insgesamt nur noch zu prüfen ist, ob ein "ingenieursmäßiger" Zuschnitt vorliegt, handelt es sich um entscheidungserheblich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Verkündet am 12.01.2026