Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219431

Amtsgericht Bad Iburg: Urteile vom 29.10.2020 – 4 C 404/20 und 4 C 398/20

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Bad Iburg

4 C 398/20 (4)        

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

xxx
                                                                                                                                         
hat das Amtsgericht Bad Iburg in schriftlichen Verfahren mit einer Einreichungsfrist bis 30.09.2020 am 22.10.2020 durch den Richter am Amtsgericht ………. für Recht erkannt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2020 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
  4. Der Streitwert wird auf 255,85 EUR festgesetzt.
  5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand

Die in der Schweiz ansässige Beklagte bietet Kreuzfahrten mit 17 Schiffen weltweit in über 40 nationalen Vertriebsmärkten an. Aufgrund der Corona-Pandemie musste zeitweise die gesamte Flotte der Beklagten stillgelegt werden. Hiervon waren 1,5 Millionen Passagiere betroffen. Aufgrund der Pandemielage und der zahlreichen Rückabwicklungen kam es zu massiven Behinderungen des Bürobetriebs der Beklagten. Mit der derzeit verfügbaren Personaldecke der Beklagten hätten sämtliche 1,5 Millionen Erstattungsvorgänge erst nach 4-6 Monaten abgearbeitet werden können.

Der in Georgsmarienhütte wohnhafte Kläger buchte am 16.04.2019 bei der Beklagten für sich und seine Familie eine am 04.04.2020 beginnende siebentägige Kreuzfahrt vor Miami zu einem Reisepreis von 1.898,00 € und 2 Getränkepakete zum Preis von 406,00 € und 168,00 €. Den Gesamtbetrag von 2.472,00 € zahlte er an die Beklagte.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Reisebeschränkungen wurde die Reise jedoch seitens der Beklagten abgesagt. Die Beklagte erstattete die Getränkepakete, jedoch zunächst nicht den Reisepreis von 1.898,00 €. Der Kläger teilte der Beklagten am 09.04.2020 seine Bankverbindung mit und forderte die Rückzahlung des Reisepreises bis zum 24.04.2020.

Da die Beklagte nicht reagierte, beauftragte der Kläger am 19.06.2020 seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2020 forderten diese die Beklagte noch einmal auf, den Reisepreis bis zum 03.07.2020 zu erstatten. Gleichzeitig wurden die mit dem anwaltlichen Schreiben verbundenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € der Beklagten in Rechnung gestellt. Die Beklagte erstattete daraufhin am 15.07.2020 den Reisepreis. Der Kläger verlangt nunmehr noch Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die besondere Lage bei einer Pandemie im Rahmen der kurzen Fristsetzung in § 651h BGB nicht vorhergesehen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB.

Die Beklagte befand sich mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug. Nach dem Wortlaut des § 651h Abs. 5 BGB war sie verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht fristgemäß erfüllt.

Die verspätete Zahlung hat die Beklagte auch zu vertreten. Zwar kommt der Schuldner gem. § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die tatsächliche personelle Überlastung in der Pandemiesituation stellt jedoch keinen solchen Umstand dar:

Ausgangspunkt ist zunächst der Rechtsgrundsatz, dass man für Geldmangel einzustehen hat, ohne dass es auf ein persönliches Verschulden ankäme. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der kurzen Fristsetzung in § 651 h BGB zwar den Fall umfassender Reiseabsagen aufgrund einer Pandemie möglicherweise nicht berücksichtigt; auch war die Beklagte aus personaltechnischen Gründen tatsächlich nicht in der Lage, die kurze Frist einzuhalten. Indes hat dies nicht zur Folge, dass die Beklagte auf unbestimmte Zeit nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere speziell zum Reiserecht in § 6 Art. 240 EGBGB („Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“) sowie zum Schutz der Verbraucher in § 1 Art. 40 EGBGB, zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der (Reise-)Unternehmen getroffen hat, sodass das Gericht mangels Regelungslücke nicht gegen den Gesetzeswortlaut entscheiden darf.

Auch auf die Grundsätze der sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann hier nicht zurückgegriffen werden: Rechtsfolge dieses Instruments könnte nämlich nur die Anpassung des Vertrags sein. Diese könnte in einer Verlängerung der Rückzahlungsfrist liegen. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen käme dann eine Frist von allenfalls ein bis zwei Monaten in Betracht. Die Rückzahlung seitens der Beklagten erfolgte jedoch erst nach weit über 3 Monaten. Damit lag selbst bei einer Vertragsanpassung noch eine von der Beklagten zu vertretende verspätete Leistung ‒ also Verzug ‒ vor.

Im Übrigen ist auch nicht recht verständlich, warum die Beklagte trotz der angespannten Personalsituation in der Lage war, die Preise für die Getränkepakete sogleich zu erstatten, nicht aber den Reisepreis. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagte ihre Gründe für die verzögerte Rückzahlung dem Kläger nicht erläuterte, sondern gar nicht auf sein Anschreiben reagierte.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.

Die Berufung war von Amts wegen gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage des Vertretenmüssens während der Pandemie noch nicht obergerichtlich geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2, 49074 Osnabrück.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Amtsgericht Bad Iburg

4 C 404/20 (4)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

xxx

hat das Amtsgericht Bad Iburg in schriftlichen Verfahren mit einer Einreichungsfrist bis 30.09.2020 am 05.10.2020 durch den Richter am Amtsgericht ……. für Recht erkannt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 729,23 € freizustellen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
  4. Der Streitwert wird auf 729,23 € festgesetzt.

Tatbestand

Die in der Schweiz ansässige Beklagte bietet Kreuzfahrten mit 17 Schiffen weltweit in über 40 nationalen Vertriebsmärkten an. Aufgrund der Corona-Pandemie musste zeitweise die gesamte Flotte der Beklagten stillgelegt werden. Hiervon waren 1,5 Millionen Passagiere betroffen. Aufgrund der Pandemielage und der zahlreichen Rückabwicklungen kam es zu massiven Behinderungen des Bürobetriebs der Beklagten. Mit der derzeit verfügbaren Personaldecke der Beklagten hätten sämtliche 1,5 Millionen Erstattungsvorgänge erst nach 4-6 Monaten abgearbeitet werden können.

Der in Hagen a.T.W. wohnhafte Kläger buchte am 07.02.2019 über das Reisebüro xxx in xxx bei der Beklagten unter der Buchungsnummer 32412298 für den Zeitraum vom 29.03.2020 bis zum 08.04.2020 eine Kreuzfahrt von Genua nach Hamburg zu einem Reisepreis von 5.040,00 € und 2 Getränkepakete zum Preis von jeweils 1.060,00 €. Den Gesamtbetrag von 7.160,00 € zahlte er an die Beklagte.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Reisebeschränkungen wurde die Reise jedoch seitens der Beklagten am 18.03.2020 abgesagt. Der Kläger teilte der Beklagten noch am selben Tag seine Bankverbindung mit und setzte eine Frist zur Rückzahlung des Reisepreises bis zum 01.04.2020.

Am 02.04.2020 teilte das Reisebüro dem Kläger mit, dass die Beklagte die Rückzahlung in Form von Reisegutscheinen vornehmen werde. Der Kläger antwortete, dass er keinen Gutschein akzeptieren werde. Gleichwohl wurde dem Kläger am 21.04.2020 lediglich ein Reisegutschein zur Verfügung gestellt. Der Kläger widersprach noch am selben Tag per E-Mail und setzte vergeblich eine letzte Frist zum 30.04.2020 zur Rückzahlung des Reisepreises. Am 18.05.2020 beauftragte der Kläger daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, den Reisepreis zu erstatten. Mit E-Mail vom 20.05.2020 bat die Beklagte um eine Bearbeitungszeit von vier Wochen. Am 29.06.2020 erstattete sie den Reisepreis.

Der Kläger verlangt Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 729,23 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die besondere Lage bei einer Pandemie im Rahmen der kurzen Fristsetzung in § 651h BGB nicht vorhergesehen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Es kann offenbleiben, ob sich die Beklagte mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug befand. Nach dem Wortlaut des § 651h Abs. 5 BGB war sie verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht fristgemäß erfüllt. Ob dies wegen der tatsächlichen personellen Überlastung in der Pandemiesituation aufgrund eines Umstands unterblieben ist, den sie nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), erscheint zweifelhaft, muss aber letztlich nicht entschieden werden. Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Nebenpflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis verletzt, sodass sie sich hinsichtlich der Anwaltskosten schadensersatzpflichtig gemacht hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie dem Kläger mitteilte, er könne nur eine Rückerstattung in Form von Reisegutscheinen erhalten. Selbst nach ausdrücklicher Nachfrage des Klägers blieb die Beklagte bei dieser Rechtsansicht. Das Reisebüro teilte dem Kläger mit E-Mail vom 02.04.2020 sogar mit, es sei ein Gesetzesentwurf zu erwarten, der die Rückerstattung in Form von Reisegutscheinen regele.

Angesichts dessen musste der Kläger davon ausgehen, dass sich die Rückzahlung nicht nur verzögern könnte, sondern die Zahlungspflicht gänzlich von der Beklagtenseite geleugnet und er auf Gutscheine verwiesen werden sollte.

Zwar wurde mittlerweile die sog. Gutscheinlösung durch den Gesetzgeber beschlossen. Es handelt sich indes um eine Regelung auf freiwilliger Basis. Der Reiseanbieter ist berechtigt, anstelle der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anzubieten. Der Reisende kann dies allerdings ablehnen und ‒ sofortige ‒ Zahlung verlangen. Der Veranstalter hat den Kunden auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung auch hinzuweisen.

Angesichts dessen war der Kläger berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für seinen Rechtsanwalt stellen einen durch die Pflichtverletzung der Beklagtenseite verursachten adäquat kausalen Schaden dar.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2, 49074 Osnabrück.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

RechtsgebietReiserechtVorschriften§ 651h BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr