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18.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062986

Amtsgericht München: Urteil vom 07.07.2006 – 1555 C 11172/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG München
1555 C 11172/06

Urteil vom 7. 7. 2006 (?):
In pp:

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe: (§ 495 8 ZPO)

Die zulässige Klage ist nicht begründet da die geforderte Gebühr nicht zu bejahen ist:

Soweit sich das Passivrubrum geändert hat, liegt im oben eine Rubrumsberichtigung und keine neue Klage mit Rücknahme der vorherigen Klage vor. Es handelt sich um einen konkreten Artspruch aus einem Versicherungsvertrag mit offensichtlich falscher Beklagtenbezeichnung. Wie sich auch aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ersehen lässt, war der Anspruch an sich von Beginn an gegen die Beklagte in der nunmehrigen Benennung verfolgt worden.

ln der Sache weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass bei Teileinstellungen keine Gebührenmehrung eintritt. Wird - wie hier - ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingestellt und im Übrigen wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben, verbleibt es bei einem einzigen Ermittlungsverfahren, weil sich schon die Einleitung das Ausgangsverfahren auf sämtliche möglichen Rechtsverstöße - unabhängig ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bezieht Der Wortlaut von § 40 OWiG ist eindeutig. Ein weiterer Gebührenanfall kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer anderen Verfolgungsbehörde in Betracht. Die geänderte Zuständigkeit ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als die Abgabe einer Sache wegen anderer örtlicher Zuständigkeit.
Damit scheidet ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch aus. Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß 191 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen. Ein Bedürfnis nach Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor.

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