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26.06.2001 · IWW-Abrufnummer 010763

Amtsgericht Aachen: Urteil vom 03.03.2000 – 81 C 381/99

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 81 aufgrund der ündlichen Verhandlung vom 11.01.2000 durch den Richter am Amtsgericht Semmann für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


Tatbestand

Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Agenturvertrages vom 01.09.1980 war der Kläger für die Beklagten bis zu seinem Ausscheiden am 31.01.1998 als Handelsvertreter tätig.

Mit vorliegender Klage begehrt er Erteilung eines Buchungsauszuges über alle von ihm provisionspflichtigen Geschäfte für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.01.1999 mit der Begründung, durch die Umstellung auf ein neues Provisionsabrechnungssystem im Juli 1995 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, alle seine Provisionsansprüche zu überprüfen. Hierauf habe er die Beklagten wiederholt hingewiesen. Auch hätten ihm die Beklagten keine Abrechnungen überlassen, die die Überprüfung jedes provisionspflichtigen Geschäftes erlauben würden. Vergeblich habe er die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.1999 zur Erteilung eines Buchungsauszuges aufgefordert. Klage sei deshalb geboten.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, auf ihre Kosten dem Kläger einen Buchauszug über alle für ihn provisionspflichtigen Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.01.1999 zu erteilen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie räumen ein, dass es mit Einführung des neuen Rechnungswesens am 13.07.1995 angesichts der Komplexität dieses zentralen Systems die üblichen Einführungsschwierigkeiten gegeben habe. Um diese auszumerzen, sei der Kläger umfassend in das neue Online Abrechnungssystem eingewiesen worden. Seitdem habe er jederzeit die Möglichkeit gehabt, diejenigen Informationen und Angaben zu erhalten, die sich aus den Büchern der Beklagten ergeben. Hiervon habe er auch Gebrauch gemacht. Mithin habe der Kläger Zugriff zu sämtlichen, den Beklagten vorliegenden Daten; soweit sie für ihn von Interesse seien, gehabt. Die Anlagen seien deshalb vollständig und als Buchauszug zu werten. Die Beklagten hätten deshalb den an sich dem Kläger zustehenden Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zwar kann der Handelsvertreter, hier der Kläger, nach § 87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt.

Dieser Anspruch ist aber nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen.

Der Buchauszug ist eine Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren eines Unternehmens, die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters bedeutsam sein können. Der Buchauszug bezweckt, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu ermöglichen.

Diesem berechtigten Bedürfnis des Klägers sinddie Beklagten nachgekommen, indem sie nach Einführung des Online Abrechnungssystems im Juli 1995 dem Kläger nicht nur einen PC zur Verfügung gestellt sondern ihn darüber hinaus auch noch den Zugang zu dem eingeführten Abrechnungssystem verschafft und entsprechend eingewiesen haben. Mithin hatte der Kläger jederzeit die Möglichkeit, die ihm fehlenden Informationen und Angaben zu erhalten, die sich aus den Büchern der Beklagten ergab.

Dass der Kläger diesen Zugang hatte, wurde von ihm nicht bestritten. Dass die Beklagen ihm hierfür einen PC zur Verfügung gestellt und ihn angewiesen haben, auch nicht. Ebenso wenig hat der Kläger die weitere Behauptung der Beklagten bestritten, dass die in dem Online Abrechnungssystem der Beklagten gespeicherten Daten vollständig sind. Damit steht das von den Beklagten Mitte 1995 eingeführte Online Abrechnungssystem, zu dem der Kläger Zugang hatte, einem Buchauszug im
Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB gleich, da sich damit der Kläger über seine Provisionsansprüche Klarheit verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin ermöglicht.

Selbst wenn es, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bei Einführung des neuen Rechnungswesens zu den üblichen Einführungsschwierigkeiten gekommen ist, so rechtfertigt dies keinesfalls den umfassend gestellten Klageantrag auf Erteilung eines Buchauszuges über alle von in provisionspflichtigen Geschäfte für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.01.1999.

Das aber bedeutet, dass der vom Kläger begehrte Anspruch durch Erfüllung untergegangen ist. Die Klage war deshalb abzuweisen.

Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.03.2000 den Vortrag der Beklagten bestreitet und für die Richtigkeit seiner Behauptungen Beweis anbietet, war dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 DM.

Semmann Richter am Amtsgericht

RechtsgebietHGBVorschriften§ 87c HGB

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