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22.03.2022 · IWW-Abrufnummer 228216

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 09.02.2016 – I-3 Wx 5/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf


Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts ‒ Registergerichts ‒ Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, das Verfahren zur Löschung der am 17. und 21. April 2015 im Vereinsregister des Beteiligten zu 1. (VR …) vorgenommenen Eintragung der Vorstandsmitglieder H. F. (1. Vorsitzender), M. K. (2. Vorsitzender) und M. S. (Kassenwart) von Amts wegen einzuleiten.

Geschäftswert: 5.000,-- €.

1
G r ü n d e :

2
I.

3
Der Beteiligte zu 1. ist ein am 5. Oktober 1954 gegründeter Verein, der gemäß § 1 seiner Satzung in der im Vereinsregister eingetragenen Fassung vom 26. Februar 2011 eine Untergliederung des Beteiligten zu 2. ist, bei dem es sich wiederum um eine Untergliederung des Dachverbandes D. C. e.V. (nachfolgend: Dachverband) handelt. Die Satzungen des Beteiligten zu 2. und des Dachverbandes sind für den Beteiligten zu 1. gemäß § 1 Satz 2 seiner Satzung verbindlich. Gemäß § 3 seiner Satzung bezweckt der Beteiligte zu 1. den Zusammenschluss der im Dachverband organisierten Camper, die nach § 4 der Satzung nur Mitglied des Beteiligten zu 1. werden können, wenn sie bereits die Mitgliedschaft im Dachverband aufweisen. Dementsprechend sieht § 6 der Satzung vor, dass die Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Dachverband endet. Mit der Austrittserklärung des Mitgliedes erlöschen gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung alle Ansprüche gegen den Beteiligten zu 1. Darüber hinaus enthält die Satzung auszugsweise folgende Bestimmungen:

4
„§ 14: Vorstand

5
Der Vorstand besteht aus

6
1. Vorsitzender

7
2. Vorsitzender

8
Schriftwart

9
Kassenwart.

10
Die zuvor Genannten sind im Sinne des § 26 BGB der Vorstand. Sie vertreten den Club gerichtlich sowie außergerichtlich. Zur Vertretung befugt sind jeweils der 1. Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende sowie ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich. […].

11
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wieder-oder Neuwahl im Amt. […].

12
§ 15: Clubausschuss

13
[…].

14
Der Clubausschuss wird vom Vorstand einberufen. […]. Der Clubausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. […].

15
Falls ein Vorstands- oder ein Clubausschussmitglied vorzeitig ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, kann der Clubausschuss einen Vertreter benennen.

16
Dieser Vertreter bleibt für die Zeit der Abwesenheit ‒ längstens jedoch bis zur nächsten JHV ‒ im Amt. [...].“

17
Änderungen der Satzung des Beteiligten zu 1. bedürfen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Satzung des Dachverbandes der Genehmigung durch den Vorstand des Beteiligten zu 2.

18
In der Jahreshauptversammlung vom 26. Februar 2011 wurden die Beteiligte zu 5. als 1. Vorsitzende sowie die Mitglieder S. N. als 2. Vorsitzender, M. M. als Kassenwart und R. S. als Schriftwartin zum Vorstand des Beteiligten zu 1. gewählt. Nachdem es zwischen der Beteiligten zu 5. und den übrigen Vorstandsmitgliedern zu unüberbrückbaren Differenzen gekommen war, trat die Beteiligte zu 5. am 11. Mai 2012 von ihrem Amt als 1. Vorsitzende zurück, das in der Folgezeit zunächst unbesetzt blieb, bis in der nachfolgenden Jahreshauptversammlung vom 2. März 2013 der bisherige 2. Vorsitzende S. N. zum neuen 1. Vorsitzenden gewählt wurde. In das dadurch frei gewordene Amt des 2. Vorsitzenden wählte die Jahreshauptversammlung das Mitglied E. S.. Die beiden anderen Vorstandsämter blieben unverändert. Die Eintragung der beiden neugewählten Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister erfolgte am 13. August 2013.

19
Im Zusammenhang mit dem Zerwürfnis zwischen der Beteiligten zu 5. und den übrigen Mitgliedern des im Jahre 2011 gewählten Vorstandes kam es auch zu erheblichen Spannungen zwischen den Beteiligten zu 1. und zu 2., die schließlich dazu führten, dass der am 2. März 2013 gewählte Vorstand des Beteiligten zu 1. die Vereinsmitglieder für den 10. Mai 2014 zu zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen einlud. Einziger Tagesordnungspunkt der zuerst veranstalteten Versammlung war der Austritt des Beteiligten zu 1. aus dem Dachverband mit Wirkung zum 31. Dezember 2014. Nachdem die außerordentliche Mitgliederversammlung einem entsprechenden Antrag ohne Gegenstimme bei lediglich vier Enthaltungen zugestimmt hatte, begann die zweite außerordentliche Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Neufassung der Satzung des Beteiligten zu 1. war, mit der eine Anpassung an die durch den Austritt aus dem Dachverband veränderten Verhältnisse erreicht werden sollte. Auch insoweit stimmte die außerordentliche Mitgliederversammlung dem entsprechenden Antrag auf Neufassung der Satzung ohne Gegenstimme bei nur wenigen Enthaltungen zu.

20
Dem Votum der ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung folgend kündigte der Vorstand mit Schreiben vom 11. Mai 2014 die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 1. im Dachverband zum 31. Dezember 2014. Der Dachverband bestätigte den Eingang des Kündigungsschreibens und wies darauf hin, dass der Beteiligte zu 1. ab dem 1. Januar 2015 keinerlei Hinweise, Zusatzbezeichnungen oder sonstige Zeichen mehr verwenden dürfte, die auf den Dachverband hindeuteten. Bis zum Ende des Jahres 2014 traten zudem auch der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sowie zahlreiche weitere Mitglieder des Beteiligten zu 1. aus dem Dachverband aus.

21
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 gab das Registergericht zwar zu erkennen, dass es von der Wirksamkeit des Austritts des Beteiligten zu 1. aus dem Dachverband ausging. Gleichzeitig wies das Registergericht den Beteiligten zu 1. jedoch darauf hin, dass die von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossene Neufassung der Satzung nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne. Zur Begründung führte das Registergericht aus, die Neufassung der Satzung enthalte auch eine Änderung des Vereinszwecks, der entgegen der gesetzlichen Regelung nicht sämtliche Vereinsmitglieder zugestimmt hätten. Zudem fehle es den beschlossenen Satzungsänderungen an der Zustimmung des Vorstands des Beteiligten zu 2., die gemäß § 14 Abs. 2 der für den Beteiligten zu 1. nach seinen eigenen Satzungsbestimmungen verbindlichen Satzung des Dachverbandes trotz des Austritts erforderlich gewesen sei. Schließlich sei die Satzungsänderung auch nicht ordnungsgemäß zur Eintragung angemeldet worden, da diese Anmeldung von S. N. und R. S. unterzeichnet worden sei, ersterer jedoch sein Vorstandsamt aufgrund seines Austritts aus dem Dachverband und damit zugleich auch aus dem Beteiligten zu 1. mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 verloren habe.

22
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 wandte sich S. N. an das Registergericht und führte aus, er vertrete zwar eine abweichende Rechtsansicht, werde sich der Auffassung des Registergerichts jedoch beugen und ersuche daher um einen gerichtlichen Hinweis zur weiteren Vorgehensweise. In einer persönlichen Besprechung mit Vertretern des Beteiligten zu 1. am 19. Februar 2015 kam das Registergericht dieser Bitte nach und bekräftigte zunächst seine Ansicht, dass der Austritt aus dem Dachverband auch das Ende der Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. zur Folge habe und damit zugleich zum Verlust des Vorstandsamtes führe. Daher sei der Beteiligte zu 1. nicht mehr handlungsfähig, da er lediglich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich wirksam vertreten werden könne, jedoch nur noch über ein gewähltes Mitglied verfüge, nachdem der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende und der Kassenwart aus dem Verein ausgetreten seien. Diese Situation lasse sich indessen dadurch bereinigen, dass der Clubausschuss des Beteiligten zu 1. für die vakanten Vorstandspositionen Vertreter bestimme, die dem Verein noch als Mitglieder angehörten. Der auf diese Weise komplettierte Vorstand habe dann eine Jahreshauptversammlung einzuberufen, bei der ein neuer Vorstand gewählt werden müsse. Ferner solle dort die im Jahre 2014 beschlossene Satzungsänderung insoweit wieder rückgängig gemacht werden, als dadurch der Vereinszweck betroffen gewesen sei. Nach Wiederherstellung des ursprünglichen Vereinszwecks könnten dann die übrigen Satzungsänderungen des Jahres 2014 nach Genehmigung durch den Vorstand des Beteiligten zu 2. durch den neugewählten Vorstand des Beteiligten zu 1. zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden.

23
Aufgrund dieser Hinweise trat der Clubausschuss des Beteiligten zu 1. nach telefonischer Einladung am 22. Februar 2015 zusammen, wobei unklar geblieben ist, von wem diese Sitzung einberufen wurde. Anwesend waren die im Rahmen der Jahreshauptversammlung vom 26. Februar 2011 in den Clubausschuss gewählten Mitglieder R. S., E. H. und U. H. sowie als Gast das Vereinsmitglied H. F.. E. H. hatte ihre Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Sitzung mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 gekündigt und mit dem Dachverband vereinbart, dass ihre Mitgliedschaft bis dahin ruhte. U. H. war bereits zum 31. Dezember 2014 aus dem Verein ausgetreten, wurde jedoch am 10. Februar 2015 vom Dachverband wieder als Mitglied aufgenommen. Nach der Clubausschusssitzung vom 22. Februar 2011 widerrief der Dachverband die Wiederaufnahme von U. H. auf Intervention des Vorsitzenden des Landesverbandes Südwestfalen im DCC e.V.

24
Dem registergerichtlichen Hinweis entsprechend benannte der Clubausschuss in der Sitzung vom 22. Februar 2015 U. H. zum Vertreter des 1. Vorsitzenden, H. F. zum Vertreter des 2. Vorsitzenden und E. H. zur Vertreterin des Kassenwartes. Anschließend luden U. H. als kommissarischer 1. Vorsitzender, H. F. als kommissarischer 2. Vorsitzender und R. S. als nach wie vor amtierende Schriftwartin die Mitglieder des Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 23. Februar 2015 zur Jahreshauptversammlung ein, die am 28. März 2015 stattfinden sollte und als Tagesordnungspunkte unter anderem die Neuwahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes sowie die Rückgängigmachung der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2014 beschlossenen Satzungsänderungen, soweit diese den Vereinszweck betrafen, vorsah. Die Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 wählte dann H. F. zum 1. Vorsitzenden, Heinz K. zum 2. Vorsitzenden und M. S. zum Kassenwart. Ferner beschloss sie die Rückgängigmachung der früheren Satzungsänderung hinsichtlich des Vereinszwecks.

25
Bereits am 19. März 2015 hatte der Beteiligte zu 2. beim Registergericht die Bestellung eines Notvorstandes für den Beteiligten zu 1. beantragt. Zur Begründung führte er aus, die ursprünglichen Vorstandsmitglieder S. N., E. S. und M. M. seien aufgrund ihres Vereinsaustritts aus dem Vorstand des Beteiligten zu 1. ausgeschieden. Eine wirksame Vertreterbestellung durch den Clubausschuss sei nicht erfolgt, da dieser in seiner Sitzung vom 22. Februar 2015 nicht beschlussfähig gewesen sei. Zudem habe es an einer satzungsgemäßen Einladung zu dieser Sitzung gefehlt. Aus diesem Grunde sei lediglich die Schriftwartin R. S. noch Mitglied im Vorstand des Beteiligten zu 1., der indessen nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich wirksam vertreten werden könne.

26
Am 17. April 2015 trug das Registergericht den vom Clubausschuss des Beteiligten zu 1. benannten Vertreter des 1. Vorsitzenden als kommissarischen 1. Vorsitzenden in das Vereinsregister ein. Ferner nahm es am 17. und 21. April 2015 die Eintragung der durch die Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 gewählten Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister vor. Die Eintragung der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2014 beschlossenen Satzungsänderungen verweigerte das Registergericht hingegen nach wie vor, da es trotz der erfolgten Korrekturen in der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 unverändert an der erforderlichen Genehmigung durch den Vorstand des Beteiligten zu 2. fehlte. Insoweit verwies das Registergericht den Beteiligten zu 1. auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, vor denen der Beteiligte zu 2. auf Zustimmung zu den beschlossenen Satzungsänderungen in Anspruch zu nehmen sei.

27
Gegen die Eintragung der durch die Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 gewählten Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1. in das Vereinsregister erhoben die Beteiligten zu 3. bis 6. Einwendungen und beantragten mit im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsätzen vom 24., 26., 28. und 31. August 2015, die vorgenommene Eintragung wieder zu löschen. Zur Begründung führten sie übereinstimmend aus, die Vorstandswahlen durch die Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 seien nichtig, weil es an einer ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder durch den Vorstand gefehlt habe. Die Einladung vom 23. Februar 2015 sei unwirksam gewesen, weil sie in Gestalt von R. S. nur von einem amtierenden Vorstandsmitglied unterzeichnet worden sei. An der laut Satzung zu einer wirksamen Einladung erforderlichen zweiten Unterschrift habe es hingegen gefehlt. Denn die Berufung der kommissarischen Vorstandsmitglieder durch den Clubausschuss sei unwirksam gewesen, weil dieser in seiner Sitzung vom 22. Februar 2015 nicht beschlussfähig gewesen sei. Zudem sei es bei der Durchführung der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 zu zahlreichen Verstößen gegen die Satzung gekommen, so dass die erfolgten Vorstandswahlen auch aus diesem Grunde ungültig seien.

28
Das Registergericht hat am 30. Oktober 2015 das Verfahren hinsichtlich der Eintragung der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2014 beschlossenen Satzungsänderungen in der Fassung, die sie durch die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 erhalten haben, bis zur Entscheidung über eine Klage des Beteiligten zu 1. auf Zustimmung des Vorstands des Beteiligten zu 2. ausgesetzt (Az.: VR … Fall Nr. 8). Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 2. auf Bestellung eines Notvorstandes für den Beteiligten zu 1. mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober 2015 (Az.: VR … Fall Nr. 10) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, das Gegenstand eines anderweitigen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 4/16) ist. Schließlich hat das Registergericht in vorliegender Sache die Löschungsanträge der Beteiligten zu 3. bis 6. als Anregung zur Löschung einer unzulässigen Eintragung ausgelegt und diese Anregung mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober 2015 zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 6. vom 26. November 2015 und vom 2. Dezember 2015 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29. Dezember 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

29
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

30
II.

31
1.Die nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 6. sind zulässig.

32
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die Anträge der Beteiligten zu 3. bis 6. auf Löschung der vorgenommenen Eintragung der in der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 gewählten Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister der Sache nach als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung nach § 395 FamFG darstellen, da eine unmittelbare Beschwerde gegen die Eintragungen vom 17. und vom 21. April 2015 gemäß § 383 Abs. 3 FamFG nicht statthaft ist. Mit diesem Inhalt sind die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 6. nach §§ 395 Abs. 1 und 3, 393 Abs. 3 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

33
Zwar sind die Beteiligten zu 2. bis 6. nicht nach § 395 Abs. 1 S. 1 antragsbefugt, sondern können die Löschung der Eintragung gegenüber dem Registergericht lediglich gemäß § 24 FamFG anregen (vgl. Keidel-Heinemann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 395 FamFG Rn. 27 m.w.N.). Dennoch wird zutreffend ein Beschwerderecht gegen eine die Anregung ablehnende Entscheidung des Registergerichts angenommen, sofern der jeweilige Beteiligte durch die Ablehnung der Löschung in eigenen Rechten betroffen ist (vgl. OLG Köln FGPrax 2004, 88; OLG Hamm FGPrax 2010,322; Keidel-Heinemann, a.a.O., § 395 FamFG Rn. 45 und § 383 FamFG Rn. 23 m.w.N.). Das ist hinsichtlich der Beteiligten zu 3. bis 6. der Fall, da sie als Mitglieder des Beteiligten zu 1. durch die unzutreffende Eintragung von Vorstandsangehörigen unmittelbar in ihren mitgliedschaftlichen Rechten beeinträchtigt werden. Das gilt in entsprechender Weise aber auch für den Beteiligten zu 2., da dieser als Verwaltungsstelle des Dachverbandes auf die Einhaltung der Satzungsbestimmungen durch den nachgeordneten Beteiligten zu 1. zu achten hat.

34
2.Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 6. haben darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Die Eintragung der in der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 gewählten Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister hätte nicht erfolgen dürfen.

35
Die Löschung der vollzogenen Eintragung der betreffenden Vorstandsmitglieder setzt gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG voraus, dass sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig gewesen ist. Das war hier der Fall, da die Wahl der eingetragenen Vorstandsmitglieder durch die Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 ungültig gewesen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob es bei der Durchführung der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 ‒ wie die Beteiligten zu 2. bis 6. umfänglich vortragen ‒ zu gravierenden Satzungsverstößen gekommen ist oder nicht. Denn jedenfalls ist die Jahreshauptversammlung nicht satzungsgemäß, sondern durch hierzu unbefugte Personen einberufen worden.

36
a.Zuständig für die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist im Beteiligten zu 1. der Vorstand, da die Satzung keine hiervon abweichende Bestimmung trifft (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Auflage 2006, Seite 85 Rn. 157). Dieser setzte sich zur Zeit der Einberufung der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 noch immer aus den in den Jahren 2011 und 2013 gewählten Vorstandsmitgliedern S. N. als 1. Vorsitzenden, E. S. als 2. Vorsitzenden, M. M. als Kassenwart und R. S. als Schriftwartin zusammen. Entgegen der vom Registergericht und den Beteiligten zu 2. bis 6. vertretenen Auffassung haben die Vorstandsmitglieder S. N., E. S. und M. M. ihr Vorstandsamt nach ihrer Wahl nicht wieder verloren.

37
aa.

38
Der Verlust des Vorstandsamtes ist insbesondere nicht zwangsläufig dadurch eingetreten, dass die genannten Personen mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 aus dem Dachverband ausgetreten sind.

39
(1)

40
Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beteiligten zu 1., dass die Mitgliedschaft im Ortsclub automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Dachverband endet. Eine entsprechende Regelung, durch die die Zugehörigkeit zum Vorstand des Beteiligten zu 1. in ähnlicher Weise mit der Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. und im Dachverband verknüpft würde, ist indessen weder in den Satzungen der Beteiligten zu 1. und 2. noch in derjenigen des Dachverbandes enthalten. Insbesondere lässt sich der Vorschrift des § 6 Abs. 2 der Satzung des Beteiligten zu 1., wonach mit der Kündigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche gegen den Verein erlöschen, anders als die Beteiligten zu 2. bis 6. zu meinen scheinen, nicht entnehmen, dass das aus dem Beteiligten zu 1. austretende Mitglied zugleich auch nicht mehr dem Vorstand angehören kann. Denn durch die Zugehörigkeit zum Vorstand wird eine Rechte und Pflichten enthaltende organschaftliche Rechtsstellung begründet (vgl. Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 27 BGB Rn. 1). Sie ist daher nicht unter den Begriff des Anspruchs subsumierbar, mit dem das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bezeichnet wird (vgl. § 194 Abs. 1 BGB).

41
(2)

42
Fehlt es somit an einer Satzungsbestimmung, derzufolge nur Vereinsmitglieder dem Vorstand angehören dürfen, so hatte der Austritt der Vorstandsangehörigen S. N., E. S. und M. M. aus dem Beteiligten zu 1. und dem Dachverband nicht den Verlust ihrer Ämter zur Folge. Denn die dem Vorstand eines Vereins angehörigen Personen müssen grundsätzlich nur dann Mitglieder dieses Vereins sein, wenn die Satzung dies ausdrücklich oder schlüssig vorschreibt (vgl. OLG Köln NJW 1992, 1048, 1049; Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015, Az.: I-3 Wx 99/15; Staudinger-Weick, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2005, § 26 BGB Rn. 3; Erman-Westermann, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage 2014, § 26 BGB Rn. 3; Herberger/Martinek/Rüßmann ‒Otto, in: juris PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 26 BGB Rn. 9; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 26 BGB Rn. 5 und  § 27 BGB Rn. 1; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage 2010, Rn. 2333 f.).

43
(3)

44
Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn sich die Zugehörigkeit eines Nichtmitglieds zum Vorstand eines Vereins aufgrund ständiger Übung (Gewohnheitsrecht) oder nach der Struktur und Zielsetzung des Vereins verbietet (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage 2012, S. 188 f. Rn. 400, und S. 207 Rn. 441).

45
(a)

46
Von Gewohnheitsrecht kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Koppelung der Zugehörigkeit zum Vorstand an die Mitgliedschaft im Verein einer ständigen Übung entspricht, die von allen Beteiligten als verbindlich akzeptiert wird. Das ist im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb zweifelhaft, weil sich die Frage des Verlustes des Vorstandsamtes infolge eines Vereinsaustritts bislang weder bei den Beteiligten zu 1. und 2. noch beim Dachverband jemals gestellt hat (vgl. OLG Celle MDR 1980, 576). Zudem ist für das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsvorstellung der Vereinsmitglieder weder etwas aktenkundig noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich sämtliche bisherigen Vorstände des Beteiligten zu 1. stets nur aus Vereinsmitgliedern zusammengesetzt haben mögen, genügt für die Annahme von Gewohnheitsrecht jedenfalls nicht.

47
(b)

48
Darüber hinaus lässt sich aber auch weder aus der Struktur noch aus der Zielsetzung des Beteiligten zu 1. ableiten, dass seinem Vorstand keine Nichtmitglieder angehören dürfen. Zweck des Vereins ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Zusammenschluss der im Dachverband organisierten Camper. Dafür, dass dieser Zweck nur mit Vereinsmitgliedern im Vorstand zu verwirklichen wäre, spricht nichts. Vielmehr kann der zweckgemäße Zusammenschluss der im Dachverband organisierten Camper ohne Weiteres auch durch Nichtmitglieder bewirkt, gefördert und aufrecht erhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass jedenfalls bei ehrenamtlicher Vorstandsarbeit die Mitgliedschaft im Verein regelmäßig unausgesprochen vorausgesetzt werden mag (in diesem Sinne etwa: Soergel-Hadding, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage 2000, § 27 BGB Rn. 15; Herberger/Martinek/Rüssmann‒Otto, a.a.O., § 26 BGB Rn. 9; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O:, S. 157 Rn. 272). Denn eine solche Regelhaftigkeit ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

49
Die Annahme, dass durch den Vereinsaustritt regelmäßig eine automatische Beendigung des Vorstandsamtes bewirkt wird, rechtfertigt sich maßgeblich aus der Überlegung, dass mit dem Austritt grundsätzlich eine demonstrative Distanzierung von dem Verein, seinem Zweck und seinen Zielen verbunden ist, die einer Fortsetzung der Vorstandsarbeit entgegensteht. Daran fehlt es vorliegend jedoch, da sich die ausgetretenen Vorstandsmitglieder S. N., E. S. und M. M. mit der Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Dachverband gerade nicht vom Beteiligten zu 1. distanziert haben. Vielmehr entsprach der Verlust der Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. nicht ihrem Willen, sondern beruhte ausschließlich auf der Regelung in § 6 der Satzung, wonach die Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. an diejenige im Dachverband gebunden ist. Dass ihr Austritt aus dem Dachverband nach ihrer Vorstellung keineswegs einer Abkehr vom Beteiligten zu 1. gleichkam, wird überdies dadurch dokumentiert, dass auch der Beteiligte zu 1. nach dem Willen der überwältigenden Mehrheit der an der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2014 teilnehmenden Mitglieder aus dem Dachverband austreten sollte, ohne dass damit ein Wechsel in der personellen Zusammensetzung seines Vorstandes verbunden sein sollte. Damit korrespondiert der Umstand, dass die ausgetretenen Vorstandsmitglieder sich (vergeblich) darum bemüht haben, ihren Austritt aus dem Dachverband für gegenstandslos zu erklären, da sie ihre Mitgliedschaft ‒ wie es der 1. Vorsitzende S. N. in seinem Schreiben vom 5. Februar 2015 formuliert hat ‒ nicht gekündigt hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass das Registergericht die Rechtsansicht vertreten würde, dass der Austritt zwangsläufig mit dem Verlust des Vorstandsamtes im Beteiligten zu 1. einhergeht.

50
Darüber hinaus ist auch die Mehrheit der Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 1. wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der persönliche Austritt der Vorstandsangehörigen S. N., E. S. und M. M. aus dem Dachverband keine Auswirkungen auf die eigene Vereinsführung haben würde. Denn sämtliche Maßnahmen, die nach dem Vereinsaustritt der genannten Personen ergriffen worden sind, um die vermeintlich verlorene Handlungsfähigkeit des Beteiligten zu 1. zurückzugewinnen, waren nicht auf die Überzeugung der Mehrheit der Mitglieder von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen zurückzuführen, sondern stellten sich lediglich als eine Reaktion auf die rechtlichen Hinweise des Registergerichts dar. Schließlich hält es offenbar nicht einmal der Beteiligte zu 2. für zwingend, dass die Bekleidung eines Vorstandsamts im Beteiligten zu 1. nur Vereinsmitgliedern offen steht. Denn er hat in dem von ihm angestoßenen Verfahren zur Bestellung eines Notvorstandes für den Beteiligten zu 1. von Anfang an vorgeschlagen, einen unbeteiligten Rechtsanwalt zu bestellen, ohne zuvor auch nur den Versuch unternommen zu haben, ein geeignetes Vereinsmitglied für das Amt des Notvorstands zu finden. Selbst nach Ansicht des Beteiligten zu 2. ist die Führung des Beteiligten zu 1. daher ganz offenkundig unproblematisch auch durch Nichtmitglieder möglich.

51
bb.Ist sonach mit dem Austritt der drei Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1. aus dem Dachverband ein Verlust ihres Vorstandsamtes nicht eingetreten, so haben sie dieses Amt auch nicht niedergelegt. Insoweit kann dahinstehen, ob angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Rücktrittserklärung möglicherweise darin eine konkludente Amtsniederlegung zu erblicken sein kann, dass sich die betreffenden Vorstandsmitglieder der Ansicht des Registergerichts gebeugt und ihre Arbeit im Vorstand zunächst eingestellt haben. Denn eine solche konkludente Rücktrittserklärung wäre jedenfalls nicht gegenüber dem dafür alleine empfangszuständigen Vereinsorgan erfolgt. Zu erklären ist die Amtsniederlegung nämlich gegenüber dem für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständigen Vereinsorgan (vgl. BGH MDR 1993, 430; Stöber/Otto, a.a.O., S. 204 Rn. 435), vorliegend also der Jahreshauptversammlung. Dieser gegenüber ist eine Amtsniederlegung indessen weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten der betreffenden Vorstandsmitglieder zum Ausdruck gebracht worden.

52
b.

53
Setzte sich mithin der Vorstand des Beteiligten zu 1. auch im Februar 2015 noch unverändert aus den im Jahre 2011 und 2013 gewählten Mitgliedern zusammen, so war die Einladung zur Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 unwirksam, da sie nicht von den hierzu nach der Satzung des Beteiligten zu 1. allein befugten Personen einberufen worden ist. Denn von den nach wie vor amtierenden Vorstandsmitgliedern hat die Einladung zur Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 lediglich die Schriftwartin R. S. unterzeichnet. Diese war jedoch nicht alleinvertretungsberechtigt, da die Satzung des Beteiligten zu 1. in § 14 bestimmt, dass eine wirksame Vertretung nur von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich erfolgen kann, von denen eines der 1. Vorsitzende oder ‒ im Falle seiner Verhinderung ‒ der 2. Vorsitzende sein muss.

54
c.

55
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 abgesehen von der Schriftwartin R. S. auch noch von zwei weiteren Personen unterzeichnet worden ist, die zuvor vom Clubausschuss des Beteiligten zu 1. in einer telefonisch einberufenen Sitzung vom 22. Februar 2015 zum kommissarischen 1. und 2. Vorsitzenden ernannt worden sind. Denn diese Ernennung verstieß gegen die Bestimmungen der Satzung des Beteiligten zu 1. und war daher unwirksam. Insoweit kann offen bleiben, ob die Einberufung der Clubausschusssitzung vom 22. Februar 2015 satzungsgemäß erfolgt ist. Nicht zu entscheiden braucht der Senat auch die Frage, ob der Clubausschuss in der genannten Sitzung ordnungsgemäß besetzt war und seine Beschlüsse im Einklang mit den Regelungen der Satzungen des Beteiligten zu 1. gefasst hat. Denn die Bestellung kommissarischer Vorstandsmitglieder verstieß jedenfalls gegen die Regelung des § 15 Abs. 5 der Satzung, wonach der Clubausschuss nur dann zur vertretungsweisen Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes berechtigt ist, wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine solche Situation lag hier indessen ‒ wie oben dargelegt ‒ gerade nicht vor.

56
d.

57
Ist die Jahreshauptversammlung des Beteiligten zu 1. vom 28. März 2015 mithin durch Personen einberufen worden, die nach der Satzung hierfür nicht zuständig gewesen sind, so sind die in der Jahreshauptversammlung durchgeführten Vorstandswahlen nichtig (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., S. 86 Rn. 157) und konnten daher nicht zu einer Abberufung der unverändert amtierenden Vorstandsmitglieder führen.

58
e.

59
Erweist sich die Eintragung der in der Jahreshauptversammlung vom 28. März 2015 gewählten Vorstandsmitglieder H. F., M. K. und M. S. damit wegen des Mangels wesentlicher Voraussetzungen als ungültig, so war der Beschluss vom 30. Oktober 2015, mit dem das Registergericht die Löschungsanregungen der Beteiligten zu 3. bis 6. zurückgewiesen hat, aufzuheben. Der Senat war indessen daran gehindert, die Löschung der betreffenden Eintragung im Vereinsregister selbst vorzunehmen. Vielmehr war das Registergericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuweisen, das Löschungsverfahren gemäß § 395 FamFG von Amts wegen einzuleiten (vgl. Keidel-Heinemann, a.a.O., § 395 FamFG Rn. 47). Insoweit ist das Registergericht jedoch gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die rechtliche Beurteilung des Senats gebunden.

60
3.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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