04.10.2023 · IWW-Abrufnummer 237629
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 21.08.2023 – 9 Sa 73/21
In der Rechtssache
- Kläger/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte zu 1/Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
- Beklagter zu 2/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 9. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Zimmermann ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor zu I. 2. des Urteils vom 28. Juli 2023 - 9 Sa 73/21 - wird wie folgt berichtigt:
Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 2.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2021 zu zahlen.
Gründe
Der Tenor des Urteils vom 28. Juli 2023 - 9 Sa 73/21 - ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Bereits der Tenor zu I. 2. legt nahe, dass bei einem Betrag von "2.5000,00 Euro" versehentlich eine Null zu viel eingefügt wurde. Die Entscheidungsgründe unter V. (S. 14 ff. des Urteils) machen aber eindeutig klar, dass dem Kläger nur 2.500,00 Euro, nicht aber 25.000,00 Euro zugesprochen werden sollten. Der Betrag von 2.500,00 Euro ist mehrfach genannt.
Die Entscheidung konnte gemäß § 53 ArbGG außerhalb mündlicher Verhandlung durch die Vorsitzende ergehen. Wegen Erkrankung des ständigen Vorsitzenden, war die Vertreterin dazu berufen. Offenbare Unrichtigkeiten können auch von Richtern berichtigt werden, die am Urteil nicht beteiligt gewesen sind (BGH 9. Februar 1989 - V ZB 25/88 zu II. der Gründe; Zöller/Feskorn ZPO 34. Aufl. § 319 Rn. 34).
Die Vorsitzende: Zimmermann