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26.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224351

Landgericht Frankenthal (Pfalz): Urteil vom 26.07.2021 – 4 O 47/21

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 4 O 47/21         

Landgericht Frankenthal (Pfalz)

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter:    

gegen

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:    

wegen Schadensersatzes aus Notartätigkeit

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner dem Beklagten am 27.03.2021 zugestellten Klage Ansprüche nach den Grundsätzen der Notarhaftung geltend.

Der Beklagte war Notar mit Amtssitz in Bad Dürkheim. Der Kläger suchte den Beklagten im Jahr 1991 mit seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin auf. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre alt und berufstätig. Seine Lebensgefährtin befand sich in einer Ausbildung zur Bürokauffrau. Sie zog später, vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes, beim Kläger ein.

Am 30. Dezember 1991 beurkundete der Beklagte unter der Urkundennummer 1550/91 U einen mit „Ehevertrag“ und „Pflichtteilsverzicht“ überschriebenen Vertrag zwischen dem Kläger und dessen damaliger Lebensgefährtin. Bei Abschluss des streitgegenständlichen Ehevertrages war von den Vertragsschließenden bereits geplant, dass die damalige Lebensgefährtin des Klägers nicht in das Berufsleben eintreten würde, sondern die Parteien als Eheleute eine „klassische Hausfrauenehe“ führen würden. Der streitgegenständliche Ehevertrag wurde auf Veranlassung des Klägers geschlossen, auch um den landwirtschaftlichen Betrieb, den der Kläger mit seiner Mutter führte, zu schützen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgte auf ausdrücklichen Rat des Beklagten. Eine Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit des Entfallens einer beurkundeten Regelung bei Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts erfolgte durch den Beklagten nicht. In diesem Vertrag heißt es unter anderem wie folgt:

„Zur Regelung unserer zukünftigen güterrechtlichen Verhältnisse haben wir uns dahingehend geeinigt, daß zwischen uns der Güterstand der

G ü t e r t r e n n u n g

nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
[...]

Wir vereinbaren weiter, daß im Falle einer Scheidung unserer Ehe der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.
[...]

Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe verzichten wir bereits jetzt gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche. Dies gilt auch für den Fall des Notbedarfs.
[...]

Wir verzichten hiermit wechselseitig auf unsere Pflichtteilsansprüche, welche uns am Nachlaß des anderen Ehegatten zustehen.“

Für weitere Einzelheiten wird auf den Notarvertrag, in Kopie der Klageschrift beigefügt als Anlage K 1, verwiesen.

Die zwischen dem Kläger und dessen damaliger Lebensgefährtin nach der Beurkundung geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 12. Dezember 2019 geschieden. Zuvor schlossen die Parteien im Termin vom 12. Dezember 2019 einen Prozessvergleich, durch welchen sich der Kläger gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau verpflichtete, 10.000,00 € zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche sowie weitere 10.000,00 € zur Abgeltung von etwaigen nachehelichen Unterhaltsansprüchen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich sollte nach gesetzlicher Vorschrift durchgeführt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim vom 12. Dezember 2019 (Anlage K 3), sowie den Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 12. Dezember 2019 (Anlage K 2) verwiesen.

Der Kläger musste einen Kapital- und Ausgleichswert i.H.v. EUR 259.918,06 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs an die Zeugin … übertragen.

Der Kläger behauptet, seine ehemalige Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Beurkundung im siebten Monat schwanger gewesen, was für den Beklagten bei der Beurkundung auch erkennbar gewesen sei.

Er meint, die notarielle Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarung sei sittenwidrig und nichtig. Der Beklagte habe eine Amtspflicht dadurch verletzt, dass er nicht über die Möglichkeit des Entfallens der Regelungen wegen Nichtigkeit belehrt habe.

Wenn er (der Kläger) gewusst hätte, dass der Ehevertrag im Gesamten und damit die sein Vermögen und Einkommen schützenden Regelungen komplett nichtig seien, hätte er seine ehemalige Frau nicht geheiratet.

Ihm sei deshalb ein Schaden in Höhe von 299.918,06 € entstanden. Dieser setze sich aus dem im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu übertragenden Kapital- und Ausgleichswerts in Höhe von 259.918,06 €, der betragsmäßig auch dem Vermögenswert entspreche, sowie Zahlungen aufgrund des Prozessvergleiches vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2019 von 10.000,00 € als pauschaliertem Zugewinnausgleich, 10.000 € an pauschaliertem nachehelichen Unterhalt und 20.000 € als pauschalierten Trennungsunterhalt zusammen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, EUR 299.918,06 sowie weitere EUR 3.880,47 an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 Prozentpunkten Verzugszinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er ist der Auffassung, zum Zeitpunkt der Beurkundung sei die spätere Änderung der Rechtsprechung nicht absehbar gewesen.

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO. Nach dieser Vorschrift hat ein Notar einem anderen denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass der Notar vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem anderen obliegende Amtspflicht verletzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage ist unschlüssig. Schon nach dem Vortrag des Klägers liegt keine Amtspflichtverletzung vor.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeurkG soll der Notar unter anderem die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und dabei darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen nach § 138 BGB und § 242 BGB sich bei einem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der weiteren Scheidungsfolgen im Einzelfall ergebenden Rechtsfolgen der Unwirksamkeit solcher Ausschlüsse oder der Vertragsanpassung (Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99) betreffen grundsätzlich die "rechtliche Tragweite des Geschäfts" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, über die der Notar die Beteiligten zu belehren hat (BGH, Urt. v. 15. Mai 2014 - III ZR 375/12 Rn. 12). Die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach den Maßgaben der vom Bundesgerichtshof entwickelten sog. „Kernbereichslehre“ für Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen hat sich jedoch erst nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Februar 2001 (Az. 1 BvR 12/92) und vom 29. März 2001 (1 BvR 1766/92) ab dem Jahr 2004 herausgebildet. Zuvor galt der Grundsatz der vollen Vertragsfreiheit (BGH, Urt. v. 15. Mai 2014 - III ZR 375/12 Rn. 13; vgl. die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung bei Scheller, in: BeckOK BGB, 58. Ed. 1.2.2021, BGB § 1408 Rn. 13-15).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet demnach keine Belehrungspflichten des Beklagten im Jahr 1991 dahingehend, dass der Beklagte die Vertragsparteien zu belehren hatte, dass der beabsichtigte notarielle Vertrag sittenwidrig sei bzw. sein könnte oder die Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag nachträglich als treuwidrig zu beurteilen sein könnte.

Es ist nicht Amtspflicht der Notare, etwaige Rechtsprechung in jeder Hinsicht auszuwerten und Entwicklungen zu antizipieren. Dies würde die Belehrungspflicht über Gebühr ausweiten und außerdem zulasten der Verständlichkeit der juristischen Laien, die ein Notar überwiegend zu beraten hat, gehen.

Ausnahmsweise nimmt der Bundesgerichtshof zwar eine Belehrungspflicht des Notars über mögliche künftige Entwicklungen an, wenn im Einzelfall zum Zeitpunkt der Beurkundung die vertragliche Regelung erkennbar auf einer bestimmten Grundlage beruht, es nach der Lebenserfahrung als möglich erscheint, dass diese Grundlage künftig entfallen könnte, und nach der bei der Beurkundung bestehenden Rechtslage oder einer zu diesem Zeitpunkt sicher absehbaren Änderung der Rechtslage der Wegfall dieser vertraglichen Grundlage dazu führen kann, dass die vereinbarte Rechtsfolge nicht eintritt (BGH, Urt. v. 15. Mai 2014 - III ZR 375/12 Rn. 17).

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beurkundung im Jahr 1991 jedoch gleichfalls nicht vor. Unzutreffend ist insbesondere die Rechtsauffassung der Klageseite der streitgegenständliche Vertrag sei nach den Maßstäben, die im Jahr 1991 für solche Vereinbarungen angelegt wurden, sittenwidrig. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt noch im Jahr 1996 entschieden, dass ein Globalverzicht, wie er auch in diesem Fall vereinbart wurde, nicht deshalb nichtig sei, weil ein Mann die Eheschließung mit der schwangeren Frau von dem Abschluss dieses Vertrages abhängig gemacht habe. Hierzu führt er aus, dass der Mann - ungeachtet der Schwangerschaft der Frau - von einer Eheschließung auch gänzlich hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen eines nichtehelichen Vaters zurückziehen könne. Es könne nicht von einer zu missbilligenden Ausbeutung einer Zwangslage der Frau ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Oktober 1996 ‒ XII ZB 1/94 Rn. 11, 16 ‒, juris bezugnehmend auf BGH, Beschluss vom 18. September 1996 ‒ XII ZB 206/94 Rn. 17‒, juris, dort war in erster Linie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden).

Nichts anders gilt für die sog. Ausübungskontrolle, die die Rechtsprechung in Regelung des § 242 BGB nach der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2004 regelmäßig vornimmt. Zwar sieht die Kammer, dass veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1985 und 1990 vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass sich die Partei eines Ehevertrags ausnahmsweise im Einzelfall zeitweise nicht auf den Verzicht der Gegenseite (nur) auf nachehelichen Betreuungsunterhalt wegen späterer unvorhergesehener Entwicklungen, insbesondere einer zunächst kinderlosen Ehe, nach § 242 BGB berufen kann, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist und der Verzichtende mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen wäre (BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 16/90 Rn. 12 -, juris; BGH, Urteil vom 24. April 1985 ‒ IVb ZR 22/84 Rn. 13 ‒, juris; BGH, Urteil vom 24. April 1985 ‒ IVb ZR 17/84 Rn. 13‒, juris). Diese Rechtsprechung begründet jedoch schon deswegen keine Belehrungspflicht, weil sie in diesem Fall nicht einschlägig war, da nach dem Vortrag des Klägers kein Raum war für die Anwendung der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Die später als Ausübungskontrolle bezeichnete Prüfung der Treuwidrigkeit des Berufens auf einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam vereinbarten Verzicht, wie sie entsprechend den zitierten Entscheidungen aus den Jahren 1985 und 1990 nach § 242 BGB auch schon zum Zeitpunkt der Beurkundung vorzunehmen sein konnte, setzt ihrer Natur nach voraus, dass es zu einer späteren Entwicklung bzw. dem Eintreten von Lebenslagen gekommen ist, die bei Vertragsschluss nicht geplant oder nicht absehbar waren. Dies wird auch in den zuvor zitierten älteren Entscheidungen betont. Dem entspricht die Situation, die dem streitgegenständliche Vertrag zugrunde lag, jedoch nicht. Der Kläger trägt selbst vor, dass seine ehemalige Ehefrau zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits hochschwanger war. Außerdem sei von ihm und seiner zukünftigen Frau geplant gewesen, dass diese nicht in das Berufsleben eintreten werde, sondern eine „klassische Hausfrauenehe“ geführt werden solle.

Insofern fehlt es an der Änderung der späteren Entwicklung, die ein Berufen auf den Verzicht treuwidrig erscheinen ließe, und damit an der Voraussetzung, die nach den Maßgaben des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen wäre, um eine Belehrungspflicht hinsichtlich des nachehelichen Betreuungsunterhaltes begründen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen den Grundsatz der Vertragsfreiheit betont hat und die Vertragsparteien des beurkundeten Vertrags sich in Kenntnis der tatsächlichen Umstände - ohne eine diesbezügliche Überholung der Lebensplanung durch eine geänderte Lebenslage - für den Abschluss des Vertrags entschieden haben.

Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass selbst wenn der beurkundende Notar mit der unterlassenen Belehrung über die rechtliche Tragweite des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs objektiv gegen die ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG obliegenden Belehrungspflichten verstoßen hätte, ein schuldhaftes Handeln des Notars zu verneinen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass sich der Notar über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den amtlichen Sammlungen und den für seine Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschriften veröffentlicht ist, unterrichtet und die üblichen Erläuterungsbücher auswertet (BGH, Urt v. 15. Mai 2014 - III ZR 375/12 Rn. 26).

Nach den oben genannten Entscheidungen gab es für den Beklagten zum Zeitpunkt der Beurkundung am 30. Dezember 1991 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der beurkundete Ehevertrag bzw. die Scheidungsfolgenvereinbarung nichtig oder die Geltendmachung von Rechten aus dieser eingeschränkt sein könnte.

Für ihn war somit die Notwendigkeit einer entsprechenden Belehrung nicht erkennbar.

Zuletzt ist ein Schaden nicht schlüssig dargetan, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 hingewiesen hat. Hierfür wäre nach der Differenzhypothese ein (Gesamt-) Vermögensvergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und derjenigen Vermögenslage vorzunehmen, welche bestünde, wenn der Kläger -wie er vorträgt- von der Heirat Abstand genommen hätte. Dazu hätte eine Vergleichsberechnung der Vermögensentwicklung ab dem Zeitpunkt der Hochzeit vorgenommen werden müssen.

2. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 299.918,06 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
-  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
-  von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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