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03.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219337

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.11.2020 – 5 StR 308/20


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Der Antrag des Angeklagten, mit dem er sinngemäß zur Anbringung von - weiteren - Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinen beiden Verteidigern rechtzeitig erhobenen Sachrüge - ein Verteidiger hat zudem die Verfahrensrüge ausgeführt - frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12 mwN). Dann aber kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei einer besonderen Verfahrenslage in Betracht, in der dies - anders als hier - zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18).


2


Die Nachprüfung des angegriffenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).


Cirener
Gericke
Mosbacher
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von Häfen

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