Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073380

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 23.08.2007 – 5 K 364/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Niedersachsen
5 K 364/06

Erteilung einer Steuernummer

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer hat.

Mit Schreiben an den Beklagten (Finanzamt - FA -) vom 02.08.2005 bat der Kläger um Übersendung eines Betriebseröffnungsfragebogens, da er am 12.01.2005 eine gewerbliche Betätigung als Fliesen, Platten- und Estrichleger aufgenommen habe. Darin gab er an, dass er im Januar 2005 aus Polen zugezogen sei. Die Unternehmensanschrift befinde sich "G- Weg 1, in G". Das Unternehmen habe er am 12.01.2005 gegründet, eine Zugehörigkeit zur IHK bestehe nicht. Eine Eintragung ins Handelsregister sei nicht erfolgt. Die Umsätze schätzte er für 2005 auf 12.000 EUR und für 2006 auf 16.000 EUR. In einem Zusatzfragebogen gab er an Werkverträge abschließen zu wollen. Er beantragte die Zuteilung einer Steuernummer, um diese auf entsprechenden Handwerkerrechnungen ausweisen zu können. Eine Überprüfung des FA durch einen Beamten der Vollstreckungsstelle im November 2005 ergab, dass es an der angegebenen Adresse in G keinen Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung des Klägers gebe. Mit Bescheid vom 04.01.2006 lehnte das FA deshalb die Vergabe einer Steuernummer ab.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte das FA am 16.02.2006 eine Umsatzsteuernachschau beim Kläger durch. Ausweislich des Protokolls der Nachschau gab der Kläger gegenüber dem FA an, er besäße keine Betriebsstätte und kein Materiallager. In seiner Wohnung sei ein PC vorhanden, mit dem er künftig Angebote erstellen könne. Sein Werkzeug umfasse eine Fliesenschneidemaschine, eine Kelle und einen Glätter. Dafür benötige er keinen zusätzlichen Raum. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das in den Steuerakten befindliche Protokoll der USt-Nachschau verwiesen.

In der Folge konnte der Kläger dem FA weder einen Mietvertrag über angemietete Räumlichkeiten noch Zahlungsnachweise über gezahlten Mietzins vorlegen.

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens legte der Kläger ein Angebot an die Fa. "R, G- Weg 1, in G" vom 20.01.2006 vor. Gegenstand des Angebots war eine Balkonsanierung in H. Die Angebotssumme belief sich auf 904,10 EUR. Das Angebot wurde von der Fa. R am 24.01.2006 angenommen.

Mit Einspruchsbescheid vom 29.03.2006 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger - so das FA im Einspruchsbescheid - habe nicht nachweisen können, dass er eine unternehmerische Betätigung beabsichtige. Der Kläger habe lediglich ein Angebot - das an die Fa. R vom 20.01.2006 - vorlegen können. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei der Annahme des Angebots durch die Fa. R lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt habe. Insgesamt sei kein Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung des Klägers zu erkennen. Seine angebliche Betriebsstätte sei in einem Wohngebiet belegen. Ein Firmenschild oder ein sonstiger Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung seien nicht vorhanden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragte Steuernummer lediglich dazu dienen solle, nach außen den Anschein einer selbstständigen Tätigkeit zu erwecken.

Das FA hat zwischenzeitlich auch bei der Fa. R eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt. Auf das - auszugsweise - zu den Akten gereichte Protokoll (Bl. 24 - 28 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Daneben hat das FA bei der Fa. R am 12.03.2007 eine LSt-Außenprüfung durchgeführt. Gegenstand dieser Prüfung war u.a. auch die (lohn-)steuerliche Behandlung des Klägers. Es wurde festgestellt, dass Herr R den Kläger als Subunternehmer behandelt hatte und demgemäß für die gezahlten Vergütungen keine Lohnsteuer abgeführt hatte. Im Rahmen der LSt-Außenprüfung wurde der Kläger als Arbeitnehmer behandelt. Die Lohnsteuer wurde insofern von Herrn R nachgefordert. Wegen des weiteren Inhalts der LSt-Außenprüfung wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Prüfungsbericht vom 12.03.2007 (Bl. 80 - 84 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung des FA richtet sich die Klage. Zu Unrecht habe das FA ihm die Erteilung einer Steuernummer verweigert. Der Kläger habe sich als Fliesen- und Estrichleger selbstständig gemacht. Aufgrund der Weigerung des FA, ihm eine Steuernummer zu erteilen, könne er jedoch keine Aufträge annehmen, da er ohne Steuernummer nicht in der Lage sei, Rechnungen zu erteilen. Der Kläger verweist im Übrigen darauf, dass er - entgegen der Auffassung des FA - unternehmerisch tätig sei. Dies ergebe sich auch aus zwischenzeitlich erstellten Rechnungen des Klägers vom 26.07.2007 über 3.995,80 EUR, 04.12.2006 über 2.900 EUR, vom 30.11.2006 über 570,72 EUR gerichtet an die Fa. R (Bl. 12, 30, der Gerichtsakte) und an die Eheleute S vom 30.11.2006 (Bl. 31 der Gerichtsakte). Für die Fa. R sei er als Subunternehmer tätig geworden. Dies sei absolut branchenüblich und dürfe nicht dazu führen, dem Kläger die Erteilung einer Steuernummer zu versagen. Unabhängig von der Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers sei jedem Stpfl., der Einkünfte erklären wolle oder müsse, eine Steuernummer zu erteilen. Dies gelte sogar für die Besteuerung von Einkünften aus Hehlerei, Zuhälterei oder anderen strafbaren Handlungen

Der Kläger beantragt,

den Einspruchsbescheid vom 29.03.2006 und den Ablehnungsbescheid vom 04.01.2006 aufzuheben und dem Kläger eine Steuernummer zu erteilen

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bei Antragstellung und inzwischen ohne Steuernummer ausgeübte Tätigkeit des Klägers entspreche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in keiner Weise der eines Unternehmers mit eigenem Risiko und eigener Verantwortung. Vielmehr verdichteten sich die Hinweise, dass der Kläger in abhängiger Beschäftigung für Herrn R tätig sei. Dies entspreche im Übrigen auch den Feststellungen einer zwischenzeitlich durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung.

Der Senat hat die Sache in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007 vertagt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2007 sollte Herr R als Zeuge vernommen werden. Der Zeuge ist zum Termin nicht erschienen Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2007 wird Bezug genommen.

Das FA hat beantragt,

neben Herrn R zwei weitere Beschäftigte des Herrn R, die Herren A und O als Zeugen zu vernehmen. Außerdem sollten - so das FA - die Beamten U und D als Zeugen gehört werden. Diese hatten die USt-Sonderprüfung bzw. die USt-Nachschau durchgeführt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Das beklagte FA hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger eine Steuernummer zu erteilen. Dabei kommt es auf die Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers (§ 2 Abs. 1 UStG) nicht an.

1. Verwaltungsakt, § 118 Abs. 1 AO

Ob die Erteilung einer Steuernummer ein Verwaltungsakt (§ 118 Abs. 1 AO) darstellt, kann jedenfalls im Streitfall dahinstehen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die Erteilung/Versagung einer Steuernummer eine "Regelung" i.S.d. § 118 Abs. 1 AO beinhaltet. Eine Regelung ist eine einseitig angeordnete, verbindliche, Rechtsfolgen begründende Ordnung eines Lebenssachverhalts. Sie bewirkt damit die Begründung, Änderung, Aufhebung, Verneinung oder Feststellung von Rechten und Pflichten. Eine Regelung i.S.d. § 118 Abs. 1 AO umschreibt also die als Ergebnis der hoheitlichen Maßnahme eintretende Rechtswirkung (Pahlke, in Pahlke/ Koenig, Kommentar zur AO, § 118 Rz 22 m.w.N.). Für die Annahme einer "Regelung" i.S.d. § 118 Abs. 1 AO spricht, dass das FA durch die Versagung der Erteilung der Steuernummer bestimmte Rechtswirkungen erzeugt, die u.a. darin bestehen, dass der Kläger keine ordnungsgemäßen Rechnungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 UStG erteilen kann. Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an, weil auch dann, wenn die Annahme eines Verwaltungsakts verneint wird, der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer hat, den er dann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzen kann. Der Unterschied zur Verpflichtungsklage besteht allein im Erfordernis eines Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung, das aber im Streitfall durchgeführt ist.

2. Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Im Streitfall hat der Kläger einen öffentlich- rechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer. Der Kläger hat über seinen steuerlichen Berater mitgeteilt, dass er am 12.01.2005 eine "gewerbliche" Tätigkeit aufgenommen habe. Im später ausgefüllten Betriebseröffnungsfragebogen hat er die Tätigkeit mit "Fliesenleger und Estrichleger" näher beschrieben.

Ob es sich hierbei tatsächlich um eine selbstständige, d.h. unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG handeln sollte oder ob eine nicht selbstständige Tätigkeit geplant war, kann nach Meinung des Senats dahinstehen. Entscheidend ist allein, dass der Kläger ohne die Erteilung einer Steuernummer im Rechtsverkehr nicht handlungsfähig ist. Für den Fall, dass er unternehmerisch tätig werden wollte, folgt schon aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, dass er jeder Rechnung zwingend eine Steuernummer beizufügen hat. Aber auch dann, wenn der Kläger nichtselbstständig tätig geworden ist, bedarf es der Erteilung einer Steuernummer. Dieses dient auch der Sicherheit der Finanzbehörde zum Auffinden von Steuerfällen. Auch aus diesem Grund sieht § 8 Abs. 1 der Buchungsordnung der Finanzverwaltung (BuchO) vor, dass "jeder Bearbeitungsfall .. eine Steuernummer" erhält, die dem Stpfl. nach § 8 Abs. 5 BuchO auch mitzuteilen ist. Ein "Bearbeitungsfall" im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht erst dann vor, wenn der Stpfl. eine Steuererklärung abgegeben hat, sondern bereits dann, wenn der Finanzbehörde Anhaltspunkte für ein steuerliches Tätigwerden einer natürlichen oder juristischen Person bekannt werden.

Die BuchO ist zwar lediglich eine Verwaltungsvorschrift; gleichwohl hat sich die Finanzverwaltung hiermit zu einer einheitlichen Handhabung gegenüber allen Stpfl. verpflichtet. Verwaltungsvorschriften wirken generell zwar lediglich reflektierend, ohne also Rechte und Pflichten unmittelbar zu bestimmen. Dadurch aber, dass sie eine einheitliche Handhabung durch die Verwaltungsbehörde herbeiführen, erhalten sie mittelbar über das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende gebot der Rechtsanwendungsgleichheit eine gesetzesähnliche, sog. selbstbindende Bedeutung. Eine Abweichung von der Verwaltungsvorschrift führt demgemäß zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns, wenn nicht die Abweichung im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist (grundlegend dazu BVerfG, Urt. v. 24.04.1953 - 1 BvR 102/51, BVerfGE Bd. 2, 242). Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Regelungen in der BuchO über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung für jeden Stpfl. erlangen.

Eine sachliche Rechtfertigung für eine Abweichung von den in der BuchO festgelegten Grundsätzen liegt nicht vor. Die Auffassung des FA, wonach die Erteilung einer Steuernummer jedenfalls dann zu versagen ist, wenn sie "ohne unternehmerische Betätigungsabsicht und in missbräuchlicher Absicht beantragt" wird, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Frage der Unternehmereigenschaft ist nach Meinung des erkennenden Senats vielmehr erst auf einer weiteren Stufe zu prüfen, wenn nämlich - nach Erteilung einer Steuernummer - der Stpfl. eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat. Zutreffend führt das FG Münster in diesem Zusammenhang aus, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt ist im Sinne einer "Gefahrenabwehr" bereits im Vorfeld des Tätigwerdens des Stpfl. ihm die steuerliche Erfassung zu versagen (FG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 1 K 3553/06 S, n.v.). Für derartige Maßnahmen findet sich in den Steuergesetzen keine Rechtsgrundlage.

Weil es auf die Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers nicht ankommt, bestand für den Senat keine Veranlassung die Sache erneut zu vertagen und den zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2007 nicht erschienen Zeugen R erneut zu laden. Auch dem weiteren Beweisantrag des FA brauchte der Senat nicht nachzugehen, denn die Vernehmung der vom FA benannten Zeugen ist ebenfalls darauf ausgerichtet, die Unternehmereigenschaft des Klägers zu überprüfen. Darauf kommt es aber - wie dargelegt - im Streitfall nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 AO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

RechtsgebieteUStG, AO, BuchO VorschriftenUStG § 2 Abs. 1 UStG § 14 Abs. 2 Nr. 4 AO § 118 Abs. 1 BuchO § 8 Abs. 5

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr