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08.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217740

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.07.2020 – AnwZ (Brfg) 13/20


Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul, die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann
am 29. Juli 2020
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Januar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.



Gründe



I.

1


Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist seit dem 17. Mai 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit dem 13. Oktober 2014 Mitglied der Beklagten und in R. als Einzelanwalt tätig. Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.




II.

2


Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).


3


1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 30/19 , juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18 , juris Rn. 5).


4


Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.


5


a) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 , BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. ) befand sich der Kläger in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO .


6


aa) Der Kläger war mehrfach in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen ( § 882b ZPO ). In diesem Fall wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO widerlegbar vermutet. Das gilt nur dann nicht, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01 , NJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19 , juris Rn. 6). Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der betroffene Rechtsanwalt, der hierzu hinsichtlich sämtlicher den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Einzelnen vorzutragen und Nachweise vorzulegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17 , juris Rn. 11). Dieser Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht genügt.


7


(1) Für seine (erneute) Behauptung, für die unter Nr. 1 und 3 der Tabelle eingetragenen Forderungen des Gläubigers J. über 1.171,73 € und 3.107,38 € sei bereits am 23. Juni 2016 ein von ihm hinterlegter Betrag von 5.000 € an den Gläubiger ausgekehrt worden und er habe den Teilbetrag von 1.171,73 € am 17. Februar 2017 gezahlt, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren keine Belege vorgelegt.


8


(2) Gegen die unter Nr. 2 der Tabelle eingetragene Forderung der Landesjustizkasse C. über 14.679,17 € wiederholt der Kläger seinen Einwand, es handele sich in Höhe von 12.168 € um nicht gerechtfertigte Kosten für ein vom Oberlandesgericht Dresden in einem Zivilverfahren (1 U 293/15 OLG Dresden, 4 O 1310/11 LG Dresden) eingeholtes Sachverständigengutachten über seine angebliche Prozessunfähigkeit, die der Gutachter jedoch nicht festgestellt habe. Weitere 2.044 € seien Gerichtskosten, die "im Rahmen der viel zu viel gepfändeten 10.833 €" bereits überwiesen worden seien. Zudem sei die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen dieses Verfahrens durch Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts Dresden vom 17. September 2019 in Höhe von 1.560,11 € und von weiteren 797 € für unzulässig erklärt worden. Schließlich habe er unter dem 7. April 2020 einen Antrag auf Niederschlagung der Kosten gestellt. Es sei davon auszugehen, dass dem Antrag stattgegeben werde, weil die mit der Beweiserhebung verfolgte Zielstellung des Gerichts, seine Prozessunfähigkeit festzustellen, sich nicht erfüllt habe und die Kosten daher bereits von Amts wegen von Anfang hätten niedergeschlagen werden müssen.


9


Auch damit hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Für die behauptete Überweisung der Gerichtskosten in Höhe von 2.044 € (im Rahmen einer Pfändung) fehlt es wiederum an näheren Angaben und der Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen. Zudem wäre selbst bei Abzug dieses Betrages noch ein Restbetrag von über 12.000 € offen; auch bei zusätzlichem Abzug der im Anerkenntnis-Teilurteil genannten Beträge aus den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen von 1.560,11 € und (nach der vorgelegten Urteilsablichtung nicht 797 €, sondern nur) 7,97 € verbliebe eine noch offene Forderung von rund 11.000 €. Der noch nicht beschiedene Niederschlagungsantrag des Klägers gibt im vorliegenden Verfahren bereits deshalb keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15 , juris Rn. 16; vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 , juris Rn. 5 und vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19 , juris Rn. 26; jeweils mwN). Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Der Niederschlagungsantrag als solcher ändert nichts daran, dass die titulierte Forderung der Landesjustizkasse im Zeitpunkt des Widerrufs bestand. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass allein der Umstand, dass ein nach § 56 ZPO von Amts wegen eingeholtes Gutachten keine Prozessunfähigkeit ergeben hat, nicht zur Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG führen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2012 - I-10 W 127/12 , juris).


10


(3) Hinsichtlich der unter Nr. 4 eingetragenen Forderung der Rechtsanwaltskammer wegen offener Kammerbeiträge in Höhe von noch 305,86 €, gegenüber der der Kläger sich auf eine Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem Verfahren AGH 22/11 in Höhe von 3.000 € beruft, hat er auch im Zulassungsverfahren weder Belege für die von ihm behauptete Gegenforderung vorgelegt, noch konkret angegeben, wann er die Aufrechnung erklärt haben will. Eine Tilgung im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ist daher auch hier nicht feststellbar.


11


(4) Schließlich fehlt es auch hinsichtlich der unter Nr. 5 eingetragenen Forderung des Landesamts für Steuern und Finanzen über 6.991,55 €, bezüglich derer der Kläger ebenfalls geltend macht, er habe gegen diese Forderung, die außerdem "wegen strafbarer Handlungen längst erloschen sei", aufgerechnet, an jeglichem näheren Vortrag zu seiner angeblichen aufrechenbaren Gegenforderung sowie zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten Aufrechnungserklärung.


12


(5) Ob der Kläger auch zu den zwei unter Nr. 6 und Nr. 7 eingetragenen Forderungen, deren Gläubiger und Betragshöhe im Schuldnerverzeichnis lediglich mit "unbekannt" angegeben wurden, hätte vortragen müssen, weil ihm zumindest anhand der angegebenen Aktenzeichen eine Zuordnung möglich gewesen sein könnte, bedarf damit keiner Entscheidung. Auch ohne Berücksichtigung dieser Eintragungen verbleibt es bei sechs Eintragungen des Klägers wegen Forderungen in Höhe von insgesamt über 26.000 €, bezüglich derer er nicht nachgewiesen und belegt hat, dass die zugrundeliegenden Forderungen im Widerrufszeitpunkt sämtlich nicht oder nicht mehr bestanden. Selbst wenn man die Forderung der Landesjustizkasse C. in Höhe der Sachverständigenkosten außer Betracht lassen wollte, wären noch fünf Eintragungen wegen Forderungen über insgesamt rund 14.000 € vorhanden.


13


bb) Der Kläger hat die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht widerlegt. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren ( BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16 , juris Rn. 4 mwN; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18 , juris Rn. 10; st. Rspr.). Das ist hier nicht erfolgt.


14


b) Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern ( BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17 , juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17 , juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17 , juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18 , juris Rn. 12). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.


15


2. Dem Anwaltsgerichtshof sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruhen kann ( § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ( § 86 Abs. 1 VwGO ) verstoßen.


16


a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ( § 86 Abs. 1 VwGO ) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, NJW 1997, 3328; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 , juris Rn. 19 mwN; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112e Rn. 82).


17


bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Wie oben ausgeführt hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht dargetan, welchen näheren Vortrag er zu den einzelnen im Schuldnerverzeichnis angegebenen Forderungen bei diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen des Anwaltsgerichtshofs noch gehalten und welche Belege er hierzu vorgelegt hätte. Seinem pauschalen Vortrag in der Begründung seines Zulassungsantrags, er habe im Verfahren "entsprechende Beweisanträge gestellt", denen das Gericht nicht gefolgt sei, ist weder zu entnehmen, um welche Beweisanträge es sich gehandelt haben soll, noch zu welchen Feststellungen diese voraussichtlich geführt haben sollten.


18


Beweiserhebungen von Amts wegen waren in Anbetracht des unsubstantiierten Vorbringens des Klägers seitens des Anwaltsgerichtshofs nicht veranlasst. Der Kläger wäre vielmehr schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 , juris Rn. 20).


19


3. Weitere Zulassungsgründe ( § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO ) hat der Kläger nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.




III.

20


Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .


Grupp
Paul
Grüneberg
Schäfer
Schmittmann

Vorschriften§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 882b ZPO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 56 ZPO, § 21 GKG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG, § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

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