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19.12.2023 · IWW-Abrufnummer 238815

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 16.10.2023 – 16 Sa 1733/22


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2022 - 14 Ca 1877/22 - abgeändert:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 935.500,00 EUR (in Worten: Neunhundertfünfunddreißigtausendfünfhundert und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2022 sowie weitere 582.977,84 EUR (in Worten: Fünfhundertzweiundachtzigtausendneunhundertsiebenundsiebzig und 84/100 Euro) und 30.026,59 EUR (in Worten: Dreißigtausendsechsundzwanzig und 59/100 Euro) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.4.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 220.980,00 EUR (in Worten: Zweihundertzwanzigtausendneunhundertachtzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.10.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1 voll, davon zu 15% als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 15% als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1.

Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 jeweils voll. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers tragen der Beklagte zu 1 zu 85% und die Beklagte zu 2 zu 15%.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1 zu 90%, davon zu 10% als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2, und der Kläger zu 10%. Die Beklagte zu 2 trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu 10% als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu 90%, davon als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2 zu 15%, und der Kläger zu 10%. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 10% und der Beklagte zu 1 zu 90%. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 2 zu 88%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadenersatz.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragener Verein, der etwa 1500 Mitarbeiter beschäftigt. Hinsichtlich der Satzung des Klägers vom 26. April 2013 wird auf die Anl. K2, Anlagenband, verwiesen. Ferner gelten beim Kläger die verbindlichen Richtlinien der A in Deutschland für eine verantwortungsvolle Verbands- und Unternehmensführung und -kontrolle (A Governance-Kodex), Anl. K3, Anlagenband.

Der Beklagte zu 1 war nach Maßgabe des Geschäftsführervertrags vom 20. März 2006 (Anl. K1, Anlagenband) als angestellter Geschäftsführer bei dem Kläger beschäftigt. Nach dessen § 1 Abs. 3 gelten ab dem 1. April 2006 die Bestimmungen des TVöD. Nach § 2 Abs. 2 Geschäftsführervertrag führt der Geschäftsführer die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Leitsätze und der Satzung des Vereins unter Berücksichtigung dieses Vertrags. § 3 Geschäftsführervertrag regelt zustimmungsbedürftige Geschäfte.

Die Beklagte zu 2 war als Geschäftsführerin des B, der dieselben gemeinnützigen Satzungszwecke wie der Kläger verfolgt, beschäftigt. Über dessen Vermögen wurde am 1. Februar 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet, das mit Wirkung zum 2. Dezember 2021 aufgehoben wurde. Auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung für den Zeitraum 1. April bis 31.12.2014 (Anlage K 33, Anlagenband) sowie einer solchen für den Zeitraum 1. Januar bis 31.12.2015 (Anlage K 34, Anlagenband) erhielt sie vom Kläger im Jahr 2014 Honorare i.H.v. 141.000 €, in 2015 i.H.v. 30.000 € und in 2017 i.H.v. 49.980 €, insgesamt: 220.980 €.

In der Zeit von Dezember 2014 bis 9. Mai 2019 gab der Beklagte zu 1 Mittelzuflüsse (bezeichnet als Zuwendungen bzw. Spenden) des Klägers zu Gunsten des B in Höhe von insgesamt 935.500 € frei; wegen der Aufstellung im Einzelnen wird auf Seite 4 des Tatbestands des Urteils des Arbeitsgerichts, Bl. 240R der Akte) Bezug genommen.

Mit Rechnung vom 27. Juni 2017 (Rechnungsnummer xxxxxxx) stellte ein Rechtsanwalt dem Kläger 30.026,59 € in Rechnung. Tätigkeitsnachweise hierüber liegen dem Kläger nicht vor. Gleichwohl gelangte der Betrag zur Auszahlung.

In der Zeit von August 2018 bis 4. Mai 2021 fand beim Kläger bezogen auf den Prüfungszeitraum 2014-2017 eine Außenprüfung des Finanzamts Frankfurt am Main III statt. Hierzu verhält sich der Bericht vom 16. Juni 2021 (Anlagenband). Dieser führte zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Gemeinnützigkeit versagt wurde, weil die steuerbegünstigten Zwecke nicht selbstlos verfolgt wurden (Seite 6 unten des Berichts). Dies führte zu einem Schaden des Klägers i.H.v. 582.977,84 €.

Mit seiner am 2. April 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst gegenüber dem Beklagten zu 1 Schadensersatz i.H.v. 1.145.587,62 € nebst Zinsen geltend gemacht, der sich aus der Zahlung von 935.500 € (Spenden und Zuwendungen an den B) sowie Schadensersatz i.H.v. 181.287,62 € (rechtsgrundlose Leistungen an Rechtsanwälte) zusammensetzte. Mit Schriftsatz vom 20. April 2022 (Bl. 17 ff. der Akte) wurde die Klage erweitert und schließlich mit Schriftsatz vom 22. September 2022 (Bl. 194, 195 der Akte) teilweise zurückgenommen.

Die Klageforderung setzt sich damit wie folgt zusammen:

Gegenüber dem Beklagten zu 1:

- 935.500 (Schadensersatz € wegen vom Beklagten zu 1 veranlasster Spenden/Zuwendungen an den B) - 582.977,84 € (Erstattung des Schadens, der durch den Verlust der Gemeinnützigkeit entstand) - 30.026,59 € (Erstattung des an den Rechtsanwalt ausgezahlten Honorars) Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner: - 220.980 € (Rückerstattung der an die Beklagte zu 2 geleisteten Honorare).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu1 hafte nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Geschäftsführervertrags durch die Veranlassung von Spenden und Zuwendungen, die nicht zu seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörten, auf Schadenersatz i.H.v. 935.500 €. Spenden an Dritte seien keine gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Klägers, zumal er in deren Umfang Gelder für die Verwirklichung seiner eigenen satzungsgemäßen Aufgaben verliere. Der Beklagte zu 1 hätte insoweit die Einwilligung des Vorstands einholen müssen, was nicht erfolgt sei. Zudem hafte er insoweit nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Als Geschäftsführer des Klägers habe er dessen Vermögensinteressen zu betreuen gehabt. Der von ihm herbeigeführte Mittelabfluss i.H.v. 935.500 € stelle einen Missbrauch seiner Befugnis dar. Die Befugnis, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, stelle für den Beklagten eine Garantenpflicht dar, so dass er, selbst wenn er die Spenden- und Zuwendungszahlungen nicht persönlich veranlasst hätte, wegen Unterlassens gleichwohl hafte. Allerdings habe er den Schaden durch sein konkretes Handeln herbeigeführt, indem er die Mittelabflüsse an den B durch entsprechende Zahlungsanweisungen veranlasst habe; insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 4-7 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17. August 2022 (Bl. 166 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte zu 1 habe vorsätzlich gehandelt.

Der Beklagte zu 1 hafte aufgrund der von ihm zu vertretenden Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadenersatz wegen der durch sein Verhalten verursachten Entziehung der Gemeinnützigkeit des Klägers. Insoweit bezieht sich der Kläger auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzamts Frankfurt am Main III in seinem Bericht vom 16. Juni 2021 (Anlage K 12 Anlagenband). Indem der Beklagte zu 1 Verstöße gegen die Selbstlosigkeit zugelassen bzw. aktiv herbeigeführt habe, habe er gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Geschäftsführungsvertrag verstoßen und durch die nachträgliche Entziehung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 2014-2017 diesem einen Schaden i.H.v. 582.977,84 € zugefügt. Dies habe das Finanzamt Frankfurt am Main III mit der unverhältnismäßig hohen Vergütung, die sich der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer des Klägers ausbedungen habe, begründet. Ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte zu 2 auf Basis von Honorarverträgen Zahlungen erhalten habe, die nicht durch Dienstleistungen in entsprechender Höhe hinterlegt gewesen seien. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfer ergäbe sich keine eindeutige Tätigkeit, die die Beklagte zu 2 hätte erbringen sollen. Es entspräche auch nicht dem typischen Geschehensablauf, dass die Honorarverträge Blankoverträge waren. Weitere Verstöße gegen die Selbstlosigkeit ergäben sich in Bezug auf die aus dem Verfahren ausgeschiedenen Parteien (Rechtsanwalt C, Ehepaar D, E und F). Jeder einzelne dieser Sachverhalte habe die Versagung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 2014-2017 gerechtfertigt.

Der Beklagte zu 1 habe durch (seinen Geschäftsführer-) Vertrag die Pflicht übernommen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Diese habe er verletzt, indem er sich in einer ungewöhnlichen Weise bereichert und eine Gruppe von Mitwirkenden an dieser Praxis beteiligt habe. Hierfür hafte er aus Vertrag und Delikt.

Der Beklagte zu 1 habe auch die in den Tz 21f des Prüfberichts des Finanzamts gerügten Buchhaltungsmängel zu vertreten. Derartige Mängel führten zu Hinzuschätzungen und seien zudem ein Grund für den Entzug der Gemeinnützigkeit. Die Belastung des Klägers mit der in den korrigierten Bescheiden festgesetzten erhöhten Umsatzsteuer stelle also einen Teil des Steuerschadens dar, den der Beklagte zu 1 durch seine Organisation ebenfalls verursacht habe. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Steuerschadens wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17. August 2022 auf Seite 16, 17 (Bl. 178, 179 der Akte) verwiesen.

Der Beklagte zu 1 hafte aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB auf Zahlung von 30.026,59 €. Diesen Betrag habe Rechtsanwalt G mit Rechnung vom 27. Juni 2017 (Rechnungsnummer xxxxxxx) unter dem Betreff "A/Unbekannt" in Rechnung gestellt, ohne Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass insoweit Anwaltstätigkeiten erbracht wurden.

Der Beklagte zu 1 hafte auch wegen Verletzung von Vertragspflichten auf den Schaden i.H.v. 220.980 €, der aufgrund der Vergütungszahlungen aus mehreren mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Honorarverträgen entstanden ist. Als Geschäftsführer des Klägers habe ihm eine Vermögensbetreuungspflicht diesem gegenüber oblegen. Von 2014-2017 habe die Beklagte zu 2 auf der Basis von Honorarverträgen Zahlungen i.H.v. 141.000 € im Jahr 2014, 30.000€ im Jahr 2015 und 49.980 € im Jahr 2017 erhalten. Keine der in den Honorarvereinbarungen (Anlagen K 33, K 34 Anlagenband) genannten Tätigkeiten habe die Beklagte zu 2 erbracht. Für das Jahr 2017 ergebe sich allein aus einer Zahlungsaufstellung, dass am 5. Mai 2017 49.980 € gezahlt wurden. Die Beklagte zu 2 habe insoweit ein "Honorar Projekttätigkeit" abgerechnet, ohne jedoch eine Projekttätigkeit im Jahr 2017 erledigt zu haben. Auch dem Prüfbericht des Finanzamts sei auf Seite 18 zu entnehmen, dass den Honorarzahlungen keine Dienstleistungen in entsprechender Höhe gegenübergestanden haben. Aus den dem Kläger zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf eine konkrete Tätigkeit der Beklagten zu 2. Der Kläger bestreitet daher, dass diese überhaupt Leistungen aufgrund von Honorarvereinbarungen erbracht habe. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von insgesamt 220.980 € entstanden, dessen Eintritt der Kläger aufgrund seiner Garantenstellung hätte verhindern müssen. Der Kläger ist der Ansicht, der Abschluss der Honorarverträge, aus denen sich erhebliche Vergütungsansprüche ergeben konnten, habe der Einwilligung des Vorstands bedurft. Diese seien keine gewöhnliche Aufgabe des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 2 Geschäftsführervertrag gewesen, zumal sie vom Beklagten zu 1 mit seiner Ehefrau geschlossen wurden. Die daher erforderliche Zustimmung des Vorstands habe der Beklagte zu 1 nicht eingeholt. Soweit zwei der dem Kläger vorliegenden Verträge durch das seinerzeitige Vorstandsmitglied H unterzeichnet wurden, sei dies ohne die Unterschrift des Vorstandsmitglieds C erfolgt. Zudem werde bestritten, dass Frau H nach Einwilligung des Vorstands unterzeichnet habe. Es werde bestritten, dass der Vorstand die mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Honorarverträge genehmigt hat. Die Beklagte zu 2 hafte für diesen Schaden als Gesamtschuldnerin. Sie habe die in den Verträgen ausgewiesenen Vertragsleistungen nicht erbracht, gleichwohl die dort festgelegte Vergütung erhalten. Eine nachträgliche Leistungserbringung sei für den Kläger sinnlos. Zudem lägen Anhaltspunkte vor, dass die Beklagten zu 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Betrug bzw. Untreue zulasten des Klägers begangen haben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.548.504,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 220.980 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben gerügt, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nach § 37 TVöD verfallen, jedenfalls verjährt. Die Beklagte zu 2 habe umfangreiche Arbeitsleistungen für den Kläger und die I erbracht. Sie sei seit 2006 fester Bestandteil im Führungsteam der A und habe in dieser Zeit an allen Gremiensitzungen teilgenommen und dort berichtet. Die Behauptung, sie habe für ihre Vergütung keine Gegenleistung erbracht, treffe nicht zu. Sämtliche Aufgaben als Sonderbeauftragte in J habe die Beklagte zu 2 im Rahmen des Kooperationsvertrages erbracht. Sie sei anfänglich als Sonderbeauftragte nur im Bereich der Altenhilfe in J tätig gewesen. Der befristete Vertrag von 2014 zur Beratung, Begleitung, Training und Koordination in den Einrichtungen Kitas, offene Jugendarbeit und Senioren sei für die erweiterte Aufgabenstellung geschlossen worden. Die Honorarvereinbarungen hätten sich auf zusätzliche Aufgaben neben den Aufgaben als Sonderbeauftragte bezogen und zudem zunächst das Verhältnis der Kreisverbände und -soweit sie das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander direkt betreffen- gelte, dass die tatsächliche Durchführung den Charakter als Arbeitsverhältnis bestimme und nicht der Vertragstext. In offiziellen Geschäftsberichten werde die Beklagte zu 2 als Sonderbeauftragte aufgeführt. Die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit werde durch diverse Organigramme bestätigt. Der Projektvertrag Flüchtlingshilfe 2016ff sei ohnehin beiderseits von jeweils 2 Vertretungsberechtigten gezeichnet worden. Der Kooperationsvertrag sei von 2006-2019 gelebt worden. Die Umsetzung sei analog zu den vereinbarten Inhalten erfolgt. In 2006 seien als Gegenstände der Kooperation die Fachpflege, das Kita-Referat, die Sonderbeauftragtenfunktion Altenhilfe und die Bereiche Erziehung und Beratung vereinbart worden. Gegenstand der Kooperation sei unter anderem der Austausch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen Erstattung gewesen. Im Laufe der Zeit seien die Jugendhilfe, die Straffälligenhilfe, die Arbeit mit Geflüchteten und die betriebliche Gesundheitsfürsorge/Therapeutikum in die Kooperation und die Zuständigkeit der Sonderbeauftragten einbezogen worden. Als Sonderbeauftragte für den A und die I habe die Beklagte folgende Aufgaben wahrgenommen:

Qualitätsmanagement in der Altenpflege, Dokumentationsprüfungen, Überprüfung der sozialen Angebote, Kontaktpflege zum MDK, Angehörigenabende und Beschwerdemanagement.

Hauptarbeit sei die ständige Kontrolle des Pflegezustands der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewesen. In der Arbeit mit Geflüchteten sei die Beklagte zu 2 Vertretung der Geschäftsführung in diesem Bereich gewesen. Dies sei zunächst mit dem damaligen Leiter der Finanzbuchhaltung des Kreisverbandes, K, später gemeinsam mit dem Finanzreferenten und stellvertretenden Geschäftsführer G gewesen. Sie habe diesen Bereich auch nach außen, insbesondere gegenüber der Stabsstelle der Stadt J vertreten. Sie habe regelmäßig an Dienst- und Baubesprechungen für diesen Bereich teilgenommen. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags zum Flüchtlingsbereich, den die Vorstände der beiden Kreisverbände abgeschlossen hatten, sei sie für den Gesamtbereich verantwortlich gewesen. Sie habe in diesem Kontext Einstellungen vorgenommen und Kündigungen ausgesprochen. Weitere Zuständigkeitsbereiche seien die Jugendhilfe gewesen (zusammen mit dem Berater L), die Straffälligenhilfe (in Kooperation mit der Abteilungsleiterin M), die Kitaabteilung (in Kooperation mit dem Abteilungsleiter E) hier insbesondere die Personalentwicklung, die Schaffung neuer Einrichtungen und die Refinanzierung/Belegung in diesem Bereich. Ferner die Teilnahme an allen Gremiensitzungen, insbesondere des Kreisvorstands, des Kreisausschusses, der Kreiskonferenzen, des Stiftungsvorstands der I und des Stiftungsrates. Sie habe Bericht erstattet für diese Bereiche, was sich auch aus den Sitzungsprotokollen ergebe. Sie habe an den turnusmäßigen Gesprächen mit dem Gesamtbetriebsrat der I und dem Betriebsrat des Kreisverbandes teilgenommen. Sie sei wesentlich für die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und die Beratung und Teilnahme bei Tarifverhandlungen zuständig gewesen. Dies habe auch für Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern gegolten. Da es mehrere Jahre lang keine stellvertretende Geschäftsführung gegeben habe, seien im Rahmen der Sonderbeauftragung zunehmend derartige Aufgaben wahrgenommen worden, was z.B. daran deutlich werde, dass in den Geschäftsberichten mehrere Jahre der Bericht zum Finanzbereich durch die Beklagte zu 2 wesentlich mitverfasst worden sei. Sie habe an der Vorbereitung und Erstellung aller Wirtschaftspläne teilgenommen und ein Büro in der Geschäftsstelle J gehabt.

Folgende Mitarbeiter seien im Rahmen des Kooperationsvertrages für J und N tätig gewesen: O (Altenhilfereferent), P (Qualitätsbeauftragter), Q (Pressereferent) R (Kitareferentin, 30 % N, 70 % J), S (kaufmännischer Direktor), T. Diese Aufzählung sei nicht abschließend. Die Mitarbeiterkosten seien über das Verrechnungskonto oder als Spenden erstattet worden. Aufstellungen über das Verrechnungskonto lägen dem Kläger sowie der Staatsanwaltschaft J vor.

Bei der Zusatzvereinbarung Flüchtlingshilfe J handele es sich um eine Tätigkeit im Rahmen des Projektmanagements Flüchtlingshilfe J. Die Beklagte zu 2 habe in dem angegebenen Zeitraum die Leitung der Projektsteuerung Flüchtlingshilfe J innegehabt. Der Vergütung im Flüchtlingsbereich habe ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde gelegen, der für die B durch U und V und für die A durch C sowie H unterzeichnet worden sei. Sämtliche Vergütungen und deren Bestandteile seien durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder U und V unterzeichnet.

Die Arbeitsleistung Flüchtlingshilfe sei für die A überwiegend in den Büros der Berater erfolgt. Die Beklagte zu 2 habe weitreichende Befugnisse gehabt, unter anderem um die A im Bereich der Flüchtlingshilfe zu vertreten, den Abschluss und die Kündigung von Kauf-, Miet-, Leasing-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Arbeits- und Dienstverträgen im Bereich der Flüchtlingsarbeit, die Teilnahme an Versammlungen von Gesellschaften und Verbänden einschließlich der Wahrnehmung des Stimmrechts im Bereich der Flüchtlingsarbeit, die Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen im Bereich der Flüchtlingsarbeit. Sie sei auch bevollmächtigt gewesen Verträge, auch Beraterverträge, abzuschließen.

Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD erfasse auch deliktische Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich der Fälligkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ansprüche bereits vor mehr als einem Jahr bei seinem Versicherer W geltend gemacht habe. Gleiches gelte für die Geltendmachung im Insolvenzverfahren der B. Auch aus einem Schriftsatz von Professor X ergebe sich, dass dieser dem Kläger und dem Vorstand spätestens im November 2019 bekannt gewesen sei.

Sämtliche Ansprüche seien verjährt. Dies betreffe sämtliche Zahlungen bis Ende 2018.

Der Bericht des Finanzamts datiere vom 16. Juni 2021, sodass die Ausschlussfrist greife.

Hinsichtlich der Spenden und Zuwendungen i.H.v. 935.000 € habe der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsführervertrag nicht verletzt. Er habe die Spendenzahlungen dem Grunde nach nicht veranlasst. Gemäß § 8 der Satzung des Klägers sei der Geschäftsführer vom Vorstand zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bestellt. Somit sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der Vorstand dafür Sorge zu tragen habe, dass die Geschäftsführung in seinem Sinne handele und dementsprechend regelmäßig die Handlungen des Geschäftsführers überprüft werden. Auch die Revisionen hätten nach § 18 der Satzung die Geschäftsführung des Vorstands nach Maßgabe der Geschäftsordnung überwachen müssen. Der Vorstand habe zu diesem Zweck jährliche Prüfungen durch namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften veranlasst. Ebenfalls habe es steuerrechtliche Beratungen durch einen Steuerberater und unterschiedliche rechtliche Beratungen unter anderem auch zur Gemeinnützigkeit gegeben.

Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit der Kreisverbände J und N, des Personalaustauschs und der Abrechnung sei die Kooperationsvereinbarung der beiden Kreisverbände vom 1. März 2006. Zahlungen an den B seien stets im Einvernehmen mit dem Vorstand und in Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgt. Rechtsgrundlage der Zahlungen sei unter anderem § 58 Nr. 2 AO. Gemessen an diesen Maßstäben seien die Zahlungen des A an den B zulässig. Der Steuerberater der A, Y, habe angeregt, den Personalkostenausgleich über Spenden zu regulieren. Der B sei eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 58 Abs. 2 AO. Die Zuwendungen seien -in Abstimmung mit dem Steuerberater Y- auf Basis des § 2 Abs. 1 und 3 der Satzung des B für die darin geregelten gemeinnützigen Zwecke erfolgt. Die Weitergabe von Mitteln an eine andere Körperschaft sei steuerlich zulässig. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Überweisungen Personalüberlassung zugrunde gelegen habe. Der Vorwurf der "Einsparung" von Umsatzsteuer sei unberechtigt, da eine solche Steuerpflicht nicht bestanden habe. Auch wenn der Beklagte zu 1 umfassend bevollmächtigt war, habe er sehr wohl für die umfassende Unterrichtung des Vorstands gesorgt. Der Steuerberater der A habe im Rahmen einer Vorstandssitzung das Modell der Personalgestellung erklärt und dass die Kreisverbände wechselseitig Spenden zahlen müssten, da eine Rechnungsstellung nicht möglich sei. Dies sei wichtig für die Gemeinnützigkeit. Daraus ergebe sich, dass der Vorstand über die Vorgehensweise informiert war und diese zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Auf Basis des von den Vorständen abgeschlossenen Kooperationsvertrages und des Verrechnungskontos zwischen den Kreisverbänden seien durch die Finanzabteilungen ohne Mitwirkung des Beklagten zu 1 die Höhe der entsprechenden Zahlungen/Spenden festgelegt worden. Die Führung des Verrechnungskontos habe der Finanzbuchhaltung oblegen und der Ausgleich sei den Empfehlungen des Steuerberaters des Kreisverbandes, Y, gefolgt. Im Rahmen dieser gegenseitigen Verrechnung deren Höhe durch die Finanzbuchhaltung festgestellt worden sei, habe der Beklagte zu 1 in der Regel mit "einverstanden" gezeichnet. Diese Vorgehensweise habe jahrelanger Verwaltungspraxis der Kreisverbände entsprochen. Ferner habe es jährliche Prüfungen der Wirtschaftsprüfer gegeben. Diesen sei die geschilderte Praxis nicht nur bekannt gewesen, sondern es sei jeweils ein uneingeschränktes Testat erteilt worden. Auch eine Betriebsprüfung habe keine Beanstandungen ergeben. Im Jahr 2019 sei durch die Kreiskonferenz nach Empfehlung der Revision deren Entlastung erteilt worden. Jedenfalls treffe den Beklagten zu 1 deshalb keine Verantwortlichkeit, weil er Rechtsfragen durch externe Berater habe klären lassen. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, weil er Gegenleistungen für seine Zahlungen erhalten habe. Die Unterlagen des Verrechnungskontos, die sich beim Kläger befinden, belegten dies.

Hinsichtlich des durch den Entzug der Gemeinnützigkeit nach dem Vortrag des Klägers diesem entstandenen Schaden i.H.v. 582.977,84 € wenden die Beklagten ein, der Kläger habe es unterlassen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung Widerspruch einzulegen. Zwar finde auf den Arbeitsvertrag grundsätzlich der TVöD Anwendung. Ab der Abteilungsleiterebene erfolge die Vergütung jedoch außertariflich. Dementsprechend richte sich die Vergütung des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer eines Verbandes mit über 1200 Mitarbeitern nicht nach dem TVöD-VKA, sondern nach der "Karlsruher Tabelle" des Finanzamts. Sie entspreche der Vergütung leitender Angestellter in vergleichbarer Stellung. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12. März 2020. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger steuerlich beraten war und durch ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen überprüft und uneingeschränkt testiert worden sei.

Der Beklagte zu 1 habe mit seiner Ehefrau keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen. Vielmehr sei diese vom damaligen Vorsitzenden Z "engagiert" worden. Wie ausgeführt, habe Frau AA umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht.

Insgesamt habe der Beklagte zu 1 seinen Obliegenheiten genüge getan und sich weder bereichert, noch Dritten eine Bereicherung ermöglicht. Er habe sich auf die fachliche Beratung durch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen, den Steuerberater und den hinzugezogenen Gemeinnützigkeitsexperten, Rechtsanwalt AA, verlassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 239-242R der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 242R -246R der Akte) Bezug genommen.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Dezember 2022 zugestellt, der dagegen am 23. Dezember 2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 3. März 2023 am 3. März 2023 begründet hat.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 1 zu. Zwar habe dieser nach § 2 Abs. 2 Geschäftsführervertrag i.V.m. § 3 der Satzung grundsätzlich Spenden veranlassen können. Dieses abstrakte rechtliche Können begründe jedoch noch kein satzungsgemäßes Handeln des Beklagten zu 1. Vielmehr bedürfe es einer Untersuchung jeder einzelnen Spende. Maßgeblich sei insoweit das rechtliche Dürfen. Es sei fast 1 Million Euro an den B gespendet worden. Der Kläger habe eigene Zwecke zu fördern, die sich nicht darin erschöpften, Gelder an andere gemeinnützige Vereine zu spenden. Um eine Pflichtverletzung zu widerlegen, hätten die Spenden zumindest in irgendeiner Art und Weise gebunden sein müssen. Es müsste ein gemeinnütziger Zweck für die jeweilige Spende ersichtlich sein. Dies sei nicht der Fall. Es hätte sodann vom Beklagten zu 1 in jedem Einzelfall eine Überprüfung stattfinden müssen, ob die korrekterweise mit Zweckbindung vorgenommene Spende auch tatsächlich seitens des Empfängers im Sinne einer (wohltätigen) Zweckbindung verwendet worden seien.

Als Geschäftsführer habe der Beklagte zu 1 die Verpflichtung gehabt, die wirtschaftliche Lage, insbesondere die Liquiditätssituation, des Klägers im Blick zu haben. Erst wenn diese gesichert sei, könnten Spenden in Erwägung gezogen werden. Stelle man den Jahresgewinn und die Spenden einander gegenüber, sei dies nicht zu vertreten gewesen. Der Kläger stellt bezogen auf die Kalenderjahre 2013-2019 das Jahresergebnis und die erfolgten Spenden gegenüber; insoweit wird auf Seite 4, 5 der Berufungsbegründung (Bl. 265, 266 der Akte) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1 hätte die Zustimmung des Vorstands gemäß § 3 Abs. 2 Geschäftsführervertrag einholen müssen. Die Spenden seien über jedes gewöhnliche Maß hinausgegangen und seien geeignet gewesen die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu gefährden. Spenden in Höhe von fast 1 Million Euro fielen nicht unter eine gewöhnliche Vorstandstätigkeit. Der Kläger hätte diese Spenden nicht geben dürfen, ohne sich bewusst zu sein, für was genau die Spenden eingesetzt werden sollten. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, die sich in Verweisungen auf das bisher Gesagte erschöpften, seien fehlerhaft. Sie beruhten auf der fehlerhaften Annahme, es liege keine Pflichtverletzung vor. Gerade im Hinblick auf den Missbrauchstatbestand sei hier jedoch eine Überschreitung des rechtlichen Dürfens bei weitem gegeben, da der Beklagte zu 1 die Spenden keinesfalls ohne vorherige Genehmigung hätte anweisen dürfen.

Das Arbeitsgericht habe auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Entzugs der Gemeinnützigkeit gegenüber dem Beklagten zu 1 rechtsfehlerhaft verneint. Auch insoweit liege eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB vor. Der Beklagte zu 1 sei zu jedem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, dem satzungsgemäßen Zweck des Klägers zu entsprechen. Wie das Finanzamt festgestellt habe, liege eine Pflichtverletzung bereits in der unangemessenen Vergütung des Beklagten zu 1. Auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen seine eigene Person betreffend habe den Beklagten zu 1 eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber getroffen. Dies spätestens dann, wenn der Kernbereich der Satzung tangiert sei, § 3 Abs. 4 der Satzung. Damit verbiete die Satzung unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Ziffer 3.2.3 des A-Governance-Kodex bestimme, dass die Geschäftsführervergütung sich grundsätzlich an dem Nettoverdienstniveau im öffentlichen Dienst der A- (oder -in besonders gelagerten Einzelfällen- der B-) Besoldung orientiere und insgesamt in angemessenem Verhältnis zu den Gehältern der Mitarbeiter des Vereins stehen müsse. Wie sich aus dem Prüfbericht des Finanzamts ergebe, führte allein die üppige, völlig unangemessene Gesamtausstattung des Beklagten zu 1 zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Auch die Begünstigung weiterer Personen aus der Führungsebene und diesen nahestehenden Personen, wie die Beklagte zu 2, wie Herr G, wie Herr C und Herr E seien Umstände, die geeignet waren, zum Verlust der Gemeinnützigkeit zu führen. Der Beklagte zu 1 habe veranlasst, dass diese unberechtigt bzw. zu hoch begünstigt wurden. Die haftungsausfüllende Kausalität liege im tatsächlich erfolgten Entzug der Gemeinnützigkeit. Wäre dieser nicht erfolgt, hätte der Kläger eine Steuerzahlung i.H.v. 582.977,84 € nicht leisten müssen. Gleiches gelte hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Buchführung und Gewinnermittlung. Auch hierfür sei der Beklagte zu 1 verantwortlich.

Es bestehe auch ein Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Honorare i.H.v. 220.980 €. Das Arbeitsgericht übergehe den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des fehlenden Rechtsgrundes für Zahlungen an die Beklagte zu 2 in den Jahren 2014 und 2015. Der Beklagte zu 1 habe mit seiner Ehefrau 3 mehr als üppig dotierte Beraterverträge über insgesamt 220.000 € abgeschlossen. Im selben Zeitraum sei sie jedoch vollzeitbeschäftigte Geschäftsführerin der B gewesen. In den Unterlagen fänden sich keinerlei Nachweise für irgendwelche durch die Beklagte zu 2 erbrachte Tätigkeiten. Es sei offensichtlich, dass niemals beabsichtigt gewesen sei, dass die Beklagte zu 2 überhaupt irgendwelche Tätigkeiten unter Geltung der in Rede stehenden Honorarverträge erbringen sollte. Sie habe hierfür aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung beim B als dessen Geschäftsführerin auch gar keine Zeit gehabt. Das Arbeitsgericht hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei den Honorarverträgen um nichtige Scheinverträge gehandelt habe, die auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen seien. Die gleiche Bewertung ergebe sich unter dem Gesichtspunkt deliktischer Ansprüche. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Finanzamts, wonach es bei Abschluss der Honorarverträge allein darum gegangen sei, der Beklagten zu 2 als Ehefrau des Geschäftsführers einen erheblichen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen, ergebe sich ohne weiteres ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bezüglich der Beklagten zu 2 und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bezüglich des Beklagten zu 1. Es liege ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 1 und 2 vor. Der Anspruch ergebe sich ferner aus § 280 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs i.H.v. 30.026,59 € (Rechnung des Rechtsanwalts) setze sich die Begründung des Arbeitsgerichts nicht mit dem Klägervortrag auseinander. Der Kläger nimmt insoweit auf sein erstinstanzlichen Vortrag Bezug, wonach dieser Rechnung keine tatsächliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu Grunde liege.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2022 -14 Ca 1877/22- abzuändern und 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.548.504,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 220.980 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben nicht schriftsätzlich zur Berufungsbegründung Stellung genommen und sich in der mündlichen Verhandlung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 10. November 2022 (Bl. 200 ff. der Akte), vor allem auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD und die bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet.

1. Der Kläger kann vom Beklagten zu 1 gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB die Zahlung von 935.500 € verlangen. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu leisten.

Zwischen dem den Beklagten zu 1 bestand ein Schuldverhältnis, nämlich der Geschäftsführervertrag vom 20. März 2006 (Anl. K1, Anlagenband). Nach dessen § 2 Abs. 2 führt der Geschäftsführer die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Leitsätze und der Satzung des Vereins unter Berücksichtigung dieses Vertrags. § 3 Abs. 1 der Satzung (Anl. K2, Anlagenband) bestimmt, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verfolgt. Nach § 3 Abs. 3 der Satzung dürfen Mittel des Kreisverbandes nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, der Kläger habe auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Geschäftsführervertrag die Spenden veranlassen können, weil er zur Vertretung des Klägers berechtigt war und die Spenden an den B auch satzungsgemäß gewesen seien, weil dieser gleichfalls gemeinnützige Zwecke verfolgte, folgt die Berufungskammer dem nicht. Die Berufungsbegründung verweist zutreffend darauf, dass allein das rechtliche Können im Außenverhältnis noch kein satzungsgemäßes Handeln des Beklagten zu 1 begründet. Vielmehr kommt es im Innenverhältnis auf das rechtliche Dürfen an. Dieses beinhaltet, dass das Handeln des Geschäftsführers stets darauf gerichtet sein muss, die Interessen des Klägers zu wahren, § 241 Absatz 2 BGB. Diese sind zunächst dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger eigene (mildtätige) Zwecke (§ 2 der Satzung) zu fördern hatte, die sich nicht darin erschöpften, Gelder an andere gemeinnützige Vereine zu spenden, selbst wenn dies steuerrechtlich unbedenklich ist. Vielmehr musste der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer auch bei derartigen -an sich zulässigen- Spenden stets die wirtschaftliche Lage, insbesondere die Liquiditätssituation des Klägers im Blick haben.

Dem hat der Beklagte zu 1 nicht Rechnung getragen. Die Berufungsbegründung stellt auf den Seiten 4 und 5 (Bl. 265, 266 der Akte) für die Jahre 2013-2019 jeweils das Jahresergebnis den erfolgten Spenden an den B gegenüber. Hierbei ergibt sich, dass 2013 bei einem Überschuss von 900.000 € keine Spenden erfolgten, 2014 bei einem Überschuss von 144.000 € 49.000 € gespendet wurden, 2015 bei einem Jahresgewinn von 111.000 € in 4 Teilbeträgen insgesamt 201.500 € gespendet wurden, 2016 bei einem Jahresverlust von 571.000 € 128.000 € gespendet wurden, 2017 bei einem Jahresgewinn von 76.000 € 140.000 € gespendet wurden, 2018 bei einem Jahresverlust von 6.000€ 267.000 € gespendet wurden und 2019 bei einem Jahresverlust von 3 Millionen Euro 150.000 € gespendet wurden. Dies zeigt, dass der Beklagte zu 1 bei der Vornahme der Spenden die zu diesem Zeitpunkt bestehende Liquiditätslage des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger selbst mildtätige Zwecke zu verfolgen hatte, wofür er entsprechende finanzielle Mittel benötigt, durfte der Beklagte zu 1 nicht durch die Vornahme von Spenden an den B dem Kläger Liquidität entziehen. Diese Vorgehensweise verletzte in gravierender Weise die (wirtschaftlichen) Interessen des Klägers, zu deren Berücksichtigung der Beklagte zu 1 aufgrund des Geschäftsführervertrags verpflichtet war.

Soweit der Beklagte zu 1 erstinstanzlich eingewandt hat, "es könne davon ausgegangen werden, dass den Überweisungen Personalüberlassung zugrunde gelegen habe"(Schriftsatz vom 10. November 2022 Seite 14, Bl. 213 der Akte), ist dies in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz. Der Beklagte zu 1 benennt zwar auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 10. November 2022 (Bl. 207 der Akte) Mitarbeiter, die im Rahmen des Kooperationsvertrages für J und N tätig gewesen seien: O, Q, R, BB, S und T. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, welche (dieser) Mitarbeiter des B für welchen Zeitraum zur Ausführung welcher konkreten Tätigkeiten des Klägers diesem überlassen wurden und in welcher Höhe hierfür jeweils ein Ausgleich in Form einer "Spende" geleistet wurde. Dagegen spricht im Übrigen, dass die gespendeten Beträge jeweils "runde Summen" beinhalteten, während bei einer anlassbezogenen Abrechnung für geleistete Dienste von Mitarbeitern des B für den Kläger bis auf die Kommastelle konkrete Beträge hätten herauskommen müssen. Auch der Vortrag zu einem Verrechnungskonto, dessen Ausgleich den Empfehlungen des Steuerberaters Y entsprechend erfolgt sei (Bl. 214 der Akte), ist unsubstantiiert und damit für den Kläger nicht einlassungsfähig. Weder wird das Verrechnungskonto näher bezeichnet noch ausgeführt, wann der Steuerberater gegenüber welchem Gremium was erklärt hat und welche konkreten Personalüberlassungen in der Folgezeit wie abgerechnet wurden. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Praxis zwischen den beiden Kreisverbänden sei bekannt, genehmigt und rechtlich sowie steuerrechtlich überprüft worden. Der Beklagte zu 1) hat damit seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen.

Der Beklagte zu 1 handelte vorsätzlich. Er bestreitet nicht, die entsprechenden Überweisungen veranlasst zu haben. Im Gegenteil: Im Zusammenhang mit seinem Vortrag zur gegenseitigen Verrechnung (Bl. 214 Mitte der Akte) räumt er ausdrücklich ein, die jeweilige Höhe mit "einverstanden" gezeichnet zu haben. Dass die "Anregung"- was darunter konkret zu verstehen ist und wie diese ausgesehen hat, bleibt offen - den Personalkostenausgleich über Spenden zu regulieren, durch den Steuerberater Y erfolgt sei (Schriftsatz vom 10. November 2202, S. 13, Bl. 212 der Akte), entlastet ihn nicht. Die Verantwortung und die Entscheidung hierüber lag bei ihm als Geschäftsführer. Hierbei war ihm bewusst, dass im Hinblick auf die vom Kläger zu erfüllenden satzungsgemäßen Zwecke der Entzug der Liquidität durch derart umfangreiche Spenden an den B eine Verletzung seiner gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag, dessen wirtschaftliche Belange er wahrzunehmen hatte, darstellt. Sein Vorsatz bezog sich auch auf den beim Kläger eingetretenen Schaden, denn ihm war bewusst, dass durch die Spenden an den B entsprechende Liquidität des Klägers abfließt. Soweit er sich zu seiner Entlastung darauf beruft, er habe die Rechtsfragen durch externe Berater klären lassen (Bl. 215 der Akte), bleibt offen, wann er wem welche konkreten Fragen vorlegte und welche Antworten er hierauf erhalten hat.

Aus denselben Gründen besteht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Absatz 1 Alternative 1 StGB. Als (angestellter) Geschäftsführer des Klägers oblag dem Beklagten zu 1 aufgrund des Geschäftsführervertrags vom 20. März 2006 (Anl. K1, Anlagenband) die Pflicht, fremde Vermögensinteressen (die des Klägers) wahrzunehmen. Ihm war hierdurch die Rechtsmacht eingeräumt, wirksam fremde Vermögensrechte auszuüben. Insoweit ist das Arbeitsgericht (Seite 10-13 des Urteils) zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Rahmen der ihm nach § 2 Abs. 1 Geschäftsführervertrag erteilten Vollmacht im Außenverhältnis berechtigt war, die Spenden an den B zu veranlassen. Diese Befugnis hat er missbraucht, indem er im Außenverhältnis durchaus wirksam, d.h. im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht handelte, die sich im Innenverhältnis ergebenden Beschränkungen aus § 241 Abs. 2 BGB aber nicht hinreichend beachtete. Wollte man dies anders sehen, weil der Beklagte zu 1 nach § 3 Absatz 2 Geschäftsführervertrag die Zustimmung des Vorstands hätte einholen müssen, da in den Spenden über die gewöhnliche Vorstandstätigkeit hinausgehende Geschäfte zu sehen seien, wäre zwar nicht der Mißbrauchs-, aber der Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) erfüllt. Der Beklagte zu 1 hat die wirtschaftlichen Belange des Klägers dadurch verletzt, indem er unabhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Klägers in erheblichem Umfang Spenden an den B veranlasste und dem Kläger hierdurch finanzielle Mittel i.H.v. 935.500 € entzog. Hierbei handelt es sich um einen Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

Das diesbezügliche Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 1 ist unerheblich, weil unsubstantiiert. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 280 Abs. 1 BGB Bezug genommen.

Als (angestelltem) Geschäftsführer oblag dem Beklagten zu 1 eine Vermögensbetreuungspflicht, zu deren Ausübung ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum, der sich gleichfalls aus dem Geschäftsführungsvertrag ergab, zur Verfügung stand. Der Vermögensnachteil von 935.500 € beruhte auch unmittelbar auf den treuwidrigen Handlungen, nämlich der Veranlassung der Spenden an den B in dieser Höhe.

Soweit die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 10. November 2022 auf Seite 14 (Bl. 213 der Akte) ausgeführt hat, die Weitergabe von Mitteln zum Ausgleich von Personalüberlassungen habe jahrelanger Praxis entsprochen und sei den Vorständen "bekannt gewesen", kann allein hieraus - insbesondere in Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungen - nicht geschlossen werden, diese seien hiermit auch einverstanden gewesen. Im übrigen ist auch dieser Vortrag in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz und für den Kläger nicht einlassungsfähig. Es wird nicht im Einzelnen vorgetragen, wem, was im Einzelnen bekannt war und inwiefern er/sie sich wann und auf welche Weise wem gegenüber hiermit einverstanden erklärt hat. Insbesondere wird ein entsprechender Beschluss des Vorstands nicht behauptet. Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag auf Seite 15 oben im Schriftsatz vom 10. November 2022 (Bl. 214 der Akte), dass nach der eidesstattlichen Versicherung von Frau H der jeweilige Vorstand nicht in die einzelnen personellen Maßnahmen, die gegenseitige Personalgestellung zwischen den Kreisverbänden, involviert war.

Der Kläger handelte vorsätzlich. Ihm war die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale bewusst. Er wusste, dass ihm eine Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf den Kläger oblag und hat gleichwohl unabhängig von dessen wirtschaftlicher Situation in ganz erheblicher Größenordnung über mehrere Jahre hinweg Spenden an den B veranlasst und hierdurch dem Kläger einen Vermögensnachteil i.H.v. 935.500 € zugefügt.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 Anspruch auf Ersatz des Schadens i.H.v. 582.977,84 €, der ihm aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit entstanden ist, § 280 Abs. 1 BGB. Hierbei kann dahinstehen, ob der Entzug der Gemeinnützigkeit bereits wegen der finanziellen Gesamtausstattung des Beklagten zu 1 berechtigt ist. Jedenfalls durch die gegenüber der Beklagten zu 2 aufgrund von Honorarverträgen erbrachten finanziellen Leistungen in Höhe von 220.980 € wurde gegen das Gebot der Selbstlosigkeit des Verbands verstoßen und deshalb seitens des Finanzamts die Gemeinnützigkeit des Klägers aberkannt (Seite 17-20 des Berichts des Finanzamts vom 16. Juni 2022, Anlagenband). Nach den Feststellungen des Finanzamts, die sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf Seite 12, 13 (Bl. 273, 274 der Akte) zu eigen gemacht hat, haben den Honorarzahlungen des Klägers keine Dienstleistungen der Beklagten zu 2 in entsprechender Höhe gegenübergestanden (Seite 18 unten, 19 Bericht Finanzamt).

Soweit der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 10. November 2022 Seite 2 ff. behauptet hat, die Beklagte zu 2 habe umfangreiche Arbeitsleistungen für den Kläger und die I erbracht, ist dies unsubstantiiert und erfüllt nicht der Beklagtenseite insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast. Es mag sein, dass die Beklagte zu 2 in Geschäftsberichten und Organigrammen als Sonderbeauftragte aufgeführt ist und ihr Zuständigkeiten für verschiedene Bereiche zugewiesen wurden. Es fehlt jedoch an jedem Vortrag dahingehend, wann sie auf der Grundlage der Honorarverträge welche Tätigkeiten für den Kläger ausgeübt hat. Hätte sie Tätigkeiten erbracht, wäre dies dem Beklagten zu 1 bekannt gewesen und es wäre ihm möglich gewesen, diese im Einzelnen darzulegen, da nach Ziffer 3 der Honorarvereinbarung Anlage K 33 der Einsatz der Honorarkraft "in Abstimmung mit dem Geschäftsführer frei gestaltet", also jeweils vereinbart, wird.

Die haftungsausfüllende Kausalität ergibt sich daraus, dass dem Kläger aufgrund der Leistung von Honoraren i.H.v. 220.980 €, ohne dass dem eine entsprechende Tätigkeit der Beklagten zu 2 zuzuordnen war, seitens des Finanzamts die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, was zu einem Schaden von 582.977,84 € führte.

Der Beklagte zu 1 handelte vorsätzlich. Dass er die zu Gunsten seiner Ehefrau abgeschlossenen Honorarvereinbarungen (Anlagen K 33, 34 Anlagenband) nicht selbst unterzeichnet hat, ist unerheblich. Er hat es jedenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer hingenommen, dass seiner Ehefrau aufgrund der Honorarverträge in einem Gesamtvolumen von 220.980 € Mittel zuflossen, ohne dass entsprechende Dienstleistungen erbracht wurden. Aufgrund des Geschäftsführervertrags i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB war er jedoch verpflichtet, Schäden vom Vermögen des Klägers abzuwehren.

3. Der Kläger hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 1 Anspruch auf Zahlung von 30.026,59 €, weil dieser die Begleichung der Rechnung von Rechtsanwalt G vom 27. Juni 2017 veranlasste oder zumindest zugelassen hat (Berufungsbegründung Seite 16, Bl. 277 der Akte), ohne dass dieser eine entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeordnet werden konnte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Prüfbericht des Finanzamts auf Seite 24 Mitte (Anlagenband) Bezug genommen. Hierdurch hat der Beklagte zu 1 vorsätzlich gegen seine Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen.

Der Beklagte zu 1 ist dem (insbesondere im Schriftsatz vom 10. November 2022) nicht im Einzelnen entgegengetreten. Sein Vortrag zu dem Anwaltshonorar auf Seite 16 ff. des genannten Schriftsatzes (Bl. 215 ff. der Akte) bezieht sich auf ein vorgeblich überhöhtes Anwaltshonorar mit einem Anspruch von 181.287,62 € und befasst sich nicht mit dem der Rechnung vom 27. Juni 2017 (Rechnungsnummer xxxxxx) zu Grunde liegenden Tätigwerden des Rechtsanwalts. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, in welcher Angelegenheit der Rechtsanwalt inwiefern tätig geworden ist. Dies auch nicht auf Seite 21 Mitte (Bl. 220 der Akte). Dort wird ausgeführt, Rechtsanwalt G habe nach Gegenstandswert abgerechnet. Offen bleibt bereits, ob die streitgegenständliche Rechnung über 30.026,59€ gemeint ist. Die Ausführungen beziehen sich auf die Erstellung eines Gewerbemietvertrags. Das Betreff der streitgegenständlichen Rechnung lautete jedoch "A / Unbekannt"(Siehe Seite 24 des Berichts des Finanzamts, Anlagenband).

Wegen diesem Rechtsgrund besteht auch eine Haftung des Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB, denn er hat insoweit zwar im Außenverhältnis wirksam aufgrund des Geschäftsführervertrags gehandelt, aber im Innenverhältnis seine Pflichten gegenüber dem Kläger vorsätzlich verletzt.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von 220.980 €. In Bezug auf den Beklagten zu 1 ergibt sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Geschäftsführervertrags war er zur Wahrung der Vermögensinteressen des Klägers verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB. Er hat es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer jedenfalls hingenommen, dass seiner Ehefrau aufgrund der Honorarverträge in einem Gesamtvolumen von 220.980 € Mittel zuflossen, ohne dass entsprechende Dienstleistungen erbracht wurden und hierdurch den Kläger vorsätzlich geschädigt. Insoweit gilt das oben unter Ziffer 2 Ausgeführte (auch bezüglich des Entlastungsvorbringens der Beklagtenseite) entsprechend.

Wegen dem selben Verhalten besteht auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB.

Für die Beklagte zu 2 ergibt sich die Haftung aus § 826 BGB. Die Beklagte zu 2 hat in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann sich Tätigkeiten auf der Grundlage der Honorarverträge (Anlagen K 33, 34 Anlagenband) vergüten lassen, die sie nicht geleistet hat. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagtenseite - insbesondere in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. November 2022 - nicht im Einzelnen dargelegt, wann die Beklagte zu 2 welche konkreten Tätigkeiten auf der Grundlage der genannten Honorarverträge tatsächlich geleistet hat.

5. Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung der Klageforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

6. Die Klageforderung ist nicht nach dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1 grundsätzlich anwendbaren § 37 TVöD verfallen. Nach dessen Absatz 1 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber im Textform geltend gemacht werden. Nach § 37 Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind. Gemäß § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. In gleicher Weise bestimmt § 276 Abs. 3 BGB, dass die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. Darauf nimmt § 37 Abs. 2 TVöD Bezug und nimmt derartige Ansprüche von der Ausschlussfrist aus. Gerade um diese geht es hier, so dass sie nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD verfallen sind, selbst wenn sie nicht seitens des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1 innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht sein sollten.

7. Die Klageforderungen sind nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht bereits unter § 199 Abs. 2 BGB fallen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Vorschriften§ 280 Absatz 1 BGBVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB, § 37 TVöD, § 58 Nr. 2 AO, § 58 Abs. 2 AO, § 263 StGB, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Absatz 2 BGB, § 266 Absatz 1 Alternative 1 StGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB, § 826 BGB, §§ 286, 288 BGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB, § 37 Abs. 2 TVöD, § 37 Abs. 1 TVöD, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 2 BGB, §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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