14.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063306
Verwaltungsgericht Neustadt: Urteil vom 12.09.2006 – 5 K 614/06.NW
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn A.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX
gegen
die Stadt Z., vertreten durch den Oberbürgermeister
- Beklagte -
wegen
Namensänderung
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. XXX
Richter am Verwaltungsgericht XXX
Richterin am Verwaltungsgericht XXX
ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister XXX
ehrenamtlicher Richter Kfz-Meister XXX
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10.10.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2006 verpflichtet, die Änderung des Familiennamens des Klägers in ?X???.? vorzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens. Er wurde am 10.08.1967 in Tscheljabinsk in der Sowjetunion geboren. Im Juni 2001 reiste er mit seiner Familie (Ehefrau und 1989 und 1990 geborene Töchter) sowie seiner Mutter als Spätaussiedler in die Bundesrepublik ein. Er und seine Töchter sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ? GG -, seine Ehefrau besitzt die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation. Am 05.02.2004 kam in Zweibrücken der Sohn S???? zur Welt, der ebenfalls Deutscher ist.
Mit Antrag vom 12.02.2004 beantragte der Kläger für sich, seine Kinder und ? wenn möglich ? auch für seine Ehefrau die Änderung des Familiennamens in den Namen ?X???..?. Dies sei der Mädchenname seiner Mutter, den diese selbst wieder angenommen habe. Diesen Namen wolle er auch annehmen. Seine Kinder seien Deutsche und würden durch den russischen Nachnamen in Deutschland häufig benachteiligt, weil sie trotz deutscher Staatsangehörigkeit und guter deutscher Sprache als Russen angesehen würden. Sein Vater lebe in Russland und sie hätten keinerlei Beziehung zu ihm. Die Mutter sei seit 1977 von ihm geschieden. Möglicherweise bestehe für die Ehefrau nach russischem Namensrecht die Möglichkeit, den geänderten Namen dann ebenfalls zu führen. Sollte dies noch nicht möglich sein, erscheine der Nachteil, dass die Ehefrau noch den russischen Nachnamen behalte, als nachrangig dagegen, dass die Kinder unter ihrem russischen Namen litten.
Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2005 den Antrag auf Änderung des Familiennamens des Klägers und seiner Ehefrau ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Namensrecht sei nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Dafür bedürfe es eines wichtigen Grundes, der durch die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen festzustellen sei. Nach Nummer 56 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz ? NamÄndVwV ? könne während des Bestehens der Ehe der Ehenamen nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden. Dies sei jedoch aufgrund der russischen Nationalität der Ehefrau nicht möglich, weil auf sie das Namensänderungsgesetz nicht anwendbar sei. Nach einer eventuellen Einbürgerung der Ehefrau könne dann geklärt werden, ob überhaupt ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17. November 2005 Widerspruch, der nicht näher begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006 wies der Stadtrechtsausschuss durch seinen Vorsitzenden die Widersprüche zurück, und zwar im Wesentlichen mit derselben Begründung wie der Ausgangsbescheid; ergänzend wurde ausgeführt, dass die Ausnahmetatbestände, die nach der Verwaltungsvorschrift die Änderung des Familiennamens nur eines Ehegatten vorsähen, hier nicht vorlägen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben zunächst am 11.04.2006 gemeinsam Klage erhoben. Aufgrund des Prozesskostenhilfebeschlusses des Gerichts vom 21. Juni 2006 ist dann nur das Verfahren des Klägers weitergeführt worden.
Für ihn wird jetzt noch vorgetragen, er wolle nicht mit dem deutlich als russisch erkennbaren Namen in Deutschland leben und als Fremder erkennbar sein. Erst recht gelte dies für seine Kinder. Nachdem seine Mutter den Namen X. führe, wolle er den Makel des russischen Namens beseitigen. In Russland sei die Familie der Mutter immer als Deutsche diskriminiert worden und hier seien seine Kinder jetzt ?die Russen?. Er wolle aber gerne, dass seine Kinder Deutsche in Deutschland sein könnten. Seine Ehefrau unterstütze diesen Antrag ausdrücklich. Mit der Annahme des Mädchennamens der Mutter wolle der Kläger gern die Kontinuität in der Familie erhalten. Mit dem Vater, dessen Namen er führe, habe er keine Beziehung. Dieser habe seinerzeit nicht mit der Familie zusammenbleiben wollen. Deshalb wäre es für den Kläger auch besonders hart, wenn er dessen Namen behalten müsste. Es sei vor dem Hintergrund der Diskussionen in der Öffentlichkeit eine seelische Belastung für den Kläger und seine Kinder, immer deutlich als Russen gekennzeichnet zu sein und in der deutschen Gesellschaft häufig entsprechend behandelt zu werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 12.09.2006 hat der Kläger selbst hierzu noch ausgeführt, er habe eigentlich schon in Russland, dann aber unmittelbar nach seiner Einreise gerne seinen Namen ändern wollen, man habe ihm aber immer gesagt, jetzt sei noch nicht der richtige Zeitpunkt. Er habe auch persönlich in seinem beruflichen Leben in Deutschland die Erfahrung gemacht, dass er zum Beispiel bei Bewerbungen nicht angenommen werde, und führe dies wesentlich auf seinen russischen Namen zurück. Es gebe deutlich spürbare Vorbehalte der deutschen Bevölkerung gegenüber Russlanddeutschen, die auch seine Kinder zum Teil schon zu spüren bekommen hätten, auch wenn es bisher zu schwereren Vorkommnisse nicht gekommen sei. Er wolle seinen Kindern das Gefühl ersparen, als Fremde behandelt zu werden, und ihre Integration erleichtern. Auch für sich selbst wünsche er sich die Erleichterung seiner Integration als Deutscher in Deutschland.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 10.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 zu verpflichten, die Änderung seines Familiennamens von Y???. in X???? vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 Namensänderungsgesetz hier nicht vorliege. Die Bezeichnung als Russen knüpfe lediglich an die ethnische Herkunft des Klägers und seiner Kinder an und stelle an sich keine Benachteiligung oder Anfeindung dar. Er habe keine konkreten Benachteiligungen und Belastungen dargelegt, die aus dem ausländisch klingenden Familiennamen resultierten. Äußerungen der beiden Töchter über Benachteiligungen lägen der Beklagten nicht vor. Diese seien, da sie über 14 Jahre alt seien, ohnehin in stärkerem Maße selbst dazu berufen zu bestimmen, was ihrem Wohl förderlich sei. Die Beklagte bezieht sich im Übrigen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18.01.2005, wonach die mit ausländisch klingenden Familiennamen in Verbindung gebrachten Benachteiligungen, Anfeindungen und Übergriffe keinen die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund darstellten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Änderung seines bisherigen russischen Familiennamens in den deutschen Namen X????., den Mädchennamen seiner Mutter, denn es liegt dafür ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) - NÄG ?vor.
Nach § 1 NÄG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Die Änderung des Familiennamens erfordert einen wichtigen Grund (§ 3 Abs. 1 NÄG). Dabei handelt es sich um einen nach objektiven Merkmalen bestimmbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung das Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüfen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. Urteil vom 5. September 1985 ? 7 C 2.84 ? Buchholz 402.10., § 3 NÄG Nr. 53; Beschluss vom 17.05.2001 - 6 B 23/01 -, juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Interesse des Klägers an der Namensänderung ist schutzwürdig und hat auch Vorrang vor den entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Zunächst sieht das Gericht ein schutzwürdiges Interesse darin, dass der Kläger den Geburtsnamen seiner Mutter annehmen will und nicht etwa irgend einen beliebigen deutschen Nachnamen. Die Mutter hat ihren Geburtsnamen schon in Russland nach ihrer Scheidung vom Vater des Klägers wieder angenommen. Er selbst war bei der Scheidung seiner Eltern 1977 zehn Jahre alt, hat danach bei seiner Mutter gelebt und nach seinen Angaben keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt. Damit war die Beziehung zum m ütterlichen Zweig seiner Familie für sein weiteres Leben ausschlaggebend. Das hat sich insbesondere darin gezeigt, dass er, seine Ehefrau und seine Kinder zusammen mit der Mutter nach Deutschland ausgesiedelt sind. Mit der Annahme des Namens seiner Mutter würde es dem Kläger ermöglicht, seine Zugehörigkeit zur aus Deutschland stammenden Familie der Mutter angemessen zu betonen und diesen Namen der Familie auch für die Zukunft zu erhalten, indem er ihn seinen Kindern vermittelt.
Dazu kommt, dass der Kläger mit der begehrten Namensänderung sich selbst, insbesondere aber seinen Kindern ersparen möchte, allein aufgrund ihres Familiennamens in ihrer Umgebung als ?Russen? betrachtet und bezeichnet und deshalb Benachteiligungen ausgesetzt zu sein. Auch dies ist ein berechtigtes Anliegen. Die ihm zugrunde liegenden Erfahrungen erlebter Diskriminierung und die Befürchtung von Benachteilungen in der Zukunft sind nachvollziehbar, da aufgrund des starken Zuzugs von Aussiedlern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in den letzten 15 bis 20 Jahren in Verbindung mit den dadurch für die Gesellschaft entstandenen neuen Herausforderungen, der generell schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt und z.B. aufgrund der Berichte über Jugendkriminalität unter russisch-stämmigen Jugendlichen Vorbehalte und negative Vorurteile gegenüber diesem Personenkreis in der Bevölkerung eher zugenommen haben. Die Annahme, dass aufgrund dessen ein russisch klingender Familienname zu Problemen führen kann, die so sonst nicht auftreten würden, ist nach Einschätzung der Kammer realistisch.
Der Wunsch des Klägers, sich und seinen Kindern erwartbare Probleme für die Zukunft im Interesse der erfolgreichen Eingliederung in die deutsche Gesellschaft zu ersparen, ist bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung anzuerkennen ist, auch grundsätzlich anerkennenswert.
Der insbesondere auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2005 ( 3 K 3455/99, - juris -) gestützte Auffassung der Beklagten, Schwierigkeiten bei der Aussprache des Namens, Schwierigkeiten wegen erlebter Ausländerfeindlichkeit und der Erkennbarkeit seiner nicht deutschen Abstammung rechtfertigten die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NÄG nicht, vermag die Kammer nicht zu folgen. Schon in der genannten Entscheidung wird dies nur pauschal behauptet, hinsichtlich ausländerfeindlicher Erlebnisse aber weder begründet noch sonst ausgeführt. Das Gericht bezieht sich insoweit nur auf Nummer 37 der Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz, wonach ?aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet? werden könne. Zur Bedeutung möglicher ausländerfeindlicher Reaktionen wegen eines Familiennamens fremdsprachigen Ursprungs findet sich in dem Urteil - und auch in den Verwaltungsvorschriften - nichts. Hingegen sieht Nr. 37 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vor, dass im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers der Familienname geändert werden kann, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt. Darin kommt das Bewusstsein zum Ausdruck, dass fremdsprachige Namen die Eingliederung erschweren können. Dieser Gesichtspunkt trifft für einen Spätaussiedler deutscher Staatsangehörigkeit in gleicher Weise zu. So sieht auch das Bundesvertriebenengesetz für in der Bundesrepublik angekommene Spätaussiedler in § 94 die Eindeutschung ihrer Namen in gewissem Umfang vor und schreibt damit ersichtlich der äußeren Namensangleichung an die deutsche Umgebung ebenfalls positive Wirkung für die Eingliederung zu.
Schließlich ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Namensänderungsgesetz zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001, a. a. O., m. w. N.). Das Gericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen in Deutschland nichts Ungewöhnliches mehr seien. Dies kann aber allenfalls gegen eine sozusagen automatische Zulässigkeit der Änderung fremdsprachig klingender Namen sprechen. Hier liegen jedoch nachvollziehbare individuelle Gründe für die begehrte Namensänderung vor.
Dass auch die Interessen der minderjährigen Kinder des Klägers im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden können, ergibt sich aus § 4 NÄG. Danach erstreckt sich nämlich die Änderung des Familiennamens, soweit nicht bei der Entscheidung (durch die Behörde) etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für sie die elterliche Sorge dieser Person besteht. Deshalb ist es einerseits ? auch aus Kostengründen - nicht erforderlich, dass Kinder, deren Namen auch aus Gründen, die in ihrer Person liegen, zusammen mit dem eines Elternteils geändert werden sollen, einen eigenen Namensänderungsantrag stellen. Andererseits wäre es auch nicht sinnvoll, allein für die Kinder die Namensänderung zu beantragen. Dieser Antrag müsste nämlich schon deshalb abgelehnt werden, weil Kinder und Eltern sonst verschiedene Familiennamen hätten. Das würde gegen die Grundsätze der Namensgebung nach dem BGB verstoßen, wonach zumindest ein Elternteil und alle Kinder den gleichen Namen haben müssen.
Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstreckung der Namensänderung auf die minderjährigen Kinder ausgeschlossen werden könnte, denn Umstände im Sinne der Nummer 8 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz sind nicht ersichtlich. Das gilt zunächst ohne weiteres für den kleinen Sohn. Nach den Angaben des Klägers haben auch seine Töchter den ausdrücklichen Wunsch, den Familiennamen X??? anzunehmen. Für ihre in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Anhörung ist vor Erlass des Verwaltungsaktes zum Vollzug der Namensänderung noch Gelegenheit.
Gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Annahme des deutschen Geburtsnamens seiner Mutter überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen russischen Familiennamens nicht. Dieses öffentliche Interesse wird insbesondere konkretisiert durch die in gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Sicherheitspolizeiliche Interessen spielen hier keine Rolle. Der Kläger, der erst seit fünf Jahren in Deutschland lebt, hat sich hier nichts zu- schulden kommen lassen. Es ist nicht zu befürchten, dass er durch die Namensänderung etwa eine strafrechtliche Verfolgung erschweren oder Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern erschweren wolle (vgl. insoweit Nr. 30 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften). Auch der Gesichtspunkt der sozialen Ordnungsfunktion eines Familiennamens wiegt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Träger des entsprechenden Namens nicht schon lange Zeit ? im Regelfall seit ihrer Geburt ? in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt haben und von klein auf mit diesem Familiennamen in ihrer Umgebung bekannt waren und im öffentlichen Leben damit identifiziert wurden, weniger schwer.
Schließlich steht auch der ? von der Beklagten zunächst als allein entscheidend angeführte ? Grundsatz der Einheitlichkeit des Familiennamens bzw. des Ehenamens dem schutzwürdigen Interesse des Klägers (und seiner Kinder) an der begehrten Namensänderung nicht entgegen. Zwar tritt durch die begehrte Namensänderung zunächst jedenfalls ein Zustand ein, in dem die Eheleute verschiedene Nachnamen tragen. Dies ist jedoch heute ? anders als noch bei der letzten Änderung der von der Beklagten herangezogenen Verwaltungsvorschrift im Jahre 1986 ? kein maßgebender Gesichtspunkt mehr. Insbesondere durch die Reform des Ehenamensrechts im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) und die danach vorgenommenen Änderungen des Ehenamensrechts in § 1355 BGB durch Gesetz vom 13.12.1993 (BGBl. I s. 2054). Nach dem dadurch neugefassten § 1355 Abs. 1 BGB ?sollen? Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, den sie dann - nach Satz 2 ? auch führen. Bestimmen die Ehegatten jedoch keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (Satz 3). Seither ist auch zunehmend üblich geworden, dass Ehegatten verschiedene Familiennamen haben (zur Bedeutung der Reform des Ehenamensrechts vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 21.11.1995, NJW 1996, 1841).
Im Übrigen ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die Ehefrau des Klägers, die noch russische Staatsangehörige ist, entweder nach den Grundsätzen des inter-nationalen Privatrechts den neuen Familiennamen ihres Ehemannes annehmen kann ? was das Gericht nicht geprüft hat ? oder aber nach einer Einbürgerung ihren Namen ändern lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- ? festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.