07.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251927
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.09.2025 – 4 K 221/25
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29. Juli 2024 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2025 wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von XXX EUR in Abzug gebracht werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 9%, im Übrigen die Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
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Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist (...) und trat im September 2022 in ein neues Anstellungsverhältnis ein. Arbeitgeber ist die Firma A, a Straße 1 in der Stadt B. Das vorherige Arbeitsverhältnis endete (...) im August 2022.
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In seiner Einkommensteuererklärung 2022 erklärte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und machte folgende Angaben:
einfache Entfernung: 72 km
wöchentliche Familienheimfahrten: 17
Kosten der Unterkunft: XXX €
sonstige Aufwendungen (Einrichtungsgegenstände, Möbelstücke u.ä.): XXX €
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Als Kosten der Unterkunft erklärte der Kläger unter anderem die (zeitanteilige) Abschreibung für ein im Januar 2022 für ‒ nach Angaben in der Steuererklärung ‒ XXX € angeschafftes Wohnmobil der Marke XY, Modell X (vgl. im Einzelnen …; die Bestellung des Gebrauchtfahrzeugs datiert vom Mai 2021: KM-Stand 30.000, Kaufpreis XXX €, ...). Zudem erklärte der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung.
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Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29. Juli 2024 versagte der Beklagte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle, da es sich hierbei um keine dauerhafte selbstständige Unterkunft handle.
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Hiergegen legten die Kläger am 31. Juli 2024 durch ihren damaligen Bevollmächtigten Einspruch ein und führten aus, dass der Wohnsitz des Klägers in einem Wohnmobil auf dem Parkplatz der Firma sei. Das Wohnmobil besitze Räumlichkeiten, die objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet seien. Es ermögliche ebenfalls eine selbstständige Lebensführung und sei so ausgestattet, dass es dem Bewohner eine dauerhafte Bleibe biete. Der Kläger fahre nur am Wochenende zu seiner Familie heim.
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In einem handschriftlichen Aktenvermerk ist auf dem Einspruchsschreiben vermerkt, dass der Steuerberater am 12. August 2024 telefonisch mitgeteilt habe, dass der Kläger mit dem Wohnmobil die wöchentlichen Familienheimfahrten durchführe (...).
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Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2025 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich sei also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei Haushalte. Von einem „Wohnen“ bzw. einem Führen eines (zweiten) „Haushalts“ am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug wie vorliegend nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet werde (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2008 2 K 1238/08).
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Hiergegen haben die Kläger durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten am 3. Februar 2025 Klage erhoben und machen darin Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt XXX € geltend.
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Zur Begründung lassen sie ausführen, dass unstreitig sei, dass ein eigener Hausstand vorhanden sei, die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sei und der Lebensmittelpunkt der Kläger sich am Ort des eigenen Hausstandes befinde. Lediglich das Merkmal der Wohnung am Beschäftigungsort sei streitig.Die Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte könne jede irgendwie geartete Unterkunft sein, die dem Steuerpflichtigen als Eigentümer oder Mieter auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Nutzung zur Verfügung stehe.Eine Wohnung liege dann vor, wenn der Raum oder die Räume von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet seien. Eine konkrete Mindestausstattung der Räume sei nicht notwendig, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünden. Eine strikte Bindung des Wohnungsbegriffs an bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa eine ausreichende Durchlüftbarkeit, sei nicht geboten. Räume würden im Allgemeinen nur dann als Wohnung angesehen, wenn sie die Führung eines se
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Bei dem Wohnmobil handle es sich um ein solches der Marke XY, Model X. Das Fahrzeug habe eine Länge von 7,39 m und sei 2,32 m breit. Die Innenhöhe betrage 2,10 m. Es gebe verschiedene abgetrennte Bereiche. Der separate Schlafbereich im Heck verfüge über zwei Einzelbetten mit einem Bettenmaß von 2,10 m x 0,80 m und 2,15 m x 0,80 m. Weiter seien ein großzügiges Raumbad mit Dusche, eine abgetrennte Toilette sowie eine Sitzecke vorhanden. Das Wohnmobil verfüge auch über eine kleine Kochzeile. Weiter zur Ausstattung gehöre eine Kaffeemaschine und ein Fernseher.
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Nach der Definition des Gesetzes spiele es auch keine Rolle, ob das Fahrzeug am Standort verbleibe oder nur während des Wohnens am Arbeitsort dort zur Verfügung stehe. Der Kläger stelle das Wohnmobil immer an denselben Platz. Diesem sei extra vom Arbeitgeber ein bestimmter Stellplatz zugewiesen worden. Strom und Wasser seien ebenfalls vorhanden (vgl. Fotos in der Anl. K4 zur Klageschrift, …).
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Es könne keinen Unterschied machen, ob es sich um ein mobiles Wohnen oder eine feste Einrichtung handelt. Die heutigen modernen Wohnmobile seien auch nicht mit denjenigen des Jahres 2008, welche der von dem Beklagten angeführten Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zugrunde lägen, zu vergleichen. Die Ausstattungen seien viel höherwertiger, ausgefeilter und detailreicher als früher, weshalb der jetzige Einzelfall getrennt von der früheren Entscheidung zu sehen und entscheiden sei.
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Für den Fall des Unterliegens sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.Die Bedeutung dieses Falles habe eine über den konkreten Einzelfall hinausweisende Bedeutung. Aufgrund immer weiter zunehmender Wohnungsknappheit und im Gegenzug immer mehr Wohnmobilen, würden Fälle wie der hiesige in Zukunft stark zunehmen. Dabei würden die Kosten für Wohnen am Beschäftigungsort in herkömmlichen Wohnungen immer teurer werden, im Gegenzug sei im Rahmen des Wohnmobilbooms eine Reduzierung der Anschaffungskosten für solche festzustellen.
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Die konkrete Rechtsfrage sei auch klärungsbedürftig. Die Frage, ob ein Wohnmobil eine Unterkunft am Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung sein kann, werde zwischenzeitlich zumindest von Teilen der Literatur anders bewertet als in der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Im Übrigen sei die Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
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Die Kläger beantragen,
1.
den Bescheid für 2022 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 29. Juli 2024 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2025 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf XXX € herabgesetzt wird.
2.
hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Auf Nachfrage der Berichterstatterin trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2025 vor, dass dem Kläger ein tägliches Aussuchen des Beschäftigungsortes vom Wohnort aus nicht zumutbar sei. Der Kläger sei als (...) in der Abteilung (…) bei seinem Arbeitgeber eingestellt. Dienstsitz seien insgesamt vier Standorte, Stadt B, Stadt C, Stadt D und Stadt E (…). Der Kläger sei zwar überwiegend im Headquarter der Stadt B tätig, habe aber auch regelmäßig Einsätze in der Stadt D (…) und in der Stadt E (…). Wenn der Kläger einen Einsatz in der Stadt D oder in der Stadt E habe, dann liefen diese über den gesamten Tag, was bedeute, dass der Kläger an diesen Tagen von zu Hause aus dorthin fahren müsste. Zu beachten sei weiterhin, dass die Strecken vornehmlich über Kreisstraßen gingen, teilweise immerhin über Bundesstraßen. Die Strecken seien bis auf wenige Ausnahmen einspurig. Viele der Kreisstraßen verfügten nicht einmal über einen Mittelstreifen. Eine Strecke über die AX werde für den Stan
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Weiter sei zu beachten, dass der Kläger die Strecke immer mit dem hier streitgegenständlichen Wohnmobil fahren müsse. Ein anderes Fahrzeug stehe dem Kläger nicht zur Verfügung. Hierdurch verlängerten sich die Fahrzeiten von Google Maps um jeweils mindestens 10 Minuten, realistischerweise um 17 Minuten.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 und 7. Juli 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilt der Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2025 unter anderem mit, dass im Falle der Verneinung einer doppelten Haushaltsführung dann noch 18 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.H.v. XXX € angesetzt werden müssten (…).
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Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 legt der Prozessbevollmächtigte auf Anforderung unter anderem Schreiben zweier Mitarbeiter des Klägers vor, in denen diese bestätigen, dass der Kläger das Wohnmobil werktags auf dem Firmenparkplatz abstelle, Fotos des abgestellten Wohnmobils sowie zum Nachweis der gefahrenen Kilometer eine Rechnung des Autohauses F vom 23. Oktober 2023 (Kilometerstand 26.089 km). Weiter trägt er vor, dass das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit ausschließlich für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte sowie für die Übernachtungen vor Ort beim Arbeitgeber genutzt worden sei. Der aktuelle Kilometerstand betrage 37.000 km.
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Dem Sach- und Streitstand liegen die Gerichtsakte und die seitens des Beklagten übersandten Behördenakten (1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Allgemeine Akten, 1 Band Rechtsbehelfsakten) zu Grunde. Auf die im Klageverfahren sowie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet im Einverständnis aller Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
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I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29. Juli 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2025 ist teilweise abzuändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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1. Der Beklagte hat zu Recht die streitigen Aufwendungen des Klägers nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt. Im Streitfall fehlt es für den Abzug der Aufwendungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung an den Mindestvoraussetzungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
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Streitig ist zwischen den Beteiligten vorliegend lediglich das Tatbestandsmerkmal „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“, sodass sich die nachfolgenden Ausführungen hierauf beschränken.
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a) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort, insbesondere im Hinblick auf deren Einrichtung und Ausstattung, keine strengen Anforderungen gestellt. Der Begriff des „Wohnens“ ist vielmehr ‒ wie im Übrigen auch bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ‒ weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, die dem Arbeitnehmer zum Wohnen zur Verfügung steht und von der aus er sich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte begibt (z.B. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 145, 513, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1986, 369; Schmidt/Krüger, EStG 44. Aufl., § 9 Rn. 228). Als ausreichend anerkannt wurden etwa ein möbliertes Zimmer, die Unterkunft auf einem Schiff (BFH, Urteile vom 17. Dezember 1971 VI R 315/70, BFHE 104, 212, BStBl II 1972, 245; und vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302-305) oder in Holzbaracken (BFH, Urteil vom 15. November 1974 VI R 195/72, BFHE 114, 340, BStBl II 1975, 278), die Unterkunft in einem Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn (BFH, Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, a.a.O.), ein Holzhaus in einem Schrebergarten oder auf einem Wochenendgrundstück, ein für eine gewisse Dauer auf einem Grundstück abgestellter Wohnwagen sowie ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft, soweit solche Unterkünfte von einem Arbeitnehmer zur Übernachtung genu
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Demzufolge ist auch ein Wohnmobil ‒ wie das im Streitfall verwendete ‒ grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG geeignet. Dies stellt auch der Beklagte im Übrigen nicht in Abrede.
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b) Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist jedoch zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511). Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist folglich ‒ wie der Beklagte in der Einspruchsentscheidung zutreffend ausführt ‒ geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte (vgl. bereits BFH, Urteile vom 21. Januar 1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl II 1972; und vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338-341). Ein solches Auseinanderfallen kann allerdings nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und diesem eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet (BFH, Urteile vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990; und vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113;Beschluss vom 2. Mai 2002 VI B 158/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidung des BFH -BFH/NV- 2002, 1051; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. April 1988 IX 267/81, Entscheidungen der Finanzgerichte -
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Auch die Literatur stellt weit überwiegend und soweit hierzu Aussagen getroffen werden darauf ab, dass sich der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft eingerichtet hat (z.B. Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 324. Lieferung, 3/2024, § 9 EStG Rn. 496, Geserich in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, a.a.O, § 9 EStG Rn. G 75;Oertel in: Kirchhof/Seer, EStG, 24. Auflage 2025, § 9 Rn. 110,Schmidt/Krüger, EStG a.a.O. § 9 Rn. 228, Thürmer in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 177. EL Juni 2025, EStG § 9 Rn. 362,Schramm in: EStG ‒ eKommentar, 05.03.2025, § 9 EStG Rn. 94, Deck, Reisekosten 2025, unter B. Arbeitnehmer Rn. 314; a.A. mglw. Hillmoth in: Lippross/Seibel (Hrsg.), Basiskommentar Steuerrecht, 135. Lieferung, 12/2022, § 9 EStG, Rn. 456 ‒ im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang zitierte BFH-Rechtsprechung in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 allerdings nicht nachvollziehbar).
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Dementsprechend sind auch gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend und begründen keine doppelte Haushaltsführung. Denn es fehlt an der erforderlichen, auf eine gewisse Dauer ‒ längerfristig ‒ angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit (BFH, Urteile vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 a.a.O; und vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 m.w.N.; Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG a.a.O, § 9 EStG Rn. 496;Geserich in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG a.a.O, § 9 Rn. G 77, 78; Schmidt/Krüger, EStG a.a.O. § 9 Rn. 228 u.v.a.).
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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger im Streitjahr schon begrifflich keine „doppelte“ Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes begründet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ‒ entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten ‒ das fehlende Verbleiben des Wohnmobils am Beschäftigungsort entscheidungserheblich.
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Der Kläger verwendete das Wohnmobil und damit seine „Wohnung am Beschäftigungsort“ im Streitjahr regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt G (Beschäftigungsbeginn im September 2022, 17 Familienheimfahrten zuzüglich An- und Abreise). Damit ist die von Gesetzes wegen erforderliche Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben; es fehlt an der Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte für die Dauer der doppelten Haushaltsführung. Es ist zwar von Gesetzes wegen nicht erforderlich, dass der eigene Hausstand und die Zweitwohnung am Beschäftigungsort in einem bestimmten Mindestabstand zueinanderstehen. Allerdings fallen im vorliegenden Fall am Wochenende räumlich beide Haushalte in einer Weise zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer separaten „Zweitwohnung“ zukommen kann; denn als Wohnung ist der räumliche Bereich anzusehen, in der sich der Haushalt entfaltet. Vielmehr ist das Wohnmobil dann ‒ etwa als Fahrzeug ‒ als in den Haushalt des Klägers in der Stadt G eingegliedert anzusehen. Die erforderliche dauerhafte räumliche Bindung der Zweitwohnung an den Beschäftigungsort durch die Familienheimfahrten wird dadurch folglich aufgehoben. Dabei unterscheidet sich der Streitfall auch beispielsweise von dem oben genannten Beispiel der Unterkunft in einem Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn. Es handelt sich dabei zwar ‒ wie auch bei dem Wohnmobil ‒ um eine Art des mobilen Wohnens, allerdings bleibt die Aufsplitterung auf zwei verschiedene Haushalte wie auch die dauerhafte Bindung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort an den Beschäftigungsort selbst bestehen. Im vorliegenden Fall hingegen ist diese Bindung zeitweise aufgehoben, sodass die Zweitwohnung dem Kläger am Beschäftigungsort nicht ständig zur Verfügung steht. Dementsprechend sieht der Senat für den Streitfall eine Vergleichbarkeit mit den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen einer gelegentlichen Hotelübernachtung, in der es ebenfalls an der erforderlichen, auf gewisse Dauer angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit fehlt.
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Der Senat hält es auch offensichtlich nicht für ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wird. Denn dies hätte zur Folge, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei Fahrt an den Beschäftigungsort, wieder neu begründet würde; eine „Familienheimfahrt“ im Sinne des Gesetzes läge somit nicht vor. In diesen Fällen eine „doppelte Haushaltsführung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG anzunehmen, widerspräche jedoch eindeutig dem gesetzlichen Bild der doppelten Haushaltsführung. Denn ‒ wie bereits ausgeführt ‒ ist hierfür ein gewisses Zeitmoment unumgänglich. Das die doppelte Haushaltsführung prägende Tatbestandsmerkmal der Aufsplitterung einer einheitlichen Haushaltsführung ist nur dann zu bejahen, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und diesem eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet (s.o. zu den Nachweisen in der Rechtsprechung). Auch das erforderliche „Wohnen“ am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verlangt bereits nach dem Sprachgebrauch einen gewissen Dauerzustand (Oertel in: Kirchhof/Seer, a.a.O, § 9 Rn. 110). Dieses Erfordernis belegt letztlich auch insbesondere die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 ff. EStG zu Aufwendungen für Familienheimfahrten, zu deren Abzugsfähigkeit andernfalls keine Veranlassung bestünde. Im Streitfall sind diese Anforderungen indes nicht erfüllt, vielmehr liegt ein ständiger ‒ wöchentlicher ‒ Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der „Zweitwohnung“ am Beschäftigungsort vor, der mit dem Charakter der doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unvereinbar ist.
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2. Mangels Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung sind die geltend gemachten 18 Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort in der Stadt G und seinem Beschäftigungsort noch als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzuerkennen und ein Betrag in Höhe von XXX € (…) als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Abzug zu bringen (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 28. August 2025, …).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach können die Kosten den Beteiligten nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens auferlegt werden. Das Maß des Unterliegens ergibt sich aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen Sachantrag und dem endgültig Erreichten. Daraus ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquoten.
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Die Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, der zufolge einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, findet keine Anwendung. Ein Unterliegen „nur zu einem geringen Teil" ist regelmäßig gegeben, wenn ein Beteiligter bei einer Kostenteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO weniger als 5 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies liegt hier nicht vor.
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III. Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BFH handelt und daher die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Im Übrigen geht es entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. April 2025 vorliegend nicht um die Frage, ob ein Wohnmobil eine Unterkunft am Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung sein kann, sondern vielmehr um die Frage, welche Auswirkungen den wöchentlichen Heimfahrten zukommt. Diese Frage ist vom erkennenden Senat in der obigen Weise beantwortet worden; entgegenstehende Literaturmeinungen insoweit sind nicht ersichtlich.