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16.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223551

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 05.07.2021 – 2 Ss (Owi) 153/21

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 Ss (Owi) 153/21

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

xxx

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht xxx am 05. Juli 2021 beschlossen:

Das Bußgeldverfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Es wird jedoch davon abgesehen, die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Gründe:  

I.    

Durch das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochtene Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 11. März 2021 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 02. April 2020 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h eine Geldbuße von 70 € verhängt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde die überhöhte Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 gemessen.

II.    

Der Senat stellt das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.

Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz mögliche Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist oder überhaupt ein Zulassungsgrund vorliegt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dieser Sache befasst ist (vgl. Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 47 Rn. 41 m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, DAR 2015, 215). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde form-und fristgerecht angebracht und begründet worden ist.

Der Senat hält eine Ahndung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit mit Blick auf deren geringfügige Bedeutung sowie den Umstand, dass die Messung vorliegend mit dem Messgerät Leivtec XV3 erfolgte, nicht mehr für geboten. Denn die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert (vgl. hierzu: Senat, Beschluss vom 18. Juni 2021 ‒ 2 Ss (Owi) 69/21 ‒, juris). Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. Senat a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.

Mit Blick auf die Stärke des Tatverdachts erschien es geboten, die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Landeskasse aufzuerlegen.

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