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12.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062891

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 15.06.2006 – 2 K 10/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT HAMBURG

Aktz: 2 K 10/05
15.06.2006

Urteil - Senat
Rechtskraft: -

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die Entgelte, die durch die parallel zu den Fachtagungen durchgeführten Industrieausstellungen eingenommen werden, der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen sind oder als vermögensverwaltende Tätigkeit steuerfrei sind bzw. gem. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal versteuert werden.

Der Kläger ist ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck auf die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch das Abhalten von wissenschaftlichen Versammlungen gerichtet ist. Der Verein wurde mit Satzung vom 05.12.1990 gegründet und am 25.01.1991 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine nach den §§ 51ff AO gemeinnützige Körperschaft. Nach den unstreitigen Feststellungen der Betriebsprüfung ist die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. Der Verein vereinnahmt in geringem Umfang Spenden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein erzielt in geringem Umfang Zinseinnahmen.

Der Verein führte in den Streitjahren jährlich eine ...ärztliche Fachtagung in angemieteten Räumen durch. Die Anmietung des jeweiligen Kongresssaales erfolgte einheitlich als Gesamtpaket zusammen mit den Ausstellungsflächen. Die Ausstellungsflächen als solche werden nicht gesondert entgolten.

Im Rahmen der Tagungen wurden medizinische Seminare und Kurse durchgeführt. Hieraus wurden Tagungs- und Kursgebühren vereinnahmt, die der Verein nicht der Besteuerung unterwarf. Während der Tagungen wurden auch gesellschaftliche Veranstaltungen und Ausflugsprogramme angeboten. Die hieraus resultierenden Einnahmen wurden nicht der Besteuerung unterworfen.

Zeitgleich zu der jeweiligen Tagung organisierte der Verein jeweils eine Industrieausstellung. Auf der Industriemesse bewerben ausgesuchte Vertreter der Industrie Produkte, die für die ...Heilkunde von Interesse sind. Dabei wurden den Unternehmen Flächen zur Anbringung von Reklame bzw. Ausstellung von eigenen Produkten im Rahmen der Industriemesse angeboten. Die Industrieausstellung ermöglicht den Kongressteilnehmern an Hand der dort ausgestellten Produkte sich über neue wissenschaftliche Bearbeitungen bekannter Krankheitsbilder zu informieren. Bei den Ausstellungen finden grundsätzlich keine Verkäufe statt.

Das Entgelt, welches die jeweiligen Industrieaufsteller zahlen, richtet sich nach der Größe der Fläche, die angemietet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Rechnungen verwiesen (FGA Bl. 49, 50). Den Überschuss aus der entgeltlichen Vermietung nutzte der Kläger um die Teilnahmegebühren zu senken. Aus der Ausstellung erzielte der Verein Einnahmen, die er einheitlich als Erlöse "Industrie 16 %" erfasst hat. In 1999 erzielte der Kläger Ausstellerentgelte in Höhe von 65.657,50 DM und in 2000 in Höhe von 90.242,15 DM.

In den am 01.11.2002 abgegebenen Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen 1999 und 2000 erklärte der Kläger einen Gewerbeertrag bzw. Gewinn für 1999 in Höhe von -2.547 DM und für 2000 in Höhe von 6.469. Durch die Bescheide für 1999 und 2000 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 06.12.2002 wurden jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 DM und eine Gewerbesteuer von 0,00 DM festgesetzt. Durch die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 vom 06.12.2002 wurde jeweils eine Körperschaftsteuer von 0,00 DM festgesetzt.

In der Zeit vom 05.02.2003 bis zum 07.01.2004 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Ansicht der Betriebsprüferin sind die Ausstellerentgelte der Industrie und andere hier nicht streitige Positionen Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die entstandenen Kosten teilte die Betriebsprüferin direkt dem einzelnen Bereich zu, sofern dies möglich war. Im Übrigen teilte sie die gemischt veranlassten Kosten im Verhältnis der Einnahmen der verschiedenen Bereiche zueinander auf. Danach ergab sich ein Überschuss nach BP in Höhe von 18.646,84 DM für 1999 und in Höhe von 40.921,05 DM für 2000. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 09.01.2004 verwiesen.

Am 26.02.2004 ergingen die gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheide bezüglich Körperschaftsteuer 1999, 2000 und Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 1999 und 2000.

Am 16.04.2004 legte der Kläger Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die am 12.01.2005 eingereichte Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Ausstellerentgelte seien der vermögensverwaltenden Sphäre zuzuordnen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liege nur vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, die über eine Vermögensverwaltung hinausgehe. Das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft umfasse auch Rechte zur Nutzung von Werbeflächen, die im Rahmen der in § 14 AO angeführten Definition verpachtet würden. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen an eigenen oder gemieteten Stätten sei als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen. Entscheidend sei, dass der Verein keine weiteren Leistungen erbringe, denn die Organisation werde nicht vom Verein, sondern von der Congress Organisation A durchgeführt. Von dieser werde auch die Aquise und Werbung übernommen.

Hilfsweise werde geltend gemacht, dass § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO zur Anwendung gelangen müsse. Für 1999 sei die Vorschrift analog anzuwenden.

Nach Ansicht des Präsidenten des Klägers stelle die Industrieausstellung, wie sie im Rahmen der Jahrestagungen abgehalten werden, ein wesentliches Kommunikationsforum der Mitglieder dar. Ein Gedankenaustausch finde sowohl zwischen den Mitgliedern als auch zwischen den Mitarbeitern der ausstellenden Firmen und den Mitgliedern statt. Dabei seien die Firmen bemüht, die Mitarbeiter als Gesprächspartner zur Verfügung zu stellen, die auch in der Produktentwicklung beschäftigt seien. In der Regel würden Mitglieder gebeten, am Stand kurze Referate über die Erfahrungen mit den Produkten zu halten. Hieraus entwickelten sich dann häufig lebhafte Diskussionen. Hierdurch würden gerade die Pausen wesentliches Element für den kollegialen Erfahrungsaustausch werden. Bestellungen werden in der Regel nicht am Tag der Messe abgegeben. Es handele sich nicht um eine Verkaufsmesse, da Medikamente grundsätzlich nur über Apotheken erworben werden könnten und Ärztemuster im gesetzlich vorgegeben Rahmen von den Pharmafirmen direkt an die Ärzte abgegeben würden, was in der Regel während der Praxisbesuche geschehe. Geräte würden erst nach Probebestellungen in den Arztpraxen und nach individuellen Verkaufsgesprächen erworben. Den ausstellenden Unternehmen ginge es daher lediglich um die Bewerbung ihrer Produkte.

Die Industrieausstellung fände ohne die steuerbegünstigte Tätigkeit der Fortbildungsveranstaltung nicht statt. Es bestehe eine nicht trennbare Einheit.

Im ...ärztlichen Bereich würden keine Ausstellungen ohne Kongresse stattfinden. Allenfalls gäbe es hausinterne Ausstellungen einzelner Produzenten.

Der Kläger beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 alle vom 02.04.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 aufzuheben.
Hilfsweise beantragt er,
die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 alle vom 02.04.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 dahingehend zu ändern, dass für 1999 ein Gewinn in Höhe von 10.442 DM und für 2000 von 13.536 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Tätigkeit des Klägers über eine Vermögensverwaltung hinausgehe. Denn die maßgebliche Tätigkeit sei die Ausrichtung der Industriemesse und nicht eine reine Vermietung. Dabei sei es unerheblich, dass sich der Kläger zur Durchführung einer Hilfsperson bediene. Entscheidend sei, dass die Industrieaussteller das Entgelt nicht bezahlen würden, wenn nicht parallel die Fachtagung stattfinden würde. Auch ergebe sich aus den Rechnungen, dass die Industriemesse vom Kläger durchgeführt werde.

§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gelange nicht zur Anwendung. Als Ausnahmeregelung sei diese Vorschrift eng auszulegen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend sei zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich, dass Werbung für Unternehmen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Ein Zusammenhang von Werbeaktivitäten zu den steuerbegünstigten Zwecken des Klägers, die seitens des Klägers im Rahmen der wissenschaftlichen Tagungen verfolgt werde, sei allenfalls mittelbar gegeben. Die Ausstellerentgelte seien keine Gegenleistung dafür, dass der Verein Werbung durchführe, sondern die Standmieten würden dem Verein gezahlt werden, weil er den Ausstellern durch die Organisation der Industrieausstellung ermögliche, gegenüber einem Forum von potentiellen Kunden und Konkurrenten aufzutreten und sich selbst und die eigenen Produkte in der Fachwelt darzustellen. Die Vermietung der Standflächen im Rahmen der Industrieausstellung sei mit der Überlassung von Werbeflächen für Trikot- und Bandenwerbung durch Sportvereine nicht vergleichbar, denn der Verein schaffe bei der Industrieausstellung nur den Rahmen, innerhalb dessen die Unternehmen Gestaltungsspielräume haben, während er bei Trikot- und Bandenwerbung selbst als Werbeträger für das jeweilige Produkt auftrete. Dass Vereinsmitglieder teilweise Referate an den Ständen halten, ändere hieran nichts, denn hierzu habe sich der Verein nicht verpflichtet. Für das Jahr 1999 könne § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nicht angewandt werden, weil diese Norm erst durch das Gesetz vom 20.12.2000 eingeführt worden sei.

Dem Senat haben die Körperschaftsteuerakten, Gewerbesteuerakten, Betriebsprüfungsakte, BP-Arbeitsakten, Rechtsbehelfsakteakte, Bilanz- und Bilanzberichtsakten und die Akte Allgemeines (Steuernummer ...) vorgelegen. Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom 22.11.2005 und der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2006 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig. Die Entgelte, die die Industrieaussteller bezahlen, unterliegen der Ertragsbesteuerung. Die Voraussetzungen für die pauschale Besteuerung des Gewinns gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der Fassung vom 20.12.2000 liegen nicht vor.

1. Die Entgelte, die von den Industrieausstellern an den Kläger bezahlt werden, sind steuerpflichtig, da sie aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezogen werden. Die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb sind nicht gegeben.

a) Die Vermietung der Ausstellungsflächen an die Industrieaussteller stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar.

Die Befreiung von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs.1 Nr.9 KStG 1977) entfällt insoweit, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Für die Gewerbesteuer gilt § 3 Nr. 6 GewStG. Gem. § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Die Vermietung der Ausstellungsflächen an die Industrieaussteller stellt eine selbständige nachhaltige Tätigkeit dar, durch die Einnahmen erzielt werden. Die kurzfristige Vermietung der Ausstellungsflächen an die Industrieaussteller ist keine Vermögensverwaltung sondern stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Der Bereich der Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn über die Überlassung von Flächen hinaus erhebliche Sonderleistungen erbracht werden. Eine nur kurzfristige Vermietung führt grundsätzlich nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sondern zu gewerblichen Einnahmen (siehe z.B. Schmidt-Weber-Grellet § 15 EStG Rn. 82).

Im Streitfall überlässt der Kläger den Industrieausstellern nicht nur die Flächen, denn die Flächen sind den Ausstellern nur im Zusammenhang mit der Durchführung des Kongresses von Nutzen. Entscheidend für die Industrieaussteller ist, dass sie ihre Adressaten, die Mitglieder des Klägers, an den Kongresstagen direkt antreffen und mit diesen kommunizieren können. Ohne die Durchführung der Kongresse wäre die Überlassung der Flächen für die Industrieaussteller sinnlos (zu dem Bereich der Bandenwerbung siehe BFH vom 13.03.1991, I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101). Hinsichtlich der Vermietung von Messeständen geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Vermietung handelt, weil sie kurzfristig an wechselnde Mieter erfolgt. Entscheidend ist, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung erkennbar ist, dass der Kläger das Vermögen unter Wahrnehmung von das übliche Maß überschreitenden verdichteten Marktchancen zur Erzielung von Einnahmen nutzt. Der Kläger erzielt für die Standflächen nur deshalb die relativ hohen Mietentgelte, weil die Industrieaussteller wegen des stattfindenden Kongresses ein erhebliches Interesse an der Anmietung haben, weil sie wissen, dass an dem Tagungstort ihre Ansprechpartner vor Ort sein werden (zur Überlassung von Werbeflächen in Sportstadien siehe FG München vom 30.07.1996, 15 K 353/95, EFG 1996, 1180).

b) Die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb sind nicht gegeben.

Gem. § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die Voraussetzungen 1 bis 3 müssen kumulativ vorliegen (Tipke/Kruse-Tipke § 65 AO Rn. 1 m.w.N.).

Bereits die Tatbestandsvoraussetzung des § 65 Nr. 1 AO ist nicht erfüllt, denn der Satzungszweck umfasst ausdrücklich nur die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch das Abhalten von wissenschaftlichen Versammlungen und nicht auch die Zusammenarbeit mit der Industrie zum Zweck der Fortentwicklung von medizinischen Produkten (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung).

Auch die Voraussetzungen gemäß § 65 Nr. 2 AO sind nicht gegeben, denn die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers können nicht nur durch das Unterhalten und Betreiben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erreicht werden. Der Kläger könnte seine Fachtagung auch dann durchführen, wenn er nicht parallel die Industriemesse organisieren würde. Er müsste dann nur ggf. seine Eintrittspreise für die Kongresse erhöhen oder sich um alternative Finanzierungen wie z.B. Mitgliedsbeiträge oder Spenden bemühen.

Da schon die ersten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es auch an der Voraussetzung des § 65 Nr. 3 AO fehlt, obwohl der Kläger vorträgt, dass es keine kommerziellen Anbieter in dem Bereich der ...Medizin gibt, welche als Konkurrenten benachteiligt werden könnten. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Durchführung der Industriemesse durch den Kläger einem kommerziellen Anbieter unmöglich gemacht wird, Fachmessen im Bereich der ...Medizin durchzuführen. Entscheidend ist nicht, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten Industriemesse nicht um eine Verkaufsmesse handelt, denn es gibt auch kommerzielle Industriemessen bei denen nicht der unmittelbare Verkauf im Vordergrund steht.

c) Der Beklagte hat die Einnahmen aus der Vermietung an die Industrieaussteller zu Recht als steuerpflichtig im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer behandelt. Auch lässt die Höhe des berechneten Gewinns keine Fehler zu Lasten des Klägers erkennen.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG unterliegt das vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaftete Einkommen vollen Umfangs der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Freigrenze von 60.000 DM, die durch § 64 Abs. 3 AO in der im Streitjahr geltenden Fassung gezogen wird, ist überschritten.

Die Einnahmen aus der Vermietung der Flächen an die Industrieaussteller übersteigt in beiden Streitjahren die Grenze von 60.000 DM, so dass die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt steuerpflichtig sind.

Die Tatsache, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Überschüsse an den Verein abgeführt hat, damit dieser die Eintrittspreise für die Kongresse reduzieren kann, führt nicht zu einer Behandlung als Betriebsausgabe, denn gem. § 10 Nr. 1 KStG sind nichtabziehbar die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.

Die vom Beklagten bei den hier streitigen Entgelten berücksichtigten Kosten sind auch der Höhe nach rechtmäßig.

Ausgaben sind dem Werbebetrieb als Betriebsausgabe zuzuordnen, wenn er Anlass für die Ausgaben war. Hatte die Ausgabe ihren Anlass sowohl im steuerbegünstigten Bereich als auch im Werbebetrieb, ist davon auszugehen, dass die Ausgabe auch ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wäre. Die Ausgabe ist dann nicht, auch nicht teilweise als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wäre die Ausgabe ohne den steuerbegünstigten Betrieb geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen (siehe z.B. BFH vom 27.03.1991, I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103).

Die von der Betriebsprüferin durchgeführten Berechnungen lassen keine Fehler zu Lasten des Klägers erkennen. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht solche Kosten zuzuordnen sind, die durch den steuerbegünstigten Bereich veranlasst worden sind. Es muss an dieser Stelle nicht geprüft werden, ob die Betriebsprüferin allgemeine Kosten, wie z.B. die Mietkosten für die Anmietung der Kongressräumlichkeiten, berücksichtigt hat, die sie eigentlich nicht hätte berücksichtigen dürfen, denn eine Korrektur zu Lasten des Klägers ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich, da eine Verböserung nicht zulässig ist. Die Höhe der berücksichtigten Kosten ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Auch die anderen Einnahmen, die die Betriebsprüferin zusätzlich zu den Industrieentgelten hinzugerechnet hat, sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

2. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO liegen nicht vor.

Gem. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung (Gesetz vom 20.01.2000 BGBl. I 1850) gilt, das bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden kann:
1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet.

Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO liegen nicht vor.

Zwar ist der Begriff der Werbung fließend. Das gilt insbesondere weil stetig neue Werbeformen entwickelt werden. Ausgangspunkt für die gesetzgeberischen Überlegungen waren aber die Werbungen bei Sportveranstalten, insbesondere die Banden- oder Trikotswerbungen. Kennzeichnend hierfür ist, dass der gemeinnützige Verein bzw. dessen Mitglieder für ein Unternehmen Werbung betreiben.

Das ist im Streitfall nicht der Fall. Der Kläger führt für die Industrieaussteller keine Werbung aus, sondern er ermöglicht es den Ausstellern lediglich, selbst für sich zu werben, Informationen zu geben und in Diskussionen mit den Mitgliedern zu gelangen.

Die Vorschrift des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann auch nicht über den Wortlaut hinaus auf andere Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgelegt werden. Der Gesetzgeber hat sich nach Ergehen der Entscheidung des BFH vom 27.03.1991 (I R 31/89, BStBl II 1992, 103) bewusst dazu entschieden, für konkret benannte einzelne Bereiche eine eingetretene Überbesteuerung zu vermeiden, die dadurch entstanden ist, dass die meisten Aufwendungen nicht bei den steuerpflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden können (siehe Schwarz-Uterhark § 64 AO Rn. 36). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung (kritisch zu der Kasuistik des § 64 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AO Tipke/Kruse-Tipke § 64 AO Rn. 21).

Zudem würde die Anwendung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO auch daran scheitern, dass die Werbetätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit ausgeübt werden muss (siehe Schwarz-Uterhark § 64 AO Rn. 40). Hier würden die Industrieaussteller allenfalls vor der Veranstaltung, in den Pausen und anschließend werben können. Dieser Zusammenhang ist nicht ausreichend, weil vom Kläger nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Veranstaltung selbst für die Aussteller geworben wird.

Da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO nicht vorliegen, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die Vorschrift des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, welche erst seit dem 01.01.2000 gilt, auch auf Vorjahre analoge Anwendung finden kann. Dagegen würde sprechen, dass sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, die Norm erst ab dem 01.01.2000 anzuwenden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

RechtsgebietAOVorschriften§ 51, 64 AO

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