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27.11.2024 · IWW-Abrufnummer 245082

Landesarbeitsgericht München: Beschluss vom 14.10.2024 – 4 TaBV 7/24


Tenor: I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.10.2023, Az.: 14 BV 13/23, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den staatlichen Realschulen Oberfranken sowie die der stellvertretenden Mitglieder vom 14.11.2022.

2

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind beim Freistaat Bayern, dem Beteiligten zu 7), beschäftigte Studienrätinnen und Studienräte und schwerbehinderte Menschen bzw. solchen gleichgestellt.

3

Der Beteiligte zu 4), tätig in B. S., war vor 2022 bereits Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Staatlichen Realschulen in Oberfranken und die Beteiligten zu 5) und 6) stellvertretende Schwerbehindertenvertreter:innen. Alle drei wurden in der hier in Frage stehenden Wahl 2022 in ihrem jeweiligen Amt bestätigt.

4

Der Beteiligte zu 1), tätig in E., war Wahlbewerber sowohl für das Amt der Vertrauensperson wie für deren Stellvertretung.

5

Am 30.09.2022 verfasste der Wahlvorstand aus der Vorsitzenden Frau H. und den weiteren Mitgliedern Frau F. und Frau W., alle drei tätig an der Staatlichen Realschule B. S., das Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung (in Anlage ASt 2 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 25.05.2023, Bl. 189 f. d.A.), dessen Punkte 6 und 8 auszugsweise folgendermaßen lauteten:

6

"6. Wir bitten die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens am 14.10.2022 schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

7

Zur Wahl stehen nur die Bewerber, die in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden sind.

8

(...) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens vier Wahlberechtigten unterzeichnet sein und muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerber angeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber im Original unterschrieben beizufügen. Auch die Stützunterschriften müssen im Original vorgelegt werden. (...)

9

8. Die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zur Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses findet am 14.11.2022, 13:15 Uhr, in RS Bad Staffelstein statt."

10

Der Beteiligte zu 1) legte am 11.10.2022 das Formular eines Wahlvorschlags für die Wahl zur Vertrauensperson und für deren stellvertretende Mitglieder sowie die notwendigen Zustimmungserklärungen vor (in Anlage ASt 5 bzw. 3 und 4 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 25.05.2023, Bl. 194 bzw. 192 f.d.A.). Der Wahlvorschlag enthielt acht Stützunterschriften, deren erste vier aus der Schule des Bewerbers in E. stammten und von ihm akquiriert waren. Die anderen vier stammten von Kolleg:innen aus F. bzw. H. und waren vom stellvertretenden Hauptschwerbehindertenvertreter Herrn K. auf Bitte des Beteiligten zu 1) akquiriert worden.

11

Mit Schreiben vom 17.10.2022 (in Anlage ASt 6 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 25.05.2023, Bl. 195 d.A.) teilte der Wahlvorstand dem Beteiligten zu 1) mit, der von ihm eingereichte Wahlvorschlag sei "ungültig", da er einen nicht behebbaren Fehler aufweise, die unterstützende Unterschriften nämlich seien "in nicht zulässigen Versammlungen geleistet" worden.

12

Die Versuche des Beteiligten zu 1), mit dem Wahlvorstand Kontakt aufzunehmen, gestalteten sich schwierig: unter der auf dem Wahlausschreiben angegebenen Telefonnummer war die Vorsitzende nicht erreichbar, weil es sich um die Nummer des Beteiligten zu 4) handelte, und im weiteren wurde dem Beteiligten zu 1) eine falsche E-Mail-Adresse durch den Wahlvorstand mitgeteilt, so dass ein Kontakt letztlich nicht zustande kam.

13

Ein vom Beteiligten zu 1) eingeleitetes Verfahren zur einstweiligen Einstellung der Wahl (beim Arbeitsgericht München, Az.: 7 BVGa 41/22) endete mit der Zurückweisung der Anträge (Beschluss vom 07.11.2022, Bl. 32 ff. d.A.).

14

Mit Schreiben vom 18.10.2022 übersandte der Wahlvorstand die Bekanntmachung der Bewerbenden zum Aushang in den Schulen (in Anlagen ASt 7 und ASt 8 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 25.05.2023, Bl. 195 f. d.A.). Der Beteiligte zu 1) war darin nicht genannt.

15

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und die deren stellvertretender Mitglieder fand ausschließlich im Wege der Briefwahl am 14.11.2022 statt.

16

Die Auszählung der Stimmen erfolgte am selben Tag in einem Raum der Realschule in B. S., den die Schulleitung auf Anfrage kurzfristig zur Verfügung gestellt hatte; eine Information, dass die Auszählung in diesem Raum stattfinden werde, war nicht ausgehängt. Anwesend waren neben dem Wahlvorstand u.a. auch der Beteiligte zu 4), der bei einer Stimme, die in einem besonderen Kuvert geschickt worden war, wie bei drei Wahlzetteln, deren Absenderin nicht auf der Wählerliste stand bzw. die keinen Absender enthielten, bemerkte, diese seien nicht zu berücksichtigen und ungültig, was vom Wahlvorstand in dieser Weise gehandhabt wurde. Über die Auszählung der Stimmen am 14.11.2023 wurde ein Protokoll erstellt (in Anlage B 2 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 4) vom 24.03.2023, Bl. 154 f. d.A.). Danach wurde der Beteiligte zu 4) für das Amt der Vertrauensperson und die Beteiligten zu 5) und zu 6) als stellvertretende Mitglieder gewählt. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang bekannt gemacht (in Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 4) vom 24.03.2023, Bl. 153 d.A.).

17

Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 3) haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Wahlen - die der Vertrauensperson und die der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung - seien nichtig seien, jedenfalls anfechtbar.

18

Dies ergebe sich aus der Vereitelung der Wahlbewerbung des Beteiligten zu 1). Der Wahlvorstand habe die ihn betreffenden Vorschläge zurückgewiesen, ohne zu erläutern, woran die Wahlvorschläge konkret leiden würden, etwa was die genannten Versammlungen "nicht zulässig" mache. Die Nachfrage dazu sei unmöglich gemacht worden, weil der Wahlvorstand für den Beteiligten zu 1) nicht erreichbar gewesen sei und der Beteiligte zu 4) ihm umgekehrt für den Fall gedroht habe, wenn er seine Versuche fortsetze.

19

Die Zurückweisung der Wahlvorschläge des Beteiligten zu 1) durch den Wahlvorstand sei rechtsfehlerhaft erfolgt: vorgebliche Verstöße gegen die Wahlordnung durch den Beteiligten zu 1) seien rechtlich irrelevant und hätten den Wahlvorstand nicht zum Ausschluss des Beteiligten zu 1) aus dem Wahlverfahren berechtigt. Namentlich seien die vier Stützunterschriften aus F. und H. nicht in "unzulässigen Versammlungen" abgegeben worden. Es liege auch keine "unerlaubte Einflussnahme auf die Wahl und eine Verletzung des ungeschriebenen Grundsatzes der Chancengleichheit der Wahlbewerber vor. Unabhängig davon sei mit den vier Unterschriften aus E. die notwendige Zahl, wie der Wahlvorstand sie im Wahlausschreiben genannt habe, erreicht gewesen.

20

Nichtig oder jedenfalls anfechtbar sei die Wahl außerdem wegen der fehlerhaften Stimmauszählung, wenn der Beteiligte zu 4) als Wahlbewerber, der nicht Mitglied des Wahlvorstands gewesen sei, die Ungültigkeit von vier Stimmen erklärt habe, während eine Beschlussfassung oder Abstimmung des Wahlvorstandes hierzu nicht erfolgt sei. Außerdem sei der Ort der Auszählung nicht vorab bekannt gemacht worden.

21

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben daher beantragt:

22

1. Es wird festgestellt, dass die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den Staatlichen Realschulen in O. 2022 in der Person des Beteiligten zu 4) nichtig ist.

23

2. Hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Antrags Ziffer 1.): Die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den Staatlichen Realschulen in O. 2022 in der Person des Beteiligten zu 4) wird für unwirksam erklärt.

24

3. Es wird festgestellt, dass die Wahl der Beteiligten zu 5) und 6) als stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Menschen an den Staatlichen Realschulen in O. 2022 nichtig ist.

25

4. Hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Antrags Ziffer 3.): Die Wahl der Beteiligten zu 5) und 6) als stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Menschen an den Staatlichen Realschulen in O. 2022 wird für unwirksam erklärt.

26

Der Beteiligte zu 4) hat beantragt,

27

die Anträge zurückzuweisen.

28

Er hat die Wahl für ordnungsgemäß gehalten.

29

Zutreffend habe der Wahlvorstand den Wahlvorschlag des Beteiligten zu 1) für unwirksam erklärt, nachdem dieser die Stützunterschriften in unzulässiger Weise erlangt habe und damit gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der eingereichten Vorschlagsliste erhebliche Bedenken bestanden hätten. Der Wahlvorschlag sei durch die stellvertretende Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus in unzulässiger Weise unterstützt und die Wahlberechtigten unzulässig zur Unterschrift veranlasst worden. Es liege damit eine Verletzung des ungeschriebenen Grundsatzes der Chancengleichheit der Wahlbewerber vor. Herr K. sei bei den staatlichen Realschulen in F., H., S. und E. im Einvernehmen mit dem Beteiligten zu 1) vorstellig geworden und habe die jeweiligen Schulleiter:innen in seiner Funktion als Stellvertreter der Hauptvertrauensperson gebeten, eine Versammlung mit allen wahlberechtigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Personen anzuberaumen, was - außer in Ebermannstadt - stattgefunden und worin Herr K. über die bevorstehende Wahl der Vertrauensperson informiert und darauf hingewiesen habe, dass sich neben dem Amtsinhaber eine weitere Person zur Wahl stellen würde. Anschließend sei eine Liste zur Leistung von Stützunterschriften zugunsten des Beteiligten zu 1) vorgelegt und Stützunterschriften geleistet worden, wobei sich die Unterzeichnenden aufgrund des "offiziellen" Charakters der Versammlung bedrängt gefühlt hätten.

30

Der Wahlvorstand habe die Prüfungskompetenz und damit auch die Möglichkeit zur Zurückweisung von ungültigen bzw. rechtswidrig zustande gekommenen Vorschlagslisten. Dies ergebe sich aufgrund der für politische Wahlen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze einer geheimen, unmittelbaren, freien, allgemeinen und gleichen Wahl. Die gesetzlich normierte Aufgabe des Wahlvorstandes sei die Vorbereitung, ordnungsgemäße Durchführung und Abschluss der Wahl.

31

Eine Kontaktaufnahme durch den Beteiligten zu 1) mit dem Wahlvorstand sei von diesem nicht vereitelt worden; doch habe die Vorsitzende aufgrund familiärer Belastungen nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden.

32

Nach Ansicht des Beteiligten zu 7), der, wie er erstinstanzlich gemeint hat, zur Sache keine Stellung nehmen könne, da die Vorkommnisse in die eigene Zuständigkeit der übrigen Beteiligten fielen, habe der Wahlvorstand die Vorschläge hier nicht zurückweisen dürfen: ihm stehe keine umfassende Prüfungskompetenz über das Zustandekommen der Wahlvorschläge zu; er habe lediglich zu prüfen, ob der eingereichte Vorschlag den Anforderungen des § 6 SchwbVWO genüge. Dies sei bei den Wahlvorschlägen des Antragstellers zu 1) der Fall gewesen.

33

Nachdem das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 16.01.2023 (Az. 4 BV 114/22; Bl. 76 ff. d.A.) das Verfahren an das Arbeitsgericht München verwiesen hatte, hat letzteres unter dem Aktenzeichen 14 BV 13/23 mit Beschluss vom 24.10.2023, auf den ergänzend hinsichtlich seiner Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Erwägungen Bezug genommen wird, die Unwirksamkeit der Wahlen festgestellt und die Anträge im übrigen zurückgewiesen.

34

Im Ausschluss der Vorschläge des Beteiligten zu 1) liege ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Zwar sei die Verletzung nicht derart erheblich, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führe; doch sei diese anfechtbar. Zu Unrecht habe der Wahlvorstand die Vorschläge zugunsten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Es fehle bereits an einer Prüfungspflicht des Wahlvorstands; eine solche sei in der SchwbWVO im Gegensatz zu den Regelungen etwa zu den Betriebsratswahlen in §§ 7, 8 WO nicht festgeschrieben. Ein entsprechendes Prüfungsrecht sei mit dem Bundesarbeitsgericht nicht anzunehmen; dazu fehle es an einer Regelungslücke.

35

Selbst wenn man den Wahlvorstand aber zur Prüfung berechtigt halte, sei die Zurückweisung fehlerhaft erfolgt, denn die Vorschläge seien ordnungsgemäß, weil mit den vier durch den Beteiligten zu 1) selbst gewonnenen Unterschriften - selbst bei Nichtbeachtung der als unrechtmäßig erlangt bewerteten Stützunterschriften - das notwendige Quorum bereits erreicht worden sei: Dazu komme, dass der Wahlvorstand unterlassen habe, den Beteiligten zu 1) rechtzeitig auf den vermeintlichen Fehler hinzuweisen, und ihm damit die Möglichkeit der Nachbesserung genommen habe. Dies aber sei Sinn einer eventuellen Prüfungspflicht. Gegen diesen dem Beteiligten zu 4) am 05.02.2023 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 20.02.2023, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, Beschwerde eingelegt, die er mit solchem vom 06.05.2023 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründet hat.

36

Er bleibt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags dabei, dass die Wahl nicht zu beanstanden sei. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Prüfungspflicht des Wahlvorstands, wohl aber habe dieser eine Verantwortung für den rechtmäßigen Ablauf der Wahl. Verstöße gegen das Prinzip der Chancengleichheit führten zur Anfechtbarkeit einer Wahl, wie instanzgerichtlich mehrfach festgestellt worden sei. Daher sei die Zurückweisung des Vorschlags des Beteiligten zu 1), der unter Verstoß gegen Chancengleichheit zustande gekommen sei, zur Verhinderung einer späteren Anfechtbarkeit zulässig und veranlasst gewesen. Ein früherer Hinweis darauf durch den Wahlvorstand sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht veranlasst gewesen, weil der Vorschlag an einem derart schwerwiegenden Verstoß gelitten habe, dass der Beteiligte zu 1) von der Wahl auszuschließen gewesen sei. Wenn Stützunterschriften die Integrität eines Bewerbers verbürgten, so sei dies beim Beteiligten zu 1) gar nicht mehr möglich gewesen, weil dieser sich durch sein Vorgehen als nicht integer erwiesen habe. Insofern seien auch die durch den Beteiligten zu 1) selbst in Ebermannstadt gewonnenen Unterschriften durch die Art der Gewinnung der vier weiteren "infiziert" und unbeachtlich.

37

Der Beteiligte zu 4) beantragt daher zu erkennen:

38

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.10.2023, zugestellt am 05.02.2024, Az.: 14 BV 13/23, wird teilweise abgeändert und die Anträge auch insoweit abgewiesen, als die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den Staatlichen Realschulen in O. 2022 in Person des Beteiligten zu 4) und die Wahl der Beteiligten zu 5) und 6) als stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Menschen an den Staatlichen Realschulen in O. 2022 für unwirksam erklärt wird.

39

Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen nach Rücknahme ihrer Beschwerde zur Nichtigkeit zuletzt nur noch

40

Zurückweisung der Beschwerde.

41

Sie halten mit dem Erstgericht die Wahlen für fehlerhaft und (jedenfalls) unwirksam und die Zurückweisung des Wahlvorschlags des Beteiligten zu 1) für grob rechtswidrig.

42

Bezüglich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze samt Anlagen, namentlich die der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 19.11.2022 (Bl. 1 ff. d.A.), 21.11.2022 (Bl. 16 ff.d.A.), zwei vom 25.05.2023 (Bl. 171 ff. und 232 ff. d.A.), 05.07.2023 (Bl. 247 ff.d.A.), 13.07.2023 (Bl. 257 ff.d.A.), 31.07.2023 (Bl. 279 ff.d.A.) und 25.09.2023 (Bl. 302 ff.d.A.) in erster und vom 02.02.2024 (Bl. 413 ff.d.A.), 05.04.2024 (Bl. 461 ff.d.A.), 10.05.2024 (Bl. 473 ff.d.A.) und 17.09.2024 (Bl. 537 ff.d.A.) in zweiter Instanz, die des Beteiligten zu 4) vom 08.12.2022 (Bl. 61 ff.d.A.), 24.03.2023 (Bl. 140 ff.d.A.), 09.06.2023 (Bl. 214 ff.d.A.), 14.09.2023 (Bl. 291 ff.d.A.) und 12.10.2023 (Bl. 316 ff.d.A.) vor dem Arbeits- und vom 20.02.2024 (Bl. 426 ff.d.A.), 05.04.2024 (Bl. 453 ff.d.A.), 06.05.2024 (Bl. 468 ff.d.A.) und 30.08.2024 (Bl. 520 ff.d.A.) vor dem Landesarbeitsgericht, und der des Beteiligten zu 7) in erster Instanz vom 23.03.2023 (Bl. 136 ff.d.A.) sowie die Protokolle der Anhörungen vom 09.02.2023, 14.06.2023, 05.07.2023 und 18.10.2023 (Bl. 131 ff., 229 ff., 242 ff. bzw. 320 ff.d.A.) vor dem Arbeitsgericht und vom 14.10.2024 (Bl. 548 ff.d.A.) vor dem Landesarbeitsgericht Bezug genommen.

II.

43

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) ist zulässig, aber unbegründet.

44

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- wie fristgerecht i.S.v. §§ 89 Abs. 2 , 87 Abs. 2 S. 1 , 66 Abs. 1 S. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG , 519 , 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

45

Angesichts der Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 05.02.2024 lief die Monatsfrist nach §§ 87 Abs. 2 , 64 Abs. 5 ArbGG , 525 , 222 ZPO , 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 BGB am 05.03.2024 ab. Der am 20.02.2024 eingegangene Schriftsatz genügt dieser Vorgabe; die Begründung erfolgte innerhalb der verlängerten Frist am 06.05.2024.

46

2. Die Beschwerde ist unbegründet: zutreffend hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Wahl zur Vertrauensperson wie die zu deren Stellvertretern festgestellt.

47

a. Die Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und deren Stellvertreter war zulässig, namentlich war sie durch Berechtigte fristgerecht erklärt.

48

(1) Berechtigt zur Anfechtung sind nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB-IX i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte. Wahlberechtigt sind nach § 177 Abs. 2 SGB-IX die beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten Menschen bzw. ihnen Gleichgestellte.

49

Die drei Antragsteller:innen sind beim Freistaat beschäftigte Studienrät:innen und als schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen wahlberechtigt.

50

(2) Nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erklären.

51

Diese Frist wurde mit dem Antrag vom 19.11.2022 nach der Wahl vom 14.11.2022 eingehalten.

52

b. Die Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson wie die zu den Stellvertretenden war begründet und beide infolge der Anfechtung unwirksam.

53

(1) Die Wahl der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen kann ebenso wie die der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gem. §§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB-IX , 19 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

54

Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 2 BetrVG sind solche, die elementare Grundprinzipien der Wahl enthalten oder tragende Grundsätze des Vertretungsrechts berühren ( BAG v. 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 Rn. 10, 12 -zitiert nach juris).

55

Nur ausnahmsweise berechtigen derartige Verstöße nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn sie das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte (Betriebsrats-)Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl ( BAG v. 21.03.2017, 7 ABR 19/15 Rn. 30 -zitiert nach juris;LAG München v. 10.01.2019, 4 TaBV 63/18 Rn. 65 -zitiert nach juris). Zwar ist ausreichend, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre; allerdings reicht nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit eines anderen Ergebnisses, vielmehr muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich sein ( BAG v. 21.01.2009, 7 ABR 65/07 Rn. 29 -zitiert nach juris;Fitting § 19 Rn. 24).

56

(2) Diese Voraussetzungen für eine Anfechtung liegen vorliegend in der Zurückweisung der Vorschläge in Bezug auf den Beteiligten zu 1) sowohl bezüglich der Wahl zur Vertrauensperson wie zu der ihrer Stellvertretenden. Diese Vorschläge hätten vom Wahlvorstand zur Wahl zugelassen werden müssen.

57

(a) Die Fehlerhaftigkeit liegt nicht in der Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand.

58

Anders als die Beteiligten meinen und das Erstgericht ausgeführt hat, hat dieser eine Prüfungspflicht hinsichtlich der eingereichten Vorschläge als Ausdruck der Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2010 (7 ABR 39/08) sagt dies ausdrücklich, wenn es darin heißt, eine umfassende Pflicht, die eingehenden Vorschläge auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, bestehe (erst) nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO (Rn. 23 letzter Satz -zitiert nach juris);allerdings muss die Prüfung- anders als nach §§ 7, 8 WO bei der Betriebsratswahl - nicht unverzüglich geschehen und ist kein unverzüglicher Hinweis des Wahlvorstands nötig.

59

(b) Fehlerhaft jedoch hat der Wahlvorstand die Vorschläge zurückgewiesen. Diese waren anders als von ihm festgestellt gültig und damit zuzulassen.

60

Der Wahlvorschlag war gültig, namentlich war er fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO seit Bekanntgabe des Wahlausschreibens am 11.10.2022 eingereicht worden.

61

Er enthielt die nach § 6 Abs. 2 S. 2 SchbVWO notwendigen Informationen zur Person des Bewerbers. Zudem waren ihm dessen Zustimmungen beigelegt.

62

Der Vorschlag enthielt außerdem das notwendige Quorum von Stützunterschriften.

63

Wenn der Wahlvorstand gerügt hat, die Stützunterschriften seien in unzulässigen Versammlungen gewonnen worden und dies mit einem Verstoß gegen Chancengleichheit bei der Wahl begründet, so war die Zurückweisung damit nicht zu rechtfertigen. Unabhängig von der Richtigkeit eines solchen Einwands trug der Wahlvorschlag zugunsten des Beteiligten zu 1) jedenfalls vier von ihm selbst akquirierte Stützunterschriften und genügte damit dem Quorum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO , wie es der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben selbst benannt hatte.

64

Der in der Beschwerde geäußerte Einwand des Beteiligten zu 4), die weiteren Unterschriften infizierten die ordnungsgemäß gewonnenen, weil diese nicht mehr eine Integrität des Wahlbewerbers verbürgen könnten, die er mit dem gegen die Chancengleichheit verstoßenden Erwerb von jenen konterkariert habe, greift nicht. Eine derartige Betrachtung beschränkte sich nicht auf die Prüfung des Wahlvorschlags, sondern bedeutete den persönlichen Ausschluss des Wahlbewerbers. Für die Wählbarkeit aber gelten die besonderen Regelungen der §§ 177 Abs. 3 SGB-IX , 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG . Ein Ausschluss ist danach nur im Fall strafgerichtlicher Verurteilung einer Person denkbar. Dies war in der Person des Beteiligten zu 1) nicht gegeben.

65

Die rein theoretischen Ausführungen des Beteiligten zu 4), die ersten Stützunterschriften nicht wären geleistet worden, wenn die Art und Weise der Einholung der weiteren Stützunterschriften bekannt gewesen wäre, sind rein hypothetisch und unbeachtlich. Sie gelten außerdem für die vom Beteiligten zu 1) selbst geleistete Unterschrift sicher nicht.

66

Der Verstoß war nicht ausnahmsweise ohne Belang: Mit Zulassung des Wahlvorschlags des Beteiligten zu 1) hätte die Möglichkeit seiner Wahl in eines der Ämter und damit die eines anderen Wahlausgangs bestanden.

67

(3) Die Wahl ist außerdem deshalb anfechtbar, weil ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Auszählung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO vorliegt.

68

Die danach erforderliche Öffentlichkeit setzt bei einer ausschließlich schriftlichen Stimmabgabe voraus, dass Ort und Zeit sämtlicher in § 12 Abs. 1 SchwbVWO genannten Handlungen vorher rechtzeitig bekannt gemacht werden. Dies war hier nicht der Fall.

69

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Wahl in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Öffentlichkeit ist dabei im Sinne der Betriebsöffentlichkeit gemeint: es soll denjenigen die Teilnahme ermöglicht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung und ihrem Ausgang haben. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung ( BAG v. 10.07.2013, 7 ABR 83/11 Rn. 18 - zitiert nach juris, unter Verweis auf BVerfG v. 03.03.2009, 2 BvC 3/07 , 2 BvC 4/07 - Rn. 106). Durch das Gebot der Öffentlichkeit sollen interessierte Personen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanipulationen "hinter verschlossenen Türen" nicht aufkommen kann. Dazu ist erforderlich, dass Ort und Zeit sämtlicher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Es genügt nicht, dass ein Interessierter dies durch eigene Nachfrage beim Wahlvorstand erfahren kann. Das Erfordernis, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Bestehen einer Teilnahmemöglichkeit sowie nach Ort und Zeit von öffentlich vorzunehmenden Handlungen des Wahlvorstands zu erkundigen, ist vielmehr geeignet, Zugangsberechtigte von vornherein von der Teilnahme auszuschließen: Müssen interessierte Personen den Wunsch, ihr Kontrollrecht wahrzunehmen, gerade gegenüber den zu kontrollierenden Personen im Vorfeld offenbaren, um Ort und Zeitpunkt ihrer Kontrollmöglichkeit zu erfahren, gibt dies vermeidbaren Anlass zu Misstrauen bzw. Missdeutungen. Diese werden durch eine jederzeit und ohne Ankündigung mögliche Kontrolle wirkungsvoll verhindert ( BAG v. 10.07.2013, 7 ABR 83/11 Rn. 18 - zitiert nach juris). Dies gilt in besonderem Maße bei einer rein schriftlichen Wahl.

70

Der Wahlvorstand muss, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen, rechtzeitig Ort und Zeit der in § 12 Abs. 1 SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt geben. Dabei muss der Hinweis nicht notwendig bereits im Wahlausschreiben enthalten sein, sondern kann auch auf andere Weise erfolgen ( BAG v. 10.07.2013, 7 ABR 83/11 Rn. 20 -zitiert nach juris).

71

§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, deren Verletzung die Anfechtung der Wahl rechtfertigt.

72

Hier hat der Wahlvorstand gegen das Gebot der Öffentlichkeit gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO verstoßen. Nachdem er nach § 11 Abs. 2 SchwbVWO die generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen hatte, musste er rechtzeitig bekannt machen, wann und wo die in § 12 Abs. 1 SchwbVWO vorgeschriebene Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen stattfinden werde. Tatsächlich hat er im Wahlausschreiben die Auszählung auf den 14.11.2022, 13:15 Uhr in der Realschule Bad Staffelstein terminiert. Wo genau aber im Gebäude die Auszählung stattfinden würde, hat er zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben und auch eine spätere Mitteilung - etwa durch Aushang - unterlassen. Die Nennung des konkreten Raums aber war notwendig, um eine auch kurzfristige Teilnahme zu ermöglichen. Dass andere Personen als der Wahlvorstand bei der Auszählung dabei waren, ändert an der mangelnden Öffentlichkeit nichts; denn es war möglich, dass weitere Personen daran interessiert waren und durch die unterbliebene Bekanntmachung des Orts abgehalten wurden.

73

Der Verfahrensverstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei dem Öffnen der Umschläge, bei der Bewertung, ob die Stimmabgabe iSv. § 11 SchwbVWO ordnungsgemäß war, bei dem Vermerk der Stimmabgabe oder bei dem Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne zu Fehlern gekommen ist, die bei einer Öffnung in öffentlicher Sitzung nicht unterlaufen wären. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächliche objektive Anhaltspunkte für solche Fehler vorliegen. Die Vorschrift soll der Minderung abstrakter Gefährdungen dienen ( BAG v. 10.07.2013, 7 ABR 83/11 Rn. 18 -zitiert nach juris).

Vorschriften§ 6 SchwbVWO, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 5 ArbGG, 525, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB-IX, § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG, § 177 Abs. 2 SGB-IX, § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB-IX, 19 Abs. 1 BetrVG, § 19 Abs. 2 BetrVG, § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO, §§ 177 Abs. 3 SGB-IX, 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO, § 12 Abs. 1 SchwbVWO, § 11 Abs. 2 SchwbVWO, § 11 SchwbVWO

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