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16.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220518

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.01.2021 – 5 StR 454/20


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2020 im Ausspruch über die selbständige Einziehung eines sichergestellten Betrages in Höhe von 6.900 Euro aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .


2


Die selbständige Einziehung des ‒ im Pkw des Angeklagten sichergestellten und einem nicht identifizierten Beifahrer gehörenden ‒ Bargeldbetrages in Höhe 6.900 Euro nach § 76a Abs. 4 StGB kann keinen Bestand haben, weil der erforderliche Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden ist. Dies begründet ein Verfahrenshindernis ( BGH, Beschluss vom 25. April 2019 ‒ 1 StR 54/19 ). Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren ( BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 ‒ 5 StR 486/19 ; vom 5. Juni 2018 ‒ 5 StR 133/18 ; vom 5. Dezember 2018 ‒ 1 StR 387/18 ; vom 18. Dezember 2018 ‒ 1 StR 407/18 ; BeckOK-StGB/Heuchemer, 48. Ed., § 76a, Rn. 14). Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 24. Februar 2020 ausdrücklich beantragte erweiterte Einziehung von sichergestellten Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 12.305 Euro nach §§ 73 , 73a , 73c StGB stellt keinen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO dar. Denn für jenen gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend. Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen ( BGH, Beschluss vom 29. April 2020 ‒ 3 StR 122/20 ). Daran fehlt es hier.


3


Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 4 StPO ).


Cirener
Berger
Gericke
Mosbacher
Resch

Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 76a Abs. 4 StGB, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 73, 73a, 73c StGB, § 200 StPO, § 435 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

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