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15.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221122

Finanzministerium Thüringen: Erlass vom 17.02.2021 – S 1901-2020 Corona - 21.15, 30169/2021

Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG - Berücksichtigung von Fahrtkosten und Aufwendungen für ÖPNV-Zeitfahrkarten


Mit dem JStG 2020 (BGBl. I 2020 S. 3096) wurde u.a. die Möglichkeit eingeführt, einen pauschalen Betrag für jeden Tag, an dem der Stpfl. seine betriebliche oder berufliche Betätigung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, als Werbungskosten abzuziehen.
Der Abzug dieser Homeoffice-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen und ist zeitlich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt.

Die Pauschale beträgt für jeden Kalendertag 5 €, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Da die Homeoffice-Pauschale nur an Tagen abgezogen werden kann, an denen der Stpfl. seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, kommt ein Abzug von Fahrkosten (für Fahrten Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten) an diesen Tagen nicht in Betracht.

Wird der Stpfl. nicht ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig, weil er z.B. auch eine andere Betätigungsstätte aufsucht, kann er die Entfernungspauschale oder die dadurch entstehenden Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage aus.

Unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale wird bzgl. der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ÖPNV-Zeitfahrkarte bundeseinheitlich folgende Auffassung vertreten:

„Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.“

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