26.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218506
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 26.08.2020 – I-3 Wx 134/20
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Die Beschwerde des beteiligten Vereins vom 26. Juni 2020 gegen den Beschluss vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000,- €
Gründe:
2I.
3Der beteiligte Verein wendet sich gegen die Zurückweisung seines in einfacher Schriftform gestellten Antrages auf Änderung des im Vereinsregister eingetragenen Namens seines Vorstandsmitglieds C. R., die nach Heirat C. L. heißt. Anders als das Registergericht hält der betroffene Verein einen Antrag in öffentlich beglaubigter Form für nicht erforderlich, denn es handele sich um eine schlichte Änderung der Personalien eines Vorstandsmitglieds. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
4Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
5II.
6Die nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des betroffenen Vereins ist dem Senat infolge der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
7In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass die angemeldete Eintragung des geänderten Familiennamens eines Vorstandsmitglieds eine nach § 67 BGB anmeldepflichtige Änderung des Vorstands und eine damit dem Formerfordernis des § 77 Satz 2 BGB unterfallende Anmeldung ist. Ebenso wie es für Namensänderungen bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anerkannt ist (s. dazu die Nachweise im Hinweis des Senats vom 29. Juli 2020), ist auch bei Vorstandsmitgliedern eines Vereins im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs und der Aktualität des Vereinsregisters eine Anmeldepflicht der Änderung zu bejahen. Das folgt auch aus der nach herrschender Meinung gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift des § 67 BGB (vgl. statt aller: BeckOGK/Geißel, BGB, Stand: 1. Juni 2020, § 67 Rn. 3 und 4). Ausnahmen von der Anmeldepflicht kommen nur dann in Betracht, wenn das betreffende Mitglied schon in der Weise im Register eingetragen ist, wie es sonst nach § 64 BGB ursprünglich anzumelden ist (beispielsweise bei einer Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds, vgl. BeckOGK/Geißel, a.a.O., § 67 Rn. 5). Eine solche Situation ist aber bei einer Namensänderung infolge Heirat ersichtlich nicht gegeben; anzumelden ist für eine Ersteintragung nach § 64 BGB, was selbstverständlich ist, stets der aktuelle und richtige Name der Vorstandsmitglieder.
8Eine Stellungnahme zum Hinweis des Senats vom 29. Juli 2020 ist nicht mehr eingegangen, so dass nunmehr in der Sache zu entscheiden war.
9III.
10Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Dass der beteiligte Verein die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst, denn am Beschwerdeverfahren hat nur der unterlegene Verein teilgenommen.
11Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG, besteht nicht.
12Die Festsetzung des Geschäfts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.