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23.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221319

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.03.2021 – 2 StR 480/19


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2021 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. Januar 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.



Gründe

1


Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten ( § 356a StPO ). Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verletzt. Er hat über die Revision des Verurteilten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.


2


Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‒ 1 StR 460/19 , insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 224).


Franke
Eschelbach
Zeng
Meyberg
Wenske

Vorschriften§ 356a Satz 2 StPO, § 356a StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO

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