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03.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226204

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 18.11.2021 – 8 U 123/21

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankhei-ten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingun-gen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger..."
dann unterfallen wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebs-schließungen in der Zeit nach dem 1. November 2020 (sog. 2. Lockdown) grundsätz-lich dem Versicherungsschutz.

2. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn die Anordnung im Wege einer Rechtsverordnung durch ein Landesministerium erlassen wurde.

3. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt nicht voraus, dass die behördlich angeord-nete Betriebsschließung rechtmäßig war.

4. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt eine Betriebsschließung aufgrund einer sog. intrinsischen Gefahr nicht voraus.

5. Die behördlich angeordnete Schließung nur eines Teilbetriebs (hier: Übernach-tung zu touristischen Zwecken) unterfällt jedenfalls dann dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsbedingungen einen Versicherungsschutz auch für Teilschließungen vorsehen.


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