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19.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217439

Finanzgericht Münster: Urteil vom 09.06.2020 – 9 K 1816/18 G

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster


Tenor:

Die Bescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 14.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.5.2018 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berechnung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
 
1

Tatbestand

2

Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen.

3

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von … ist. Die Klägerin selbst hat keinen Direktvertrieb; sie verkauft ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz.

4

In den Streitjahren 2009 bis 2011 mietete die Klägerin wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Hierdurch entstand ihr Aufwand in der folgenden Höhe:

5

2009

6

Rechnungsdatum                            Messe                                                        Aufwand

7

…2009                                          A                                                        … €

8

…2009                                          B                                                        … €

9

                                                                                                                … €
10

2010

11

…2010                                          C                                                        … €

12

…2010                                          D                                                        … €

13

…2010                                          E                                                        … €

14

                                                                                                                … €
15

2011

16

…2011                                          A                                                        … €

17

…2011                                          B                                                        … €

18

                                                                                                                … €
19

Den Aufwand behandelte die Klägerin als abziehbare Betriebsausgaben; eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erklärte sie insoweit nicht.

20

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) übernahm bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2009 bis 2011 zunächst die Angaben in den eingereichten Steuererklärungen. Die Festsetzungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--).

21

Im Rahmen einer im Jahr 2013 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin, die die Streitjahre 2009 bis 2011 betraf, griff der Prüfer die Anmietung der Messestände auf und vertrat die Auffassung, dass eine Hinzurechnung des Aufwands nach den Maßgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007, 3150) bezüglich des Erhebungszeitraums 2009 --GewStG 2009-- und i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950) bezüglich der Erhebungszeiträume 2010 und 2011      --GewStG 2010/2011-- zu erfolgen habe. Da der zu berücksichtigende Freibetrag in Höhe von 100.000 € bereits im Rahmen anderer Hinzurechnungen verbraucht worden sei, seien folgende Beträge hinzuzurechnen:

22

                                                                      2009                                          2010                            2011

23

Bemessungsgrundlage                            … €                                          … €                            … €

24

Ansatz mit                                                        13/20 x ¼                             ½ x ¼               ½ x ¼

25

Hinzurechnung                                          … €                                          … €                            … €

26

Messbetrag 3,5 %                                          … €                                          … €                            … €

27

Das FA erließ ausgehend von dieser Rechtsauffassung entsprechende Änderungsbescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

28

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 15.5.2018 als unbegründet zurück. Die Miete für die Messe- und Ausstellungsflächen seien im vorliegenden Fall hinzuzurechnen. Denn die angemieteten Ausstellungsflächen seien dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen. Um die Produkte auf dem Markt einem interessierten Käuferpublikum vorzustellen und anzubieten, sei die Klägerin auf die Teilnahme an großen Fachmessen und damit auf die entsprechende Verfügbarkeit von Ausstellungsflächen und Messehallen angewiesen. Solche Flächen hätte sie anderenfalls im Betrieb zum Gebrauch vorhalten müssen. Dass die Ausstellungsflächen nur kurzfristig nötig gewesen seien, sei unerheblich.

29

Darüber hinaus vermöge auch der Einwand, Inhalt und Gegenstand der Messeverträge sei weniger die Flächenvermietung als vielmehr die Übernahme der Messeorganisation, die Besucherwerbung und die Bereitstellung der gesamten Messeinfrastruktur, dem Einspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dem wesentlichen Gehalt nach handele es sich im vorliegenden Fall um Mietverträge.

30

Mit der daraufhin erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Mieten für die Anmietung der Ausstellungsflächen nicht hinzuzurechnen seien. Hierzu habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 8.12.2016 IV R 24/11 und vom 25.10.2016 I R 57/15 Stellung genommen. Danach setze die Hinzurechnung einerseits voraus, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliege, zum anderen müsse es sich bei den angemieteten Wirtschaftsgütern um sog. fiktives Anlagevermögen handeln. Es fehle im vorliegenden Fall jedenfalls an dem Charakter des fiktiven Anlagevermögens. Hierzu trägt die Klägerin vor, sie sei Herstellerin von landwirtschaftlichen Maschinen. Die Produktion erfolge in eigenen Räumlichkeiten. Der Absatz dieser Maschinen erfolge durch ein Händlernetz, das sich in Deutschland sowie in mehreren europäischen Ländern befinde. Bei den streitigen Messeaufwendungen handele es sich um Fachmessen, bei denen die Produkte ausgestellt würden. Jedes Jahr werde von neuem entschieden, welche Messen an welchen Standorten und ggf. in welcher Halle zu welchem Leitmotiv besucht würden. Innerhalb der Messe gebe es keinen wiederkehrenden Standbereich. Die Standbereiche vergebe die Messeleitung.

31

Die Klägerin ergänzt, die Besuche auf den Messen seien für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig. Zu widersprechen sei insbesondere der Annahme des FA, nach der die Messestände und Ausstellungshallen benötigt würden, um die eigenen Produkte dem Fachpublikum präsentieren zu können. Es sei gerade so, dass neben den Händlern eigenständig Messen besucht bzw. bestückt würden. Die Händler selbst stellten die Produkte ebenfalls auf bestimmten Messen vor.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Bescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 14.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 dahingehend zu ändern, dass die Hinzurechnungsbeträge um … € im Jahr 2009, … € im Jahr 2010 und … € im Jahr 2011 (jeweils nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG) gemindert werden.

34

Das FA beantragt,

35

die Klage abzuweisen,

36

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

37

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt das FA vor, es liege durch die Messestände fiktives Anlagevermögen vor. Die Messestände seien erforderlich, um die hergestellten Produkte am Markt zu präsentieren. Die Teilnahme an den Messen sei --neben der Händlerorganisation-- ein weiteres wichtiges Standbein in der Vertriebsorganisation der Klägerin. Aus der Rechtsprechung des BFH ergebe sich, dass auch die wiederholte und kurzfristige Anmietung von jeweils gleichwertigen Wirtschaftsgütern der Annahme von fiktivem Anlagevermögen nicht entgegenstehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985, Leitsatz 2 und Rz. 25 und 30). Daher komme es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, dass bei den jährlich wiederkehrenden Messeveranstaltungen die Örtlichkeiten und die Standbereiche möglicherweise wechselten.

38

Auch wenn die Klägerin vorrangig eine Produktionsgesellschaft sei, habe sie sich aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu entschlossen, ihre eigenen Produkte selbst und über viele Jahre hinweg auf einschlägigen Fachmessen den potentiellen Käufern und dem Fachpublikum zu präsentieren. Hierfür nutze die Klägerin kontinuierlich die regelmäßig in ganz bestimmten Zeitabständen an den jeweiligen Messestandorten stattfindenden Fachmessen. Diese zeitlichen und örtlichen Konstellationen (regelmäßige Teilnahme an fünf großen Fachmessen an dem jeweils selben Standort) rechtfertige es daher, diese kontinuierlich angemieteten Veranstaltungsflächen unter dem Gesichtspunkt der Entscheidung einer eigenständigen Absatzförderung auch als betriebsnotwendig anzusehen. Die Klägerin müsse ansonsten solche Ausstellungsflächen im Hinblick auf eine zukünftige Nutzung dauerhaft in ihrem Betrieb vorhalten.

39

Den Sach- und Streitstand hat der Berichterstatter am 5.11.2018 mit den Beteiligten erörtert. Am 9.6.2020 hat der Senat mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten beider Termine wird auf die Inhalte der Protokolle Bezug genommen.

40

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 bis 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit das FA dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wegen der Anmietung von Messeständen … € im Jahr 2009, … € im Jahr 2010 und … € im Jahr 2011 hinzugerechnet hat (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

42

I. Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG 2009 bzw. 2010/2011 wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus 13/20 (2009) bzw. aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG 2009 bzw. 2010/2011 100.000 € übersteigt.

43

Diese durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Hinzurechnungsnorm verlangt --wie schon die in § 8 Nr. 7 GewStG a.F. geregelte, bis zum Erhebungszeitraum 2007 geltende Hinzurechnung von Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens-- eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters, da die Gegenstände mangels Eigentums seinem Betriebsvermögen nicht zugeordnet werden können. Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG 2009 bzw. 2010/2011 begründet insoweit eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung. Darauf, ob vergleichbare Eigentümerbetriebe bestehen, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete/Pacht einerseits und Erwerb andererseits gibt (BFH-Urteil vom 08.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

44

II. Ungeachtet der Frage, inwieweit es sich bei dem Aufwand der Klägerin überhaupt um Zahlungen einer Miete im zivilrechtlichen Sinne handelt, scheidet im vorliegenden Fall eine Hinzurechnung mangels fiktiven Anlagevermögens aus.

45

1. Ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen sind demnach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches). Hierunter fallen die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Gegenstand, der etwa zum Verkauf bestimmt ist, gehört danach auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

46

Bei der Prüfung, ob nach diesen Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51). Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388; in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51). Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Dabei kann ein Gegenstand grundsätzlich auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig --wie z.B. für wenige Tage oder auch nur Stunden-- gemietet oder gepachtet wird. Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

47

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das FA zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angemieteten Messestände bei der Klägerin als fiktives Anlagevermögen zu werten sind. Denn der konkrete Geschäftsgegenstand der Klägerin gebot es gerade nicht, dass sie permanent Messestände vorhielt, um ihrer Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich nachgehen zu können.

48

Der Geschäftszweck der Klägerin besteht in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von …. Sie nimmt allerdings tatsächlich keinen Direktvertrieb vor, sondern ist ausschließlich ein Produktionsunternehmen. Der Vertrieb wird durch ein stehendes Händlernetz besorgt, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend sind. Die Messebesuche dienten zwar auch Werbezwecken der Klägerin; auf diese war sie selbst aber nicht in gleichem Umfang angewiesen, wie die auf den Messen teilweise ebenfalls anwesenden Vertriebsunternehmen. Für die Tätigkeit der Klägerin als solche, d.h. für die Produktion von Maschinen, waren die Messebesuche nicht notwendig. Auch wenn eine ständige Produktwerbung seitens der Hersteller auf einem durch die Hersteller geprägten Markt wirtschaftlich notwendig sein mag, zwingt es diesen nicht dazu, Messestandortflächen durchgehend zum ständigen Gebrauch im Unternehmen vorzuhalten. Messestandortflächen werden --selbst wenn nicht nur auf die turnusmäßig besuchten Messen, sondern auch auf Sonderveranstaltungen etc. abgestellt würde-- allenfalls für eine sehr begrenzte Anzahl von Tagen im Jahr durch einen Hersteller angemietet. Darüber hinaus wäre sowohl die Produktion als solche wie eine effektive Werbung für das hergestellte Produkt auch dann möglich gewesen, wenn sich die Klägerin aufgrund des jährlich neu anstehenden Entschlusses gegen eine eigene Teilnahme an den großen Messeveranstaltungen entschieden hätte. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass der Trend in den letzten Jahren weg von den großen Messeveranstaltungen hin zu regionalen Veranstaltungen gegangen sei, auf denen dann auch eher die Händler präsent gewesen seien. Darüber hinaus hat die Klägerin auf die Werbung über das Internet verwiesen und ausweislich der Akten teilweise auch Zuschüsse an Vertriebspartner für deren Werbemaßnahmen geleistet. Im Hinblick auf die vorgenannte Vertriebsstruktur der Klägerin und die bestehenden anderweitigen Werbemöglichkeiten der Klägerin für ihre Produkte war sie deshalb nicht auf die Teilnahme an Messen angewiesen, um ihre Produkte ihren Vertriebspartnern oder deren potentiellen Kunden anzubieten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 ‒ 10 K 2717/17 G, Zerl, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 544 mit Anm. Lürbke, Rev. BFH: III R 15/19).

49

Im Hinblick auf die Messe B kommt hinzu, dass es sich hier nicht um eine Messe handelt, auf der vorrangig … Maschinen angeboten werden. Die B ist vielmehr die weltgrößte …sportmesse in F, auf der die Klägerin nur auf Wunsch eines guten Kunden teilnahm. Dieses Entgegenkommen führt aber nicht dazu, dass ein Messestand auf der B für den Produktionsbetrieb notwendig geworden wäre. Außerdem hat die Klägerin zu den Messen E und C unwidersprochen vorgetragen, dort nicht bei jeder Messe anwesend gewesen zu sein.

50

Zwar mag der vorliegende Fall nicht derart deutlich liegen wie derjenige des Finanzgerichts Düsseldorf, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544, Rev. BFH: III R 15/19). Im Kern sind die beiden Fallkonstellationen aber miteinander vergleichbar, weil ausgehend von dem konkreten Gegenstand der beiden Unternehmen jeweils frei darüber entschieden werden konnte, ob nicht von einer Teilnahme an den Messen abgesehen werden konnte. Unabdingbar für den Geschäftsgegenstand war die Teilnahme in beiden Fällen nicht. Insoweit war der Sachverhalt in der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nur etwas deutlicher als hier gelagert, was umgekehrt nicht bedeuten kann, dass in allen anderen Fällen fiktives Anlagevermögen vorliegen müsste (vgl. Graw, jurisPR-SteuerR 17/2019 Anm. 4). Stets ist ausgehend von dem Telos der Hinzurechnung, eine Finanzierungsneutralität zu gewährleisten (hierzu Rode, Der Betrieb 2019, 876, 877), danach zu fragen, ob der Unternehmensgegenstand das dauerhafte Vorhalten solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (dies auch noch einmal hervorhebend BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51). Jedenfalls dauerhaft bedurfte es auch im Unternehmen der Klägerin keiner Messestände, weil es sich bei der Klägerin --wie im obengenannten Fall des Finanzgerichts Düsseldorf-- um ein Produktionsunternehmen handelt, welches nur kurzzeitig auf Messen präsent ist.

51

Insofern liegt der vorliegende Fall deutlich anders als der Sachverhalt der Entscheidung des BFH zur Hinzurechnung des Mietaufwands bei Konzertveranstaltern (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985). Dort war der Konzertveranstalter zur Durchführung der Veranstaltungen, die gerade seinen Geschäftsgegenstand ausmachten, durchgehend zwingend darauf angewiesen, entweder einen Konzertsaal zu erwerben oder entsprechende Räumlichkeiten anzumieten.

52

Wenn andererseits der III. Senat des BFH selbst bei Reiseveranstaltern, die ganze Hotels und Hotelzimmerkontingente nebst deren Einrichtungen für eine vollständige Saison anmieten, um ihren Kunden Pauschalreisen anbieten zu können, fiktives Anlagevermögen verneint (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51), so liegt die Annahme fiktiven Anlagevermögens im vorliegenden Fall noch ferner. Während Reiseveranstalter nach ihrem konkreten Geschäftsgegenstand nämlich durchaus darauf angewiesen sind, über Hotelzimmer verfügen zu können, um überhaupt Pauschalreisen anbieten zu können, ist dies im vorliegenden Fall hinsichtlich des Messestandes, dessen ein Produktionsunternehmen nicht bedarf, nicht der Fall.

53

Diesem Vergleich kann --anders als das FA in der mündlichen Verhandlung gemeint hat-- nicht entgegen gehalten werden, dass in den Fällen der Reiseveranstalter der BFH offenbar davon ausgegangen sei, dass sich das Wirtschaftsgut „angemietetes Hotelzimmer“ durch die Pauschalreise verbrauche und daher dem Wesen nach Umlaufvermögen entspreche, während dieser Verbrauchsgedanke bei den Messestellplätzen nicht fruchtbar gemacht werden könne, weil der Besuch dieser Messen zu einer Dauerwirkung führe (Steigerung des Ansehens des Unternehmens, Verbesserung des Kundenkontakts). Nach Auffassung des Senats stellt der BFH jedoch nicht allein auf den Verbrauchsgedanken ab. Vielmehr geht er (auch) davon aus, dass die fiktiv angenommene Dauer des fiktiven Eigentums einerseits auf die Dauer des jeweiligen Miet- oder Pachtverhältnisses zu begrenzen sei, aber andererseits ausgehend vom konkreten Geschäftsgegenstand auch geprüft werden müsse, ob die kurzfristige Anmietung bzw. der fiktive wiederholte kurzfristige Erwerb sich als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Nutzung des Wirtschaftsguts darstelle (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 28, 29, 36). Eine Zuordnung zum Anlagevermögen lehnt der BFH deshalb zu Recht ab, wenn das Wirtschaftsgut bzw. Produkt (wie etwa eine Ausstellungsfläche) nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb vorgehalten worden wäre (BFH in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 Rz. 30, 31). Diese Wertungen sind auf den Streitfall übertragbar. Dies gilt unabhängig davon, dass der BFH speziell zu Reiseveranstaltern weiter ausführt, dass es an einer Finanzierungsfunktion durch Entrichtung der Entgelte an die Hotelbetreiber fehle, weil der Reiseveranstalter dem Hotelier das Entgelt nicht für das dauerhafte Bereitstellen der Hotelzimmer und ‒einrichtungen, sondern dafür zahle, dass sie ihm kurzfristig zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zur Verfügung gestellt würden, und die Nutzung sich daher mit der Durchführung der einzelnen Pauschalreise erschöpfe (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51). Im vorliegenden Streitfall kann eine derartige Finanzierungsfunktion, die dem Gedanken der Finanzierungsneutralität der Hinzurechnung entspringt, erst recht nicht angenommen werden. Die vereinzelte kurzzeitige Anmietung bzw. der fiktive kurzfristige Erwerb der Messestände stellt sich bezogen auf den konkreten Geschäftsgegenstand der Klägerin (Herstellung von Maschinen, keine Geschäftstätigkeit/Leistungserbringung im Bereich der Messeveranstaltungen) nicht als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Nutzung der Messestände bzw. Messestandplätze dar.

54

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

55

IV. Die Berechnung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge durfte gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen werden.

56

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

57

VI. Die Revision war trotz des anhängigen Revisionsverfahrens III R 15/19 nicht zuzulassen. Einerseits geht der erkennende Senat von gleichen Rechtsgrundsätzen wie die dortige Vorinstanz (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544) aus, so dass insoweit keine Divergenz besteht. Andererseits sieht der Senat die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Fallkonstellation als durch die Ausführungen in dem --der vorgenannten finanzgerichtlichen Entscheidung zeitlich nachfolgenden-- BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 ausreichend geklärt an.

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