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19.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061698

Bundessozialgericht: Terminbericht vom 11.05.2006 – B 12 KR 5/05 R


In diesem Rechtsstreit ist die Revision erfolglos geblieben, soweit die Klägerin beantragt hatte, festzustellen, dass die Beiträge aus ihren Versorgungsbezügen nur 93,11 ?, das entspricht dem halben Beitragssatz der Beklagten, betragen. Die von der Klägerin aus den Versorgungsbezügen zu tragenden Beiträge sind nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen und sind deshalb in dieser Höhe ab Januar 2004 von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu Recht entrichtet worden. Erfolgreich ist die Revision, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage erhoben hat. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid lediglich den für die Versorgungsbezüge maßgebenden Beitragssatz festgestellt und nicht den konkreten Beitrag. Eine solche abstrakte Feststellung eines Elements des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Bescheid ist nicht zulässig. Der Bescheid war deshalb ebenso aufzuheben wie das Urteil des SG, soweit es den Bescheid bestätigt hat.

SG Bayreuth - S 9 KR 264/04

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