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06.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234610

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 30.09.2022 – 6 Sa 280/22

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

verkündet am 30. September 2022
 
6 Sa 280/22

20 Ca 3918/20 Arbeitsgericht Berlin 
               
Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen
 
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht …. als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin …. und den ehrenamtlichen Richter ….. für Recht erkannt:

I.    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2022 ‒ 20 Ca 3918/20 ‒ unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf jeweils 30 Arbeitstage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2018, 2019 und 2020 zusteht.

II.    Von den Kosten I. Instanz haben der Kläger 88% und die Beklagte 12% zu tragen. Von den Kosten II. Instanz haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Nachgang zu rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren über Annahmeverzugs- und Urlaubsansprüche.

Der im Mai 1966 geborene Kläger steht seit dem 1. August 1991 zu der beklagten Versicherung in einem Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2000 wurde er von ihr vom Außen- in den Innendienst versetzt; zuletzt ist er als Sachbearbeiter Schaden tätig. In dem letzten Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2004 ist die Anwendung der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft in der jeweils geltenden Fassung vereinbart, soweit im Arbeitsvertrag, durch Arbeitsvertragliche Einheitsregelung oder durch Betriebsvereinbarung nichts Anderes vereinbart ist.

Sowohl hinsichtlich einer fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung vom 4. Mai 2017, die der Kläger am Folgetag erhielt, als auch hinsichtlich einer weiteren fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung vom 19. Juni 2019, die er am selben Tag erhielt, obsiegte der Kläger rechtskräftig mit seinen hiergegen gerichteten Klagen. Zwischenzeitlich wird er von der Beklagten wieder beschäftigt. Ein Zwischenzeugnis erhielt er von der Beklagten im Frühjahr 2022.

Der Kläger bezog zuletzt Vergütung nach der höchsten Erfahrungsstufe der Tarifgruppe 5, im Zeitraum Mai bis Oktober 2017 zuzüglich einer der Höhe nach unstreitigen Besitzstandszulage, ferner Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40,- EUR monatlich und - aufgrund einer Regelungsabrede vom 15. Dezember 2004 weiterhin - eine Zusatzversorgung bei der VBL. § 13 Ziffer 9 Manteltarifvertrag (MTV) und § 3 Ziffer 3 MTV für das private Versicherungsgewerbe sehen ein näher geregeltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Der tarifliche Urlaubsanspruch beläuft sich auf 30 Tage jährlich. Nach Ausspruch der Kündigung vom 4. Mai 2017 wurde der Kläger für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung unter Anrechnung auf etwaigen Resturlaub 2016 und Jahresurlaub 2017 freigestellt, nach Ausspruch der Kündigung vom 19. Juni 2019 erfolgte keine Freistellungserklärung.

Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt der Kläger zunächst Arbeitslosengeld, sodann Leistungen des Jobcenters, nämlich Arbeitslosengeld II, jeweils in unstreitiger Höhe. Er schloss unter dem 27. September 2018 und dem 11. Februar 2019 mit dem Jobcenter Eingliederungsvereinbarungen, auf die Bezug genommen wird (Anlage K21, Blatt 257 bis 261 der Akten und Anlage K22, Blatt 262 bis 266 der Akten). Im Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis zum 19. Juni 2019 unterbreitete die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter dem Kläger 12 Vermittlungsvorschläge. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Auflistung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. November 2020 auf Seiten 9 bis 12 (Blatt 92 bis 95 der Akten) Bezug genommen. Im Zeitraum vom 20. Juni 2019 bis April 2021 unterbreitete die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter dem Kläger 11 Vermittlungsvorschläge. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Auflistung des Klägers in seinem Schreiben an die Beklagte vom 17. Mai 2021 (Anlage K17, Blatt 225 bis 229 der Akten) Bezug genommen. Mit Schreiben aus Mai 2021 bestätigten sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Jobcenter dem Kläger, während des Arbeitslosengeldbezuges vom 8. Mai 2017 bis zum 6. August 2018 bzw. im Zeitraum seit September 2018 keine Sanktionen verhängt und die Leistungen ungekürzt ausgezahlt zu haben.

Zwischenverdienst erzielte der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Der Kläger verfolgt Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum Mai 2017 bis einschließlich April 2021, wobei er der Höhe nach die jeweiligen Tabellenentgelte für die höchste Erfahrungsstufe der Tarifgruppe 5, für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 zuzüglich der Besitzstandszulage, abzüglich der erhaltenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters und abzüglich rechnerisch unstreitiger Nettoteilzahlungen der Beklagten in den Monaten Mai und Juni 2017 ansetzt, weiter als laufende Vergütungsbestandteile 40,- EUR monatlich Vermögenswirksame Leistungen sowie VBL. Ferner begehrt er das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2017 bis 2020.

Der Kläger hat behauptet, im Zeitraum ab 25. Oktober 2018 104 Bewerbungen per Mail auf Offerten in der Online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit versandt zu haben, wobei er über die zugrundeliegenden Stellenausschreibungen nicht mehr verfüge. Beigefügt habe er das allein ihm vorliegen habende Zeugnis seines einzigen Vorarbeitgebers und einen Lebenslauf; der Bewerbungstext habe bis auf eine Ausnahme jeweils gelautet:

 „Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen als Versicherungskaufmann.

Als gelernter und langjähriger Versicherungskaufmann wäre ich ein geeigneter Mitarbeiter für die von Ihnen beschriebenen Tätigkeitsbereiche. Neun Jahre war ich als Sachbearbeiter in Innendienst für die Schadensabwicklung zuständig. Wie Sie meinem Lebenslauf entnehmen können stehe ich für ein hohes Maß an Kontinuität und Nachhaltigkeit meinen bisherigen Arbeitgebern gegenüber.

Ich schätze die Branche als wirtschaftlich und stabil ein. Die Zukunft unserer Branche ist krisenfest und zukunftsorientiert. Eine Einstellung kann jederzeit erfolgen.

Beigefügt sind Zeugnisse und Lebenslauf.
Mein letzter Jahresbruttoarbeitslohn (2016) betrug 49.926,26 EUR, auf Basis der Gehaltsgruppe 5 des „Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe“.

Mit freundlichen Grüßen

…“

Wegen des vom Kläger als Anlage K24 eingereichten leicht modifizierten einen Bewerbungsschreibens wird auf dieses (Blatt 474 der Akten) Bezug genommen.

Hierauf habe er 75 Absagen und in 29 Fällen keine Reaktion erhalten. Wegen seiner diesbezüglichen Auflistung wird auf Seiten 7 bis 18 des Schriftsatzes vom 2. November 2021 (Blatt 293 bis 304 der Akten) Bezug genommen. Jedenfalls weitergehende Auskunftsansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2020 erstrecke sich seine Auskunftspflicht gegenständlich bereits nur auf unterbreitete Vermittlungsvorschläge. An der weiter vom Bundesarbeitsgericht verlangten Wahrscheinlichkeit für den Einwand böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs fehle es, wie sich an dem Umstand zeige, dass er keine Sanktionen seitens der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters erhalten habe. Da er in den Eingliederungsvereinbarungen mit dem Jobcenter die sanktionsbewehrte Pflicht zur Bewerbung binnen drei Tagen auf unterbreitete Vermittlungsvorschläge verabredet habe, lasse das Fehlen von Sanktionen eben den Schluss zu, dass er sich beworben habe. Ziehe man wie das Bundesarbeitsgericht eine Parallele zwischen sozialversicherungsrechtlichen Obliegenheiten und arbeitsrechtlichen Pflichten, müsse dieser Gleichlauf auch hierfür gelten. Einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Bemühungen er aufgrund der Vermittlungsvorschläge entfaltet habe, bestehe auch unter Zugrundelegung der genannten Entscheidung nicht; die Beklagte habe nämlich ihrerseits keine Indizien vorgetragen, aus denen sich die Böswilligkeit und die Zumutbarkeit möglicher anderweitiger Arbeit ergäben; ihre Annahme, er habe sich offenbar nicht bzw. nicht angemessen beworben, sei eine bloße Vermutung ins Blaue hinein. Seine aufgrund seines Lebensalters erschwerte Vermittelbarkeit habe sie als Gegenindiz gar nicht eingestellt.

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verzugskostenpauschale sei auch im Arbeitsrecht anwendbar.

Schließlich stehe ihm auch noch jeweils der volle Urlaubsanspruch aus den Jahren 2018 bis 2020 zu, der für diese Jahre bereits nicht vorsorglich gewährt und jedenfalls mangels vorbehaltloser Zahlungszusage nicht erfüllt worden sei.

Der Kläger hat mit seinen erstinstanzlichen Klageanträgen für den Zeitraum Mai 2017 bis April 2021 Entgelt abzüglich erhaltener Zahlungen seitens der Beklagten, der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters und Vermögenswirksame Leistungen zuzüglich Verzugskostenpauschale und Zinsen, VBL, Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2017 bis 2020, die Feststellung des vollen Urlausanspruchs aus den Jahren 2018 bis 2020 und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses begehrt

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist Annahmeverzugsansprüchen mit dem Einwand böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes entgegengetreten. Sie hat gemeint, ihr stünden Auskunftsansprüche gegen den Kläger auch bezogen auf seine eigenen Erwerbsbemühungen zu, zu denen er sozialrechtlich verpflichtet sei, gerichtet auch darauf, wann er wie nach Stellen gesucht habe. Die behaupteten Absagen bzw. anderweitigen Reaktionen auf seine angeblichen Eigenbemühungen seien vorzulegen. Soweit er Vermittlungsvorschläge erhalten habe, richte sich der Auskunftsanspruch darauf, welche Bemühungen er aufgrund dieser unternommen habe. Allein das behauptete Ausbleiben von Sanktionen seitens der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters lasse den Rückschluss auf hinreichende Bemühungen nicht zu. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Stellen überhaupt Kenntnis davon erlangten, wenn der Kläger sich bei potentiellen Arbeitgebern nicht melde; weiter stehe ihnen auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen, die im Übrigen der Androhung bedürften, Ermessen zu. Soweit der Kläger Auskunft erteilt habe, ergebe sich, dass er sich offenbar weder auf die erhaltenen Vermittlungsvorschläge, von denen allein zwei im Hinblick auf eine geringe Teilzeitquote auszunehmen seien und eines ein Volumen von 30 Wochenstunden umfasse, noch in angemessener Form eigeninitiativ und vor dem 25. Oktober 2018 offenbar gar nicht beworben habe. Der Umstand, dass er hinsichtlich der mitgeteilten Vermittlungsvorschläge keine detaillierten Angaben zur Gehaltshöhe gemacht habe, zeige, dass er offenbar bei den potentiellen Arbeitgebern nicht nachgefragt habe. Der Hinweis auf sein Lebensalter verfange nicht, denn der Kläger sei jedenfalls nicht rentennah. Wegen dieser Indizien treffe nunmehr den Kläger die Darlegungslast dafür, warum es nicht zum Vertragsschluss gekommen sei. Gegenständlich erfasse ihr Einwand sämtliche vom Kläger verfolgten Entgeltbestandteile, weil er bei einem anderen Arbeitgeber in der Versicherungsbranche ebenfalls die entsprechenden Leistungen hätte erhalten können.

Urlaubsansprüche habe der Kläger nicht geltend gemacht; nach dem Bundesurlaubsgesetz seien sie verfallen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2022 dem Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, ausgeführt, der Feststellungsantrag bezüglich Urlaubsansprüchen sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einem bloßen Feststellungstenor Folge leisten werde, wie das vorliegende Verfahren, in dem über Vergütungsansprüche im Anschluss an zugunsten des Klägers ausgegangene Bestandsschutzstreitigkeiten gestritten werde, zeige.

Die Zahlungsanträge seien unbegründet. Annahmeverzugsansprüchen des Klägers stehe § 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen, weil der Kläger anderen Erwerb böswillig unterlassen habe. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2020 sei der Kläger zur Auskunftserteilung über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsort und Vergütung verpflichtet. Zwar habe der Kläger die Vermittlungsvorschläge benannt, auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hin, er habe keine ausreichenden Bemühungen entfaltet, jedoch nicht mitgeteilt, wie er auf diese reagiert habe. Seiner vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten Last zur Darlegung, weshalb es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen bzw. warum ein solcher unzumutbar gewesen sei, sei er daher nicht nachgekommen. Ein solcher Vortrag fehle auch bezogen auf die Eigenbemühungen des Klägers, ferner seien die eingereichten Bewerbungen wenig bemüht, nämlich nicht angepasst an die jeweilige Ausschreibung.

Die Einwendung aus § 615 Satz 2 BGB erfasse auch das auf VBL gerichtete Klagebegehren, so das Arbeitsgericht weiter, weil diese einen Grundanspruch auf versorgungspflichtiges Entgelt voraussetzten.

Soweit der Kläger Urlaubs- und Weihnachtsgeld begehre, lasse sich seinem Sachvortrag eine Anspruchsgrundlage nicht entnehmen; hierfür genüge insbesondere die Bezugnahme auf ein Tarifwerk ohne konkrete Benennung der fraglichen Regelung nicht.

Ansprüche auf die Verzugskostenpauschale bestünden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits dem Grunde nach nicht; im Übrigen teilten diese wie die Zins- als Nebenansprüche das Schicksal der Hauptforderungen.

Gegen dieses ihm am 18. Februar 2022 zugestellte Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, die am 10. März 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Mai 2022 mit am 16. Mai 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.

Der Kläger setzt sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Er ist der Auffassung, auf eine vorrangig zu erhebende Leistungsklage könne er insbesondere für Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren nicht verwiesen werden.

Etwa bestehende Auskunftsansprüche habe er vollumfänglich erfüllt. Zur Mitteilung seiner Reaktion auf die Vermittlungsvorschläge sei er nicht verpflichtet, da die Beklagte ihrerseits keine Indizien für ein böswilliges Unterlassen und die Zumutbarkeit vorgeschlagener Erwerbsmöglichkeiten vorgetragen habe. Soweit sie davon ausgehe, er habe sich auf Vermittlungsvorschläge nicht beworben, stelle dies einen bloßen Verdacht dar, der insbesondere außer Acht lasse, dass er keine Sanktionen erfahren habe. Die Einheitlichkeit der Bewerbungstexte sei unschädlich, da für die Adressaten nicht erkennbar. Auch komme es im Versicherungsgewerbe auf Individualität weniger an. Ihm oblägen auch nicht optimale sondern lediglich nicht böswillig unterlassene Bewerbungsbemühungen. Die vorgetragenen Absagen bzw. unterbliebenen Einladungen ergäben sich aus den als Anlagen K29 bis K129 (Blatt 705 bis 852 der Akten) eingereichten Antwortmails, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird. Die von der Beklagten herausgegriffene Antwort in Anlage K37 sei ihm nicht nachvollziehbar, denn er habe sämtliche in der Bewerbungsmail erwähnten Anlagen übersandt, die weiter zitierte Antwort in Anlage K35 mit der Offerte einer Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvermittler sei unzumutbar. Soweit es um erfolgte Bewerbungen aus der Zeit vor dem 25. Oktober 2018 gehe, habe er nach Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezuges die entsprechenden Dokumente von seinem PC gelöscht. Mit diesbezüglichen Auskunftsbegehren habe er nicht mehr rechnen müssen, da die einschlägige bundesarbeitsgerichtliche Entscheidung vom 27. Mai 2020 noch nicht existiert und die Beklagte im Nachgang zu einer vorangegangenen Kündigung aus August 2013 im Juni 2014 Annahmeverzugsansprüche ohne Weiteres beglichen habe.

Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen sinngemäß,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2022 ‒ 20 Ca 3918/20 ‒ teilweise abzuändern und

1.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.754,68 brutto abzüglich bereits geleisteter EUR 252,78 netto sowie abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.291,92 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

2.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.754,68 brutto abzüglich bereits geleisteter EUR 174,41 netto sowie abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

3.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.754,68 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juli 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

4.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.754,68 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. August 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

5.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.754,68 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

6.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.754,68 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Oktober 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

7.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

8.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2017 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Dezember 2017 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

9.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

10.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

11.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

12.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. April 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

13.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

14.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juni 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

15.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 1.614,90 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juli 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

16.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. EUR 322,98 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

17.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 978,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. September 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

18.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 998,54 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

19.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.815,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 978,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

20.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2018 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 978,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Dezember 2018 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

21.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 978,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

22.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Februar 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

23.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. März 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

24.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

25.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

26.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 19. Juni 2019 Lohn i.H.v. EUR 2.457,34 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 624,95 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juni 2019 sowie EUR 25,33 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

27.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2017 Urlaubsgeld i.H.v. EUR 1.870,00 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2017 sowie Weihnachtsgeld i.H.v. EUR 3.052,00 zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2017 zu zahlen;

28.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2018 Urlaubsgeld i.H.v. EUR 1.907,50 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juni 2018 sowie Weihnachtsgeld i.H.v. EUR 3.052,00 zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2018 zu zahlen;

29.    die Beklagte zu verurteilen, auf sein Versicherungskonto mit der ehemaligen Versicherungsnummer 2405661455 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf das Konto bei der Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart, IBAN: DE15 6005 0101 7402 0454 39, BIC/Swift: SOLADEST600,
    
    a.    für Mai 2017 weitere EUR 210,93,
    b.    für Juni 2017 EUR 362,79
    c.    für Juli 2017 EUR 242,18
    d.    für August 2017 EUR 242,18
    e.    für September 2017 EUR 242,18
    f.    für Oktober 2017 EUR 242,18
    g.    für November 2017 EUR 442,92
    h.    für Dezember 2017 EUR 246,07
    i.    für Januar 2018 EUR 246,07
    j.    für Februar 2018 EUR 246,07
    k.    für März 2018 EUR 246,07
    l.    für April 2018 EUR 246,07
    m.    für Mai 2018 EUR 246,07
    n.    für Juni 2018 EUR 369,10
    o.    für Juli 2018 EUR 246,07
    p.    für August 2018 EUR 246,07
    q.    für September 2018 EUR 246,07
    r.    für Oktober 2018 EUR 246,07
s.    für November 2018 EUR 442,92
t.    für Dezember 2018 EUR 250,26
u.    für Januar 2019 EUR 250,26
v.    für Februar 2019 EUR 250,26
w.    für März 2019 EUR 250,26
x.    für April 2019 EUR 250,26
y.    für Mai 2019 EUR 250,26
    z.    für Juni 2019 anteilig 158,50 EUR einzuzahlen;

30.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 20. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 Lohn i.H.v. EUR 1.422,66 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 361,81 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juni 2019 sowie EUR 14,67 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

31.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juli 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

32.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

33.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

34.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 874,42 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

35.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 986,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. November 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

36.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2019 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 892,45 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2019 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

37.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 1.005,49 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

38.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 1.005,49 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Februar 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

39.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.880,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 1.005,49 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

40.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 994,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

41.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 994,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

42.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 994,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

43.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 994,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juli 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

44.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 918,57 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. August 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

45.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 994,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

46.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 994,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

47.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 994,76 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

48.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2020 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 991,28 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2020 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

49.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2021 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 1.005,28 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2021 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

50.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2021 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 1.005,28 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2021 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

51.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2021 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 1.005,28 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2021 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

52.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2021 Lohn i.H.v. EUR 3.989,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II i.H.v. EUR 1.005,28 netto zuzüglich einer Verzugspauschale für die verspätete Lohnzahlung i.H.v. EUR 40,00 netto und zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2021 sowie EUR 40,00 auf das Konto bei der DWS Investment zum Verwendungszweck 81D150854390 G zur IBAN DE88 500700100969005800 zu zahlen;

53.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2019 Urlaubsgeld i.H.v. EUR 1.940,00 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juni 2019 sowie Weihnachtsgeld i.H.v. EUR 3.104,00 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. November 2019 zu zahlen;

54.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2020 Urlaubsgeld i.H.v. EUR 1.994,50 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2020 sowie Weihnachtsgeld i.H.v. EUR 3.191,20 zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2020 zu zahlen;

55.    die Beklagte zu verurteilen, zum Zwecke seiner Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf das Konto bei der Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart, IBAN: DE15 6005 0101 7402 0454 39, BIC/Swift: SOLADEST600, Arbeitgeberanteile wie folgt nachzuentrichten
    
    a.    für Juni 2019 EUR 137,64,
b.    für Juli 2019 bis inkl. März 2020 jeweils EUR 250,26, außer für November 2019: insoweit EUR 450,47,
c.    für April 2020 bis April 2021 jeweils EUR 257,29, außer für Juni 2020: insoweit EUR 385,94 und außer für November 2020: insoweit EUR 463,12;

56.    festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf jeweils 30 Arbeitstage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2018, 2019 und 2020 zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Über die angeführten Argumente für ein böswilliges Unterlassen hinaus ergebe sich aus den eingereichten angeblichen Bewerbungsmails des Klägers, dass er allenfalls ein- und denselben Text versandt habe und dass im Anschreiben von beigefügten Zeugnissen die Rede sei, obwohl tatsächlich nur eines anliegend gewesen sei. Aus der als Anlage K37 beigefügten Antwort der Nürnberger Versicherung ergebe sich, dass offenbar die Bewerbung dort nicht vollständig eingegangen und statt der vom Kläger verwandten ein pdf-Format erfordert worden sei. Dennoch habe der Kläger die für die Anlagen verwendeten ungewöhnlichen Dokumentformate jpg und odt nicht umgestellt. Aus der als Anlage K35 eingereichten Antwort der HUK-Coburg wiederum ergebe sich eine konkrete Offerte als selbständiger Versicherungsvermittler, weiter die fehlende telefonische Erreichbarkeit des Klägers. Im Übrigen komme es auf den potentiellen Erfolg der Erwerbsbemühungen nicht an.
Urlaubsansprüche, so die Beklagte weiter, seien bereits nicht entstanden. Denn die Arbeitspflichten des Klägers hätten während der Phase des Annahmeverzugs geruht.

Im Übrigen könne nicht überprüft werden, ob Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift den Anforderungen an elektronische Dokumente genügten, weshalb die Zulässigkeit der Berufung vorsorglich gerügt werde.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Sitzungsniederschriften protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I.
1.
Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) und Abs. 6 und 7, 66 Abs. 1, 46c und g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gemäß §§ 64 Abs. 6, 520 Abs. 1 und 3 ZPO ausreichend begründet worden. Insbesondere sind mit dem 1. Januar 2022 die Anforderungen der Druckbarkeit, Kopierbarkeit und, soweit technisch möglich, Durchsuchbarkeit weggefallen und die Anforderung der Einbettung aller Inhalte ist zu einer Sollvorschrift geworden, § 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der Fassung ab 1. Januar 2022.

2.
Die Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

a)
Sie ist begründet, soweit das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag betreffend Urlaubsansprüche aus den Jahren 2018 bis 2020 abgewiesen hat. Denn dieser Antrag ist zulässig und begründet.

aa)
Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

(1)
Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. So ist es hier. Eine Leistungsklage wäre nur als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO möglich. Denn die Arbeitgeberin hat zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Diese Freistellung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei die Arbeitgeberin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Vollstreckbar wäre ein entsprechender Titel aber nur, wenn er auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist. Bei mangelnder Bestimmtheit der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung wäre nur eine Vollstreckung nach § 888 ZPO möglich. Eine Klage im Sinne von § 894 ZPO auf Gewährung des Urlaubs für einen bestimmten kalendermäßig festgelegten Zeitraum wäre weder prozesswirtschaftlicher als die Feststellungsklage, noch wäre sie dem Arbeitnehmer zumutbar. Wird die Schuldnerin zur Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung antragsgemäß verurteilt, gilt nach § 894 ZPO die Willenserklärung erst dann als abgegeben, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist nicht bekannt, wann ein gegebenenfalls stattgebendes Urteil rechtskräftig wird. Der Kläger müsste deshalb seinen mit der Leistungsklage angegebenen Urlaubszeitraum mittels Klageänderung fortlaufend anpassen. Das wäre zum Beispiel dann nicht mehr möglich, wenn der zuletzt beantragte Urlaubszeitraum zwischen Verkündung und Ablauf der Rechtsmittelfrist läge. Auf eine Klage zur Gewährung des Urlaubs für einen nicht festgelegten Zeitraum darf der Arbeitnehmer nicht verwiesen werden. Dabei kann dahinstehen, ob ein entsprechender Titel nach § 888 ZPO zu vollstrecken wäre. Bei einer solchen Klage müsste der Arbeitnehmer auf sein Recht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, den Urlaub nach seinen Wünschen zeitlich festzulegen, verzichten. Denn im Hinblick auf die nach § 894 ZPO erforderliche Bestimmtheit müsste die Klage dahin ausgelegt werden, dass der Arbeitnehmer seiner beklagten Arbeitgeberin die zeitliche Festlegung des Urlaubs überlassen wolle. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat die Arbeitgeberin demgegenüber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Prozesswirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es nicht, dem Arbeitnehmer dieses erste Bestimmungsrecht zu entziehen und seine materiellen Ansprüche deshalb einzuschränken (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 12. April 2011 ‒ 9 AZR 80/10 ‒, BAGE 137, 328-338).

(2)
Legt man diese Grundsätze hier an, so ist dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse nicht abzusprechen; auf den Vorrang der Leistungsklage kann er wegen der sich erforderlich machenden Anpassungen danach nicht verwiesen werden. Die Überlegung des Arbeitsgerichts, aus dem vorliegenden Streit über Annahmeverzugsansprüche im Nachgang zu Bestandsstreitigkeiten ergebe sich, dass die Beklagte einem bloßen Feststellungstitel nicht Folge leisten werde, verfängt in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen dient der vorliegende Antrag mangels konkret benannter Lage des begehrten Urlaubs gerade noch nicht unmittelbar dessen Erfüllung sondern zunächst nur der Klärung des noch offenen Urlaubsanspruchs der Höhe nach. Zum anderen wendet sich die Beklagte gegen die Annahmeverzugs- als mögliche Folgeansprüche aus obsiegenden Bestandsstreitigkeiten mit einem im Gesetz mit § 615 Satz 2 BGB und § 11 Satz 1 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) so angelegten möglichen Einwand; Annahmeverzugsansprüche sind gerade kein aus einem Obsiegen in einer Bestandsstreitigkeit folgender Automatismus. Der generelle Schluss, sie folge Feststellungsurteilen nicht, lässt sich daraus nicht ziehen.

bb)
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Urlaubsansprüche im in § 13 Nr. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe geregelten Umfang von 30 Arbeitstagen jährlich sind für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 entstanden und weder durch Erfüllung noch durch Verfall untergegangen.

(1)
In Annahmeverzug kann eine Arbeitgeberin nur geraten, wenn im streitgegenständlichen Zeitraum ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Deshalb setzt der Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB ein erfüllbares, das heißt tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus (BAG, Urteil vom 19. August 2015 ‒ 5 AZR 975/13 -, NZA 2015, 1460 fortfolgende).

Die Arbeitgeberin kann dem Arbeitnehmer Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihr erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass die Arbeitgeberin trotz der Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringt, der Arbeitnehmer werde zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt (BAG, Urteil vom 25. August 2020 ‒ 9 AZR 612/19 ‒, BAGE 172, 66-77).

Die Arbeitgeberin muss konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Sie muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt. Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, dem zufolge der tarifliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres respektive am Ende des Übertragungszeitraums unabhängig von einem entsprechenden Hinweis der Arbeitgeberin verfällt, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 ‒ 9 AZR 541/15 ‒, NZA 2019, 982-985).

(2)
Nach diesen Grundsätzen führt der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung gerade nicht zu einem Erlöschen der Arbeitspflicht; § 615 BGB entbindet vielmehr den Arbeitnehmer von der Nachholung der Dienste, auch wenn diese grundsätzlich nachholbar wären (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, § 615 BGB, Randziffer 1). Das setzt eine bestehende Arbeitspflicht voraus. Auch die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit der vorsorglichen Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach Ausspruch einer Kündigung zeigen, dass diese die Arbeitspflicht nicht beseitigt oder, wie von der Beklagten wohl angenommen, der Höhe nach auf Null reduziert.

Ist also der Urlaubsanspruch für die streitgegenständlichen Jahre entstanden, so ist er von der Freistellungserklärung nach der Kündigung vom 4. Mai 2017, die sich ausdrücklich nur auf die Jahre 2016 und 2017 bezog, bereits nicht erfasst; weiter fehlt es an der einschränkungslosen Vergütungszusage oder ‒gewährung als Teil der Erfüllungshandlung.

Eine Erfüllung ihrer nach der obigen Entscheidung bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten trägt die Beklagte selbst nicht vor. Mangels vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Fristenregimes im MTV umfassen diese auch den übergesetzlichen Urlaubsanspruch.

b)
Im Übrigen ist die Berufung hingegen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die sämtlichst auf Annahmeverzug gerichteten Zahlungsansprüche zu Recht abgewiesen, weil diese unbegründet sind.

aa)
Ein Anspruch des Klägers auf Entgeltansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum ist zwar dem Grunde nach gemäß §§ 611a Abs. 1, 615 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag gegeben, weil sich die Beklagte nach Ausspruch der unwirksamen Kündigungen vom 4. Mai 2017 und 19. Juni 2019 im Annahmeverzug befand. Dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung steht ein fehlendes Angebot des Klägers nicht entgegen. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (so etwa BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 ‒ 5 AZR 249/11 ‒, BAGE 141, 34-41).

bb)
Der Anspruch beläuft sich jedoch gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, der inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 letzte Alternative BGB ist (BAG, Urteil vom 16. Juni 2004 ‒ 5 AZR 508/03 ‒, BAGE 111, 123-130), wegen böswilligen Unterlassens der Annahme zumutbarer Arbeit der Höhe nach auf Null.

(1)
§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG stellt - insoweit inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB - darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 Grundgesetz (GG)) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Sie kann ihren Grund in der Person der Arbeitgeberin, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Aus § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG kann nicht abgeleitet werden, der Arbeitnehmer dürfe in jedem Falle ein zumutbares Angebot abwarten. Geht es nicht um eine Arbeitsmöglichkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin, darf er nicht untätig bleiben, wenn sich ihm eine realistische Arbeitsmöglichkeit bietet. Das kann die Abgabe von eigenen Angeboten mit einschließen (BAG, Urteil vom 22. März 2017 ‒ 5 AZR 337/16 ‒, NZA 2017, 988-990).

Die Arbeitgeberin trägt für die Einwendungen nach § 615 Satz 2 BGB/§ 11 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast. Den Arbeitnehmer trifft unter Berücksichtigung der aus § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO folgenden Pflicht, sich zu den von der Arbeitgeberin behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Arbeitgeberin keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem klagenden Arbeitnehmer nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Denn mit der erteilten Auskunft steht keineswegs fest, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Ob die Stellenangebote Dritter „zumutbare“ Arbeit zum Gegenstand hatten und in dem Verhalten des Arbeitnehmers ein „böswilliges“ Unterlassen gesehen werden kann, hat die Arbeitgeberin im Rechtsstreit über die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung weiterhin darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Die Arbeitgeberin hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB. Die Auskunft hat sich auf die Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erstrecken. Nur wenn die Arbeitgeberin von diesen Arbeitsbedingungen der Vermittlungsvorschläge Kenntnis hat, ist sie in der Lage, Indizien für die Zumutbarkeit der Arbeit und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs vorzutragen. Sodann obliegt es im Wege abgestufter Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitnehmer, diesen Indizien entgegenzutreten und darzulegen, weshalb es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist bzw. ein solcher unzumutbar war (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 ‒ 5 AZR 387/19 ‒, BAGE 170, 327-339).

(2)
Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:

(a)
Zwar hat der Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens den Auskunftsanspruch der Beklagten jedenfalls in dem vom Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 27. Mai 2020 statuierten Umfang erfüllt, denn er hat mit Schriftsatz vom 18. November 2020 auf Seiten 9 bis 12 (Blatt 92 bis 95 der Akten) und mit Schreiben an die Beklagte vom 17. Mai 2021 (Anlage K17, Blatt 225 bis 229 der Akten) die ihm von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge mitgeteilt. Ob sich seine Auskunftspflicht darüber hinaus auch auf eigeninitiative Bemühungen erstreckt, kann offenbleiben. Denn auch insoweit hat der Kläger im Laufe des Prozesses im Schriftsatz vom 2. November 2021 auf Seiten 7 bis 18 (Blatt 293 bis 304 der Akten) seine Bewerbungen und in Form der Anlagen K29 bis K129 die hierauf erfolgten Reaktionen der potentiellen Arbeitgeber mitgeteilt.

(b)
Damit war es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Sache der Beklagten, Indizien anzuführen, aus denen sich die Zumutbarkeit der Arbeit und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs ergeben. Dieser Darlegungslast ist sie aus Sicht der Kammer nachgekommen.

Zum einen ergibt ein Abgleich der vom Kläger vorgetragenen Bewerbungsmails mit den von ihm benannten Vermittlungsvorschlägen, dass er sich zwar nicht, wie von der Beklagten angenommen, auf diese gar nicht, so aber doch nach seinem eigenen Vorbringen lediglich auf drei der unterbreiteten Vorschläge beworben hat, nämlich auf den auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 18. November 2020 unter lit. h) (Blatt 94 der Akten) aufgeführten Vorschlag vom 21. März 2019 Signal Iduna mit Mail vom 23. März 2019 (Seite 9 des Schriftsatzes vom 2. November 2021, Nr. 18; Blatt 295 der Akten), weiter auf den Vorschlag vom 6. Juli 2020 ausweislich des Schreibens an die Beklagte vom 17. Mai 2021, dort Seite 2 unter lit. bb) Concordia (Blatt 226 der Akten) mit Mail vom 10. Juli 2020 (Seite 15 des Schriftsatzes vom 2. November 2021, Nr. 77; Blatt 301 der Akten), schließlich auf den Vorschlag vom 6. Juli 2020 gemäß des Schreibens an die Beklagte vom 17. Mai 2021, dort Seite 3 unter lit. ff) Teitge (Blatt 227 der Akten) mit Mail vom 10. Juli 2020 (Seite 15 des Schriftsatzes vom 2. November 2021, Nr. 78; Blatt 301 der Akten). Weiter hat der Kläger offenbar auch mit den anderen von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter benannten potentiellen Arbeitgebern keinen Kontakt aufgenommen. Dafür spricht, dass er keine näheren Angaben zu dem dort konkret erzielbaren Verdienst gehalten hat, obwohl in den Vermittlungsvorschlägen dieser regelmäßig nicht exakt benannt ist.

Vor diesem sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zur Anzahl der Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge ergebenden Hintergrund vermag der Umstand fehlender Sanktionen das hiermit von der Beklagten angeführte Indiz nicht zu entkräften. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich insoweit bereits nicht entnehmen, ob die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter die Anzahl der getätigten Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge überprüft hat.

Weiter lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, in welchem Umfang er vor dem 25. Oktober 2018 Erwerbsbemühungen entfaltet hat. Der Hinweis auf das Datum der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2020 und die frühere komplikationslose Erfüllung von Annahmeverzugsansprüchen durch die Beklagte im Nachgang zu einer vorangegangenen Kündigung entlasten den Kläger von dieser Darlegungslast nicht. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht lediglich den Umfang der Auskunftspflichten des Arbeitnehmers, der Annahmeverzugsansprüche verfolgt, sowie deren dogmatische Herleitung und Konstruktion näher ausgeführt. Zur Herleitung hat es sich jedoch auf allgemeine Grundsätze zu auf § 242 BGB gestützte Auskunftspflichten berufen, wie sie bereits der Bundesgerichtshof in den vom Bundesarbeitsgericht angeführten älteren Entscheidungen entwickelt hat. Auch kann aus einem Verhalten der Beklagten nach einer vorangegangenen früheren Kündigung nicht etwa ein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden, sie werde auch künftig von der Einwendung des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG keinen Gebrauch machen. Dies kann von vielerlei Faktoren abhängen, zu denen etwa auch die Einschätzung der Beklagten, wie sich die Erwerbschancen für den Kläger jeweils darstellen, zählen mag. Damit fällt es in die Risikosphäre des Klägers, dass er, seinen Vortrag unterstellt, die Bewerbungsunterlagen für den Zeitraum vor dem 25. Oktober 2018 vernichtet hat. In seinen damit prozessual als fehlend anzusehenden Bemühungen vor diesem Datum liegt ein weiteres Indiz.

Ferner hat die Beklagte mit den sich aus den Anlagen K35 und K37 ergebenden Antwortmails auf Bewerbungen des Klägers Indizien benannt. So ist in der als Anlage K35 eingereichten Mail der HUK-Coburg einleitend davon die Rede, man habe den Kläger mehrfach telefonisch nicht erreichen können. Dies ist vom Kläger nicht näher erklärt worden und entspricht einem sorgfältig geführten Bewerbungsprozess nicht. Weiter hat der Kläger die als Anlage K37 eingereichte Mail der Nürnberger Versicherung ohne Reaktion gelassen, mit der diese mitteilt, seine Mail sei nicht vollständig eingegangen und um erneute Übersendung der kompletten Unterlagen als pdf-Dokumente bittet. Der Kläger schildert zwar, welche Überlegungen er nach Erhalt der Mail angestellt habe, nämlich dass er sämtliche Unterlagen in geeignetem Format übersandt habe. Auch dies entspricht ernsthaften Bewerbungsbemühungen jedoch nicht. Auch wenn aus Sicht des Klägers die Mail der potentiellen Arbeitgeberin inhaltlich unzutreffend war, hätte es als Bewerber nahegelegen, auf diese zumindest mit einer Nachfrage oder einem Hinweis zu reagieren.

Dies gilt weiter, soweit der Kläger in 29 Fällen auf seine Bewerbungen jedenfalls keine Absage erhalten hat. Ein nachdrücklich an einer Beschäftigung interessierter Bewerber würde auch hier zur Überzeugung der Kammer nach einigen Wochen Bezug auf die übersandte Bewerbung nehmen und nach dem Sachstand fragen.

Auch die Anzahl der eigenen Bewerbungsbemühungen des Klägers stellt sich als weiteres Indiz im oben genannten Sinne dar. Die Anzahl von 103 Bewerbungen verteilt sich auf einen Zeitraum von rund 29 Monaten (25. Oktober 2018 bis 30. März 2021). Dies entspricht rechnerisch noch nicht einmal einer Bewerbung pro Woche, obwohl der Kläger im fraglichen Zeitraum ohne Arbeit war und also im zeitlichen Umfang einer Vollzeitstelle Bewerbungsbemühungen hätte entfalten können und müssen.

Schließlich liegt ein weiteres Indiz in der Qualität der verfassten Bewerbungen des Klägers. Seinen eingereichten Bewerbungsmails lässt sich weder ein Stellenkennzeichen, eine schlagwortartige Bezeichnung der Stelle, auf die er sich bewirbt oder ein sonstiger Betreff entnehmen. Die Anrede ist nicht individualisiert mit Ausnahme der als Anlage K24 eingereichten Bewerbung an die Firma T GmbH. Hier fehlt jedoch in der Anrede das Wort „Herr“. Inhaltlich sind die Bewerbungen nicht an die zu besetzende Stelle und/oder den potentiellen Arbeitgeber angepasst; weiter weist der vergleichsweise kurze Text zwei Fehler auf, nämlich „Sachbearbeiter in Innendienst“ (statt „im“) sowie die Erwähnung beigefügter „Zeugnisse“, obwohl lediglich ein Zeugnis beigefügt war (und werden konnte).

(c)
Diesen Indizien ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat sich allein mit dem Inhalt einer der Antwortmails, nämlich der von der HUK-Coburg (Anlage K35) hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer dort angesprochenen Erwerbsmöglichkeit als selbständiger Versicherungsvermittler auseinandergesetzt.

cc)
Gegenständlich erfasst der Einwand böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs sämtliche vom Kläger mit der Berufung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs weiterverfolgten Vergütungsbestandteile.

Dies gilt zunächst für die Grundvergütung, bestehend aus dem Tarifentgelt, für einige Monate zuzüglich der Besitzstandszulage. Es gilt weiter für die VBL, weil diese gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung an den steuerpflichtigen Arbeitslohn anknüpft. Ebenso umfasst der Einwand die Vermögenswirksamen Leistungen, denn diese sind gemäß § 2 Abs. 7 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) Bestandteil des Gehalts. Schließlich ergreift er auch die geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese sind in § 13 Ziffer 9 und § 3 Ziffer 3 MTV für das private Versicherungsgewerbe geregelt. Sämtliche Vermittlungsvorschläge und eigeninitiativen Bewerbungsbemühungen des Klägers hatten Stellen aus der Versicherungsbranche und ein Tätigwerden als Versicherungskaufmann zum Gegenstand. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger erneut nach dem einschlägigen Tarifvertrag vergütet worden wäre und tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten hätte.

dd)
Die Nebenansprüche auf Verzugszinsen und Verzugskostenpauschale teilen unbeschadet sonstiger Voraussetzungen jedenfalls das Schicksal der Hauptforderungen und sind daher ebenfalls unbegründet.

II.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO, wonach die Parteien im Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen haben, für die II. Instanz wegen der Teilrücknahme der Berufung ferner auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Für die Quotenbildung wurde der erstinstanzliche Antrag auf Zeugniserteilung mit einem Gehalt in Höhe von 3.920,- EUR, der Feststellungsantrag betreffend Urlaub mit 18.130,50 EUR bewertet.

III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung und bewegt sich im Rahmen der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG wird hingewiesen.

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