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12.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229121

Amtsgericht Marburg: Beschluss vom 24.01.2022 – 52 OWi 45/21

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Marburg

Beschluss vom 24.01.2022


In der Bußgeldsache
gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2021 gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.12.2021 ‒ Az.: … ‒ auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Betroffene ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 01.09.2021 von 08:08 bis 08:13 Uhr parkte dieses Fahrzeug in der Leopold-Lucas-Straße in Marburg auf dem Parkplatz des Georg-Gaßmann-Stadions. In diesem Bereich ist durch Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (VZ 270.1, 270.2) angeordnet, welchem das Betroffenenfahrzeug am Verfallstag unterfiel. Am 08.09.2021 hat die Verwaltungsbehörde wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit einen Anhörungsbogen an den Betroffenen versandt. Hierauf hat der Betroffene am 13.09.2021 geantwortet und, ohne Angaben zum Führer seines Kraftfahrzeugs gemacht zu haben, den Tatvorwurf aus Rechtsgründen in Abrede gestellt.

Nach Eintritt von Verfolgungsverjährung hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen durch den in der Beschlussformel genannten Bescheid vom 08.12.2021 die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2021 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 25a Abs. 3 S. 1 StVG gestellt. Er ist jedoch unbegründet und daher mit der Kostenfolge des § 25a Abs. 3 S. 2 StVG in Verbindung mit §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen.

Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG, wonach dem Fahrzeughalter die Kosten des wegen eines Halt- oder Parkverstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahrens aufzuerlegen sind, sofern der Fahrzeugführer nicht mit angemessenem Aufwand vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ermittelt werden kann, liegen vor. Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Parkverstoßes hat die Verwaltungsbehörde mit der Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen den gebotenen Aufwand zur Ermittlung des Fahrers betrieben. In Ansehung seiner Antwort auf dieses hat es der Versendung eines Erinnerungsschreibens nicht mehr bedurft. Weitere Nachforschungen wären unangemessen
gewesen.

Die von dem Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde sowie im Rahmen der Antragsbegründung erhobenen Einwände verfangen nicht. Namentlich gilt dies auch mit Blick auf den von ihm angeführten ‒ nicht von dem jetzt zur Entscheidung berufenen Richter erlassenen ‒ Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 25.02.2018 ‒ 52 OWi 2/18. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dessen Beurteilung sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26.02.2020 ‒ IV-2 RBs 1/20, DAR 2020, 468 ‒ judiziert, dass eine verbotene Teilnahme am Verkehr auch dann gegeben ist, wenn ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette im Sinne von § 3 der 35. BImSchV (“Umweltplakette”) in einer Umweltzone lediglich abgestellt war, und die damit gegenüber dem Kraftfahrzeugführer gemäß §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 Anl. 2 (VZ 270.1 u. 270.2), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, Nr. 153 BKat bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegenüber dem Fahrzeughalter als Halte- bzw. Parkverstoß eine der Kostentragungsregelung des § 25a Abs. 1 S. 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit darstellt (ebenso zuletzt etwa AG Hannover, Beschluss vom 30.04.2020 ‒ 210 OWi 194/20, NZV 2020, 373; AG Köln, Beschluss vom 02.05.2019 ‒ 813 OWi 5/19 [b], NZV 2019, 651 Ls.).
Gegensätzliche obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich (s. zuvor bereits OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 ‒ III-1 RBs 135/13, NZV 2014, 52).

Die im Kostenbescheid aufgeführten Kosten sind nach § 107 OWiG auch angefallen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 25a Abs. 3 S. 3 StVG).

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