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19.11.2020 · IWW-Abrufnummer 219010

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.09.2020 – XII ZB 250/20

a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785).

b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794).


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.



Gründe



I.

1


Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um den Versorgungsausgleich.


2


Die am 18. September 2004 geschlossene Ehe der 1974 geborenen Antragstellerin und des 1970 geborenen Antragsgegners ist auf den am 31. Dezember 2015 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Mai 2017 geschieden worden. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. September 2004 bis zum 30. November 2015 haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, aus denen sie am Ende der Ehezeit Renten wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Die Antragstellerin stand am Ende der Ehezeit darüber hinaus in Bezug von zwei privaten Berufsunfähigkeitsrenten, die ihr nach einem während der Ehe eingetretenen Versicherungsfall von der A. Lebensversicherung (Beteiligte zu 1) gezahlt werden. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit zudem ein betriebliches Anrecht in Form einer Direktversicherung beim D. Lebensversicherungsverein (Beteiligter zu 4) erlangt.


3


Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt. Darüber hinaus hat es die Antragstellerin dazu verpflichtet, zum Ausgleich ihrer privaten Invaliditätsversorgung bei der A. Lebensversicherung monatliche Ausgleichsrenten in Höhe von 429,90 € und 446,43 € an den Antragsgegner zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass ein Ausgleich ihrer privaten Invaliditätsversorgungen gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit unterbleibt.


4


Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert. Es hat den Ausgleichswert für das gesetzliche Rentenanrecht des Antragsgegners geringfügig erhöht und das von dem Amtsgericht übersehene betriebliche Anrecht des Antragsgegners im Wege interner Teilung mit einem Ausgleichswert von 11.484,48 € und verschiedenen Modifikationen zur Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsvereins in den Wertausgleich einbezogen. Demgegenüber hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, aus Härtegründen vom Ausgleich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen der Antragstellerin abzusehen und ihre Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Die Antragstellerin bittet um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde.




II.

5


Der Antragstellerin ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu versagen.


6


1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht nicht durch Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG vom Ausgleich der beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der A. Lebensversicherung abgesehen hat, bietet die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Zulässigkeit ihres Rechtsmittels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).


7


Insoweit ist ihre Rechtsbeschwerde unstatthaft, weil es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch das Beschwerdegericht wirksam auf den Ausspruch zum Ausgleich des von dem Antragsgegner erworbenen betrieblichen Anrechts bei dem D. Lebensversicherungsverein beschränkt worden.


8


a) Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12 mwN). So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Entscheidungsgründen "im Hinblick auf die weiterhin ausstehende höchstrichterliche Klärung der Frage zugelassen, welche Rechnungsgrundlagen dem im Wege einer internen Teilung zu begründenden Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Grunde zu legen" seien. Damit hat das Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, dass es eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Grundsatzbedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) der Sache nur wegen solcher Rechtsfragen erblickte, die sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsvereins am Maßstab gleichwertiger Teilhabe nach § 11 Abs. 1 VersAusglG gestellt haben.


9


b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei dem D. Lebensversicherungsverein ist auch wirksam.


10


aa) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Weil nach neuem Versorgungsausgleichsrecht alle Versorgungsanrechte grundsätzlich unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung und dementsprechend auch eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilzulassung einer Rechtsbeschwerde möglich sein.


11


bb) Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung und dementsprechend auch für eine Teilzulassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings dann kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte in die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zwingend gebieten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Von einer solchen - die Teilanfechtung und Teilzulassung ausschließenden - notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit der im Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).


12


(1) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht zwar zutreffend angenommen, dass die Erstbeschwerde der Antragstellerin nicht wirksam auf deren Anrechte der privaten Invaliditätsversorgung bei der A. Lebensversicherung beschränkt werden konnte, obwohl ihr Begehren in der Beschwerdeinstanz ausdrücklich nur darauf gerichtet war, einen Ausgleich dieser beiden Anrechte zugunsten des Antragsgegners wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG auszuschließen. Denn zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Anrechte der privaten Invaliditätsversorgung gemäß § 27 VersAusglG zu unterbleiben hatte, war eine Gesamtwürdigung anzustellen, in die auch die Versorgungssituation der Antragstellerin einzubeziehen war. Im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 27 VersAusglG konnte es deshalb auch darauf ankommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Antragstellerin im Versorgungsausgleich an den von dem Antragsgegner erworbenen Gegenanrechten teilhaben konnte. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher angenommen, dass ihm im Beschwerdeverfahren auch der Wertausgleich hinsichtlich der von dem Antragsgegner erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der - vom Amtsgericht übersehenen - betrieblichen Direktversicherung angefallen war und die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden konnte.


13


(2) Diese Erwägungen zur wechselseitigen Abhängigkeit lassen sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aber nicht spiegelbildlich auf die verfahrensrechtliche Situation übertragen, die nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beurteilen ist. Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage der Härteklausel des § 27 VersAusglG kann in Bezug auf das einzelne Versorgungsanrecht niemals dazu führen, dem Ausgleichsberechtigten eine über die Halbteilung hinausgehende, erhöhte Teilhabe am ehezeitlich erworbenen Anrecht des Ausgleichspflichtigen zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10). Eine Abänderung der Beschwerdeentscheidung zu Lasten der Antragstellerin kommt im Hinblick auf das für die beteiligten Ehegatten geltende Verschlechterungsverbot für Rechtsmittelführer im Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 34 mwN) von vornherein nicht in Betracht. Für die Entscheidung über die Teilhabe der Antragstellerin an dem betrieblichen Gegenanrecht des Antragsgegners bedarf es deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse, die nach Vorstellung der Antragstellerin eine Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG zu ihren Gunsten rechtfertigen sollen. Unter den hier obwaltenden Umständen kann dieses Anrecht somit Gegenstand einer wirksamen Teilanfechtung oder einer wirksamen Teilzulassung sein.


14


2. Auch soweit die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur internen Teilung des von dem Antragsgegner erworbenen betrieblichen Anrechts bei dem D. Lebensversicherungsverein beanstandet und der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels insoweit keine Bedenken entgegenstehen, kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 76 FamFG i.V.m. § 115 ZPO).


15


Weil nur ein einzelnes Anrecht - das betriebliche Anrecht des Antragsgegners - Gegenstand einer zulässigen Rechtsbeschwerde sein kann, könnte der Antragstellerin insoweit auch beim Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache Verfahrenskostenhilfe nur zu einem eingeschränkten Gegenstandswert von 1.026 € (entspricht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) bewilligt werden. Bei diesem Gegenstandswert ist voraussichtlich mit gerichtlichen Kosten von 284 € (4,0 Gerichtsgebühren FamGKG-KV Nr. 1130) und mit außergerichtlichen Kosten von 338,56 € (2,3 Anwaltsgebühren VV-RVG Nr. 3206, 3208, Auslagenpauschale VV-RVG Nr. 7002 und Mehrwertsteuer) zu rechnen. Nach den vorliegenden Angaben in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit angenommenen Monatsraten von mindestens 298 € zu den Verfahrenskosten beitragen müsste. Die zu erwartenden Verfahrenskosten für den möglicherweise erfolgversprechenden Teil der Rechtsverfolgung von insgesamt 622,56 € wären deshalb im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO mit vier Monatsraten abgedeckt, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.


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