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06.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222174

Finanzgericht Köln: Urteil vom 15.12.2020 – 5 K 2552/19

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

1

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Streitjahr 2017 im Anschluss an den Widerruf eines Darlehensverhältnisses durch die Kläger.

3

Die Kläger hatten am ....2005 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der von ihnen bewohnten Immobilie mit der A-Bank (A-Bank), einem Geschäftsbereich der K-Bank, über 208.000 € abgeschlossen. Der vereinbarte Zinssatz betrug 4,1 % bei 3 % Tilgungsrate; vereinbart war eine Zinsbindung von 20 Jahren. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte im September bzw. Oktober 2005; die Kläger ihrerseits leisteten Ratenzahlungen auf die so entstandene Darlehens- und Zinsschuld i.H.v. 710,67 € im Oktober 2005 und anschließend i.H.v. 1.230,67 € monatlich seit 11/2005. Überdies leisteten die Kläger eine Reihe von Sondertilgungen (30.000 € zu jeweils 5.000 €).

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Mit Erklärung vom 27.9.2015 kündigten die Kläger das Darlehensverhältnis gegenüber der A-Bank zum 30.4.2016 (GA Bl. 228). Zudem widerriefen die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags mit Schreiben vom 21.3.2016, da die Widerrufsbelehrung seitens der A-Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Zum 30.4.2016 lösten die Kläger die seinerzeit noch offene Restvaluta i.H.v. 90.662,40 € ab (GA Bl. 242, 267 und Anl. K4 zur Zivilklageschrift sowie die Anlage zur Einkommensteuererklärung, die die Restvaluta nur marginal abweichend mit 90.663,78 € angibt).

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Im Rahmen einer anschließenden zivilgerichtlichen Auseinandersetzung im Verfahren ... war bis zuletzt der von der Bank zu leistende Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Leistungen streitig. Die Kläger hatten in diesem Verfahren einen Betrag i.H.v. 23.444,88 € eingeklagt. Dieser Betrag war auf der Grundlage einer Tabelle der "Stiftung Warentest" errechnet worden (GA Bl. 315/316, der Zivilklage als "Anl. 4" beigefügt, vgl. ferner Bl. 27 der Zivilklageschrift vom ....2017). Die Tabelle enthält in einer Spalte sämtliche vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen, mit Ausnahme der Sondertilgungen, die in einer Extraspalte eingetragen waren. Der Gesamtbetrag i.H.v. 23.444,88 € ergab sich dann als Summe der Spalte "Vorteil Rückabwicklung / 2,5 %", die die Verzinsung der geleisteten Beträge mit 2,5 % zugunsten des Darlehensnehmers zum 30.4.2016 auswies (GA Bl. 268, ferner Bl. 28 der Zivilklageschrift).

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Dazu führte der Prozessvertreter der Kläger im Zivilverfahren auf Bl. 24 der Klageschrift aus, dass der im Streitfall vereinbarte Zinssatz zugunsten der A-Bank als marktüblich zu unterstellen sei und der A-Bank deshalb die Summe aller an sie geleisteten Zinszahlungen zustehe, sodass für den zwischen den Klägern und der A-Bank geführten Zivilrechtsstreit die seitens der A-Bank in der Vergangenheit vereinnahmten Zinsen nicht in Zweifel gezogen würden. Soweit die Kläger als Darlehensnehmer die Herausgabe der erlangten Früchte verlangen könnten, seien dies die Zinsen, die die A-Bank in der Zeit zwischen Auskehr und Rückzahlung (bzw. Saldierung) jeder geleisteten Rate erwirtschaftet habe. Dabei sei zugunsten der Kläger als Darlehensnehmer zu vermuten, dass die A-Bank einen Zins von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB als gewonnene Früchte herauszugeben habe, wobei als Stichtag der auf den Widerruf des Darlehensvertrags folgende nächste 1. des Folgemonats zu sehen sei, im Streitfall also der 1.4.2016. Ergänzt werden diese Ausführungen durch das "Zwischenergebnis" (Bl. 25 der Zivilklageschrift), nach welchem infolge des durch Widerruf beendeten Leistungsaustausches einzig die vermutungsgemäß von der A-Bank gezogenen Nutzungen herauszugeben seien. Die Kläger hätten ihre Ansprüche dementsprechend berechnet und verlangten "lediglich … eine Verzinsung unter Verzugsgesichtspunkten" aus der Summe der aufgelaufenen Zinsen und der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.

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Seitens der zuständigen Zivilkammer des LG T wurde sodann in öffentlicher Sitzung vom ....2017 darauf hingewiesen, dass die Kläger bezüglich ihrer "eigenen Zins- und Tilgungsleistungen" mit einem Nutzungsersatz i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz rechnen könnten. Im weiteren Verlauf der Sitzungstermins verglichen sich die A-Bank und die Kläger infolge des richterlichen Hinweises dahin, dass die A-Bank "zur Abgeltung der Klageforderung sowie sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom ....2005" einen Betrag i.H.v. 14.500 € an die Kläger zu leisten hatte (GA Bl. 38), wobei Tz. 2 des Vergleichs ergänzend den Hinweis erhält, dass der Betrag i.H.v. 14.500 € ganz oder teilweise der Kapitalertragsteuer unterliege und die A‑Bank befugt sei, die Kapitalertragsteuer auf den Nutzungsersatzanspruch einzubehalten und abzuführen. Der Streitwert des Zivilrechtsstreits wurde auf 23.444,88 € festgesetzt.

8

Nach der im Veranlagungsverfahren mit der Protokollabschrift vorgelegten Tabellenübersicht betrug die Summe der von den Klägern bis zum Stichtag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen rd. 186.088 € (Tilgungsleistungen i.H.v. 116.418,46 € und Zinsen i.H.v. 69.356,21 €). Demgegenüber wird die Angabe der A-Bank in dem auf Anfrage des Gerichts zur Ermittlung des Betrags von 14.500 € ergangenen Schreiben vom 8.6.2020, die Kläger hätten bis zum Stichtag Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 137.342,40 € auf das streitgegenständliche Darlehenskonto gezahlt, vom übrigen Akteninhalt nicht getragen, worüber in der mündlichen Verhandlung vom ....2020 auf entsprechenden Vortrag des Gerichts zwischen dem jetzigen Klägervertreter und dem Beklagten auch Einigkeit bestand.

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Aus der unter dem ....2018 erstellten Steuerbescheinigung für 2017 (GA Bl. 41) ergibt sich, dass die A-Bank ausgehend von dem nach ihrer Auffassung der Kapitalertragsteuer unterliegenden Gesamtbetrag i.H.v. 14.500 € zur Erfüllung ihrer steuerrechtlichen Einbehaltungs- und Abführungspflicht für die Kläger Kapitalertragsteuer i.H.v. 3.585,12 €, Solidaritätszuschlag i.H.v. 197,12 € und Kirchensteuer i.H.v. 159,53 € an das FA abgeführt hat (§ 44 Abs. 1 S. 5 EStG) und nur der sich danach ergebende Restbetrag i.H.v. 10.558,18 € an die Kläger ausgekehrt worden ist.

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Mit der Steuererklärung für das Streitjahr 2017 wandten sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach zu Unrecht seitens der A-Bank vorgenommene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Der Beklagte folgte dem nicht und unterwarf die Vergleichssumme zusammen mit geringfügigen weiteren Kapitalerträgen der besonderen Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Im Rahmen der Steuerfestsetzung wurde die Behandlung seitens der A-Bank insofern korrigiert, als bei beiden Klägern jeweils der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt wurde, der im Rahmen des Steuerabzugs unberücksichtigt geblieben war. Die bei den Klägern danach jeweils verbliebenen Kapitaleinkünfte i.H.v. 6.549 € bzw. 6.514 € wurden im vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 27.11.2018 schließlich dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterworfen.

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Mit dem Einspruch verwahrten sich die Kläger unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 25.4.2017 - XI ZR 573/15 gegen die Steuerpflicht des Vergleichsbetrags und die deshalb nach ihrer Ansicht rechtsfehlerhaft einbehaltene Kapitalertragsteuer (Einspruchsbegründung mit Schreiben vom 2.12.2018 und 18.2.2019). Zwar stelle der bankseitig geleistete Nutzungsersatz ein Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital dar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Darlehensnehmer nicht nur Nutzungsersatz für seine Ratenleistungen beanspruchen könne, sondern gleichzeitig Nutzungsersatz hinsichtlich der ihm überlassenen Darlehensvaluta schulde. Soweit nach Saldierung der gegenläufigen Nutzungsersatzansprüche kein Zahlungsanspruch verbleibe, komme es wirtschaftlich betrachtet nicht zu einem tatsächlichen Zufluss an den Darlehensnehmer und deshalb nicht zu einer Vermögensmehrung. Allein der Umstand, dass wegen der Zug-um-Zug-Verknüpfung der Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis (§ 348 BGB) keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erfolge, sondern es einer Aufrechnung bedürfe, ändere nichts daran, dass dem Darlehensnehmer insoweit wirtschaftlich kein Nutzungsersatz zufließe, weil die Nutzungsersatz-Einnahmen aus dem Rückgewährschuldverhältnis i.H.v. 14.500 € mit den gegenläufigen Nutzungsersatz-Ansprüchen der A-Bank zu saldieren seien, sodass allenfalls ein Verlust zugunsten der Kläger festzustellen sei.

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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung verwies der Beklagte in der Einspruchsentscheidungvom 21.11.2019 u.a. auf die Erörterungsschreiben vom 18.12.2018 und vom 23.9.2019. Darin hatte der Beklagte unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 18.4.2018 - IV C 1 - S 2252/08/10004 (BStBl I 2018, 624) in Ergänzung zum BMF-Schreiben v. 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017 (BStBl I 2016, 85, Rz. 8b) ausgeführt: Der Nutzungsersatz falle als sonstige Kapitaleinkünfte unter § 20 Abs.1 Nr.7 EStG. Das BGH-Urteil vom 25.4.2017 - Xl ZR 573/15 (vgl. Tz.43) habe sich hinsichtlich der Steuerpflicht des Nutzungsersatzes letztlich nicht festgelegt. Soweit sich die Kläger auf die steuerlichen Ausführungen zum Nutzungsersatz im Urteil des LG Berlin vom 11.11.2016 - 38 O 382/15 bezögen, werde dort die eindeutige Weisungslage des BMF verkannt. Mit Einführung der Abgeltungssteuer gelte das Abzugsverbot für Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 EStG. Daher könne der von den Klägern selbst gezahlte Nutzungsersatz nicht saldiert werden.

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Nachdem die Kläger mit ergänzender Einspruchsbegründung vom 18.2.2019 ausgeführt hatten, dass die Nutzungsersatz-Leistung seitens der A-Bank nicht die Voraussetzung des § 20 EStG erfülle, ergänzte der Beklagte seine Ausführungen dahin, dass der Nutzungsersatz keinen Ausgleich für bereits gezahlte Zinsen darstelle, sondern als Ausgleich dafür geleistet werde, dass die A-Bank mit dem zur Verfügung stehenden Geld gewirtschaftet habe. Es handle sich also nicht um die Rückerstattung geleisteter Zinsen, sondern um den gesonderten Ertrag "Nutzungsersatz". Im Protokoll des LG T vom ....2017 werde auf den Nutzungsersatz-Anspruch ausdrücklich hingewiesen. Sollte es sich bei dem Vergleichsbetrag tatsächlich nicht um Nutzungsersatz, sondern die Rückzahlung von Zinsen handeln, sei dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

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Soweit die Kläger sich auf die Notwendigkeit einer Vorab-Verrechnung mit dem klägerseitig geleisteten Nutzungsersatz und damit letztlich auf einen Verlust beriefen, sei dies seit Einführung der Abgeltungssteuer durch das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Danach könnten die von den Klägern gezahlten Zinsen nicht saldiert werden. Auch die Annahme der Kläger, dass der aufsummierte Sparer-Pauschbetrag für 13 Jahre einer Besteuerung entgegenstehe, lasse unberücksichtigt, dass der Zufluss in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2017 erfolgt sei. Der Sparer-Pauschbetrag sei daher nur im Zuflussjahr zu gewähren und dürfe nicht summiert werden (Hinweis auf Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17). Die Finanzverwaltung sei an die erstellten bzw. ggf. korrigierten Steuerbescheinigungen gebunden (Hinweis auf die am 12.4.2018 geänderte Fassung der Tz. 8b des BMF-Schreibens).

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Die Kläger, die die Klage bereits im Oktober 2019 unter Hinweis auf § 46 FGO erhoben hatten, halten demgegenüber den Vergleichsbetrag von 14.500 € unter Bezugnahme auf ihren Einspruch für nicht steuerbar. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hätten die Kläger die Darlehensvaluta zurückzahlen müssen und schuldeten außerdem den marktüblichen Zinssatz für die Kapitalüberlassung; die A-Bank habe demgegenüber die von den Klägern als Darlehensnehmer erhaltenen Leistungen zu erstatten gehabt sowie die daraus gezogenen Nutzungen herausgeben müssen. Der Darlehensbetrag i.H.v. 208.000 € und der darauf für die Nutzungszeit anfallende marktübliche Zins i.H.v. 69.669 € seien - so die Angabe in der Steuererklärung - am 24.4.2016 an die A-Bank zurückgezahlt worden. Es handle sich mithin nicht um einen Ertrag, sondern um eine Rückerstattung im entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis, §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F.; für den Zeitraum ab Widerruf gelten nicht die §§ 357, 346 BGB, sondern §§ 812 ff. BGB. Die Rückgewährpflichten der wechselseitig empfangenen Leistungen für den Zeitraum zwischen Darlehensbeginn und Widerruf seien für Altfälle, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung finde, vom BGH (v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15 und v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15) dahin zusammengefasst, dass der Darlehensnehmer Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil‑)Tilgung (§ 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB) schulde und außerdem Wertersatz für Gebrauchsvorteile an der tatsächlich überlassenen Darlehensvaluta (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB). Demgegenüber habe der Darlehensgeber die vom Darlehensnehmer bis zum Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB) herauszugeben und außerdem Nutzungsersatz zu leisten wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zur Widerrufswirksamkeit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB).

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Kapitalerträge i.S. des Auffangtatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien demgegenüber nur die laufenden Erträge aus Kapitalforderungen, die dem Widerrufenden im Rahmen des gesetzliches Rückabwicklungsverhältnisses gerade nicht zugebilligt würden. Vielmehr falle infolge des Widerrufs der volle Anspruch auf Nutzungsersatz auf einmal an. Zudem fehle die Einkünfteerzielungsabsicht, da der Widerrufende zu keiner Zeit beabsichtigt habe, Nutzungen aus den Annuitäten zu ziehen. Auch nach Auffassung des BGH sei die Absicht des Widerrufenden allein auf Beseitigung "in die Zukunft gerichteter wiederkehrender belastender Rechtsfolgen" gerichtet gewesen (BGH v. 21.2.2017 - Xl ZR 398/16, Rn. 41). Rückgewähr- und Erstattungspflichten seien allein Folge des § 346 Abs. 1, 2 BGB, sodass etwaige Erträge nicht steuerbar sein könnten, ebenso wie auch Werbungskosten zur Abwehr von Vermögensbedrohungen steuerlich nicht abziehbar seien (Hinweis auf BFH v. 10.10.1995 - Vlll R 56/91). Damit stehe der Steuerbarkeit des Anspruchs auf Nutzungsersatz auch die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Aufwendungen für den eigenen Lebensbedarf als einkommensteuerrechtlich irrelevant zu betrachten. So habe der zugrunde liegende Darlehensvertrag der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses gedient. Diese Aufwendungen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, sodass auch die Rückabwicklung eines solchen Darlehensverhältnisses insgesamt der Einkommensbesteuerung entzogen sei. Denn § 12 EStG enthalte nicht nur ein Abzugsverbot für private Aufwendungen, sondern die Norm weise auch entsprechende Einnahmen dem nicht steuerbaren Bereich zu, sodass auch die Erstattungen aus Rückabwicklungen nicht im Rahmen der Einkünfte der § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zuflössen (vgl. BFH v. 15.6.2010 - VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBI II 2011, 503 und v. 24.5.2011 - VIII R 3/09).

17

Es liege auch kein Überschuss vor, weil nach der Zivilrechtsprechung nur ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis entstehe, aus dem sich die Ansprüche der Vertragsparteien gemäß §§ 346 ff. BGB ergäben. Dies erfordere - auch bei Saldierung durch Aufrechnung - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG - wegen des objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs, der sich aus der Zug-um-Zug-Verbindung der wechselseitigen Leistungen ergebe, eine Gesamtbetrachtung dahin, dass kapitalertragsteuerpflichtige Erträge nur vorliegen könnten, wenn dem Verbraucher nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ein positiver Saldo verbleibe. Daran fehle es allerdings regelmäßig. Maßgeblich müsse daher sein, ob dem Darlehensnehmer "bei wirtschaftlicher Betrachtung" eine Vermögensmehrung verbleibe, was nicht anzunehmen sei, wenn der dem Darlehensgeber geschuldete Nutzungsersatz den eigenen, unter Zug-um-Zug-Vorbehalt stehenden (Nutzungsersatz-)Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers übersteige (Hinweis auf LG Essen, Urteil v. 22.1.2016 ‒ 17 O 164/15; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 11.1.2017 - 4 U 144/15 Tz. 75). Die dagegen vom Beklagten angeführten Verwaltungsanweisungen seien rechtswidrig.

18

Aber selbst bei Annahme der Kapitalertragsteuerpflicht verbleibe die Notwendigkeit, den Vergleichsbetrag in die o.a. Vertragsbestandteile aufzuteilen, da nur ein geringer Betrag hieraus auf den Nutzungsersatz der Kläger entfalle. So habe man sich vor dem LG T im Rechtsstreit ... - auch wenn lediglich 23.444,88 € eingeklagt worden seien - nicht nur über den an die Kläger zu leistenden Nutzungsersatz verglichen, sondern darüber hinaus auch über die bis zum Widerruf zu berücksichtigende Zinsdifferenz sowie über seitens der A-Bank zurückzuerstattende Zins- und Tilgungsleistungen und Rückerstattungsansprüche betreffend nach Widerruf überzahlter Zinsen. Der Vergleichsbetrag bestehe also nicht nur aus einer, sondern aus vier Positionen, bei denen es sich nicht um steuerbare Kapitaleinkünfte i.S. § 20 EStG handle. Der Anspruch auf Erstattung einer Zinsdifferenz für den Zeitraum bis zum Widerruf resultiere daraus, dass aufgrund des Widerrufs nicht mehr der vertragliche, sondern der marktübliche Zinssatz geschuldet sei, der seit Vertragsschluss kontinuierlich und ab 2011 massiv gesunken sei. Dieser Zinserstattungsanspruch unterliege in keiner Weise der Einkommensteuer, denn es handle sich nicht um einen Ertrag, sondern lediglich um eine Rückerstattung nach Ausübung eines Gestaltungsrechts. Die nach dem Widerruf vom Kreditinstitut gleichwohl noch eingezogene Darlehensrate sei ebenfalls zu erstatten und unterliege als bloßer Erstattungsanspruch nicht der Einkommensteuer. So habe der BGH entschieden, dass dem Kreditinstitut im Falle eines wirksamen Widerrufs nicht der vertragliche Zins zustehe (BGH v. 21.2.2017 - Xl ZR 398/16, Rn. 3), sodass der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Herausgabe überzahlter Zinsen nach § 812 BGB habe. Der Beklagte gehe demgegenüber fehlerhaft davon aus, dass mit dem Vergleich nur die Nutzungen abgegolten worden seien.

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Äußerst hilfsweise wäre schließlich der Freibetrag gemäß § 20 Abs. 1 EStG nicht nur für das Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern für jedes Jahr, für den die Nutzungen angefallen seien, im Streitfall also für 13 Jahre (Jahre 2005 bis 2017), sodass 20.826 € (801 x 2 x 13 = 20.826 €) steuermindernd zu berücksichtigen seien.

20

Mit dem vor der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 eingegangenen Schriftsatz vom 9.12.2020 hielten die Kläger auf Anfrage des Gerichts nach der Berechnung des vor dem LG T eingeklagten Betrags von 23.444,88 € an der Nichtsteuerbarkeit unabhängig von der Errechnung und der Art und Weise des Zustandekommens des Vergleichs fest. Denn der Nutzungsersatzanspruch des Verbrauchers könne bei einer Darlehensrückabwicklung weder zivilrechtlich noch steuerlich isoliert betrachtet werden. Im Rückabwicklungsverhältnis stünden sich wechselseitige Ansprüche aus demselben Schuldverhältnis gegenüber. Es sei kein Darlehenswiderruf denkbar, in welchem der Darlehensnehmer einen isolierten Anspruch auf Nutzungsherausgabe geltend machen könne. Daher könne bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung steuerlich nicht der Periodengewinn betrachtet werden, sondern allenfalls der Totalgewinn. So habe der BFH für die Frage, ob eine erzwungene Kapitalüberlassung überhaupt zu nachhaltigen Einkünften führen könne, in seiner Entscheidung vom 24.5.2011 - VIII R 3/09 ausgeführt, dass die miteinander wirtschaftlich zusammenhängende Einnahmen (hier: Verzugszinsen) und Ausgaben (hier: Schuldzinsen) ohne Rücksicht auf das Zufluss- und Abflussprinzip (§§ 8, 11 EStG) gegenüberzustellen seien. Diese Differenz sei für den Verbraucher, im Streitfall also die Kläger, immer negativ. Denn der dem Kreditinstitut zustehende Nutzungsersatz sei bei der Rückabwicklung von Immobiliar-Verbraucherkrediten mit - wie im Streitfall - marktüblichen Konditionen immer größer als der dem Verbraucher zustehende Nutzungsersatz. Bestätigt werde dies durch die Überlegung, dass der Verbraucher keinen Einfluss auf die Dauer des wegen der Widerruflichkeit schwebend unwirksamen Darlehensvertrags habe und damit letztlich auch keinen Einfluss auf die Höhe seines Nutzungsersatzanspruchs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9.12.2020 Bezug genommen.

21

Die Kläger beantragen,

22

den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 27.11.2018 in Form der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2019 dahin zu ändern, dass der von der A Bank zu leistende Vergleichsbetrag i.H.v. 14.500 € nicht der Einkommensteuer unterworfen wird.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen, hilfsweise Zulassung der Revision.

25

Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Begründung der Einspruchsentscheidung an der Steuerpflicht des Vergleichsbetrages fest. So sei im Vergleich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Nutzungsersatz dem Kapitalertragsteuerabzug unterliege. Dementsprechend habe die A-Bank zutreffend Kapitalertragsteuer auf die gesamte Ausgleichszahlung berechnet und abgeführt (Hinweis auf Tz. 8b des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 und FG Hessen v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17). Auch wenn es sich um eine sog. Zwangseinnahme handle, werde der Steuerpflichtige im Rückabwicklungsschuldverhältnis wie ein Kapitalanleger gestellt. Soweit die Kläger anführten, dass der Erstattungsbetrag i.H.v. 14.500 € nicht in Gänze Nutzungsersatz darstelle, sondern das Rückabwicklungsverhältnis insgesamt betreffe, sei bereits im Beklagten-Schreiben vom 23.9.2019 um Vorlage geeigneter Unterlagen gebeten worden, die eine Berechnung des Nutzungsersatz-Anteils ermöglichten. Darauf hätten die Kläger mit der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage reagiert. Entgegen der Ansicht der Kläger sei schließlich auch eine mehrfache Berücksichtigung des Sparerfreibetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) wegen des Zuflusses im Jahr 2017 nicht möglich (§ 11 EStG).

26

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den vergleichsgemäß im Zivilrechtsstreit ... von der A-Bank an die Kläger zu zahlenden Betrag unter Berücksichtigung der den Klägern zustehenden Sparer-Pauschbeträge ohne Berücksichtigung weiterer Werbungskosten der Einkommensbesteuerung unterworfen. Ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), unterliegt der Einkommensteuer (Anschluss an Hessisches FG, Urteil v. 6.11.2018 ‒ 12 K 1328/17, juris; ferner FG Köln, Urteil v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 30/19).Wurde in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen, kommt die Aufteilung der Vergleichssumme in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen nicht in Betracht (Abweichung von FG Köln in EFG 2020, 101).

28

1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.6.2017 (BGBl I 2017, S. 1682) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

29

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation des vorliegend streitigen Vergleichsbetrags nicht bereits aufgrund der kapitalertragsteuerlichen Behandlung durch die A-Bank in der von ihr erteilten Steuerbescheinigung nebst Kapitalertragsteuer-Anmeldung oder aufgrund des Inhalts der Vergleichsvereinbarung entbehrlich. Weder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer noch die Steuerbescheinigung der Bank entfalten Bindungswirkung für die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber den Gläubigern der Erträge (BFH v. 20.11.2018 - VIII R 45/15, BFHE 263, 175, BStBl II 2019, 306, Rn. 22, 27, 29).

30

b) Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs; erforderlich ist lediglich die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte. Aus dem Gesetzeswortlaut "zugesagt oder geleistet" ergibt sich zudem, dass es entgegen der Auffassung der Kläger auch unerheblich ist, ob ein Entgelt für die Nutzung der Kapitalforderung vereinbart wurde. Vielmehr folgt aus der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 (und ebenso in Abs. 2 Nr. 7) EStG verwendeten Formulierung "sonstige Kapitalforderungen" und dem ergänzenden Zusatz "jeder Art", dass der Begriff der Kapitalforderung weit zu fassen ist und es sich insbesondere nicht um eine üblicherweise am Kapitalmarkt handelbare Forderung handeln muss. Steuerbar sind deshalb - unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten - alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (BFH v. 19.4.2005 - VIII R 80/02, juris, m.w.N. und v. 2.3.1993 - VIII R 13/91, BFHE 171, 48, 51, BStBl II 1993, 602, 603; vgl. ferner BFH v. 9.2.2010 - VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793 betreffend Zahlungen der Eltern an ein Kind im Gegenzug für dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist, denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen (BFH v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292); § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG stellt überdies klar, dass auch Erstattungszinsen gemäß § 233a AO steuerpflichtige Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind. Der Gesetzgeber hielt diese Klarstellung zur Wiederherstellung der früheren Rechtslage mit verfassungsrechtlich zulässiger Rückwirkung im Anschluss an die Entscheidung des BFH v. 15.6.2010 - VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) für erforderlich, in welcher Erstattungszinsen unter Hinweis auf das Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG für nicht steuerbar gehalten wurden.

31

c) Vor diesem Hintergrund sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital (etwa zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen) als Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen. Denn auch Verzugszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals (BFH v. 24.5.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254; FG München v. 1.4.2019 - 2 K 787/18, EFG 2020, 970; BFH: VIII R 10/20, Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris). Sogar eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292).

32

d) Wenn danach sogar eine vom Steuerpflichtigen erzwungene Kapitalüberlassung zu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann, muss dies nach Überzeugung des erkennenden Senats entgegen der Auffassung der Kläger auch bei einer infolge eines (Rückgewähr-) Schuldverhältnisses erzwungenen Kapitalüberlassung möglich sein, zumal in Fällen erzwungener Kapitalüberlassung - ebenfalls entgegen der Auffassung der Kläger - keine Anlage des Kapitals in Überschusserzielungsabsicht erforderlich ist; vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit an, sodass eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist (BFH v. 24.5.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254 m.w.N.; ferner BFH v. 30.6.2009 - VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977; ebenso Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101). Unbehelflich ist daher der Hinweis der Kläger auf ihre fehlende Einkünfteerzielungsabsicht, weil sie bei Eingehung des Darlehensverhältnisses im Jahr 2004 nicht die Absicht gehabt hätten, später den Darlehensvertrag zu widerrufen und aus dem daraus folgenden Rückgewähranspruch Erträge zu erzielen. Bestätigt wird diese auch im Einklang mit der Verwaltungsauffassung (BMF v. 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 und v. 27.5.2015 - IV C 1-S 2210/15/100001:002, BStBl I 2015, 473) stehende Überzeugung des Gerichts durch die Annahme des BGH, dass der Verbraucher im Rahmen eines auf Rückgewähr gerichteten Schuldverhältnisses letztlich so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt, was nach Auffassung des BGH auch im Wege einer Rechtsfortbildung für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden kann (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19).

33

Soweit die Kläger sich demgegenüber für die Nichtsteuerbarkeit des Nutzungsersatzes aus der Rückabwicklung des Darlehens auf die BGH-Entscheidung v. 25.4.2017 - XI R 573/15 (NJW 2017, 2104) berufen, trägt diese den Einwand nicht. Das Urteil betrifft zwar auch die Kapitalertragsteuer auf Nutzungsersatz im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses, enthält aber keine inhaltliche Aussage zur Steuerpflicht. Es verweist insoweit unter Rn. 40 lediglich "allgemein" auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 05.08.2016 ‒ 8 O 238/15 (Juris). Dieses geht indessen (Rn. 50 f.) entgegen der Ansicht der Kläger davon aus, dass der Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar ist.

34

e) Der Einkommensteuerbarkeit steht auch die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen, nach der Steuern vom Einkommen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen und dies auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen gilt. Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass der Darlehensvertrag, der dem Rückgewährschuldverhältnis zugrunde lag, der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses der Kläger und damit der Finanzierung des eigenen Haushalts diente. Allerdings kann die im Urteil des BFH vom 15.6.2010 - VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) geäußerte Auffassung, dass § 12 Nr. 3 EStG über seinen Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zuweise, der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden, was auch der VIII. Senat des BFH im Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 36/10 (BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168) betreffend Erstattungszinsen unter Hinweis auf Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des JStG 2010 (vgl. dazu BT-Drucks. 17/3549, S. 17) sowie darauf klargestellt hat, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Auslegung zu respektieren und der im Gesetz angelegte "Wille des Gesetzgebers … möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen" ist (vgl. dazu im einzelnen auch BVerfG v. 25.1.2011 - 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193). Danach kann § 12 Nr. 3 EStG bereits deshalb nicht zur Begründung der Steuerfreiheit von Zinseinnahmen bzw. der im Streitfall streitbefangenen Nutzungserstattung herangezogen werden, weil die Regelung nach Wortlaut und systematischer Stellung den Abzug von Ausgaben regelt, ohne die Einnahmeseite anzusprechen.

35

f) Die Qualifizierung eines Ertrags als Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert schließlich auch nicht, dass es sich um eine wiederkehrende oder laufende (Dauer)Leistung handelt. Die Regelung erfasst ihrem weiten Wortlaut entsprechend auch einmalige Leistungen. Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige Ansicht auf die Kommentierung in Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 20 Rn. 3 und die Ausführung beziehen, dass § 20 Abs. 1 EStG nur laufende Gewinne betreffe, ist diese Formulierung lediglich zur Abgrenzung zu Veräußerungsgewinnen erfolgt, die von § 20 Abs. 2 EStG erfasst werden. Denn nach der Kommentierung gehört zu den "laufenden" Gewinnen ausdrücklich auch eine einmalige Geldleistung, die nicht mit der Veräußerung einer Kapitalanlage verbunden ist (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. § 20, Rn. 102).

36

2. Anders als in der Entscheidung des FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) hat im Streitfall, in welchem in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen, keine Aufteilung der Vergleichssumme in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen zu erfolgen.

37

a) Zutreffend führen die Kläger aus, dass ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung diesen mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428). Nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. unter den Voraussetzungen des § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Der Berechnung einer solchen Ersatzleistung ist grundsätzlich die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen, sofern eine solche im Vertrag bestimmt war (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB); ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger als die vertraglich bestimmte Gegenleistung war (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB).

38

Folge ist, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 357 Abs. 1 Satz BGB, § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet, der gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB grundsätzlich nach der Höhe des Vertragszinses zu bemessen ist, sofern nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert des von ihm zu leistenden Gebrauchsvorteils niedriger als der Vertragszins war (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Demgegenüber schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441). Soweit die darlehensgebende Bank danach die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten hat, wird sie im Nachhinein so gestellt, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen", sodass der Verbraucher letztlich wie bei einer verzinslichen Wertanlage gestellt wird (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19), im Rahmen derer von der widerleglichen Vermutung auszugehen ist, dass der Rückgewährschuldner aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen i.H.v. 2,5% über dem Basiszinssatz ziehen konnte und diese herausgeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten hat (Urteil v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 58).

39

b) Ebenfalls zutreffend gehen die Kläger auf dieser Grundlage davon aus, dass innerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses eines Darlehens auch Ansprüche auf Erstattung überhöhter Zinsen entstehen können, soweit dem Verbraucher gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB der Nachweis gelingt, dass der Wert der verbraucherseitig gezogenen Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins gelegen hat und der Verbraucher deshalb den Vertragszins im Rahmen der Berechnung des der Bank zustehenden Nutzungsersatzes nicht gegen sich gelten lassen muss (BGH v. 12.9.2017 - XI ZR 365/16, ZIP 2017, 2143 sowie BGH v. 12.3.2019 - XI ZR 9/17, ZIP 2019, 958 unter Hinweis auf BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, ZIP 2016, 1958), wobei der BGH allerdings ausdrücklich auf die grundsätzlich anzunehmende Marktüblichkeit des Vertragszinses und darauf hinweist, dass eine Herabsetzung des der Bank zustehenden Gebrauchsvorteils nicht allein aufgrund von Zinsstatistiken möglich und auch eine monatliche Anpassung an einen im einzelnen zu bestimmenden marktüblichen Zins nicht veranlasst ist. Dem hat der 14. Senat des FG Köln im Urteil v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) zu Recht entnommen, dass eine solche bloße Rückzahlung überhöhter Zinsen keinen einkommensteuerbaren Vorteil auslösen und deshalb nicht steuerpflichtig sein könne. Vor diesem Hintergrund hat sich der 14. Senat des FG Köln zu einer Aufteilung der Vergleichssumme in steuerpflichtigen Nutzungsersatz einerseits und die nicht einkommensteuerbare bloße Rückgewähr überhöhter Zinsen andererseits im Schätzungswege veranlasst gesehen.

40

c) Entgegen der Ansicht der Kläger verbietet sich eine solche schätzungsweise Aufteilung des Vergleichsbetrages im Streitfall jedoch deshalb, weil vorliegend keine Rückzahlung überhöhter Zinsen eingeklagt war und der vereinbarte Vergleichsbetrag deshalb auch keinen nicht einkommensteuerbaren Rückzahlungsanteil enthalten konnte. So hatten die Kläger in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit ... einen Betrag i.H.v. 23.444,88 € eingeklagt, auf dessen Grundlage das Gericht auch den Streitwert i.H.v. 23.444,88 € festgesetzt hat. Dieser Betrag ergab sich auf der Grundlage einer Tabelle der "Stiftung Warentest" als Summe der Spalte "Vorteil Rückabwicklung / 2,5 %" (s.o.). Es ging in dieser Tabellenspalte danach einzig um die Berechnung des den Klägern nach Auffassung des Bevollmächtigten im Zivilrechtsstreit zustehenden Nutzungsersatzes; für eine Einbeziehung angeblich überhöhter Zinsen in die Streitsumme enthält die Tabelle keinen Hinweis, sodass sich bereits insoweit kein Anhaltspunkt für die Einbeziehung einer reinen Rückzahlung angeblich überhöhter Zinsen in den Vergleichsbetrag ergibt.

41

Hinzu kommen die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger im Zivilverfahren auf Bl. 24 der Klageschrift, nach denen der im Streitfall vereinbarte Zinssatz zugunsten der A-Bank als marktüblich zu unterstellen sei und der A-Bank deshalb die Summe aller an sie geleisteten Zinszahlungen zustehe, sodass für den zwischen den Klägern und der A-Bank geführten Zivilrechtsstreit die seitens der A-Bank in der Vergangenheit vereinnahmten Zinsen nicht in Zweifel gezogen würden. Soweit die Kläger als Darlehensnehmer die Herausgabe der erlangten Früchte verlangen könnten, seien dies die Zinsen, die die A-Bank in der Zeit zwischen Auskehr und Rückzahlung (bzw. Saldierung) jeder geleisteten Rate erwirtschaftet habe. Ergänzt wurden diese Ausführungen durch das "Zwischenergebnis" (Bl. 25 der Zivilklageschrift), nach welchem infolge des durch Widerruf beendeten Leistungsaustausches einzig die vermutungsgemäß von der A-Bank gezogenen Nutzungen herauszugeben seien.

42

Nach dem auf dieser Grundlage im Zivilrechtsstreit gestellten Klageantrag wurde offensichtlich nur der Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz verglichen. Das LG T hätte ohne den Vergleich keine darüber hinausgehenden Beträge zusprechen dürfen, selbst wenn es zu der Auffassung gelangt wäre, dass den Klägern zusätzlich ein Anspruch auf Erstattung überhöhter Zinsen zugestanden hätte, der sich nach Umwandlung in das Rückgewährschuldverhältnis als Differenz zwischen einem näher zu bestimmenden marktüblichen Zins und dem über die Kreditlaufzeit von den Klägern entrichteten Vertragszins hätte ergeben können. Auch aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung, nach der die A-Bank den Vergleichsbetrag i.H.v. 14.500 € "zur Abgeltung der Klageforderung sowie sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom ....2005" an die Kläger zu leisten hatte, ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass über den ausdrücklich eingeklagten Anspruch auf Nutzungsersatz hinaus möglicherweise bestehende, allerdings weder im vorangegangenen Zivilrechtsstreit noch im vorliegenden Finanzrechtsstreit in irgendeiner Weise spezifizierte Ansprüche auf Rückerstattung überhöhter Zinsen verglichen worden sind. Genauso wenig ergibt sich eine Einbeziehung angeblich überhöhter Zinsen in den Vergleichsbetrag schließlich aus dem auch nach dem Gang der mündlichen Verhandlung betraglich nicht nachvollziehbaren (s.o. Tatbestand), auf Anfrage des Gerichts ergangenen Schreiben der A-Bank vom 8.6.2020 zur Ermittlung des Vergleichsbetrags von 14.500 €, sodass es sich jedenfalls bei der Vergleichssumme im Streitfall ausschließlich um von der A-Bank an die Kläger entrichteten steuerpflichtigen Nutzungsersatz handelte und folglich eine - ggf. schätzungsweise - Aufteilung des Betrags entsprechend den Ausführungen des FG Köln in EFG 2020, 101 vorliegend nicht geboten war.

43

3. Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Einkommensteuer 25% für Kapitaleinkünfte, die - wie auch im Streitfall - nicht unter die Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 EStG fallen; auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2 EStG ist vorliegend erfüllt. Daher hat die A-Bank den Steuerabzug im Streitfall zu Recht vorgenommen und der Beklagte hat den Nutzungsersatz gemäß dem in § 11 EStG kodifizierten Zuflussprinzip, nach dem Einnahmen innerhalb des Jahres bezogen sind, in welchem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, ebenfalls zutreffend steuerlich im Streitjahr erfasst, in welchem die Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vergleichsbetrag erlangt haben. Die von den Klägern hilfsweise gewünschte Aufteilung des Betrags auf mehrere Jahre im Hinblick darauf, dass der Nutzungsersatz seitens der A-Bank unstreitig für die gesamte Darlehenslaufzeit seit dem Jahr 2005 geleistet worden ist, verbietet sich danach ebenso wie sich im Hinblick auf die ab 2009 mit Einführung der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte vorgeschriebene besondere Besteuerung nach § 32d EStG die Anwendung einer Tarifermäßigung auf den Vergleichsbetrag verbietet, die andernfalls im Hinblick auf die Regelung des § 34 EStG möglicherweise aus dem Umstand des Zuflusses des Vergleichsbetrags für mehrere Jahre hergeleitet werden könnte.

44

4. Der auf der anderen Seite von den Klägern an die A-Bank als Nutzungsersatz für die Überlassung des zur Verfügung gestellten Kapitals geleistete Betrag war auch nicht gegenzurechnen, sodass der Beklagte bei beiden Klägern zu Recht nur den Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € berücksichtigt hat.

45

a) Die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG schließt mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 den Abzug der tatsächlichen, möglicherweise deutlich über den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € hinausgehenden Werbungskosten vom Abzug aus. Damit ist die von den Klägern begehrte Möglichkeit ausgeschlossen, ihre - nach ihrer Auffassung - fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund eines im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Kostenüberhangs geltend zu machen. Aus dem BFH-Urteil v. 24.5.2011 - VIII R 3/09 (BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254) lässt sich nichts anderes herleiten. Die Entscheidung betrifft Verzugs- und Prozesszinsen als Einnahmen und die diesen gegenüberstehenden Kreditzinsen in einem Besteuerungszeitraum, in dem - anders als im Streitjahr - Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch unbeschränkt berücksichtigungsfähig waren (ebenso Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 6.11.2018 ‒ 12 K 1328/17, juris). Allein der wirtschaftliche Zusammenhang von beiderseits ohne Rechtsgrund überlassenem Kapital, nämlich der bankseitig erbrachten Darlehensvaluta und der klägerseitig erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zwingt vor dem eindeutigen Hintergrund der durch das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG umgesetzten und nach inzwischen ständiger Rechtsprechung auch verfassungsmäßig unbedenklichen Typisierung (vgl. BFH v. 28.1.2015 - VIII R 13/13, BFHE 248, 125, BStBl II 2015, 393 und v. 1.7.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975) nicht zur Saldierung, sodass auch Billigkeitserwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris). Soweit die Kläger demgegenüber aus den Ausführungen des LG Berlin v. 11.11.2016 - 38 O 382/15 und v. 12.10.2016, 38 O 319/15 entnehmen, dass ihnen als Darlehensnehmer wegen der zivilrechtlichen Zug-um-Zug-Verknüpfung der Verpflichtungen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis wirtschaftlich kein Nutzungsersatz zufließe, sind diese Ausführungen nicht unter Rückbezug auf die steuerrechtlichen Regelungen erfolgt, sodass der erkennende Senat dem LG Berlin insoweit jedenfalls in Bezug auf die steuerrechtliche Bewertung nicht folgen könnte.

46

b) Im Hinblick auf das Zuflussprinzip konnte der Sparer-Pauschbetrag i.H.v. jeweils 801 € bei beiden Klägern im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung auch nur einmal berücksichtigt werden, obwohl die Kläger zurecht anführen, dass der Vergleichsbetrag in den Jahren seit 2005 aufgelaufen ist; die demgegenüber von den Klägern begehrte Berücksichtigung für jedes Jahr, für das Nutzungen angefallen sind (im Streitfall also für die Jahre 2005 bis 2017 entsprechend 20.826 €), war danach nicht möglich.

47

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO

48

6. Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 gegen das Urteil des FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

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