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25.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222581

Finanzgericht München: Beschluss vom 30.03.2021 – 7 V 2583/20

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht München

Beschluss vom 25.04.2021


In der Streitsache
Antragsteller
prozessbevollmächtigt:
gegen
- Antragsgegner

wegen
Aussetzung der Vollziehung i.S. Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
Widerruf der Gemeinnützigkeit
Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht,
den Richter am Finanzgericht und
die Richterin am Finanzgericht

ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2021 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
  3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache vorrangig darüber, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfüllt sind.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein (e.V.). Seine Satzung wurde am ... errichtet. Mit Bescheid vom ... wurde festgestellt, dass er die nach der Abgabeordnung (AO) vorgesehenen satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt. Nach seiner Satzung verfolgt der Antragsteller als gemeinnützige Zwecke die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO).

Nachdem der Antragsgegner (Finanzamt) die tatsächliche Geschäftstätigkeit beanstandet hatte, erließ er am 19. Oktober 2020 eine Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ab 4. Quartal 2020, wobei die Vorauszahlungen mit null € festgesetzt wurden.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Eine gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 24. November 2020 abgelehnt.

Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren gerichtlich weiter.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheids vom 19. Oktober 2020 sowie die darin enthaltene Versagung der Steuerbefreiung und den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, bis über das Hauptsacheverfahren unanfechtbar entscheiden wurde, von der Vollziehung auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vortrags wird auf die vom Finanzamt vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Antragsteller neben der Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheids für die Zeit ab 4. Quartal 2020 vom 19. Oktober 2020 auch gegen die Versagung der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und den Entzug der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen wendet, sieht das Gerichts diese weiteren Begehren als vom Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheids umfasst an. Denn mit der Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids wird gleichzeitig die mit dem Erlass des Vorauszahlungsbescheids verbundene Körperschafsteuerpflicht des Antragstellers ausgesetzt. Gleichzeitig greift die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen nach § 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO wieder. Da bisher kein Freistellungsbescheid bzw. Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde, berechtigt im Streitfall - im Falle der Aussetzung der Vollziehung - die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO mit Bescheid vom 26. Juni 2020 wieder zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen. Die zeitliche Grenze von drei Kalenderjahren (vgl. § 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO), die dem Bescheid nach § 60a AO als Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i.S.d. § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zuerkannt wird, ist noch nicht überschritten. Mit der Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids wäre daher die begehrte Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen weiterhin möglich.

2. Der in dieser Weise verstandene Antrag ist nicht bereits deshalb als unzulässig abzuweisen, weil die festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen null € betragen.

Zwar setzt die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs regelmäßig voraus, dass der Rechtsbehelfsführer geltend macht, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO). Das bedeutet, dass substantiiert und schlüssig eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte dargelegt wird. Es reicht nicht aus, die Rechtswidrigkeit des Bescheids darzulegen.

Ein Bescheid, durch den die Körperschaftsteuer auf null € festgesetzt worden ist, führt zu keiner Steuerzahlungsverpflichtung und beeinträchtigt somit insoweit nicht das Recht des Steuerpflichtigen, nur die nach dem materiellen Recht geschuldete Steuer zahlen zu müssen. Eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch einen auf null € lautenden Körperschaftsteuerbescheid liegt aber dann vor, wenn - wie vorliegend - geltend gemacht wird, es liege eine Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vor und durch den Bescheid werde zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht (BFH-Urteile vom 14. September 1994 - I R 153/93, BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499; vom 13. Juli 1994 - I R 5/93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller im Jahr 2020 nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht während des ganzen Veranlagungszeitraums (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 AO) ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Demzufolge konnte eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG verneint und damit ein Vorauszahlungsbescheid i.S. Körperschaftsteuer ab dem 4. Quartal 2020 erlassen werden. Demgemäß bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an dem angefochten Vorauszahlungsbescheid i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.

3.1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren überwiegen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 12.07.2017 X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 11.06.1968 VI B 94/67, BStBl II 1968, 657).

3.2. Ernstliche rechtliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheids liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.

3.2.1. Im Streitfall erfüllt der Antragsteller zwar die satzungsmäßigen Voraussetzungen (§§ 51, 59, 60, 61 AO). Denn diese sind mit Bescheid vom ... gesondert gemäß § 60a Abs. 1 AO festgestellt worden. Dieser Bescheid ist ein Feststellungsbescheid i.S.d. § 179 Abs. 1 AO und ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft bindend (vgl. § 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Deshalb kann vorliegend unberücksichtigt bleiben, ob die Satzung des Antragstellers tatsächlich den steuerbegünstigten Zweck und die Art der Zweckverwirklichung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit Anlage 1 zur AO (Mustersatzung) hinreichend deutlich bestimmt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Erlass eines Vorauszahlungsbescheids kann daher vorliegend nicht auf formelle Satzungsmängel gestützt werden.

3.2.2. Der Erlass eines Vorauszahlungsbescheids war vorliegend nicht deshalb rechtswidrig, da gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG Vorauszahlungen nur festzusetzen sind, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Denn § 37 Abs. 5 Satz 1 AO trifft lediglich eine Regelung hinsichtlich der Höhe der zulässigen Vorauszahlung, steht aber dem Erlass eines Vorauszahlungsbescheids, der die Vorauszahlungen auf null € festsetzt, nicht entgegen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Im Streitfall liegen die nach § 37 Abs. 1 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG zu bestimmenden Vorauszahlungen für den Antragsteller ab 2020 offensichtlich unter den Grenzen des § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG, da ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO) nicht unterhalten wird, so dass die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG unzulässig wäre. Tatsächlich wurden auch keine Vorauszahlungen festgesetzt, da diese ab dem 4. Quartal mit null € angesetzt wurden. Insoweit wurden die Vorgaben des § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG eingehalten. Somit gibt der streitgegenständliche Vorauszahlungsbescheid lediglich die geltende Rechtslage wieder, dass im Streitfall keine Vorauszahlungen festzusetzen sind. Dies ist trotz § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG zulässig.

3.2.3. Das Finanzamt konnte bei summarischer Prüfung einen Vorauszahlungsbescheid i.S. Körperschaftsteuer gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 EStG ab dem 4. Quartal 2020 erlassen, da der Antragssteller im Jahr 2020 zumindest zeitweise nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgte und damit nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftssteuer befreit war.

3.2.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit.

Dabei verfolgt eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). § 52 Abs. 2 Satz 1 AO legt fest, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Andere Zwecke, die nicht unter § 52 Abs. 2 Satz 1 AO fallen, durch deren Zweckverfolgung jedoch die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert werden, können auf behördliche Entscheidung hin für gemeinnützig erklärt werden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO).

Eine ausschließliche Zweckverfolgung liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Neben besonderen Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO) muss für die Gewährung der Steuervergünstigung auch die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§§ 59, 63 Abs. 1 AO). Die tatsächliche Geschäftsführung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraums entsprechen (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 AO).

3.2.3.2. Unter die Förderung der Allgemeinheit fällt u.a. auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672).

Ferner gilt gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO als gemeinnütziger Zweck die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO. Hierzu gehören jedoch nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. Im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens gehört auch die sog. politische Bildung. Diese umfasst die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins sowie die Diskussion politischer Fragen "in geistiger Offenheit". Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218).

3.2.3.3. Von der Förderung der Allgemeinheit erfasst ist aber regelmäßig nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt sein noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844). Die Tätigkeit der Körperschaft darf weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein (BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391). Unter Berücksichtigung der Definitionen des Parteiengesetz (PartG) gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 AO (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).

3.2.3.4. Zwar wird kein gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO erfüllt, wenn primär politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt werden. Jedoch ist nicht jede Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung gemeinnützigkeitsrechtlich schädlich. Der Steuerbegünstigung steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise daher betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).

Denn zur Förderung der Allgemeinheit gehört die kritische öffentliche Information und Diskussion dann, wenn ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahegebracht werden soll (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301). Die dienende und damit ergänzende Einwirkung auf die politische Willensbildung muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218).

3.2.3.5. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitfall bei summarischer Prüfung nicht bereits aus der Mitgliederstruktur und der anlassbezogenen Gründung des Antragstellers sowie der Zielsetzung des Vereins, die aktuelle Coronapolitik kritisch zu hinterfragen, eine gemeinnützigkeits-rechtlich schädliche Tätigkeit abgeleitet werden. Auch kann dem Antragsteller im Hinblick auf die durch das Finanzamt im Wege der Auslegung ermittelten und mittlerweile offensichtlich in der Satzung klargestellten gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 24 AO) unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten nicht ausschließlich eine politische Motivation unterstellt werden.

Zu den im Internetauftritt genannten Mitgliedern des Antragstellers gehören in der Mehrzahl im medizinischen Bereich tätige Personen, darunter einige Ärzte, sowie mehrere Hochschulprofessoren unterschiedlicher Fachrichtungen. Eine exklusiv politische Motivation ist daher ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit nicht zu vermuten. Auch verfolgt der Antragsteller das Ziel, über die gesundheitlichen Risiken durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 sowie die Auswirkungen der zur Eindämmung ergriffenen Maßnahmen auf die Gesundheit zu informieren. Hierdurch wird der gemeinnützige Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) erfüllt. Denn insoweit sollen die durch die getroffenen Maßnahmen möglicherweise ausgelösten negativen gesundheitlichen Folgen wie z.B. psychosoziale Belastungen in den Fokus gerückt werden. Auch eine auf Schaffung eines breiten öffentlichen Bewusstseins für gesundheitliche Gefahren gerichtete Tätigkeit ist als von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO erfasst anzusehen.

Tatsächlich erfolgten auch Veröffentlichungen durch die Mitglieder des Antragstellers, denen bei summarischer Prüfung ein Zustandekommen auf wissenschaftlicher Basis nicht von vornherein abgesprochen werden kann und die damit dem in § 2 Nr. 3 der Satzung festgelegten Ziel entsprechen. Dabei steht einem gemeinnützigkeitsorientierten Handeln nicht entgegen, dass der Antragsteller dabei abweichende Auffassungen zu den Positionen der Bundesregierung und der Landesregierungen, wie sie in den seit Beginn der Pandemie durchgeführten Maßnahmen zum Ausdruck kommen, vertritt. Denn insbesondere zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller gegründet wurde und seine Aktivitäten aufnahm, bestanden in der Politik und Wissenschaft noch erhebliche Unsicherheiten über die Wirksamkeit und Zweckhaftigkeit einzelner Hygienemaßnahmen wie das Tragen von Alltagsmasken. Auch wenn unter den Fachleuten über die erhöhte Gefährlichkeit des Virus SARS-CoV-2 gegenüber herkömmlichen Coronaviren von Anfang an große Übereinstimmung bestand, waren die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie von Anfang an umstritten. Soweit sich der Antragsteller daher in seinen Veröffentlichungen, die überwiegend im Zeitraum bis September 2020 erschienen sind, darauf fokussierte, die Effektivität der Masken hinsichtlich des Schutzes vor Viren infrage zu stellen und auf seiner Meinung nach bestehende gesundheitsschädliche Nebenwirkungen des Tragens von Gesichtsmaske sowie der Verwendung von Desinfektionsmittel für die Hände hinzuweisen bzw. vor einem aus seiner Sicht möglichen Impfzwang zu warnen, führt dies aus der anzustellenden ex-ante Betrachtung nicht zu einer gemeinnützigkeitsschädlichen Tätigkeit.

Nicht zuletzt die zunehmende Kritik an den ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und die divergierenden Auffassungen unter den Wissenschaftlern der betroffenen Bereiche (u.a. Virologie, Epidemiologie, klinische Medizin, Hygiene, Immunologie) zur angemessenen Reaktion auf die Gefahren des Corona-Virus zeigen, dass die konkreten Schritte zur Bekämpfung der Pandemie immer wieder hinterfragt und neu justiert werden müssen. Dies gilt u.a. deshalb, um bei der Bekämpfung des Corona-Virus wichtige psycho-soziale, medizinische und wirtschaftliche Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Soweit in diesem Zusammenhang auf gesundheitliche Gefahren durch einzelne Maßnahmen verstärkt hingewiesen wird, wird hierdurch grundsätzlich ein Beitrag zur öffentlichen Gesundheitspflege geleistet. Dies gilt grundsätzlich auch soweit dies medienwirksam u.a. durch Zeitungsbeiträge oder Pressemitteilungen erfolgt.

3.2.3.6. Trotz des durchaus legitimen gesundheitsorientierten Ansatzes des Antragstellers ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt im Streitfall davon ausging, dass aufgrund der Art und Weise der Einflussnahme auf die politische Meinungsbildung im Jahr 2020 die Grenze einer gemeinnützigen Zweckverfolgung überschritten wurde.

3.2.3.6.1. Ob dies bereits durch den Aufruf an alle ärztlichen Kolleginnen und Kollegen vom ... der Fall war, erscheint dabei im Rahmen der summarischen Prüfung nicht hinreichend eindeutig, da insoweit unter Hinweis auf körperliche und psychische Belastungen lediglich die Bitte einer sorgfältigen Prüfung, ob eine Befreiung erteilt werden könne, ausgesprochen wurde. Insoweit ist nicht erkennbar, dass den angesprochenen Ärzten dadurch ihre Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war. Dies gilt auch hinsichtlich des Aufrufs, Schul- und Kindergartenkinder von der Desinfizierungspflicht für Hände zu befreien. Insofern mag zwar die Kritik an der Maskenpflicht von der Mehrheit der Wissenschaftler nicht geteilt worden sein. Es ist jedoch für das Gericht nicht erkennbar, dass die aufgeworfenen Zweifel an der Effektivität der Masken und die diskutierten negativen Gesundheitsfolgen in einer Weise unmaßgeblich waren, dass ein Hinweis darauf abwegig erschien.

Auch soweit das Finanzamt auf die Veröffentlichungen zur Immunität gegen COVID 19 und das Info-Plakat hierzu verweist, ist insoweit bei summarischer Prüfung noch keine eindeutig gemeinnützigkeitsschädliche Tätigkeit erkennbar. Denn diesen Publikationen kann ein Informationsgehalt zu den Gefahren einer Corona-Impfung nicht per se abgesprochen werden. Mögen auch einzelne Annahmen nach den mittlerweile gewonnen Erkenntnissen unzutreffend erscheinen, entzieht dies dem Hinweis auf die von einer Impfpflicht ausgehenden Gesundheitsrisiken nicht die Grundlage. Insbesondere die vom Antragsteller verfasste Analyse zur Frage der Immunität gegen COVID-19 kann bei summarischer Prüfung eine wissenschaftliche Grundlage nicht mit ausreichender Sicherheit abgesprochen werden. Insoweit werden vom Finanzamt auch keine inhaltlichen Einwendungen erhoben.

Auch der Hinweis des Finanzamts zu den Informationen des Antragstellers zur Maskenpflicht auf deren Homepage mag zwar belegen, dass Positionen des Antragstellers angreifbar und kritikwürdig sind und eine wissenschaftliche Auseinandersetzung vermissen lassen. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass Zielsetzung des Gemeinnützigkeitsrechts nicht ist, allein die Mehrheitsmeinung im Gesundheitswesen zu fördern. Auch abweichende Ansätze und Auffassungen sind förderfähig, sofern sie auf die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege gerichtet sind. Dass die vom Antragsteller vertretenen medizinischen Positionen - jedenfalls aus der Sicht zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Mitte 2020 - völlig abwegig sind, ist den vom Finanzamt zitierten Stellen nicht in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise zu entnehmen. Im Übrigen ist rechtlich unklar, ob und in welchem Umfang Recherche, Erarbeitung und Verbreitung von wissenschaftlichen Informationen in objektiver und sachlich fundierter wissenschaftlicher Art und Weise erfolgen müssen, um eine gemeinnützige Tätigkeit zu belegen.

3.2.3.6.2. Auch wenn sich der Prüfungsmaßstab des Finanzamts bei der Frage einer satzungskonformen tatsächlichen Geschäftsführung des Antragstellers - bei summarischer Prüfung - möglicherweise als zu einseitig an den aktuell der Pandemiebekämpfung zugrundeliegenden Annahmen orientiert, bestehen am Erlass eines Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheids ab dem 4. Quartal 2020 dennoch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel. Denn der Antragsteller überschritt im Streitfall im Jahr 2020 durch die formulierten politischen Forderungen im Zusammenhang mit den verhängten Coronamaßnahmen die Grenzen einer gemeinnützigen Zweckverfolgung.

So wurde in der - zumindest im Internet zweitweise abrufbaren - Aufforderung an die Bundesregierung und alle Landesregierungen, welche zur Veröffentlichung in der ... bestimmt war, die undifferenzierte Forderung nach sofortiger Aufhebung aller verhängten Maßnahmen aufgestellt. Gleichzeitig wurde die im politischen Geschäft übliche Forderung nach Einrichtung eines Untersuchungsausschusses erhoben. Auch der Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes) stellt sich nicht mehr als Eintreten für steuerbegünstigte Ziele und deren Verwirklichung dar. Denn insoweit soll ohne Berücksichtigung berechtigter Kritik an den vom Antragsteller vertretenen Auffassungen den eigenen Forderungen Nachdruck verliehen werden. Auch die modifizierte Aufforderung, welche am ... in der Zeitung ... veröffentlicht wurde, enthält die pauschale Aufforderung zur ersatzlosen Aufhebung aller grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen.

Die vom Antragsteller artikulierten politischen Forderungen beschränkten sich nicht darauf, den aus seiner Sicht negativen gesundheitlichen Folgen durch die einzelnen Pandemiemaßnahmen öffentlichkeitswirksam Nachdruck zu verleihen. Vielmehr trat der Antragsteller mit seinen Aufforderungen an die Regierungen in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. So bleibt u.a. eine Auseinandersetzung mit triftigen Gründen für eine Maskenpflicht aus. Da die verhängte Maskenpflicht nach den wissenschaftlichen Stellungnahmen in weiten Teilen für sinnvoll gehalten wird, stellt sich eine pauschale und undifferenzierte Forderung ihrer Abschaffung als einseitige Durchsetzung von Gruppeninteressen dar. Dies gilt für alle pauschal auf Aufhebung gerichteten Forderungen, bei denen eine Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Ansatzpunkten der einzelnen verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie unterbleibt.

Eine sachliche Kritik an aktuellen politischen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung wäre zwar unbedenklich, nicht aber die gleichzeitige Forderung von Gegenmaßnahmen, welche eine ergebnisoffene, gemeinwohlorientierte Lösung nicht zulassen, wie z.B. die Forderung der völligen Abschaffung der Maskenpflicht. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen lag nicht mehr im Rahmen dessen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218).

Auch soweit im Flugblatt ... eine Aufforderung an die Eltern enthalten ist, gegen die Maßnahmen nötigenfalls mit Rechtsmitteln vorzugehen, wird die Grenze der Gemeinnützigkeit überschritten, zumal auch insoweit lediglich Gruppeninteressen verfolgt werden. Da die besondere Bedeutung von Masken bei der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus aus epidemiologischer Sicht weitläufig anerkannt ist, kann ein vernünftiger Ausgleich divergierender Interessen nicht durch einseitige Konfrontationsmaßnahmen, sondern nur im Konsens erreicht werden. Vor diesem Hintergrund Rechtsstreitigkeiten zu befürworten, dient lediglich dazu, einseitig Minderheitsinteressen durchzusetzen. Den Konflikt über den richtigen Umgang mit der Maskenpflicht in die Bildungseinrichtungen zu tragen, kann nicht als Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks angesehen werden.

Auch hinsichtlich der Erklärung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Vorwurf des ungerechtfertigten Ausstellens von Maskenbefreiungen durch einzelne Ärzte wird die politisch einseitige Forderung nach Aufhebung der Maskenpflicht in den Mittelpunkt gestellt und kein gemeinwohlorientierter Ansatz verfolgt, der auch die Sinnhaftigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung des Virus hinsichtlich seines Übertragungswegs über Aerosole in Erwägung zieht.

Sofern Aufrufe bzw. Veröffentlichungen von der Internetseite entfernt wurden und so offensichtlich derzeit nicht mehr vom Antragsteller vertreten werden, mag dies für die aktuelle Bewertung der Gemeinnützigkeit der Antragsteller von Bedeutung sein, ist aber für die Bewertung des streitgegenständlichen Vorauszahlungsbescheids unerheblich, da gemäß §§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 AO auch nur eine zeitweise gemeinnützigkeitsschädliche Tätigkeit zum Verlust der Steuerbefreiung führt.

3.2.3.6.3. Soweit der Antragsteller nach seiner Satzung auch den Schutz von Freiheit und Demokratie verfolgt und dadurch als weiteren gemeinnützigen Zweck die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Ziel hat, erfolgte auch dies bei summarischer Prüfung nicht in einer von dieser Norm vorgesehenen Weise. Denn der Einsatz für Demokratie und Freiheit war nicht auf die objektive und neutrale Vermittlung der Werte des deutschen Staatswesens gerichtet, sondern zielte auf konkrete Pandemie-Maßnahmen ab, wobei deren freiheitsbeschränkende Wirkung und undemokratisches Zustandekommen thematisiert wurden. Insoweit wurden die Grenzen der Gemeinnützigkeit überschritten, da gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss genommen werden sollte sowie die Diskussion politischer Fragen nicht "in geistiger Offenheit" angestrebt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218). Insofern ist nicht ausreichend, dass die angegriffenen Corona-Maßnahmen unter diesen Aspekten kritikwürdig und angreifbar erscheinen.

Im Rahmen des Eintretens für Freiheit und Demokratie ging es dem Antragsteller vorrangig um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der eigenen Auffassung, nicht aber um die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten bei - im weitesten Sinne - auszubildenden Personen (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).

3.2.3.7. Der Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ist auch bei summarischer Prüfung nicht unerheblich.

Zwar wird in der Literatur vertreten, dass der Verlust der Steuerbegünstigung nicht bei jedem Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Satzung gerechtfertigt ist (vgl. Unger in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 157. Lieferung, § 63, Rn. 56), sondern sich dieser vielmehr am Ausmaß und Gewicht der Pflichtverletzung ausrichtet (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. Lieferung 10.2020, § 63 AO, Rn. 12; offengelassen BFH-Urteil vom 14. März 2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rn. 50).

Vorliegend liegt bei summarischer Prüfung kein leichter, einmaliger, sondern ein gewichtiger Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften vor. Denn das gezielte politische Auftreten sowie die damit verbundene gewollte politische Einflussnahme stellten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Antragstellers dar.

Soweit der Antragsteller aufgrund seiner Einflussnahme auf die politische Meinungsbildung von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ausgeschlossen ist, bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 52 AO ist nur das gemeinnützig, was in § 52 Abs. 2 AO als steuerbegünstigt benannt ist. Ein von den Voraussetzungen dieser Vorschrift unabhängiges Teilhaberecht besteht im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nicht und lässt sich auch nicht über eine erweiternde Auslegung des Begriffs der politischen Bildung begründen. Es besteht keine Pflicht des Staates zur Vereinsförderung durch Subventionen oder steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsprivilegien (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218).

3.2.3.8. Ob aufgrund einer geänderten politischen Vermittlung der verfolgten gemeinnützigen Ziele ab dem Jahr 2021 eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG gewährt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls stellt die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller auch keine unbillige Härte dar (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), so dass auch nicht unter diesem Aspekt eine Aussetzung der Vollziehung veranlasst ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

6. Die Beschwerde wird zugelassen (§ 128 Abs. 3 FGO).

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