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27.11.2020 · IWW-Abrufnummer 219168

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 03.06.2020 – 4 K 242/18

1. Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind.

2. Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar.


Niedersächsisches Finanzgericht
4. Senat

Urteil vom 03.06.2020


TATBESTAND

1

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.

2

Der Kläger bezog im Streitjahr als Rentner sonstige Einkünfte.

3

Mit Vertrag aus dem Juni 1995 hatte er einen Bausparvertrag System A bei der A. Bausparkasse AG mit einer Bausparsumme i.H. von 100.000 DM abgeschlossen. Auf der ‒ einzig dem Gericht vorliegenden ‒ ersten Seite des entsprechenden Formulars hatte der Kläger „vom Standard abweichende Festlegungen“ in Form des „Renditesystems“ beantragt. Als beabsichtigter Verwendungszweck war „Entschuldung“ angekreuzt. In dem Vertragsformular heißt es: „Für diesen Antrag […] die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) System A verbindlich; etwaige mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind ungültig, soweit sie nicht von der Hauptverwaltung in A.-Stadt schriftlich bestätigt sind“.

4

In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge System A (im Folgenden: ABB) in der für den Vertrag des Klägers geltenden Fassung aus dem Januar 1995 heißt es in den „Erläuterungen zu System A“:

5

„Der besondere Vorteil […] bei System A ist, daß Sie weit flexibler als bisher bestimmen können, wie Sie ihren Bausparvertrag nutzen. Sie können sich zum Beispiel entscheiden für

6

- Bequeme monatliche Tilgungsbeiträge ab 3 %o der Bauspar-/Zuteilungssumme,

7

- niedrige, kostengünstige Darlehenszinsen ab 1,5% (effektiver Jahreszins ab 2,16%),

8

- ein höheres Bauspardarlehen bis zu 150% Ihres Bausparguthabens,

9

- eine schnelle Zuteilung,

10

- eine attraktive Rendite mit Guthabenzinsen bis zu 4,75%, wenn Sie das Bauspardarlehen nicht benötigen.

11

Mit System A können Sie die unterschiedlichen Ziele erreichen, auch wenn sich diese einmal ändern sollten. Denn alle Wahlmöglichkeiten stehen Ihnen bis zur Zuteilung offen und gelten rückwirkend, so daß eine Änderung Ihnen keine Nachteile bringt“.

12

In § 6 ABB („Verzinsung des Bausparguthabens“) heißt es:

13

„(1) Das Bausparguthaben wird mit 2,25 vom Hundert jährlich auf der Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst.

14

(2) Die Zinsen werden dem Bausparkonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.

15

(3) Der Bausparer kann über die Zinsen nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.

16

(4) Sind die in § 11a im einzelnen festgelegten Voraussetzungen erfüllt, erhält der Bausparer einen Bonus. Hierdurch erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 vom Hundert jährlich“.

17

§ 11 ABB bestimmt die Voraussetzungen der Zuteilung des Bausparvertrages. Es sind dies eine „Mindestsparzeit“ (22 Monate seit Vertragsabschluss), ein Mindestsparguthaben („mindestens 50 vom Hundert der Bausparsumme“), ein „Mindestsparverdienst“, die „erforderliche Bewertungszahl“ und den Vorrang in der „Zuteilungsreihenfolge“.

18

In § 11a ABB („Bonus bei Darlehensverzicht“) heißt es:

19

„(1) Der Bausparer erhält einen Bonus, sofern er vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag (§ 11 Abs. 1) auf das Bauspardarlehen verzichtet und der Bausparvertrag zwei Bewertungsstichtage (§ 11 Abs. 2) vor Zuteilung

20

- ein Guthaben von 50 vom Hundert der Bausparsumme

21

- und ein Sparverdienst (§ 11 Abs. 2) von dem Vierzigfachen des durch die Bausparsumme geteilten Bausparguthaben

22

aufweist. (…)

23

(2) Der Bonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses … um 2,5 vom Hundert auf insgesamt 4,75 vom Hundert jährlich.

24

(3) Der Bonus ist bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen (…)“.

25

Nach § 12 ABB wird die Zuteilung dem Bausparer unverzüglich schriftlich mit der Aufforderung mitgeteilt, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.

26

Nach § 13 ABB („Bereitstellung der Bausparsumme“) stellt die Bausparkasse dem Bausparer mit der Annahme der Zuteilung „die noch gutzuschreibenden Guthabenzinsen und ein Bauspardarlehen in Höhe des Unterschieds zwischen der Bausparsumme und der Summe der vorgenannten Beträge bereit bzw. unter den Voraussetzungen des § 11a den Bonus anstelle des Bauspardarlehens“.

27

Nach Abs. 4 des Anhangs zu § 11 kann auch ein Bauspardarlehen zugeteilt werden, das zusammen mit dem Bausparguthaben die Bausparsumme überschreitet und bis zum Eineinhalbfachen des zwei Bewertungsstichtage vor Zuteilung vorhandenen Bausparguthabens betragen kann.

28

§ 14 ABB („Vertragsfortsetzung“) bestimmt, dass der Bausparvertrag fortgesetzt wird, wenn der Bausparer die Zuteilung nicht annimmt oder die Annahmeerklärung nicht fristgemäß abgibt. Der Bausparer kann seine Rechte aus der Zuteilung jedoch „jederzeit wieder geltend machen“. In diesem Fall ist ihm die zugeteilte Summe bei der Zuteilung, die dem Ablauf von 2 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorweg bereitzustellen. Machen mehrere Bausparer ihre Rechte wieder geltend, so werden sie dabei in der Reihenfolge des Einganges der Erklärungen gemäß den für die Zuteilung verfügbaren Mitteln berücksichtigt.

29

Wegen weiterer Einzelheiten der ABB wird auf Blatt 74 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

30

Im Jahr 1995 und in den Folgejahren nahm der Kläger unregelmäßige Einzahlungen auf seinen Bausparvertrag vor und erreichte damit zum 31. Dezember 2000 ein Bausparguthaben von 86.779,94 DM.

31

Im Jahr 2001 fusionierte die A. Bausparkasse AG mit der B. Bausparkasse AG.

32

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 erklärte der Kläger u.a. „Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“, i.H. von 4.759 €. Auf Nachfrage des beklagten Finanzamts legte der Kläger eine Steuerbescheinigung der B. Bausparkasse AG vor, in der die Höhe der Kapitalerträge mit 2.397,25 € ausgewiesen war. In einem Anschreiben gab er an, daneben u.a. einen „[d]araus resultierende[n] Bonus“ i.H. von 2.663,60 € erzielt zu haben. Daraufhin veranlagte das Finanzamt den Kläger erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer i.H. auf 0 € fest.

33

Für das Jahr 2011 erklärte der Kläger ebenfalls neben den von der B. Bausparkasse AG bescheinigten Zinsen i.H. von 1.260,10 € einen „daraus resultierende[n] Bonus“ i.H. von 2.235 € und wurde entsprechend veranlagt. Es ergab sich auch für dieses Jahr eine Einkommensteuerfestsetzung i.H. von 0 €.

34

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 legte das Finanzamt der Besteuerung in seinem Bescheid vom 14. August 2014 nur die in den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Kapitalerträge zugrunde (u.a. i.H. von 1.523,74 € aus dem Bausparvertrag) und setzte die Einkommensteuer wiederum auf 0 € fest. Mit Schreiben vom 9. September 2014 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, er habe versehentlich den Betrag von 2.503 € aus dem „Renditevertrag mit Bonuszusage“ nicht angegeben. Nach einem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin im Finanzamt kam eine Änderung des Bescheides mangels Steuerauswirkung aber nicht in Betracht.

35

Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte die Bausparkasse B. dem Kläger auf seine telefonische Anfrage „den Stand des zusätzlichen Zinsanspruches mit, den Sie erhalten, wenn Sie Ihren Vertrag unter Darlehensverzicht auflösen“ und nannte einen Bonus zum 31. Dezember 2009 i.H. von 16.375,72 €, zum 31. Dezember 2010 i.H. von 18.523,09 €, zum 31. Dezember 2011 i.H. von 20.803,04 € und zum 31. Dezember 2012 i.H. von 23.222,57 €.

36

Am 31. Juli 2013 wurde dem Kläger von der Bausparkasse ein Betrag von 84.491,02 € ausgezahlt. Ausweislich des Kontoauszuges der B. Bausparkasse AG handelte es sich dabei um ein Guthaben i.H. von 58.203,65 €, Zinsen für Sparguthaben i.H. von 763,80 €, einen „Schlussbonus“ i.H. von 24.714,70 € sowie die Erstattung der Abschlussgebühr i.H. von 818,07 €. Hiervon abgezogen wurde eine Kontoführungsgebühr i.H. von 9,20 €.

37

In der Steuerbescheinigung für 2013 aus dem Januar 2014 wurden dem Kläger von der Bausparkasse Kapitalerträge i.H. von 25.725,77 € bescheinigt, wobei Zinsen i.H. von 247,27 € aus einem weiteren Bausparvertrag herrührten.

38

Aufgrund einer ihr vom Kläger vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung behielt die Bausparkasse keine Kapitalertragsteuer auf diese Erträge ein.

39

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen auf der Anlage KAP an. Ebenso wenig legte er Zinsbescheinigungen bei. Allerdings reichte er eine Aufstellung „Kapitaleinkünfte 2013“ ein, in der u.a. aus dem Bausparkonto Zinsen i.H. von 1.011 € sowie „daraus res. Bonus“ i.H. von 1.219 € angegeben waren.

40

Im Einkommensteuerbescheid vom 18. Dezember 2014 setze das beklagte Finanzamt erklärungsgemäß keine Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

41

Aufgrund einer Kontrollmitteilung vom 21. August 2017 erfuhr das Finanzamt von den Kapitalerträgen i.H. von 25.725 €.

42

Nach einem hierzu mit dem Kläger geführten Schriftwechsel änderte das Finanzamt am 29. Januar 2018 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und setzte Kapitalerträge i.H. von insg. 26.409 € an.

43

Hiergegen legte der Kläger am 5. Februar 2018 Einspruch ein und führte aus, alle Zinserträge seien „stets in dem Jahr steuerlich erfaßt, in dem sie zugeflossen sind“.

44

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte die Bausparkasse B. auf Anfrage des beklagten Finanzamts mit Datum vom 31. Juli 2018 mit:

45

„Zinsen und ggf. steuerliche Abzüge den Bausparkonten werden jährlich (zum Jahresende) gutgeschrieben bzw. belastet. Bei dem Zinsbonus verhält es sich anders. Der Bonus wird jährlich ermittelt und auf einem Bonuskonto vermerkt. Wenn [der Bausparer] nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen verzichtet und sich das Guthaben auszahlen lässt, wird der Bonus dem Konto gutgeschrieben. Erst zu diesem Zeitpunkt sind die Bonuszinsen steuerlich relevant.“

46

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2018 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.

47

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 21. Dezember 2018.

48

Er ist der Auffassung, die Bonuszinsen seien nicht erst im Streitjahr, sondern bereits über die Laufzeit des Bausparvertrages verteilt zugeflossen.

49

Zwar könne er die Vertragsunterlagen über den Bausparvertrag nicht mehr vorlegen; bei dem Bausparvertrag nach dem System A habe es sich aber um einen reinen Sparvertrag gehandelt. Die Besonderheit dieses Vertrages sei es gewesen, dass bereits zu Beginn der Laufzeit nach dem sogenannten „Renditesystem“ ein Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart worden sei. Der Zufluss der Bonuszinsen habe also bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit festgestanden. Im Streitfall seien sämtliche Einzahlungen auf den Bausparvertrag bis zum Jahr 2000 erfolgt. Damit sei die Zuteilungsreife erreicht gewesen. Die Auszahlung des Bausparguthabens und der Zinsen hätte jederzeit erfolgen können und habe in seiner Hand gelegen. Somit habe er ab diesem Zeitpunkt auch Verfügungsmacht über die jährlich zufließenden Bonuszinsen gehabt.

50

Entsprechend habe auch der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mit Urteil vom 17. Juli 2003 (10 K 305/98, EFG 2003, 1772) in einem gleichgelagerten Sachverhalt entschieden.

51

Die A. Bausparkasse AG habe die Bonuszinsen dementsprechend von Anfang an jährlich neben den Sparzinsen auf den Kontoauszügen ausgewiesen. Erst nach der Fusion mit der B. Bausparkasse AG sei diese Praxis ohne erkennbaren Grund geändert worden und seien fortan nur noch die Sparzinsen dort ausgewiesen worden. Er habe sich aber die Bonuszinsen jedoch jährlich von der Bausparkasse mitteilen lassen und diese im Rahmen der Steuererklärungen angegeben.

52

Der Kläger beantragt,

53

unter Änderung des Bescheides für 2013 über Einkommensteuer vom 29. Januar 2018 und der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2018 die Einkommensteuer 2013 ohne den Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen festzusetzen.

54

Der Beklagte beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Er ist der Auffassung, die Bonuszinsen seien dem Kläger erst im Streitjahr zugeflossen. Die Gutschrift dieser Zinsen sei erst mit der Auszahlung des Bausparguthabens erfolgt, unabhängig davon, ob der Darlehensverzicht zu Beginn des Vertrages oder vor Auszahlung des Bausparguthabens ausgesprochen worden sei. Die dem Kläger von der Bausparkasse erteilte Mitteilung der jährlichen Höhe des Bonuszinses habe nur einen informatorischen Charakter gehabt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

57

I. Die Klage ist unbegründet.

58

Das beklagte Finanzamt hat die Bonuszinsen zu Recht im Streitjahr der Besteuerung unterworfen.

59

1. Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb des Kalenderjahres bezogen (und dementsprechend zu besteuern), in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

60

Nach der Rechtsprechung sind Einnahmen grundsätzlich zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat. Dies ist in der Regel zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges der Fall (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 30. Oktober 1980 ‒ IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl. II 1981, 305; vom 30. November 2010 ‒ VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592). Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen dementsprechend regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 ‒ VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl. II 2014, 495). Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind (BFH, Urteil vom 8. Dezember 1992 ‒ VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl. II 1993, 301).

61

Im Streitfall ist ein solcher Zuschlag tatsächlich erst im Streitjahr erfolgt. Nach § 11a Abs. 3 der dem Senat vorliegenden ABB der A. Bausparkasse für Bausparverträge des Systems LW, die ab Januar 1995 gültig und damit auch auf den von dem Kläger im Juni 1995 abgeschlossenen Bausparvertrag anwendbar waren, wird der Bonus bei der „Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und … dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben“. Der Bausparer kann danach über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen. Nach dem Inhalt der ABB sind die Bonuszinsen dem Kläger daher erst mit der im Streitjahr erfolgten Auszahlung des Bausparguthabens zugeflossen.

62

Soweit der Kläger bezweifelt, dass diese ABB seinem Vertrag zugrunde gelegen haben, hat er jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen, warum dies nicht der Fall gewesen sein sollte, und nicht dargelegt, welche anderen Vertragsgrundlagen stattdessen zugrunde gelegen haben sollen.

63

2. Ein früherer Zufluss ist auch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich „auf einem Bonuskonto vermerkt“ und ‒ nach der Behauptung des Klägers ‒ bis zur Fusion der A. Bausparkasse mit der B. Bausparkasse neben den Sparzinsen auf den Kontoauszügen ausgewiesen wurden.

64

a) Ein Zufluss wird von der Rechtsprechung zwar auch dann angenommen, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt, sondern zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Ein solcher Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kommt jedoch grundsätzlich nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Denn allein aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gläubiger keine Ansprüche herleiten.

65

Ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn gefragt werden soll, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH-Urteile vom 16. September 2014 ‒ VIII R 15/13 ‒, BFHE 247, 220, BStBl. II 2015, 468; vom 30. November 2010 - VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).

66

Außerdem muss der Gläubiger in diesem Fall dazu in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 30. Oktober 1980 ‒ IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl. II 1981, 305; vom 30. November 2010 ‒ VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592; vom 22. Februar 2018 ‒ VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl. II 2019, 496).

67

b) Diese Voraussetzungen sind ‒ entgegen der Auffassung des Klägers ‒ im Streitfall nicht erfüllt.

68

aa) Nach Auffassung des Gerichts fehlte es vor dem Streitjahr bereits an einem Anspruch des Klägers auf die Bonuszinsen.

69

Ein Anspruch auf die Bonuszinsen konnte frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages entstehen, die nach § 11 ABB insbesondere eine Mindestsparzeit von 22 Monaten seit dem Vertragsabschluss, ein Mindestsparguthaben i.H. von 50% der Bausparsumme und den Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderte.

70

Im Streitfall war die Mindestsparzeit zwar bereits im April 1997 und das Mindestsparguthaben mit einer Einzahlung des Klägers im Oktober 1999 erreicht.

71

Nach der Überzeugung des Gerichts fehlte es aber an dem für den Anspruch auf den Bonuszins erforderlichen definitiven Verzicht des Klägers auf die Auszahlung des Bauspardarlehens.

72

Seine Behauptung, bereits bei Abschluss des Vertrags endgültig auf die Gewährung des Bauspardarlehens verzichtet haben, hat der Kläger nicht durch Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen bewiesen. Ein solcher Geschehensablauf erscheint dem Senat aber schon deshalb fernliegend, weil das Charakteristikum und der in den ABB unter „Erläuterungen zu System A“ besonders herausgestellte Vorteil der Bausparverträge nach dem System A gerade darin bestand, dass dem Bausparer „alle Wahlmöglichkeiten […] bis zur Zuteilung offen“ stehen und rückwirkend geltend gemacht werden können (s. dazu auch https://de.wikipedia.org/ […]“ ‒ Abruf am: 4. Juni 2020). Vor diesem Hintergrund bestand für den Kläger keinerlei Veranlassung, sich schon bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich auf eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten festzulegen.

73

Dafür, dass dies nicht geschehen ist, spricht auch das Schreiben der B. Bausparkasse vom 28. Juni 2013, in dem diese dem Kläger mitteilt, dass ihm Bonuszinsen in der angegebenen Höhe zustehen, „wenn Sie Ihren Vertrag unter Darlehensverzicht auflösen“. Die Verwendung des Wortes „wenn“ bringt zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Darlehensverzicht um eine noch nicht eingetretene, sondern noch in der Zukunft liegende Bedingung handelt.

74

Aus dem Umstand, dass der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits überzahlt war, weil das unter Einschluss der regulären Zinsen vorhandene Bausparguthaben die Bausparsumme überstieg, ergeben sich keine gegenteiligen Schlüsse. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ABB i.V. mit Abs. 4 des Anhangs zu § 11 ABB kann das bereitgestellte Bauspardarlehen zusammen mit dem Bausparguthaben die Bausparsumme übersteigen und das Eineinhalbfache des zwei Bewertungsstichtage vor Zuteilung vorhandenen Bausparguthabens betragen.

75

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der jährliche Zufluss der Bonuszinsen auch nicht aus deren Zinsesverzinsung ableiten. Nach § 11a Abs. 2 ABB besteht der „Bonus bei Darlehensverzicht“ in einer „auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses“. Der Bausparer wird danach zwar so behandelt, als habe er auch die Bonuszinsen seit Vertragsabschluss erhalten. Aus der Notwendigkeit der Rückbeziehung ergibt sich aber, dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen ist.

76

bb) Vor diesem Hintergrund bringt der Umstand, dass die Bausparkasse B. nach der dem Finanzamt erteilten Auskunft die Bonuszinsen jährlich „auf einem Bonuskonto vermerkt“ hat, nicht zum Ausdruck, dass die entsprechenden Beträge dem Bausparer bereits zur Verfügung stehen sollten.

77

Da sich in den ABB keine Regelung über die Führung eines besonderen Kontos für die Bonuszinsen findet und die dem Gericht vorliegenden Kontoauszüge der B. Bausparkasse für die Jahre 2010 bis 2012 diese nicht besonders ausweisen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vermerk der Bonuszinsen auf einem Bonuskonto lediglich um einen buchungstechnischen Vorgang gehandelt hat, durch den die entsprechenden Beträge für den Fall zurückgestellt wurden, dass der Bausparer deren Auszahlung in Anspruch nehmen sollte (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 15. Juli 1998 ‒ I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl. II 1998, 728).

78

Soweit die A. Bausparkasse ‒ wie von dem Kläger behauptet, aber nicht nachgewiesen ‒ die Bonuszinsen bereits ab dem Jahr 1995 auf den jährlichen Kontoauszügen ausgewiesen hat, könnte es sich allenfalls um eine informatorische Mitteilung über die ihm möglicherweise bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zustehenden Bonuszinsen, nicht aber um eine Gutschrift gehandelt haben. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen bestand ‒ wie oben dargestellt ‒ erst mit der Zuteilungsreife, deren Voraussetzungen frühestens im Oktober 1999 erfüllt gewesen sind.

79

cc) Schließlich war der Kläger vor der tatsächlich erfolgten Auszahlung der Bonuszinsen auch nicht dazu in der Lage, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.

80

Die Zuteilungsreife, die im Streitfall bereits Ende des Jahres 1999 oder im Laufe des Jahres 2000 vorgelegen haben dürfte, musste dem Kläger nach § 12 ABB durch die Bausparkasse „unverzüglich schriftlich mitgeteilt“ werden. Mangels (fristgemäßer) Annahme der Zuteilung wurde der Bausparvertrag nach § 14 Abs. 1 ABB fortgesetzt. Der Kläger konnte in diesem Fall seine Rechte aus der Zuteilung nach § 14 Abs. 2 ABB zwar „jederzeit wieder geltend machen“. Die Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, also ggf. auch der Bonuszinsen, stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine vorrangig zu bedienenden Bausparer und dass für die Zuteilung verfügbare Mittel vorhanden waren. Die Erfüllung dieser Voraussetzung lag nicht alleine in der Hand des Klägers.

81

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

82

III. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des 10. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2003 ‒ 10 K 305/98, EFG 2003, 1772, zugelassen.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG

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