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07.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216661

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 05.05.2020 – 22 Ta 28/20

Der Klägervortrag definiert die Rechtswegzuständigkeit. Im vorliegenden aut-aut-Fall bezüglich eines bundesweit tätigen Kreditvermittlungsunternehmens ist der Vortrag des Klägers schlüssig auf ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gerichtet.


Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
1.
- Kläger/Beschwerdegegner -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte
2.
- Beklagte/Beschwerdeführerin -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 22. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Kramer ohne mündliche Verhandlung am 05.05.2020
beschlossen:

Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. November 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 7. November 2019 - Az.: 8 Ca 148/19 wird zurückgewiesen.


2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.



Gründe



I.



Die Beschwerde wendet sich gegen einen Rechtswegbeschluss, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt wurde.



In der Hauptsache streiten die Parteien aufgrund der beim Arbeitsgericht eingereichten Teilklage vom 3. Mai 2019 über restliche Provisionsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2018 in Gestalt von Stornoabzügen. Am 23. Dezember 2019 erweiterte der Beschwerdegegner (fortan Kläger) seine Provisionsklage um die Stornoabzüge für das Jahr 2016. Auf Rüge der Beschwerdeführerin (fortan Beklagten) vom 23. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 7. November 2019 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig sei. Auf die ausführlichen Beschlussgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Der Beschluss ging dem Vertreter der Beklagten am 19. November 2019 per beA zu.



Mit der per beA beim Arbeitsgericht eingereichten sofortigen Beschwerde vom 29. November 2019 machte die Beklagte geltend, die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien zur Entscheidung berufen und der Beschluss sei aufzuheben. In zahlreichen Parallelverfahren, die von ihren Handelsvertretern initiiert worden seien und bei denen ein identischer Sachverhalt vorliege, sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund der selbständigen Handelsvertretertätigkeit für unzulässig erklärt worden.



Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 13. Februar 2020 nicht abgeholfen.



Gegenüber dem Beschwerdegericht beruft sich die Beklagte auf den zwischen den Parteien geltenden Handelsvertretervertrag (Anlage B 3). Nach § 2 dieses Vertrages beziehe sich die Tätigkeit des Klägers als selbständiger Handelsvertreter (§ 1) auf die Vermittlung von Konsumentenkrediten und Allfinanzprodukten für die Beklagte. Dann zitiert die Beklagte § 4 des Vertrages. Der Kläger erhalte für alle getätigten Vermittlungsgeschäfte Provisionen, womit alle ihm im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen abgegolten seien, vgl. § 6. Gem. § 7 des Vertrages solle der Provisionsanspruch entfallen, wenn feststehe, dass der betreffende Kunde nicht leiste (die Beklagte nennt das Stornoschulden). § 10 des Vertrages enthalte Klauseln über Gebietsschutz, die Wettbewerbsbeschränkung und den Markterschließungsgedanken. Abschließend hätten sich die Parteien in § 13 darauf geeinigt, dass Gerichtsstand und Erfüllungsort das für den Sitz der Beklagten zuständige Amts- bzw. Landgericht sei. Die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses sei diesen Regeln gefolgt (wird unter III. der Beschwerdebegründung vom 12. März 2020 ausgeführt).



Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Februar 2020 sei falsch. Die Beklagte habe konkret und detailliert dargelegt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Anweisungen erhalten habe, zu welcher Zeit und in welchem Umfang er seine Tätigkeit ausüben müsse. Der Kläger habe seine Arbeitszeiten und Arbeitskraft immer frei gestalten und die Zuweisung der Kunden habe der Kläger ablehnen können. Insofern sei die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen weisungsfrei gewesen. Dies gelte in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht (wird unter B. I der Beschwerdebegründung vom 12. März 2020 ausgeführt). Auch sei der Kläger keinesfalls in dem Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen (hier zitiert die Beklagt mehrere Urteile). Zudem ergebe sich aus dem zwingend zu berücksichtigenden Willen der Parteien bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Deshalb sei die Gesamtabwägung des angegriffenen Beschlusses falsch. Das Arbeitsgericht habe in seine Abwägung mit einbeziehen müssen, dass sich die Parteien bereits vertraglich sehr umfangreich und detailliert auf die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten geeinigt hätten. Für die abweichende Praxis habe der Kläger keine substantiierten und konkreten Beweise vorlegen können. In allen Parallelverfahren seien die Arbeitsgerichte einheitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den zwischen den jeweiligen Handelsvertretern und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnissen um solche handele, die eine Selbständigkeit des jeweiligen Handelsvertreters zur Folge hätten.



Gegenüber dem Beschwerdegericht meint der Kläger, die Angaben der Beklagten zu den Regelungen des Vertrages seien korrekt. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte habe jedoch gerade nicht die dortigen Regelungen zum Inhalt gehabt. In der Praxis seien etwaige vertragliche Regelungen zwischen dem Kläger und der D GmbH gerade nicht in der Art und Weise gelebt worden, als dies für das Vorliegen eines selbständigen Handelsvertretervertrages spräche. Die Beklagte habe verlangt, dass ihre Visitenkarten, E-Mail-Adressen und Signaturkarten genutzt werden. Die Beklagte schildere falsch, dass der Kläger frei und eigenständig habe entscheiden können, ob er tätig werden wolle. Das es anders gewesen sei, habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht herausgestellt. Es habe nie eine freie Kundenauswahl zu einem vom Kläger bestimmten Zeitpunkt gegeben. Der Kläger habe sich an die von der Beklagten vorgegebenen Bürozeiten halten müssen. Sämtliche Außendienstmitarbeiter hätten bei der Beklagten in deren Büroräumen einen festen Sitzplatz gehabt. Die Beklagte habe, wie sich aus den E-Mails ergebe, engmaschig arbeitsrechtliche Weisungen erteilt und Urlaube nach arbeitsrechtlichen Regeln genehmigt. Auch die Gesprächsführung und die fortführende Mandatsbearbeitung sei durch die Beklagte vorgegeben und angewiesen worden. Dazu habe es Seminare und Schulungen gegeben, an denen der Kläger teilnehmen musste. In der rechtlichen Würdigung verteidigt der Kläger den arbeitsgerichtlichen Beschluss, wobei er betont, dass er weder nach Zeit noch nach Ort und auch nicht nach Arbeitsinhalt frei gewesen sei. Er sei auch in dem Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen, was man an den einheitlichen Kommunikationswegen, dem einheitlichen Auftreten nach außen wie beispielsweise durch Visitenkarten, Emailadressen, Telefonnummern, etc. sehe.



II.



Die sofortige Beschwerde der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. November 2019, der am gleichen Tag per beA beim Arbeitsgericht einging, ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist frist- und formgerecht i.S.v. § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingereicht.



In der Sache hat die Beschwerde der Beklagten keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht sieht von der Begründung der Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht ab und entscheidet direkt (1). Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein aut-aut-Fall vorliegt, so dass der insoweit maßgebliche Klägervortrag (2) in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit schlüssig auf ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gerichtet sein muss. Das ist vorliegend der Fall (3). Die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichteten Einwendungen verhelfen der Beschwerde nicht zur Änderung des Rechtswegs (4). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es sich bei der Beklagten um ein bundesweit tätiges Kreditvermittlungsunternehmen handelt und es möglicherweise abweichende LAG-Entscheidungen gibt (5).



1. Das Beschwerdegericht sieht von der Begründung der Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht ab und entscheidet direkt (Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 9aa; BGH, Beschluss vom 15.2.2017 - XII ZB 462/16).



2. Maßgeblich für die Rechtswegzuständigkeit ist der Klagevortrag. Dieser lautet unter 5. der Klage auszugsweise: "Für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter spricht vorliegend die gesamte praktische Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung der Parteien, wonach insgesamt eine starke Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation der Beklagten und eine persönliche Abhängigkeit von dieser vorliegt." Dieser Vortrag wird vom Kläger in der Klageschrift vom 3. Mai 2019 mit dem von diesem interpretierten Sachverhalt nebst Anlagen begründet (siehe Anlage K1 - K13), so dass dieser Vortrag grundsätzlich die Rechtswegzuständigkeit definiert.



a) Grundlage für die Prüfung des Rechtsweges und der Zuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand, der durch die angekündigten Anträge (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) bestimmt wird und die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs festlegt. Die Einwendungen des Beklagten sind daher grundsätzlich unbeachtlich (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 13 GVG, Rn. 54). Die Frage, ob für das Klagebegehren der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, ist nicht danach zu entscheiden, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder sinnvoll geltend gemacht wird. Dies ist erst bei der Sachprüfung zu beurteilen. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht (GMP/Schlewing, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 2 Rn. 9). Dies würde auch gelten, wenn der Klagevortrag nicht schlüssig sein sollte (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 13 GVG, Rn. 54).



b) Im Hinblick auf die Frage, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind, unterscheidet das Bundesarbeitsgericht drei Fallgestaltungen (GMP/Schlewing aaO Rn. 158): die sic-non-Fälle, die aut-aut-Fälle und schließlich die et-et-Fälle. Für die Zuordnung der hier streitigen Vergütungsansprüche als aut-aut-Fälle wird auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 9 des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.



3. Vorliegend hat das Arbeitsgericht auf Seite 10 des angegriffenen Beschlusses die Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer (weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit) und einem selbständigen Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB dargestellt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass bei Unterschieden zwischen den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend ist. Es hat eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Diese Gesamtabwägung hat das Arbeitsgericht auf Seite 11 bis 13 des Beschlusses durchgeführt und unter b) aa) bis ee) detailliert begründet. Deshalb beschreibt der Klägervortrag einen angestellten Außendienstmitarbeiter und nicht ein freies Handelsvertreterverhältnis. Auf die Darlegungen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen.



4. Die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichteten Einwendungen verhelfen der Beschwerde nicht zur Änderung des dort festgelegten Rechtswegs.



a) Die Beschwerdebegründung beschreibt zunächst die nicht in Streit stehende vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Gemäß § 1 wird der Kläger als selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84, 87 Abs. 1 HGB für die Beklagte tätig. Die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses spricht jedoch nach dem Klägervortrag eine andere Sprache: Es mag sein, dass der Kläger nach außen immer als Handelsvertreter aufgetreten ist. Er hat vorgetragen, dass er verpflichtet gewesen sei, Visitenkarten oder Ähnliches der Beklagten zu verwenden. Darauf kommt es für die Rechtswegentscheidung unabhängig vom Bestreiten an. Entsprechendes gilt für die Frage der Bearbeitung von Kundenanfragen. Der Kläger hat an Beispielen dargestellt, dass er keine Möglichkeit hatte, ihm von der Beklagten konkret unterbreiteten Angebote abzulehnen. Die abweichenden Behauptungen der Beklagten spielen für die Frage des Rechtsweges keine Rolle. Der Kläger hat ausführlich dargelegt, dass er an zeitliche Vorgaben gebunden war. Die Terminabfolge mag er noch selbst festgelegt haben; seine zeitliche Bindung an die Beklagte war jedoch durch die Abstimmung der Bearbeitung der Kundenkontakte sehr eng. Wie das Arbeitsgericht ausführte, arbeitete der Kläger gelegentlich im Homeoffice, stellte jedoch zur Rechtswegbegründung ausführlich dar, dass seine EDV-Architektur eng mit der Beklagten verzahnt war. Es trifft zu, dass der Kläger keinen formellen Vorgesetzten hatte und sich Fehlzeiten nicht genehmigen lassen musste. Allerdings hat er dargestellt, dass er so strikten Berichtspflichten und sonstigen Beschränkungen unterlag, dass eine Vorgesetztenstellung der Beklagten lediglich formal fehlte. Schließlich gibt die Tourenplanung eine Scheinfreiheit, weil der Kläger nach seiner Darstellung über das Internet engmaschig betreut wurde.



b) Die Beklagte spricht dem äußeren Auftritt des Klägers durch die Verwendung von Visitenkarten und ähnlichem keine besondere Bedeutung zu. Das sieht der Kläger anders, worauf es für die Rechtswegfrage nach dem oben Angegebenen ankommt. In diesem Zusammenhang gehört auch die Verwendung von Arbeitsmaterialien in Gestalt der Verwaltungssoftware.



c) Die Beklagte betont ab Seite 7 der Beschwerdebegründung, sie sei dem Vortrag des Klägers qualifiziert entgegengetreten. Das mag sein, wäre jedoch erst bei der Sachprüfung des klägerischen Vortrags zu beachten. Für die Zuweisung des Rechtsweges reicht es aus, dass der Vortrag des Klägers schlüssig auf ein Arbeitsverhältnis hinweist. Insofern sind die Ausführung der Beklagten zur Rechtsprechung des BAG bzgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB durchaus nützlich und hilfreich, ändern jedoch nichts daran, dass der Kläger die Rechtsprechungssituation anders bewertet. Der Kläger sieht sich gerade nicht weisungsfrei in zeitlicher Hinsicht und er sieht sich auch nicht weisungsfrei in inhaltlicher Hinsicht. Er meint auch, er sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Das Beschwerdegericht verweist ein weiteres Mal zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses unter aa) ab Seite 11 bis ee) auf Seite 13. Hiernach sind die Darstellungen des Klägers schlüssig und lassen den Schluss zu, er sei nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung Arbeitnehmer der Beklagten.



5. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde für die Beklagte zugelassen. Sie weist unter C. der Begründung auf Parallelverfahren hin und behauptet, es sei einzig die achte Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim, die anderer Ansicht sei. Vor diesem Hintergrund ist es bei gleichem Sachverhalt nicht auszuschließen, dass es für die bundesweit tätige Beklagte einige LAG-Entscheidungen zu ihren Gunsten gibt.



6. Die Kostenentscheidung folgt Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17b GVG, Rn. 4. Es gilt der Grundsatz der Kosteneinheit, vergleiche § 281 Abs. 3 ZPO. Demgemäß enthält der Ausgangsbeschluss weder Kostenentscheidung noch Streitwertfestsetzung (OVG Koblenz NJW 2002, 3724; VGH Mannheim NVwZ-RR 92, 165). Wird dieser Beschluss jedoch im Beschwerdeweg (§ 17a Abs. 4 GVG) angefochten, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (BGH WM 93, 1554; Schleswig MDR 2009, 1129; Rostock MDR 2009, 464; BVerwG NVwZ-RR 2015, 69). Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, hat sie nach § 97 ZPO deren Kosten zu tragen.

Die Vorsitzende: Dr. Kramer

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