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07.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226771

Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 02.11.2021 – SsBs 100/2021 (68/21 OWi)

Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1. Das Verfahren wird gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenenträgt die Landeskasse.

Gründe:

Die Kosten- und Auslagenents heidung beruht auf § 467Abs. 1 StPO i.V.m. § 46Abs. 1 OWiG. Im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Messergebnissesbestand kein Anlass, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen desBetroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 46 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46Abs. 1 OWiG).

Stellungnahme der GenStA Saarbrücken vom 22.10.2021:

Mit einem Band Akten 66 Js 2318/20
und einem Beiheft für das Oberlandesgericht

dem Bußgeldsenat des
Saarländischen Oberlandesgerichts

Saarbrücken

vorgelegt mit dem Antrag, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiGeinzustellen

Gründe:

Grundlage des Verfahrens ist eine Geschwindigkeitsmessung mit einemMessgerät des Typs Riegl FG 21-P. Hierbei handelt es sich um ein Laser-Messverfahren,bei dem die Geschwindigkeit durch die Veränderung der Entfernung zwischen zweiLaserimpulsen ermittelt wird, die von dem Gerät ausgestrahlt werden. Treffendiese Impulse auf ein bewegtes Objekt (Fahrzeug) kann aus der Veränderung derEntfernungen von der Software des Gerätes die Geschwindigkeit des Objektserrechnet werden. Die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessung werden insogenannte Kontrollblätter übertragen, in denen nähere Angaben zu demgemessenen Fahrzeug (Kennzeichen, Marke, Typ, Farbe), der gemesseneGeschwindigkeitswert, die vom Gerät ausgewiesene Distanz zwischen Messgerät undFahrzeug, die errechnete Geschwindigkeitsüberschreitung, die Uhrzeit derMessung, der Name des Sachbearbeiters und etwaige weitere Bemerkungen wie “Überholer”oder “einziges Fahrzeug im Visiererfassungsbereich” eingetragen werden (Vgl.Bl. 44 RS ff). Darüber hinaus wird der eigentliche Messvorgang nichtdokumentiert. Es werden weder Beweisfotos gefertigt noch den Messungenzugrundeliegende Daten im Gerät gespeichert.

Der Verteidiger des Betroffenen hat im Wege einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPOentsprechenden Verfahrensrüge eine Verletzung des Rechts auf ein fairesVerfahren geltend gemacht, da das verwendete Messgerät weder Rohmessdaten nocheine Falldokumentation speichere, so dass eine Überprüfung der Messungunmöglich sei.

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019(Az. Lv 7/17) fehlt es bereitsdann an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich eine Verurteilungwegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nur auf das dokumentierte Messergebnisund das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeuges und seines Fahrers stützenkann und der Betroffene sich mit der Begründung gegen das Messergebnis wendet,auf Grund der fehlenden Speicherung der sogenannten Rohmessdaten als Grundlagender Messung sei ihm keine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnissesmöglich (vgl. UA S. 17). Ausgehend von dieser Annahme muss dies erst recht fürMessverfahren gelten, bei denen ‒ wie bei dem Messverfahren Riegl FG 21-P ‒weder Messfoto noch Rohmessdaten vorhanden sind, die eine (technische)Überprüfung des Messergebnisses ermöglichen würden.

Da aus den genannten Gründen zu erwarten ist, dass das angefochtene Urteileiner verfassungsgerichtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof desSaarlandes nicht standhalten würde, erscheint eine Verfahrenseinstellung nach §47 Abs. 2 OWiG angezeigt.

 

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