Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

19.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219984

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 11.11.2020 – 15 Ta 1071/20


In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender
ohne mündliche Verhandlung am 11. November 2020beschlossen:

Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 - 12 Ca 11580/17 - abgeändert:


Die Anträge auf Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.


II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.


III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen



Gründe



I.



Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Verpflichtung der Schuldnerin, einen Buchauszug zu erteilen.



Mit rechtskräftigem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2019 - 15 Sa 314/19 - war die Schuldnerin verurteilt worden, einen Buchauszug zu erteilen. Der titulierte Buchauszug liegt am Sitz der Schuldnerin in Köln in Form eines EDV-Sticks bereit.



Erstinstanzlich hat der Gläubiger die Ansicht vertreten, der in Köln bereitliegende Buchauszug müsse auch einem Kurierdienst oder einem Boten oder einer sonstigen Vertrauensperson übergeben werden.



Der Gläubiger hat sinngemäß zuletzt beantragt,



Die Schuldnerin hat beantragt,



Die Schuldnerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nur zur Übergabe des Buchauszuges an den Gläubiger selbst verpflichtet. Nur dieser unterliege als ausgeschiedener Arbeitnehmer einer nachwirkenden Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der sich aus den Buchauszügen ergebenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.



Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.07.2020 dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.



Sie hat anfangs die Ansicht vertreten, sie brauche den Buchauszug einem Boten nur dann zu übergeben, wenn dieser eine beigefügte Geheimhaltungsvereinbarung einschließlich Vertragsstrafenversprechen unterzeichne. Zuletzt hat sie erklärt, der Buchauszug könne auch einem Boten der Deutschen Post oder der DHL übergeben werden. Er könne auch von einer Privatperson abgeholt werden, sofern diese sich ausweise und im Besitz einer Botenvollmacht sei. Zu einer Übersendung an den Gläubiger sei sie nicht bereit.



Sie beantragt sinngemäß,



Der Gläubiger stellt keinen ausdrücklichen Antrag,



II.



Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, denn sie ist an sich statthaft (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 S. 1 ArbGG, 569 ZPO). Sie ist auch begründet, denn die Schuldnerin hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur Erteilung des Buchauszuges erfüllt, wobei offenbleiben kann, ob die Zwangsvollstreckung zur Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 887 ZPO oder 888 ZPO zu erfolgen hat.



Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen der §§ 887f ZPO Tatbestandsvoraussetzung (LAG Köln 02.12.2013 - 11 Ta 292/13 - Juris Rn. 3). Insofern ist der Erfüllungseinwand im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, zu prüfen (BGH 26.04.2007 - I ZB 82/06 - juris Rn. 16).



Erfüllungsort für die Erteilung eines Buchauszuges ist der Sitz des Unternehmens (OLG Düsseldorf 25.03.2008 - I-16 W 77/07 - juris Rn. 3). Der Buchauszug kann auch in EDV-verwertbarer Form erteilt werden (OLG München 19.07.2017 - 7 U 3387/16 - juris Rn 42). Insofern liegt der Buchauszug in Köln unstreitig zur Abholung bereit.



Jedenfalls zuletzt ist die Schuldnerin bereit, den Buchauszug an den Kläger oder an die DHL oder einen Boten herauszugeben. Soweit bei Herausgabe an einem Boten die Vorlage einer Vollmacht erfordert wird, sieht die Kammer hierin keine unzulässige Verweigerung der Herausgabe. Der Einwand der Erfüllung durch die Schuldnerin ist somit berechtigt.



Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO.



Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Insofern ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Vorschriften§ 202 StGB, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO, 569 ZPO, § 887 ZPO, 888 ZPO, §§ 887f ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr