30.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250435
Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 17.06.2025 – 4 U 1685/24
1.
Ob eine Überschwemmung von "Grund und Boden" im Sinne der AVB für eine Elementarschadensversicherung ausgeschlossen ist, wenn diese sich allein auf gepflasterte, geflieste oder sonst wie bearbeitete Grundstücksfläche erstreckt, erscheint zweifelhaft (hier offengelassen).
2.
Stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm reicht für eine Überschwemmung nicht aus, erforderlich sind insofern "erhebliche Wassermassen".
Tenor:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 5.12.2024 - 3 O 1016/24 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage, gerichtet auf die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
Die Klägerin hat weder einen Überschwemmungsschaden im Sinne der Ziffer 3.1 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen noch einen Rückstauschaden im Sinne von Ziffer 3.2. der gleichen Bedingungen nachgewiesen.
1.
In den vertraglich vereinbarten besonderen Bedingungen für die Elementarversicherung - Wohngebäude (BEW - Anlage K3) heißt es zum Überschwemmungsschaden:
"3. Überschwemmung, Rückstau
3.1 Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
3.1.2 Witterungsniederschläge;
3.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziff. 3.1.1 oder 3.1.2"
Gemessen an dieser Begriffsbestimmung hat das Landgericht nach erfolgter Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeugen und informatorischer Anhörung der Klägerin im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer Überschwemmung verneint.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (Senat, Urteil vom 04.02.2020 - 4 U 1942/18 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 43/19). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klausel sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (statt aller: Senat, Urteil vom 13.10.2025 - 4 U 2750/19, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 43/19 - juris).
Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten davon ausgegangen, dass eine gepflasterte oder jedenfalls versiegelte Fläche nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keinen "Grund und Boden" darstelle (S. 7 des Urteils). Hieran hat der Senat Zweifel. Eindeutig ist lediglich, dass natürliches Gelände von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer als "Grund und Boden" angesehen werden wird. Ob aber Grund und Boden allein deshalb, weil er von Menschenhand bearbeitet worden ist (also gefliest, gepflastert, betoniert oder auf ähnliche Art und Weise bearbeitet) und weil er an ein Gebäude unmittelbar angrenzt, noch als Gebäudeteil anzusehen ist, oder wegen seiner ebenerdigen Beschaffenheit dem "Grund und Boden" zugerechnet wird, ist in Ziffer 3. BEW nicht eindeutig geregelt. Aus diesem Grund werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten (die Zugehörigkeit zum Grund und Boden verneinend: KG, U. v. 4.8.2015 - 6 U 69/15, juris; bejahend: Böhm/Spielmann: "Die Elementarrisiken "Überschwemmung und Rückstau" in der Sachversicherung" in zfs 2018, 244 ff, 247). Die Frage bedarf allerdings vorliegend keiner Entscheidung, weil der Klägerin der Nachweis einer Überschwemmung auch dann nicht gelungen ist, wenn man vorliegend die ebenerdige Terrasse der Klägerin als "Grund und Boden" im Sinne der Versicherungsbedingungen ansieht.
Eine Überschwemmung setzt voraus, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche, also auf dem Grund und Boden außerhalb der Bebauung, sammelt und in ein Gebäude eindringt, weil es auf dem Gelände weder vollständig versickern noch sonst geordnet auf natürlichem Wege abfließen kann (vgl. KG Urteil vom 4.8.2015 - 6 U 69/15, juris). Bei den Wasseransammlungen auf dem Gelände muss es sich zudem um "erhebliche" Mengen handeln (BGH Urteil v. 20.4.2005 - IV ZR 252/03, juris Rz. 19). Kennzeichnend ist nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche, so dass das Wasser nicht mehr "erdgebunden" ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 - 19 U 19/01 - juris; OLG Bamberg, Urt. v. 30.04.2015 - 1 U 87/14, BeckRS 2015, 113383 jew. m. w. N.). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (LG Kiel, Beschl. v. 24.04.2008 - 10 S 40/07, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2005 - 20 U 103/05, juris; OLG Bamberg, Urt. v. 30.04.2015 - 1 U 87
a)
Nach den Aussagen der Klägerin und auch ihres Ehemannes vor dem Landgericht ist gemessen an den obigen Kriterien eine Überschwemmung außerhalb der Terrasse nicht feststellbar. Nach übereinstimmenden Bekundungen, konnte zwar die Rasenfläche außerhalb der Terrasse weiteres Wasser nicht mehr aufnehmen, der Sättigungsgrad sei insoweit erreicht gewesen; allerdings sei die Wiese noch sichtbar gewesen, hier habe lediglich eine erhebliche Pfützenbildung vorgelegen. Dies genügt gemessen an den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht.
b)
Auch im Hinblick auf die Terrasse kann in der Gesamtschau der vorgerichtlichen Äußerungen, der Bekundungen der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Landgericht und der Zeugenaussage ihres Ehemannes nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine Überschwemmung festgestellt werden.
Die Klägerin hat das Vorliegen einer Überschwemmung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen. Dies bedeutet zwar nicht, dass das Vorliegen einer Überschwemmung mit unumstößlicher Gewissheit festgestellt werden muss, die Beweisaufnahme muss aber zumindest Zweifeln Einhalt gebieten, ohne sie gänzlich zum Schweigen zu bringen (st. Rspr. seit BGHZ 53, 245, 256, Nachweise bei Zöller-Greger, ZPO 35. Aufl., § 286 Rz. 19).
Die Aussage des Zeugen XXX vor dem Landgericht war in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Er bekundete, es habe Wasser auf der Terrasse standen, es sei für ihn eher "schwer zu sagen", wie hoch dieser Wasserstand gewesen sei. Bloß stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche reicht aber für die Annahme einer Überschwemmung nicht aus, denn dafür muss es sich nach der Rechtsprechung zudem um "erhebliche" Wassermassen handeln (s.o.). Er selbst sei nicht auf die Terrasse gegangen, die von der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegebenen 5 cm konnte der Zeuge nicht bestätigen. Hinzu kommt, dass unstreitig die Terrasse geringfügig tiefer gelegen ist als das sie umgebende Erdreich. Dieses aber hat nach übereinstimmenden Bekundungen nicht unter Wasser gestanden, denn der Boden sei zwar mit Wasser gesättigt gewesen, die Wiese habe man aber noch sehen können. Darüber hinaus ist vorgerichtlich zunächst von der Klägerin als Schadensursache die unzureichende Kapazität des Drainagesystems in Betracht gezogen und
Eine ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines wetterkundlichen Gutachtens zu den im Vorfeld und am Schadenstag niedergegangenen Regenmengen ist nicht geboten, denn sie ließe keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine Überschwemmung gerade des klägerischen Grundstückes zu und der Senat für den Schadenstag erhebliche Niederschläge zugunsten der Klägerin unterstellt hat. Ebenso wenig war eine erneute Vernehmung des Zeugen XXX geboten, denn die Berufung hat nicht aufgezeigt, dass und weshalb der Zeuge in der ersten Instanz die Unwahrheit gesagt, oder das Landgericht die Aussage des Zeugen falsch oder unvollständig gewürdigt hätte.
2.
Der Klägerin ist auch nicht der Nachweis eines Rückstauschadens gelungen.
Der Rückstauschaden ist in den vereinbarten Versicherungsbedingungen in Ziffer 3.2 wie folgt definiert:
"3.2
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt."
Offenbleiben kann hier, ob es sich bei der hauseigenen Drainage - wie allgemein üblich - um ein nicht mit dem Haus verbundenes Ableitungssystem handelt oder um "gebäudeeigene" Ableitungsrohre im Sinne der Versicherungsbedingungen. Denn auch die Klägerin selbst hat ein Austreten aus gebäudeeigenen Abwasserrohren schon nicht behauptet, sondern lediglich ausgeführt, dass sie dies "nicht ausschließen" könne. Dies genügt für eine Überzeugungsbildung nicht.
Im Ergebnis steht der Klägerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus ihrer
Gebäudeversicherung wegen des streitgegenständlichen Schadensfalles gegen die Beklagte zu.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO und folgt dem klägerischen Antrag.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.