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03.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246176

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 24.10.2024 – 4 Sa 43/23


In dem Rechtsstreit
...
...-Straße ... ...
- Berufungskläger / Kläger -
Prozessbevollm.:...
Rechtsanwälte ...
...
gegen
... ...
...
... ... ...
- Berufungsbeklagte / Beklagte -
Prozessbevollm.:...l
Rechtsanwaltskanzlei
.... ... ...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 4 - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ... auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2024
fürRechterkannt:

Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.11.2022 -7 Ca 967/22 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 03.02.2022 bis 15.03.2022 und um weitere Vergütung.

Der 1978 geborene Kläger war bei der ... + ... (im Folgenden: der Beklagten) auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.10.2020 (Bl. 6ff. d.A. I. Instanz) ab dem 19.10.2020 als Architekt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.000,00 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt.

Am 03.02.2022 teilte der Kläger einem Geschäftsinhaber der Beklagten, Herrn ..., telefonisch mit, dass er aufgrund Rückenbeschwerden nicht zur Arbeit erscheinen könne. Zugleich bat er zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages um ein Personalgespräch. In dem Gespräch vom 04.02.2022 in den Räumlichkeiten der Beklagten bekräftigte der Kläger sein Begehren um sofortige Aufhebung des Arbeitsvertrages, da er ab dem 07.02.2022 bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit aufnehmen könne. Der Geschäftsführer der Beklagten forderte vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages zunächst die Übergabe eines vom Kläger betreuten Projektes. Der Kläger verließ daraufhin die Räumlichkeiten der Beklagten ohne dass es zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kam.

Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Kläger der Beklagten mit (E-Mail vom 04.02.2022, Bl. 49 d.A. I. Instanz):

"Hallo liebes ...-Team, wie ich schon gestern Morgen, nach meinem Erscheinen im Büro ... persönlich mitgeteilt habe, melde ich mich hiermit ab dem 03.02.2022 krank. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der genauen Angabe der Dauer der Krankschreibung werden ich spätestens am Montag einreichen. Wie bereits erwähnt bin ich jederzeit telefonisch zu erreichen:-) ..."

In der Folge übersandte der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) von Frau Dipl.-Med. ... ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 04.02.2022 (Bl. 11 d.A. I. Instanz) mit der Diagnose "F41 0 G" sowie die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Folgebescheinigungen) mit derselben Diagnose vom 18.02.2022 (Bl. 11 d.A. I. Instanz) und vom 07.03.2022 (Bl. 12 d.A. I. Instanz). Die (letzte) Folgebescheinigung vom 07.03.2022 stellte eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 15.03.2022 fest.

Mit Schreiben vom 09.02.2022 (Bl. 9 d.A. I. Instanz) kündige der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten

"... ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung der 15. März 2022. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich. Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen. Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich und man sieht sich sicherlich nochmal in ....:-) ..."

Mit Schreiben vom 14.02.2022 (Bl. 50 d.A. I. Instanz) forderte die Beklagte den Kläger zur Aufnahme der Arbeit auf und führte u.a. aus:

"...mit Mail vom 07.02.2022 haben Sie eine Kopie der AU vom 04.02.2022 übersandt. Das Original der AU liegt uns seit Freitag, 11.02.2022 vor. Aus der AU ist ersichtlich, dass Sie seit dem 03.02.2022 bis 18.02.2022 krankgeschrieben sind. Im Telefonat mit Herrn ... am 03.02.2022 hatten Sie, zeitgleich mit der Mitteilung einer - zu diesem Datum offensichtlich noch nicht diagnostizierter - Krankheit Ihr Begehren geäußert, unverzüglich einen Aufhebungsvertrag zu bekommen. Für die Besprechung, unter welchen Umständen ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommt, wurde Ihnen im Gespräch am 04.02.2022 Gelegenheit gegeben. Dort erklären Sie, bereits ab dem 07.02.2022 die Arbeit bei einer anderen Arbeitsstelle aufnehmen zu wollen. Da wir Ihrer Forderung nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 04.02.2022 nicht nachkamen, beendeten Sie das Gespräch und verließen die Arbeitsstelle. In dem Gespräch machten Sie nicht den Eindruck, dass Sie arbeitsunfähig krank sind. In der Zusammenschau des zeitlichen Ablaufes und des persönlichen Eindrucks von Ihrem Gesundheitszustand bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. ... Wir fordern Sie daher auf, uns unverzüglich, spätestens aber bis zum 21.02.2022, einen Beweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. ..."

Der Kläger befreite daraufhin seine behandelnde Ärztin, Frau Dipl. Med. ... ..., von der Schweigepflicht. Diese füllte den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandten Fragebogen aus (handschriftlich in großer Blockschrift ausgefüllter Fragebogen vom 27.03.2022, Bl. 23 - 24 d.A. I. Instanz). Darin wird unter anderem festgehalten, dass die die Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit erstmals am 03.02.2022 festgestellt wurde, es sich um eine "F 41.0/Panikstörung (episodisch paroxysmal)" handelt und die Anamnese "nonverbal" geführt wurde.

Bei der Frage, welche Beschwerden der Kläger beim ersten Arztgespräch genannt hat, stellte die Ärztin fest:

"Bei F 41.0 kann der Patient sich nicht äußern, er fällt in eine stuporöide Starre. F 41.0 kann lebensgefährlich werden."

Auf die Frage, welche Beschwerden der Kläger in den weiteren Arztgesprächen genannt hat, gab die behandelnde Ärztin an:

"Die wesentlichen Kennzeichen sind wiederkehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind."

Auf die Frage, ob der Kläger auch andere Beschwerde oder Symptome benannt hatte, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, führte die behandelnde Ärztin aus:

"Wie gesagt, die Kommunikation mit Herrn ... vollzog sich nonverbal."

Für den streitigen Zeitraum leistete die Beklagte keine Entgeltfortzahlung.

Am 20.04.2022 hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht Leipzig erhoben. Ihm stünde für die Zeit vom 03.02.2022 bis 15.03.2022 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, da der Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert sei. Dass der Kläger sich zunächst mit Rückenbeschwerden bei der Klägerin krankgemeldet habe, die ärztliche Diagnose dann aber auf eine psychische Erkrankung laute, sei nicht geeignet, Zweifel an der Erkrankung des Klägers zu wecken. Der Kläger selbst verfüge nicht über medizinische Fachkenntnisse. Die vorgetragenen Zweifel der Beklagten seien lediglich vorgeschoben, da es ihr allein drauf angekommen sei, den Kläger trotz Krankschreibung zu einer Projektübergabe zu zwingen. Der Kläger habe seine behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht zur Auskunft an die Beklagten entbunden, woraufhin die behandelnde Ärztin auch Auskunft erteilt habe. Das diagnostische Mittel der nonverbalen Diagnose sei ein allgemein übliches Vorgehen bei jeglicher Anamnese. Für den Lohnabzug im Dezember 2021 fehle es der Beklagten an einer Rechtsgrundlage, jedenfalls habe der Kläger keine Erinnerung an eine Arbeitsunterbrechung am 22.12., 23.12. und 30.12.2021.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.152,17 brutto abzüglich gezahlter EUR 445,45 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 3.000,00 seit dem 01.03.2022 und aus EUR 1.706,72 seit dem 16.03.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Vergütung für die Monate Februar und März 2022 entsprechend Ziff. 1 abzurechnen und die Arbeitspapiere, bestehend aus der Meldung zur Sozialversicherung, der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldebescheinigung sowie die vollständige Gehaltsabrechnung, an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass diese nicht verpflichtet sei, dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 03.02.2022 bis 15.03.2022 zu leisten, da berechtigte Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Bezeichnend sei, dass sich der Kläger am 03.02.2022 telefonisch krankgemeldet und gleichzeitig einen Termin für die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag verlangt habe. Nachdem er diesen am 04.02.2022 nicht erhalten habe, habe er die Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angekündigt. Außerdem habe der Kläger gegenüber den Beklagten geäußert, dass er "Rücken habe". Die ärztliche Diagnose laute dagegen auf eine Panikstörung, somit eine psychische Erkrankung. Im Übrigen habe der Kläger weder am 03., noch am 04.02.2022 den Eindruck erweckt, unter Panikattacken oder einer Panikstörung zu leiden. Erschwerend komme hinzu, dass die behandelnde Ärztin die Anamnese für eine Panikstörung nonverbal durchgeführt habe wolle. Dies sei nicht nachvollziehbar. Nunmehr sei es Aufgabe des Klägers, den Beweis der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erbringen. Dies habe er nicht getan. Für den Monat Dezember 2021 sei der Kläger für 3 Tage überzahlt worden, da er an diesen Tagen nicht gearbeitet habe. Er sei ohne Erlaubnis und ohne anderweitige Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2022 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 03.02. bis 15.03.2022, noch auf eine Nachzahlung für Dezember 2021 und daher sei die Beklagte auch nicht zur Herausgabe neuer Arbeitspapiere verpflichtet.

Nachdem die Beklagte im Gespräch vom 04.02.2022 der Forderung des Klägers nach sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitsvertrag nicht nachgekommen sei, habe der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rückwirkend ab 03.02.2022 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.03.2022 vorgelegt. Allein schon aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und dem Ersuchen um sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag sowie tatsächlichem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Eigenkündigung des Beklagten erklären Kündigungsfrist, bestünden ernsthafte Zweifel an dem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Diese Zweifel würden noch dadurch verstärkt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten selbst zunächst ein Rückenleiden für den Grund seiner Arbeitsunfähigkeit angegeben habe. Die Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden auch dadurch genährt, dass die behandelnde Ärztin im Fragebogen zu den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgeführt habe, dass die die Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit erstmals am 03.02.2022 festgestellt worden sei. In der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde jedoch der 04.02.2022 als Feststellungstag für die Arbeitsunfähigkeit angegeben. Schließlich habe die behandelnde Ärztin im Fragebogen angegeben, dass die Anamnese non-verbal durchgeführt worden sei. Wie jedoch auf diese Art und Weise eine Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von mehreren Wochen und exakt für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden könne, verschließe sich dem Gericht. Insoweit widersprächen die Feststellungen der Ärztin auch dem Auftreten des Klägers in den Gesprächen mit der Beklagten am 03.02. und 04.02.2022, in welchen er sich sehr wohl und sehr bestimmt im Hinblick auf das Begehren eines Aufhebungsvertrages geäußert habe. Nunmehr trage der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Hierzu reiche der Vortrag des Klägers nicht ansatzweise aus, welcher lediglich darauf verweise, dass er kein Arzt sei und nicht über medizinische Fachkenntnisse verfüge, so dass es kein Widerspruch sei, dass er sich mit Rückenbeschwerden bei der Beklagten krankgemeldet habe, die ärztliche Diagnose dann aber auf eine psychische Erkrankung gelautet hätte. Der Kläger lasse jedweden substantiierten Vortrag zu den konkret bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen, deren Intensität und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers für die geschuldete Tätigkeit vermissen. Der Kläger mache keine näheren Angaben zu der Intensität der behaupteten Rückenbeschwerden. Dass der Kläger unter Panikattacken gelitten habe, ergebe sich lediglich aus dem Fragebogen der behandelnden Ärztin, der Kläger selbst behaupte solche Beschwerden noch nicht einmal.

Soweit der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vorgetragen habe, dass es sehr wohl Gespräche mit der behandelnden Ärztin gegeben und das erste Arztgespräch ca. 20 - 30 min und die Folgegespräche ca. 10 min gedauert hätten, sei der Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 23.05.2022 sei dem Kläger eine Schriftsatzfrist bis zum 30.06.2022 gesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 13.05.2022 habe die Beklagte bereits ausdrücklich auf die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingewiesen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der nonverbalen Anamnese durch die behandelnde Ärztin. Hierzu habe sich der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nur dadurch geäußert, dass er das Erstellen eine Diagnose durch das Verfahren der nonverbalen Anamnese verteidigt habe. Unabhängig davon wäre es Sache des Klägers gewesen, zu den Widersprüchen der Aussagen der behandelnden Ärztin im Fragebogen und den vom Kläger behaupteten Gesprächen in der Arztpraxis Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger erstmalig am Ende der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und einer Unterbrechung der Sitzung zur Beratung der Kammer vorgetragen habe, sei dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für Dezember 2021, da die Beklagten aufgrund der Nichtarbeit des Klägers an 3 Tagen zu Recht einen Gehaltsabzug durchführen durften. Am 22.12., 23.12. und 30.12.2021 habe der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht, obwohl er weder arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, noch für diesen Zeitraum Urlaub beantragt habe bzw. dieser ihm erteilt worden sei. Da der Kläger an den streitigen 3 Tagen keine Arbeitsleistung erbracht habe, sei die Beklagte auch nicht zur Vergütungszahlung verpflichtet. Die lapidare Ausführung des Klägers, dass er an die behauptete Arbeitsunterbrechung an den 3 Tagen keine Erinnerung habe, stelle kein substantiiertes Bestreiten des Vortrags der Beklagten dar. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf Herausgabe der geforderten Arbeitspapiere und der Lohnabrechnungen.

Gegen das dem Kläger am 13.01.2023 zugestellte Urteil, hat dieser am 06.02.2023 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 06.03.2023 begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Seiner Beweislast sei er nachgekommen, indem er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 04.02.2022, 18.02.2022 und 07.03.2022 gemäß § 5 Abs. 1 EFZG der Beklagten vorgelegt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne der zeitliche Zusammenhang zwischen der der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Verlangen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Beweiswert der ärztlichen Atteste nicht erschüttern. Der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit nicht als Reaktion für die Verweigerung des von ihm gewünschten Aufhebungsvertrages mitgeteilt, sondern er habe - genau umgekehrt - aufgrund seiner Erkrankung um einen Aufhebungsvertrag gebeten, den die Beklagte verweigert habe. An der ordnungsgemäßen Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestünden daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben keine Zweifel. Auch unter Beachtung der Rechtsprechung und der in der Literatur anerkannten Tatsachen für die Erschütterung des Beweiswertes sei nicht von einer Erschütterung des Beweiswertes der ärztlichen Atteste und damit von einer Beweislastumkehr auszugehen. Zudem sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts ohne Beweisaufnahme und im Ergebnis einer beim Arbeitsgericht nicht vorhandenen medizinischen Expertise erfolgt. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hätte gezeigt, dass beim Arbeitsgericht und dem Beklagtenvertreter ein grundlegender Irrtum zum Inhalt einer nonverbalen Anamnese vorgeherrscht habe und angenommen worden sei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Untersuchung des Klägers erfolgt sei. Nachdem der Kläger auf Rückfrage des Gerichts diesen Irrtum aufgeklärt habe, könne bereits denknotwendig keine Verspätung vorliegen. Durch die Zurückweisung der Klarstellungen des Klägers zum Irrtum des Gerichts als verspätet, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die nonverbale Anamnese könne zulässiger Bestandteil im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung sein. Eine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger am 03.02.2022 mitgeteilt habe "er habe Rücken" und nachfolgend am 04.02.2022 die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des ICD-Codes F 41.0 bescheinigt worden sei. Angststörungen hätten regelmäßig auch körperliche Auswirkungen, typischerweise gehörten hierzu auch Rückenbeschwerden. Ob das vom Kläger am 03.02.2022 empfundene Rückenleiden im Zusammenhang mit der am 04.03.2022 diagnostizierten Angststörung stehe, könne nicht beurteilt werden. Die behandelnde Ärztin habe dies jedoch im Wege der Anamnese so festgestellt. Hierzu sei sie fachlich in der Lage gewesen. Sie habe das Gesamtverhalten und das Erscheinungsbild des Klägers unproblematisch einschätzen können. Mit dem Abzug von 391,30 € brutto aus der korrigierten Vergütungsabrechnung vom Dezember 2021 im März 2022 unter Verstoß gegen die Pfändungsfreibeträge, habe sich das Arbeitsgericht nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Der Kläger habe im Übrigen an diesen Tagen seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig zu Az. 7 Ca 967/22 verurteilt, an den Kläger 5.152,17 EUR brutto abzüglich gezahlter 445,45 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 3.000,00 EUR seit dem 01.03.2022 und aus 1.706,72 EUR seit dem 16.03.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig zu Az. 7 Ca 967/22 verurteilt, die Vergütung für die Monate Februar und März 2022 entsprechend Ziff. 1 abzurechnen und die Arbeitspapiere, bestehend aus der Meldung zur Sozialversicherung, der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldebescheinigung sowie die vollständige Gehaltsabrechnung, an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im vorliegenden Fall sei ein ganzes Bündel von Zweifeln an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgetragen worden. Diese ergäben sich insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf zwischen attestierter Arbeitsunfähigkeit und dem Verlangen nach einem kurzfristigen Termin für einen Aufhebungsvertrag, dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses, dem Widerspruch zwischen der mündlich geäußerten Behauptung des Klägers, dass er "Rücken habe" und der gleichzeitig lediglich nonverbal erfolgten Anamnese bei einer akuten Panikattacke, die vom Kläger gewählte Zeichenabfolge in seinen Mitteilungen, die nicht konsistente Beantwortung des ersten Fragenkatalogs durch die behandelnde Ärztin, die fehlende Antwort auf die sich ergebenden Fragen durch die behandelnde Ärztin. Jeder der Aspekte könne für sich genommen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen. Keine der vorgenannten Aspekte habe der Kläger widerlegt. Auch der Vortrag des Klägers am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht sei mit dem dokumentierten Aussagen der Ärztin in keiner Weise in Deckung zu bringen. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei damit erhebliche erschüttert. Der ihm im Ergebnis obliegenden Beweislast sei der Kläger nicht nachgekommen. Des Weiteren werde klargestellt, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht habe. Weder sehe der Arbeitsvertrag die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice vor, noch sei Homeoffice im Dezember 2021, noch davor oder danach durch die Beklagten angeordnet oder vom Kläger beantragt worden. Ebenso wenig sei der Kläger von einer Arbeitszeiterfassung gänzlich befreit gewesen. Vielmehr müssten im Betrieb der Beklagten die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit in Tabellen eigenständig erfassen. Der Kläger habe dies, jedenfalls sporadisch, auch getan.

Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger behauptet, er habe nach dem Personalgespräch am 04.02.2022 Panik verspürt, daraufhin seine behandelnde Ärztin aufgesucht und mit ihr - auch verbal - kommuniziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in erster und zweiter Instanz sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen aus beiden Verfahrenszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b. ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO) und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet worden (§ 66 Abs. 1, Satz 1 Alt. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 1 und 3 ZPO).

II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2022 die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Kläger die Zeit vom 03.02.2022 bis 15.03.2022 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Beweiswert der ärztlichen Atteste vom 04.02.2022, 18.02.2022 und 07.03.2022 erschüttert ist. Dies folgt bereits aus der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem im Personalgespräch vom 04.02.2022 durch den Kläger vorgetragenem Ersuchen um sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und der im Nachgang ebenfalls am 04.02.2021 durch die behandelnde Ärztin festgestellte Arbeitsunfähigkeit sowie der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem Ende der durch die Eigenkündigung des Klägers manifestierten Kündigungsfrist zum 15.03.2022 und dem Ende der mit dem ärztlichen Attest vom 07.03.2022 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls zum 15.03.2022. Die Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergeben sich - unter anderem - auch aus dem Zeitpunkt der Erstellung des ärztlichen Attestes am 04.02.2022 und dem dort benannten Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ab 03.02.2022 sowie der Behauptung der behandelnden Ärztin im Fragebogen vom 27.03.2022, die Anamnese sei - über Wochen - nonverbal durchgeführt worden sei. Der Kläger hat im Rahmen der ihm damit erneut obliegenden Darlegungs- und Beweislast auch im Berufungsverfahren kein Beschwerdebild oder andere konkrete Tatsachen geschildert, welche das Vorliegen einer vom 03.02.2022 bis 15.03.2022 andauernden Erkrankung mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit bestätigen könnten.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für Dezember 2021 und damit auch keinen Anspruch auf Herausgabe der geforderten Arbeitspapiere und der Lohnabrechnungen hat.

Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte und die Darstellungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 24.10.2024 wiederholen sinngemäß die allgemeinen Einlassungen erster Instanz und rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Ergänzend ist unter Beachtung des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren folgendes auszuführen:

1. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21- Rn. 11).

b) Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (BAG Urteil v. 08.09.2011 -5 AZR 149/21- Rn. 12). Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21-Rn. 12; BAG Urteil v. 26.10.2016 -5 AZR 167/16- Rn. 17).

aa) Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG Urteil v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21- Rn. 13). Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt daher ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21- Rn. 13).

bb) Bei dieser wechselseitigen Darlegungslast der Parteien ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen (BAG Urteil v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 14). Dem Arbeitgeber sind hinsichtlich der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21- Rn. 14; BAG Urteil v. 10.09.2014 -10 AZR 651/12- Rn. 27). Für die durch den Arbeitgeber vorzutragenden Indizien für eine Erschütterung des Beweiswertes des ärztlichen Attestes ist der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen angemessen Rechnung zu tragen (BAG Urteil v. 11.12.2019 -5 AZR 505/18- Rn. 20). Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21-Rn. 14).

cc.) So ist der Arbeitgeber nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (BAG Urteil v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 13; Urteil v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 13). Die den Beweiswert erschütternden Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers (BAG Urteil v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 13; Urteil v. 26.10.2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 18) oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (BAG Urteil v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 13). Eine Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch anzunehmen, wenn der der ausstellende Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstoßen hat (BAG Urteil v. 28.06.2023 - 5 AZR 335/22 - Rn. 13 ff.).

c) Davon ausgehend ist der Beweiswert der am 04.02.2022 erstellten und der Beklagten per E-Mail am 07.02.2022 zugegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ebenso erschüttert, wie der am 18.02.2022 und 07.03.2022 erstellten Folgebescheinigungen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien:

aa.) Dies folgt bereits aus der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem im Personalgespräch vom 04.02.2022 durch den Kläger vorgetragenem Ersuchen um sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und der erst im Nachgang durch die behandelnde Ärztin festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass es den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann, wenn ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (BAG Urteil v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn.20). Nicht entscheidend ist, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden (BAG Urteil v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 24). Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt (BAG Urteil v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 24).

Anders als der Kläger meint ist hierbei nicht auf die am 03.02.2022 erfolgte mündliche Krankmeldung des Klägers wegen Rückenbeschwerden abzustellen, denn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deren Beweiswert hätte erschüttert werden können, lag an diesem Tag noch gar nicht vor. Ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist erst am 04.02.2022 nach dem Personalgespräch in den Räumlichkeiten der Beklagten ausgestellt worden. Dies hat der Kläger selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vorgetragen, indem er ausgeführt hat, dass das Personalgespräch vom 04.02.2024 bei ihm eine Panikattacke ausgelöst habe, weswegen er habe seine Hausärztin aufsuchen müssen. Die Vorstellung bei der behandelnden Ärztin ist somit erst nach Scheitern der Gespräche um einen Aufhebungsvertrag und aufgrund einer an diesem Tag plötzlich aufgetretenen Angstattacke erfolgt. Zwar hat sich der Kläger am 03.02.2022 telefonisch bei der Beklagten wegen Rückenbeschwerden krankgemeldet. Diese waren jedoch nicht der Grund für das Aufsuchen der behandelnden Ärztin am Folgetag. Vielmehr war der Kläger trotz der Rückenbeschwerden in der Lage, am 03.02.2021 um ein Personalgespräch für die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag zu bitten. Auch in dem Gespräch selber machte der Kläger ausweislich der Feststellungen der Beklagten nicht den Eindruck, arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Er hat, im Gegenteil, seine Forderung auf Aufhebung des Arbeitsvertrages damit begründet, dass er bereits am 07.02.2022 eine neue Arbeitsstelle antreten wolle. Auf die von der Beklagten vorgeschlagen Beendigungsmöglichkeit nach Fertigstellung eines konkret benannten Projektes ist der Kläger nicht eingegangen. Auch die im unmittelbaren Nachgang an das Gespräch an die Beklagte übersandte E-Mail mit dem Inhalt:

weißt nicht auf eine wie auch immer geartete zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung hin. Vielmehr ist der zeitliche Ablauf ein Indiz dafür, dass die Versagung des Aufhebungsvertrages den Kläger dazu bewogen hat, nunmehr seine behandelnde Ärztin aufzusuchen.

bb.) Eine Erschütterung des Beweiswertes der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 04.02.2022 (Erstbescheinigung) und den Folgebescheinigungen vom 18.02.2022 und 07.03.2022 folgt des Weiteren aus der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem Ende der durch die Eigenkündigung des Klägers manifestierten Kündigungsfrist zum 15.03.2022 und dem Ende der mit dem ärztlichen Attest vom 07.03.2022 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls zum 15.03.2022. Es kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, wobei nicht entscheidend ist, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden (BAG Urteil v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn.20). Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt (BAG Urteil v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 24).

cc.) Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergeben sich in diesem Zusammenhang auch aus dem Umstand, dass sich der Kläger in der ordentlichen Kündigung vom 09.02.2022 zum 15.03.2022 mit den Worten verabschiedete:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer bestätigt, dass der Kläger mit "..." Leipzig und nicht etwa seinen Arbeitgeber und dessen Geschäftsräume meinte. Damit wird deutlich, dass der Kläger bereits mit der Kündigung vom 09.02.2022 nicht vorhatte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.03.2022 die Tätigkeit bei der Beklagten wiederaufzunehmen, obwohl zu diesem Zeitpunkt lediglich die Erstbescheinigung mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.02.2022 vorlag.

dd.) Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Erstbescheinigung vom 04.02.2022 ergeben sich auch aus dem Umstand, dass dort - rückwirkend zum 03.02.2022 - die Diagnose "F41.0G" mithin die Diagnose "Generalisierte Angststörung" erhoben wurde. Weder am 03.02.2022 noch im Rahmen des Personalgesprächs vom 04.02.2022 hatte der Kläger Anzeichen einer solchen Erkrankung gezeigt. Vielmehr hat er sowohl am 03.02.2022 als auch am Tag des Personalgespräches darauf hingewiesen, dass er "Rücken habe". Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer konnte der Kläger diese Zweifel nicht ausräumen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass er aufgrund des Personalgesprächs eine plötzliche Panikattacke erlitten habe. In diesem Fall ist es aber nicht erklärbar, weshalb die behandelnde Ärztin das Bestehen einer generalisierten Angststörung bereits ab dem 03.02.2022 befunden konnte, zu einem Zeitpunkt, wo der Kläger bei der Hausärztin weder vorstellig war noch ein einer Panikattacke litt. Damit hat die behandelnde Ärztin gegen § 5 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 und 2 der im Februar 2022 geltenden Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstoßen, was für sich genommen bereits den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeit erschüttern kann (BAG Urteil v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn.13).

2. Auf Grund der oben dargestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast oblag es nunmehr dem Kläger, den vollen Beweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Denn gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage der Bescheinigung bestand (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21- Rn. 15).

Es war nunmehr Sache des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die die Beweiskraft des ärztlichen Attestes wiederherstellen und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum bestätigen können. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21- Rn. 15). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21- Rn. 15).

Ausgehend davon hat der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht dargetan.

a.) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der nunmehr die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit tragende Kläger dieser nicht ansatzweise nachgekommen ist, wenn er lediglich darauf verweise, dass er kein Arzt sei und nicht über medizinische Fachkenntnisse verfüge, so dass es kein Widerspruch sei, dass er sich mit Rückenbeschwerden bei der Beklagten krankgemeldet habe, die ärztliche Diagnose dann aber auf eine psychische Erkrankung gelautet hätte. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren jedweden substantiierten Vortrag zu den konkret bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen, deren Intensität und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers für die geschuldete Tätigkeit vermissen lassen. Der Kläger machte keine näheren Angaben zu der Schwere, Lage und Auswirkungen der zunächst behaupteten Rückenbeschwerden insbesondere am 03.02.2022 und am 04.02.2022.

b.) Erneut hat der Kläger erstmals im Rahmen der Verhandlung vor der Berufungskammer sein damaliges Beschwerdebild sowie die tatsächlichen Vorgänge am 04.02.2022 mündlich geschildert. Wie im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bekräftigte er, dass es sehr wohl Gespräche mit der behandelnden Ärztin gegeben und das erste Arztgespräch ca. 20 - 30 min und die Folgegespräche ca. 10 min gedauert hätte. Soweit der Kläger erstmals mündlich vor der Berufungskammer davon berichtet, im Rahmen des Personalgesprächs am 04.02.2022 eine Panikattacke erlitten zu haben, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Zweifel an der Korrektheit des ärztlichen Attestes vom 04.02.2022 zu beseitigen. Denn in diesem Fall ist die erstmals am 04.02.2022 plötzlich aufgetretene und durch das Personalgespräch verursachte Panikattacke durch das ärztliche Attest, wonach der Kläger bereits ab dem 03.02.2022 an einer generalisierten Angststörung litt, nicht bestätigt. Auch die vom Kläger am 03.02.2022 und 04.02.2022 gegenüber der Beklagten vorgebrachten Rückenbeschwerden hat der Kläger in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher beschrieben und im Berufungsverfahren gar nicht mehr erwähnt. So bleibt das tatsächliche Beschwerdebild des Klägers, ob am 03.oder 04.02.2022 oder zu einem späteren Zeitpunkt, weiterhin im Unklaren und widersprüchlich. Ein Arbeitnehmer muss aber zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltzeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG Urteil v. 08.09.2021 -5 AZR 149/21- Rn. 15).

c.) Auch der von der behandelnden Hausärztin Frau Dipl.-Med. ... am 27.03.2022, also nach Ablauf der vom 03.02.2022 bis 15.03.2022 dauernden Arbeitsunfähigkeit, erstellte Fragebogen, kann den Beweis einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 03.02.2022 nicht erbringen. Die Beweiskraft des ärztlichen Attestes vom 04.02.2022 bleibt allein deshalb erschüttert, weil im Fragebogen, im Gegensatz zum ärztlichen Attest, eine Erstvorstellung am 03.02.2022 benannt ist. Auch der Kläger hat vor der Berufungskammer angegeben, erstmals am 04.02.2022, nach dem Personalgespräch bei der Beklagten, die behandelnde Hausärztin aufgesucht zu haben. Auch gab er an, mit der Ärztin kommuniziert zu haben. Eine - von der Ärztin bescheinigte - nonverbale Diagnosestellung über mehrere Wochen erscheint nach diesen Angaben noch weniger glaubhaft. Im Fragebogen wird ein Beschwerdebild des Klägers nicht näher beschrieben. Vielmehr wird pauschal und theoretisch das allgemeine Krankheitsbild einer Panikstörung erläutert ohne darauf einzugehen, ob die beschriebenen Symptome auch beim Kläger aufgetreten sind. Anhaltspunkte für eine "stuporöide Starre" oder einen lebensgefährlichen Zustand des Klägers finden sich in den wenigen Schilderungen des Klägers zu seinem Beschwerdebild nicht. Ebenso wenig ist in dem handschriftlich ausgefüllten Fragebogen oder aus den Schilderungen des Klägers zu entnehmen, mit welchen Akutmaßnahmen die behandelnde Ärztin der lebensbedrohlichen Situation begegnen wollte, ob Medikamente verschrieben, Notfallmaßnahmen eingeleitet oder welche - psychotherapeutischen - Behandlungen durch einen Fachmediziner eingeleitet worden sind. Denn nur in diesem Fall ist das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit über den gesamten streitigen Zeitraum glaubhaft gemacht.

3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger für den 22.12., 23.12. und 30.12.2021 keinen Vergütungsanspruch hat.

a.) Gemäß § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitsnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat (§ 326 BGB). Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, welcher er in der Regel dadurch nachkommen kann, dass er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort aufgehalten, um die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

aa.) Unstreitig hat sich der Kläger am 22.12., 23.12. und 30.12.2021 nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten aufgehalten, in welchen er in der Regel seine Arbeitsleistung erfüllte. Der Kläger konnte seine Arbeitsleistung auch nicht mit erfüllender Wirkung im Homeoffice erbringen. Weder sieht der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice vor, noch wurde Homeoffice, insbesondere im Dezember 2021, noch davor oder danach von der Beklagten angeordnet oder vom Kläger beantragt.

bb.) Der Kläger hat auch die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung im Homeoffice nicht nachgewiesen. Die kurz gehaltene Ausführung des Klägers, dass er sich an die behauptete Nichtleistung der geschuldeten Arbeit am 22.12., 23.12. und 30.12.2021 nicht erinnern könne, ist für einen Arbeitsnachweis nicht ausreichend. Der Kläger hat seine Arbeitszeit für die streitigen Zeiträume nicht erfasst, obwohl er davon nicht befreit war. Vielmehr waren nach Darstellung der Beklagten die Mitarbeiter angehalten, ihre Arbeitszeit in entsprechenden Tabellen eigenständig einzutragen. Der Kläger hat dies, ohne genaue Angabe der tatsächlich vom ihm geleisteten Stunden, sporadisch getan, allerdings nicht an den relevanten drei Tagen. Ein Anspruch auf Vergütung für den 22.12., 23.12.und 30.12.2021 besteht somit nicht. An diesen Arbeitstagen hat der Kläger keine nachgewiesene Arbeitsleistung erbracht.

cc.) Zwischen den Parteien ist ein monatliches Bruttogehalt von 3.000,00 € bei einer 30-Stunden-Arbeitswoche des Klägers vereinbart. Im Monat Dezember 2021 hat der Kläger im Zeitraum vom 22.12. bis 30.12.2021 seine Arbeitsleistung nicht erbracht. In diesem Zeitraum war er vom 27.12. bis 29.12.2021 durch Inanspruchnahme genehmigten Jahresurlaubs von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Am 22.12., 23.12. und 30.12.2021 dagegen hat der Kläger grundlos keine Arbeit geleistet. Er war weder arbeitsunfähig erkrankt noch war von ihm Urlaub in diesem Zeitraum beantragt oder gar erteilt worden. Im Übrigen war mit der Inanspruchnahme von drei Tagen Urlaub vom 27.12. bis 29.12.2021 der Jahresurlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2021 erschöpft. Da der Kläger an den streitigen drei Tagen keine Arbeitsleistung erbracht hat, ist die Beklagte auch nicht zur Vergütungszahlung verpflichtet.

b.) Zu Recht hat daher die Beklagte am 11.03.2022 eine Neuberechnung der Gehaltsabrechnung von Dezember 2021 (Bl. 13 d.A. I.Instanz) vorgenommen und dass sich ergebende überzahlte Gehalt auf der Gehaltsabrechnung für Februar 2022 vom 11.03.2022 (Bl. 14 d.A. I.Instanz) in Abzug gebracht.

aa.) Eine Aufrechnung ist durch die Beklagte entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht vorgenommen worden. Weder hat diese eine Aufrechnung i.S.v. § 388 BGB erklärt, noch bestand zum frühest möglichen Zeitpunkt einer Aufrechnung, am 11.03.2022, eine Aufrechnungslage. Vielmehr hat der Kläger selbst erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe mit der Neuberechnung vom 11.03.2022 eine "Rückrechnung" der Gehaltsansprüche für Dezember 2021 vorgenommen.

bb.) Unabhängig davon kommt eine Aufrechnung trotz des Aufrechnungsverbotes nach § 394 BGB dann in Betracht, wenn der Berufung auf das Aufrechnungsverbot im Einzelfall die Einrede der Arglist entgegensteht. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. dann der Fall, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (BAG, Urteil v. 28.06.1984 - 2 AZR 207/83 - Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.04.2016 - 6 Sa 45/14 - Rn.42). Davon ist vorliegend auf Grund der Umstände auszugehen. Der Kläger ist im Zeitraum vom 22.12. bis 30.12.2021 nicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung in den Geschäftsräumen der Beklagten erschienen. In diesem Zeitraum war er vom 27.12. bis 29.12.2021 durch Inanspruchnahme genehmigten Jahresurlaubs von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Sein Jahresurlaub für 2021 war damit aufgebraucht. Am 22.12., 23.12. und 30.12.2021 hat der Kläger unentschuldigt und ohne Vorliegen eines Grundes keine Arbeitsleistung erbracht. Damit hat der Kläger vorsätzlich gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung verstoßen. Die Beklagte musste daher - bei einer unterstellten Aufrechnung - die Pfändungsschutznorm des § 850c ZPO nicht beachten.

4. Der Kläger hatte somit aus den unter 2. und 3. genannten Gründen keinen Anspruch auf Neuberechnung der Gehaltsnachweise für Februar und März 2022 sowie Korrektur der Arbeitspapiere. Die darauf gerichtete Berufung ist ebenfalls zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Verkündet am 24.10.2024

Vorschriften§ 5 Abs. 1 EFZG, § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1, Satz 1 Alt. 2, § 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, § 292 ZPO, § 275 Abs. 1a SGB V, § 611a Abs. 2 BGB, § 326 BGB, § 388 BGB, § 394 BGB, § 850c ZPO, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG

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