Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

21.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217508

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 16.06.2020 – 15 Sa 2/20

1. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, verweist § 46 Satz 2 InsO auf § 45 Satz 1 InsO und nicht auf § 41 Abs. 2 InsO . Der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO ist im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, welcher durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche entsteht, nicht zugrunde zu legen.

2. Im Rahmen der nach § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung scheidet die Nutzung eines starren Zinssatzes aus.

3. Ein Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 HGB erweist sich als am geeignetsten und angemessen zur Schätzung der Forderung. Offen bleibt, ob der Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB oder derjenige des § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HGB vorzugswürdig ist.


In dem Rechtsstreit
- Beklagter/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Kläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Steer, den ehrenamtlichen Richter Dr. Pflaum und den ehrenamtlichen Richter Ruhkopf
im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 26.05.2020
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28.01.2020 - 7 Ca 251/19 - wird zurückgewiesen.


2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.


3. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Höhe der Vorfälligkeitszinsen bei der Bewertung von Rentenansprüchen, die auf den Pensionssicherungsverein übergegangen sind.



Der klagende Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 01.10.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH. Die E. GmbH hatte ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen in Form unmittelbarer Versorgungszusagen erteilt. Die Ansprüche der Rentner (Anwartschaften sind hier nicht betroffen) gingen infolge der Insolvenz gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Kläger über.



Mit Schreiben vom 11.10.2017 meldete der Kläger im Insolvenzverfahren erstmals eine Forderung auf vorläufiger Basis an und berichtigte diese mit Schreiben vom 10.01.2018 auf 301 500,99 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag iHv. 287 886,00 €, einem Betrag iHv. 11 304,66 € (geleistete Rentenrückstände aus der Zeit vor der Insolvenz), einem Betrag iHv. 485,89 € (rückständige Insolvenzsicherungsbeiträge der Insolvenzschuldnerin) und einem Betrag iHv. 1 824,44 € (bereits entstandene, aber noch nicht fällige Ratenzahlungen gemäß § 30 i BetrAVG). Der an erster Stelle genannte Betrag von 287 886,00 € ergibt sich aus einem versicherungsmathematischen Gutachten des Klägers vom 10.01.2018 über den Umfang der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden insolvenzgesicherten Versorgungsverpflichtungen. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K 3 (Blatt 11 bis 16 ArbG-Akte) Bezug genommen.



Die vom Gutachten zugrundegelegten Parameter sind die Geburtsdaten, die monatlichen Renten, der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und die Sterbetafeln (Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck). Des Weiteren legt das Gutachten einen Abzinsungssatz von 3,74 % zugrunde. Dies ist der Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB, Stand Oktober 2017. Zwischen den Parteien besteht einzig Streit darüber, ob im Rahmen der Schätzung, die für die Bewertung der auf den Kläger übergegangenen Forderungen nach § 45 InsO vorzunehmen ist, für die Abzinsung zu Recht dieser Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB zugrundegelegt wurde oder ob stattdessen mit dem vom Beklagten befürworteten gesetzlichen Zinssatz nach § 41 InsO iHv. 4 % abzuzinsen ist.



§ 41 InsO, § 45 InsO, § 46 InsO, § 246 BGB und § 253 HGB lauten, soweit hier von Interesse:



§ 41 InsO Nicht fällige Forderungen



(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.



(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.



§ 45 InsO Umrechnung von Forderungen



Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. (...)



§ 46 InsO Wiederkehrende Leistungen



Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.



§ 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz



Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.



§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung



(...)



(2)



1Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.



2Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.



3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist.



4Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben.



5In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.



(...)



Bei Zugrundelegung eines Zinssatzes iHv. 4 % ergäbe sich ein Barwert der übernommenen Renten von nur 284 053,00 € statt der vom Kläger angesetzten 287 886,00 € (vgl. dazu das zum Vergleich erstellte weitere versicherungsmathematische Gutachten des Klägers vom 28.06.2019, Anlage K 4, Blatt 27 bis 32 ArbG-Akte).



Unter Berücksichtigung der oben genannten, dem Kläger unstreitig zustehenden weiteren Forderungen würde dies zu einer Gesamtforderung des Klägers iHv. 297 667,99 € führen. In dieser geringeren Höhe hat der Beklagte die angemeldete Forderung anerkannt, den Restbetrag iHv. 3 833,00 € jedoch aufgrund der von ihm zugrunde gelegten höheren Abzinsung bestritten (Auszug aus der Insolvenztabelle, Anlage K 5, Blatt 33 bis 34 ArbG-Akte).



Der Kläger hat geltend gemacht, er habe die Forderungen korrekt kapitalisiert. Bei der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Barwerts sei der Vorteil der sofortigen Fälligkeit durch eine Abzinsung mit dem Zinssatz des § 253 Abs. 2 HGB auszugleichen. In der Vergangenheit habe er zwar einen Abzinsungssatz von 5,5 % zugrundegelegt, was vom Bundesarbeitsgericht für rechtmäßig erachtet worden sei (vgl. BAG 11.10.1988 - 3 AZR 295/87 - ZIP 1989, 319). Doch orientiere er sich infolge der Veränderung des Marktumfelds nun am Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB. Dieser Zinssatz sei zur Schätzung der Forderung geeignet und angemessen. Auch in anderen Bewertungskontexten werde auf diesen Zinssatz zurückgegriffen, zum Beispiel bei der Übertragung von betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Diesbezüglich führe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.03.2016 (XII ZB 540/14) ebenfalls aus, dass andere Zinssätze weniger geeignet seien.



Zudem sprächen gegen die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes mehrere Gründe. Der wichtigste Grund liege hierbei im Willen des Gesetzgebers, der in § 46 InsO zwischen wiederkehrenden Leistungen mit bestimmtem Betrag und bestimmter Dauer einerseits und solchen mit unbestimmter Dauer andererseits differenziere. Während bei den bestimmten Leistungen laut § 46 Satz 1 InsO die Norm des § 41 InsO maßgeblich sei, die ihrerseits auf den gesetzlichen Zinssatz verweise, verweise § 46 Satz 2 InsO bei den unbestimmten Leistungen nur auf § 45 InsO. Daraus sei zu folgern, dass bei den unbestimmten Leistungen - wie Betriebsrenten - der gesetzliche Zinssatz keine Anwendung finden solle. Auch inhaltlich sei die Nutzung des starren gesetzlichen Zinssatzes nicht zielführend, da der gemeine Wert eines Anspruchs zu schätzen sei. Der gemeine Wert ergebe sich daraus, welchen Vorteil der Gläubiger durch die Vorfälligkeit der Versorgungsrechte erhalte. Dieser wiederum sei von seinen Kapitalanlagemöglichkeiten abhängig. Der HGB-Zinssatz sei für jeden nachvollziehbar, da er von der Bundesbank zum Monatsletzten ermittelt werde. Deshalb sei die Wahl des HGB-Zinssatzes im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG iVm. § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung angemessen und sachgerecht.



Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

über den bereits vom Beklagten festgestellten Betrag von 297.667,99 EUR hinaus weitere 3.833,00 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH zur laufenden Nr. 98 der Insolvenztabelle festzustellen.



Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.



Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass bei der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung der gesetzliche Zinssatz anzuwenden sei, weil § 45 InsO auf § 41 InsO verweise.



Im Gütetermin beantragten beide Parteien eine Alleinentscheidung durch die Vorsitzende, weshalb nach Scheitern der Güteverhandlung in die weitere Verhandlung eingetreten wurde. Mit seinem durch die Vorsitzende allein ergangenen Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.



Die vom Kläger gesicherten Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin seien gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihn übergegangen. Maßgeblich für die Schätzung des Werts der übergegangenen Ansprüche sei deren Barwert im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Die auf den Kläger übergegangenen Rentenansprüche seien hierbei mit dem Schätzwert der ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zukünftig fällig werdenden Bezüge anzusetzen, deren Höhe unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu schätzen sei, was hier mit dem versicherungsmathematischen Gutachten geschehen sei. Streitig sei nur, mit welchem Zinssatz der sich aus der Vorfälligkeit der Betriebsrentenansprüche ergebende Vorteil bei der Schätzung des Barwerts der übergegangenen Betriebsrentenansprüche auszugleichen sei.



Die auf einem schon entstandenen Anspruch beruhenden, aber erst künftig geschuldeten Versorgungsleistungen der betroffenen Rentner stellten wiederkehrende Leistungen dar, deren Dauer unbestimmt sei, da sie lebenslänglich in monatlich feststehender Höhe gezahlt werden müssen. Mithin handele es sich um Leistungen im Sinne von § 46 Satz 2 InsO. § 46 InsO unterscheide zwischen wiederkehrenden Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt seien und zwischen wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt sei. Nur bezüglich der ersteren verweise § 46 Satz 1 InsO auf § 41 InsO und den dort genannten gesetzlichen Zinssatz. Bezüglich der wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt sei, verweise § 46 Satz 2 InsO ausdrücklich auf § 45 Satz 1 InsO und deshalb gerade nicht auf § 41 InsO. Daraus lasse sich auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dass der gesetzliche Zinssatz bei wiederkehrenden Leistungen mit unbestimmter Dauer keine Anwendung finden solle.



Nicht folgen könne das Gericht der Auffassung, dass es im Fall von § 46 Satz 2 InsO zu einer Kombination beider Vorschriften (§ 45 InsO und § 46 InsO) dergestalt komme, dass auch bei Anwendung von § 46 Satz 2 InsO der gesetzliche Zinssatz gemäß § 41 Abs. 2 InsO maßgebend sei (so aber ua. MüKo InsO/Bitter, 4. Aufl. 2019, § 45 Rn. 26 und § 46 Rn. 4, 5). Dem stehe der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. § 46 Satz 2 InsO verweise lediglich auf § 45 InsO und nicht wie § 46 Satz 1 InsO auch auf § 41 InsO. § 45 InsO wiederum enthalte keine Verweisung auf den gesetzlichen Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO. Vielmehr sei nach § 45 InsO der Wert der Forderung zu schätzen. Damit sei auch der Vorteil, den der Gläubiger durch die Vorfälligkeit der Versorgungsrechte erhalte, zu schätzen und nicht per se der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen (vgl. ua. Brambach/Siebert, Zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen aus betrieblicher Altersversorgung, ZInsO 2019, 1570 ff.; K. Schmidt InsO/Thonfeld, 19. Aufl. 2016, InsO § 45 Rn. 12 mwN).



Auch auf andere starre Zinssätze dürfe nicht zurückgegriffen werden, wie etwa auf den steuerlichen Zinssatz von 6 % nach § 6a Abs. 3 EStG (insoweit bereits BAG 11.10.1988 - 3 AZR 295/87) oder einen festen Zinssatz von 5,5 %. Denn der nach § 45 InsO zu schätzende Vorteil der Vorfälligkeit sei von den sich ändernden Anlagemöglichkeiten des Gläubigers abhängig. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.10.1988 (3 AZR 295/87) einen Abzinsungssatz von 5,5 % nicht beanstandet. Doch habe es den dort ausgeurteilten Zinssatz von 5,5 % in Abhängigkeit zu den Kapitalanlagemöglichkeiten des Gläubigers als angemessen erachtet und damit bewertet.



Der bilanzielle Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 HGB erweise sich als am geeignetsten und angemessen zur Schätzung der Forderung (so auch Blomeyer/Rolfs/Otto - Rolfs Betriebsrentengesetz 7. Aufl. 2018 vor § 7 Rn. 26). Demnach sei der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde zu legen. Für die Anwendung von § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB spreche, dass der durch die Vorfälligkeit der Versorgungsrechte erzielte Vorteil des Gläubigers von dessen Anlagemöglichkeiten abhängig sei und sich der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gerade an der Marktrendite orientiere sowie zudem von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben werde, weshalb er auch von Dritten nachvollzogen werden könne.



Bei der Übertragung von betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs werde ebenfalls auf diesen Zinssatz zurückgegriffen. Zwar werde im Gesetz über den Versorgungsausgleich selbst kein Zinssatz vorgegeben. Jedoch habe der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags ausgeführt, dass das "neue handelsrechtliche Bewertungsrecht so zu realistischen Stichtagswerten" führe, "die auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können" und dass damit "künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Elternzeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung" stehe (vgl. Brambach/Siebert, Zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen aus betrieblicher Altersversorgung, ZInsO 2019, 1570 ff. mwN; BGH 09.03.2016 - XII ZB 540/14 - mwN; BT-Drs. 16/11903).



Daher sei es sachgerecht, im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung bei der Bewertung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der Forderungen entstehe, auf den nach § 253 Abs. 2 HGB durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergebe, abzustellen und mit diesem Zinssatz abzuzinsen. Stichtag sei der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hier der 01.10.2017. Zu diesem Zeitpunkt habe der nach § 253 Abs. 2 HGB maßgebliche Rechnungszins 3,74 % betragen. Demnach sei für den Kläger eine weitere Forderung in Höhe von 3 833,00 € zur Insolvenztabelle festzustellen.



Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 28.01.2020 zugestellt. Rechtzeitig am 30.01.2020 ging seine hiergegen gerichtete Berufung ein, die er rechtzeitig am 25.02.2020 begründet hat.



Zweitinstanzlich erstrebt der Beklagte weiterhin die Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p. a. Zwar verweise § 46 Satz 2 InsO nicht unmittelbar auf § 41 InsO. Diese Verweisung ergebe sich aber stillschweigend aus systematischen Gründen: § 46 Satz 1 InsO enthalte nur eine Konkretisierung der Schätzung nach § 45 InsO. Dabei verweise § 46 Satz 1 InsO auf den gesetzlichen Zinssatz, also auf § 246 BGB. § 46 Satz 2 InsO erweitere diese Berechnungsart lediglich auf die wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt sei. Dass diese nach einem anderen Wert abgezinst werden sollten, lasse sich der Systematik der Norm nicht entnehmen (vgl. Bitter aaO § 45 InsO Rn. 26). So fehle es an jedem Anhaltspunkt im Gesetz, dass der Zinssatz des § 253 HGB Anwendung finden solle.



Zweitinstanzlich beantragt der Beklagte,

das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 08.01.2020 - 7 Ca 251/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.



Zweitinstanzlich beantragt der Kläger,

die Berufung zurückzuweisen.



Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.



§ 46 Satz 1 InsO regele keine Konkretisierung der Schätzung nach § 45 InsO. Im Rahmen von § 46 Satz 1 InsO, der nur für Forderungen gelte, die nach Betrag und Dauer ohnehin bestimmt seien, bestehe kein Raum für eine Schätzung. Das schließe es aus, diese Norm als eine Grundlage zu qualifizieren, die auch die Schätzung nach § 46 Satz 2, § 45 InsO determinieren könnte. Folgerichtig stelle das Bundesarbeitsgericht bei § 46 Satz 2, § 45 InsO bzw. der entsprechenden Vorgängerregelung in der KO seit jeher nicht auf den gesetzlichen Zinssatz ab, sondern lege andere Maßstäbe zugrunde. § 46 Satz 1 InsO und § 46 Satz 2 InsO seien also eigenständige, voneinander unabhängige Berechnungsmethoden für zwei unterschiedliche Kategorien wiederkehrender Leistungen.



Maßgeblich für die im Rahmen der Schätzung nach § 45 InsO vorzunehmende Abzinsung sei die Vorteilsausgleichung der vorzeitigen Fälligstellung. Dieser Vorteil bestimme sich danach, inwieweit der Gläubiger mit dem ihm sofort zur Verfügung stehenden Kapital Erträge erzielen könne. Das hänge von seinen Anlagemöglichkeiten ab. Da der gesetzliche Zinssatz nicht von der Marktrendite abhänge, könne er den Zweck der Abzinsung nicht verwirklichen. Ebenso schieden andere starre Zinssätze als nicht zweckdienlich aus.



Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Beide Parteien haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zugestimmt.



Entscheidungsgründe



Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.



A



Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden.



B



Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Beklagte kann auch aus Sicht der Berufungskammer nicht erreichen, dass die Feststellung weiterer 3 833,00 € zur Insolvenztabelle ganz oder teilweise unterbleibt.



Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dessen Urteil vom 28.01.2020 an und macht sich diese Urteilsbegründung vollumfänglich zu eigen.



Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abändernde Entscheidung. Es gibt nur Anlass zu den folgenden ergänzenden Erwägungen der Berufungskammer.



Im Rahmen der Schätzung nach § 45 InsO ist nicht auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB zurückzugreifen (I.). Auch auf anderer Grundlage ist eine höhere Abzinsung als die vom Kläger vorgenommene nicht angezeigt (II.).



I.



Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der auszulegenden Normen sprechen gegen den Rückgriff auf § 246 BGB.



Die Verweisung des § 46 Satz 1 InsO auf "den in § 41 InsO bezeichneten Zwischenzins" gilt nach dem Wortlaut des § 46 Satz 1 InsO nur für die in diesem Satz beschriebene Art von Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, nämlich solche, deren Betrag und Dauer bestimmt sind. Für diese hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass nichts zu schätzen ist, sondern der bestimmte Gesamtbetrag zu errechnen und mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen ist. Getrennt hiervon, in Satz 2 des § 46 Satz 2 InsO, ist geregelt, wie mit einer anderen Art wiederkehrender Forderungen zu verfahren ist: den hier betroffenen, bei denen die Dauer nicht bestimmt, sondern unbestimmt ist. Hier regelt das Gesetz eine grundlegend andere Bewertungsmethode: die Schätzung gemäß § 45 Satz 1 InsO. Hätte der Gesetzgeber für diese nicht näher beschriebene Schätzung, deren Grundlagen er offengelassen hat, immerhin ein Element, die Abzinsung, definieren wollen, wäre es gesetzgebungstechnisch leicht gewesen, dies im Wortlaut klarzustellen. Dies hätte umso mehr nahegelegen, als bereits § 46 Satz 1 InsO ausdrücklich auf einen bestimmten Zins verweist.



Auch die Gesetzesgeschichte spricht gegen eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes. Die Gesetzesmaterialien zu den hier interessierenden Normen geben wenig her (vgl. zutreffend Cranshaw, Vorfälligkeitszinsen bei auf den PSV übergegangenen Betriebsrentenansprüchen <Anmerkung zu dem hier angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen>, JurisPR-InsR 10/2020 Anm. 2; vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 16 und 124).



Vorgängernorm des § 45 InsO war § 69 KO ("Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss (...) ist, sind nach ihrem Schätzungswert (...) geltend zu machen."). Hierzu ist für die Bewertung von Betriebsrenten das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.1988 (3 AZR 295/87) ergangen. Kläger war dort ebenfalls der Pensionssicherungsverein. Das Urteil lässt den damals vom Kläger selbst zugrundegelegten Abzinsungssatz von 5,5 % unbeanstandet. Das Bundesarbeitsgericht führt am Ende der Urteilsbegründung (aaO Rn. 19) aus, dass der Abzinsungssatz sich insbesondere nicht aus dem Zinsfuß des § 6a Abs. 3 EStG ergebe, da es bei der Barwertermittlung im Konkurs nicht um die Abfindung einer in der Vergangenheit erdienten Versorgungsanwartschaft, sondern um eine Sicherstellung des Wiederbeschaffungswerts gehe, die zum Teil weit in die Zukunft reichen müsse. Es erscheine ohnehin problematisch, die Bemessung von Leistungen im Arbeitsverhältnis von steuerrechtlichen Vorschriften abhängig zu machen. Danach enthält das Urteil folgendes obiter dictum:



Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber der Insolvenzordnung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 69 KO und insbesondere das Urteil vom 11.10.1988 (3 AZR 295/87) einschließlich des zitierten obiter dictums bekannt waren. Hiervon ausgehend hätte der Gesetzgeber folgerichtig durch eine Klarstellung reagieren müssen. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat jedoch - aller Wahrscheinlichkeit nach "sehenden Auges" - erneut nur für andere Forderungsarten auf den gesetzlichen Zinssatz verwiesen, für die hier betroffene Forderungsart aber gerade nicht, und das auch noch innerhalb ein und derselben Norm in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen. Die Berufungskammer kann unter diesen Umständen die Bewertung, es handele sich nur um einen "etwas unklaren Wortlaut" (vgl. Cranshaw aaO) nicht teilen. Unter diesen Umständen kann vielmehr entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer stillschweigenden Verweisung ausgegangen werden.



Ebensowenig kann die (zwingende) Anwendung des Zinssatzes des § 246 BGB auf einen aus den Normen der InsO ableitbaren allgemeinen Grundsatz gestützt werden. Dieser vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 1988 in der zitierten Entscheidung zur Konkursordnung erwogene Weg über einen allgemeinen Grundsatz setzt zwar keine unbewusste Regelungslücke voraus, da bei der Frage, ob das Gesetz durch Richterrecht fortzuentwickeln ist, nicht nur die Absichten und bewusst getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind, sondern auch solche objektiven Gesetzeszwecke und allgemeinen Rechtsprinzipien, die in das Gesetz Eingang gefunden haben, wie das Prinzip der Gleichbehandlung des Gleichartigen (vgl. BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15).



Durch die Anwendung des Zinssatzes des § 246 BGB in den Fällen des § 41 Abs. 2 und § 46 Satz 1 InsO einerseits und die Nichtanwendung im Fall des § 46 Satz 2 InsO andererseits entsteht jedoch keine sachwidrige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich aus Sicht der Berufungskammer insbesondere nicht mit der Überlegung begründen, der Umstand, dass in allen Fällen wiederkehrender Leistungen - nach der KO und heute - ein Kapitalbetrag abgefunden werde, lasse nicht erkennen, warum in den Fällen des § 46 Satz 2 InsO die Abzinsung mit einem anderen Faktor erfolgen solle als in denjenigen des § 46 Satz 1 InsO (so aber Cranshaw aaO). Der Unterschied liegt in der Unsicherheit der Dauer der Leistungen, und damit in der fehlenden Berechenbarkeit im engeren Sinne. Angesichts dessen ist es nicht sachwidrig, den Wert solcher Forderungen auch im Hinblick auf die Abzinsung im Gesetz, das heißt abstrakt und für alle Fälle, nicht so zu fixieren wie für Forderungen, bei denen Betrag und Dauer der Leistungen feststeht, die also von vornherein "berechenbar" und nicht nur "schätzbar" sind. Umgekehrt betrachtet entziehen sich die nur schätzbaren Forderungen einer schematischen Einordnung in jeder Hinsicht mehr als die berechenbaren. Das rechtfertigt bei der Auswahl der zu ihrer Bewertung eingesetzten Instrumente insgesamt eine höhere Flexibilität.



Dass auch der Sinn und Zweck der nach § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung nicht für die Anwendung des festen gesetzlichen Zinssatzes sprechen, hat das Arbeitsgericht eingehend begründet. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu Zweifeln an dieser überzeugenden Begründung. Hinzuzufügen ist, dass der Verzicht auf einen festen Zinssatz es ermöglicht, etwaige Besonderheiten unterschiedlicher, unter § 46 Satz 2 InsO fallender Forderungsarten (nicht nur Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung können betroffen sein) besser zu berücksichtigen, da das Maß der Unsicherheit, das durch die Schätzung überwunden werden muss, unterschiedlich sein kann.



II.



Ebenfalls überzeugend begründet hat das Arbeitsgericht, dass und warum sich im Rahmen der Schätzung nach § 45 InsO auch kein anderer fester Zinssatz, sondern ein nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelter Zinssatz am geeignetsten und angemessen erweist.



Der Einwand des Beklagten, es fehle hierfür an jedem Anhaltspunkt im Gesetz, vermag diese Gründe nicht zu entkräften. Erforderlicher, aber auch ausreichender Anhaltspunkt im Gesetz ist die Notwendigkeit der Schätzung gemäß § 46 Satz 2, § 45 Satz 1 InsO. Wie im Einzelnen eine sachgerechte Schätzung auszusehen hat, ist dann eine Frage der Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Dass eine Abzinsung stattzufinden hat, um den Vorteil der vorzeitigen Fälligstellung auszugleichen, entspricht der allgemeinen Meinung und wird dem Grunde nach auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Mit welchem Zinssatz die Abzinsung erfolgt, richtet sich also nach der Bewertung dieses Vorteils. Da der Vorteil von den Anlagemöglichkeiten des Vorteilsempfängers abhängt und sich der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gerade an der Marktrendite orientiert, ist eine Einschätzung auf dieser Basis sachgerecht und hat infolgedessen auch genügend Rückhalt im Gesetzestext, der eine Schätzung des Werts der Forderung verlangt.



Auch der Gleichklang mit den Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers/Insolvenzschuldners spricht für die Anwendung des § 253 Abs. 2 HGB (vgl. Cranshaw aaO, obwohl im Ergebnis aA). Denn eine in sich stimmige Bewertung der Vermögensverhältnisse fördert den von der Insolvenzordnung erstrebten gerechten und transparenten Interessenausgleich.



Ob abweichend von der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung das siebenjährige Mittel des durchschnittlichen Marktzinssatzes wie in der Fassung des § 253 HGB bis zum 16.03.2016 oder - wie vom Arbeitsgericht und vom Kläger für richtig gehalten - das zehnjährige Mittel wie in der Fassung ab dem 17.03.2016 zugrunde zu legen ist, muss für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht geklärt werden (vgl. zum Für und Wider Brambach/Siebert aaO S. 1575, die das siebenjährige Mittel für die hier verfolgten Zwecke als sachgerechter einschätzen, da die Verlängerung auf zehn Jahre nur eine für die Arbeitgeber attraktivere Bilanzgestaltung habe ermöglichen sollen). Denn der erstgenannte Zinssatz wäre mit 2,88 % für den Kläger sogar günstiger gewesen.



C



Der Beklagte trägt gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung.



Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



Dieses Urteil erging mit Zustimmung der Parteien gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 525 Satz 1, § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Steer
Dr. Pflaum
Ruhkopf

verkündet am 16.06.2020

Vorschriften§ 14 Abs. 1 BetrAVG, § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 30 i BetrAVG, § 253 Abs. 2 HGB, § 45 InsO, § 253 Abs. 2 S. 2 HGB, § 41 InsO, § 46 InsO, § 246 BGB, § 253 HGB, § 46 Satz 1 InsO, § 46 Satz 2 InsO, § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG, § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG, § 45 Satz 1 InsO, § 41 Abs. 2 InsO, § 6a Abs. 3 EStG, § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 46 Satz 2, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 66 ArbGG, § 41 Abs. 2, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1, § 128 Abs. 2 ZPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr