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20.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236346

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 23.03.2021 – 28 U 5991/20 Bau

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München
    
28 U 5991/20 Bau
3 O 5166/19 Arch Landgericht München II

In dem Rechtsstreit

1)    …
- Klägerin und Berufungsklägerin -

2)    …
- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt …

gegen


- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 28. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … am 23.03.2021 folgenden

Beschluss

  1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 11.09.2020, Aktenzeichen 3 O 5166/19 Arch, wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.965,22 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Architektenvertrag.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 11.09.2020 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz aus einem Architektenvertrag in Höhe von 64.965,22 € zzgl. Prozesszinsen sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 € zzgl. Verzugszinsen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts München II sowie auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 23.2.2021 unter Ziffer I. Bezug genommen.

Die Kläger verfolgen ihre erstinstanzlichen Klageanträge im Wege der Berufung weiter. Wegen der Berufungsrügen der Kläger wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 23.2.2021 unter Ziffer II. Bezug genommen.

Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren:

1.
Unter Abänderung des am 14.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München II, Az. 3 O 5166/19, wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger den Betrag in Höhe von 64.965,22 € nebst Zinsen hieraus, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit Klageerhebung zu bezahlen.

2.
Unter Abänderung des am 14.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München II, Az. 3 O 5166/19, wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger den Betrag in Höhe von 2.399,99 € nebst Zinsen hieraus, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 04.12.2019 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung der Klägerseite gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 11.09.2020, 3 O 5166/19 Arch wird zurückgewiesen.

Wegen der Berufungserwiderung des Beklagten wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Senatsverfügung vom 23.2.2021 unter Ziffer III. Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 23.2.2021 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 22.3.2021 gegeben.

Hierauf ging am 18.3.2021 ein Schriftsatz der Kläger vom 17.3.2021 ein.

Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 11.09.2020, Aktenzeichen 3 O 5166/19 Arch, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 23.2.2021 Bezug genommen.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Kläger vom 17.3.2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1. Reguläre Verjährung

Der Senat hält an seiner in der Verfügung vom 23.2.2021 dargelegten und begründeten Auffassung fest, wonach die Kläger die Architektenleistung des Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 konkludent abgenommen haben.

In der Gegenerklärung wiederholen die Kläger lediglich ihre bereits in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht, wonach es an einer entsprechenden Willenserklärung ihrerseits fehle, weil der Beklagte, welcher ihnen nach Beendigung der Bauarbeiten die Planungsunterlagen nicht übergeben habe, sie nicht in die Lage versetzt habe, die vertragsgemäße Erfüllung seiner Architektenleistung zu überprüfen.

Der Senat hält daran fest, dass die Kläger durch ihr Verhalten, nämlich die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung, das Unterlassen jeglicher Beanstandungen bzw. des Verlangens nach Vorlage von Planunterlagen binnen einer angemessenen Prüffrist von 6 Monaten beginnend ab Einzug ihren Abnahmewillen eindeutig und schlüssig zum Ausdruck gebracht haben.

2. Sekundärhaftung

Die Beklagten vermögen auch in ihrer Gegenerklärung nicht aufzuzeigen, dass der Beklagte seine Pflicht, auf eigene Planungs- und/oder Ausführungsfehler hinzuweisen, zumindest fahrlässig verletzt hätte.

Nachdem sich der 2007/2008 aufgetretene feuchte Fleck durch Heizen und Lüften bis zu einer erneuten kurzzeitigen Feuchte im Jahr 2016 dauerhaft beseitigen ließ, bestand für den Beklagten kein Anlass anzunehmen, dass diese Feuchtigkeitserscheinung ihre Ursache in einem Planungs- bzw. einem Bauüberwachungsfehler seinerseits haben könnte. Dementsprechend bestand für den Beklagten auch keine Verpflichtung, die Kläger hierüber in Kenntnis zu setzen.

Soweit die Beklagten wiederholt damit argumentieren, dass der Beklagte ihnen keine Planungsunterlagen übergeben habe bzw. ihnen Planungsunterlagen vorenthalten habe, wurde klägerseits nicht vorgetragen, dass die Kläger dies vom Beklagten damals tatsächlich verlangt hätten.

3. Arglistverjährung

Die Gegenerklärung zeigt gegenüber der Berufungsbegründung keine weiteren Aspekte auf, aus denen sich ein arglistiges Verschweigen von Planungs- bzw. Bauüberwachungsfehlern durch den Beklagten ergeben könnte.

Der Senat hält daher an seiner in der Verfügung vom 23.2.2021 dargelegten und begründeten Auffassung fest, wonach eine Haftung des Beklagten wegen arglistigen Verschweigens einer Schlechtleistung nicht in Betracht kommt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.

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