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26.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221420

Amtsgericht Landstuhl: Beschluss vom 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 2 OWi 4211 Js 2050/21

Amtsgericht Landstuhl

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren gegen

...
Verteidiger:    ...

wegen OWi StVO

hat das Amtsgericht Landstuhl durch den Richter am Amtsgericht ... am 17.03.2021 beschlossen:

1.    Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen ... gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2.    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der Messgerätehersteller hat in einer E-Mail vom 12.03.2021, die dem Gericht inhaltlich bekannt ist, darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Dies steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße, sondern auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Wird wie hier ein fehlerbehaftetes Messgerät eingesetzt, besteht kein Grund, die notwendigen Auslagen beim Betroffenen zu belassen.

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