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10.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216170

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 12.05.2020 – 5 Sa 197/19

1. Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Durch eine Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht.

2. Die in einem Prozessvergleich vereinbarte Klausel "Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und diesem Rechtsstreit - gleich aus welchem Rechtsgrund - erledigt und erloschen" erfasst auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.


Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29.08.2019 - 2 Ca 583/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.


2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.



Die im April 1981 geborene Klägerin nahm zum 01.11.2014 in der Arztpraxis der Beklagten eine Beschäftigung als medizinische Fachangestellte auf. Der Arbeitsvertrag vom 24.11.2014 sieht eine monatliche Vergütung von € 1.083,33 brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vor. Die Parteien vereinbarten einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Zu Ende des Arbeitsvertrages ist festgelegt, dass im Übrigen die Bestimmungen der von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weniger als 10,25 Arbeitnehmer.



Zum 01.10.2016 hoben die Parteien die regelmäßige Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden an. Ende 2016/Anfang 2017 wurde die Klägerin schwanger und erhielt ein Beschäftigungsverbot. Am 03.09.2017 wurde ihr Kind geboren. Im Anschluss daran nahm sie Elternzeit, die bis zum 02.09.2018 andauerte. Vom 03.09. bis zum 08.09.2018 erhielt sie 5 Tage Erholungsurlaub. Im Jahr 2017 konnte die Klägerin aufgrund des Beschäftigungsverbots und der Elternzeit keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.



Mit Schreiben vom 03.09.2018, der Klägerin zugegangen am 08.09.2018, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2018. Die Klägerin wurde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt.



Diese Kündigung griff die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Schwerin, Aktenzeichen 2 Ca 1282/18, mit einer Kündigungsschutzklage an. In der Klageschrift vom 18.09.2018 machte sie u. a. Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld geltend, ohne diese allerdings näher zu beziffern oder zu begründen. Im Schriftsatz vom 30.01.2019 berief sie sich nochmals auf Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2017 und 2018.



Die Parteien schlossen in dem Kündigungsschutzverfahren am 14.02.2019 in der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts den folgenden gerichtlichen Vergleich:

"... 1. Die Parteien stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch arbeitgeberseitige, ordentliche, fristgemäße Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 31.10.2018 beendet worden ist. ... 5. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und diesem Rechtsstreit - gleich aus welchem Rechtsgrund - erledigt und erloschen und dieser Rechtsstreit erledigt. ..."



Mit Schreiben vom 27.03.2019 forderte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung des Resturlaubs aus den Jahren 2017 und 2018 im Umfang von insgesamt 36 Tagen. Die Beklagte berief sich in ihrer Stellungnahme auf die Generalquittung in dem gerichtlichen Vergleich.



Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Ausgleichsklausel im Prozessvergleich keine Urlaubsansprüche erfasse. Im Übrigen sei nach § 4 TVG ein Verzicht auf tarifliche Rechte unzulässig. Aus den Kalenderjahren 2017 und 2018 seien insgesamt 28 + 10 = 38 Tage abzugelten, was bei einem Monatsgehalt von € 1.766,16 brutto einen Betrag von € 3.050,64 brutto ergebe.



Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung € 3.050,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Ausgleichsquittung in dem Prozessvergleich berufen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne ein Arbeitnehmer im beendeten Arbeitsverhältnis auf eine Urlaubsabgeltung verzichten. Unabhängig davon seien Urlaubsansprüche aus 2017 ohnehin verfallen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Ausgleichsklausel ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB enthalte, das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Urlaubsabgeltungsansprüche erfasse.



Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Ausgleichsklausel im Prozessvergleich stehe ihrem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen, da sich dieser Anspruch aus Tarifvertrag ergebe. Ein Verzicht auf tarifliche Rechte sei aber nur mit Billigung der Tarifvertragsparteien möglich. Diese liege nicht vor.



Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29.08.2019 - 2 Ca 583/19 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung € 3.050,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.



Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien sei nicht erforderlich gewesen, da der Tarifvertrag für die Parteien nicht unmittelbar und zwingend, sondern nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gegolten habe.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.



Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Urlaubsabgeltung aus § 16 Abs. 11 des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen. Ein evtl. Anspruch ist gemäß Ziffer 5 des Prozessvergleichs vom 14.02.2019 erloschen.



Nach dem Arbeitsvertrag finden "im Übrigen" die Bestimmungen der von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört u. a. der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 01.08.2017, in Kraft getreten zum 01.04.2017, abgeschlossen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten einerseits und dem Verband medizinischer Fachberufe e. V. andererseits (im Folgenden nur MTV). In § 16 MTV heißt es:



Nach § 16 Abs. 11 Satz 2 MTV ist der Urlaub abzugelten, soweit er entweder nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, um ihn vollständig zu gewähren und zu nehmen. Im Falle einer Kündigung ist der Urlaub während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen (§ 16 Abs. 11 Satz 1 MTV). Die Kündigungsfrist der Klägerin umfasste 36 Arbeitstage.



Ein evtl. Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung ist jedenfalls erloschen, da er von der Ausgleichsklausel im Prozessvergleich umfasst ist.



Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21, juris = NZA 2015, 483; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2018 - 8 Sa 1/18 - Rn. 47, juris).



Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht besteht (§ 397 Abs. 2 BGB). Ein solches, konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 14, juris = NZA 2014, 200; BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 23, juris = NJW 2012, 103). Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Durch eine Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 10 AZR 617/07 - Rn. 30, juris = NZA 2009, 139).



Eine Formulierung wie "dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ... und aus dessen Beendigung, gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind" ist als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen. Die Worte "gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen" machen deutlich, dass auch nicht bekannte Ansprüche zum Erlöschen gebracht werden sollen (BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - Rn. 46/48, juris = NZA 2005, 1193; BAG, Urteil vom 28. Juli 2004 - 10 AZR 661/03 - Rn. 43, juris = NJW 2004, 3445).



Die Ausgleichsklausel in dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 14.02.2019 ist als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu verstehen, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Abgesehen von den im Vergleich geregelten Ansprüchen sollen damit "sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und diesem Rechtsstreit - gleich aus welchem Rechtsgrund - erledigt und erloschen" sein. Zu den Ansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis gehört u. a. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Da die Ausgleichsklausel ihrem Wortlaut nach "sämtliche Ansprüche" unabhängig von ihrem Rechtsgrund erfasst, ist auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung "erledigt und erloschen". Das entspricht dem Sinn und Zweck des Prozessvergleichs, die arbeitsrechtliche Beziehung zwischen den Parteien endgültig zu klären und zu bereinigen.



Dem Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs steht weder die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG entgegen noch hindern unionsrechtliche Vorgaben den Untergang des Abgeltungsanspruchs (BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 10, juris = ZTR 2013, 574). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch im Übrigen auch Ausschlussfristen unterliegen (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 10, juris = NZA 2020, 513).



Die Ausgleichsklausel in dem Prozessvergleich vom 14.02.2019 bedurfte hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht einer Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Der Schutz dieser Vorschrift reicht ihrem Regelungszweck nach nur so weit, wie die tariflichen Rechte zwingend entstanden sind. Eine Billigung durch die Tarifvertragsparteien ist demnach nicht erforderlich, wenn der Tarifvertrag nicht unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt, sondern nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme anwendbar ist (ErfK/Franzen, 20. Aufl. 2020, § 4 TVG, Rn. 43).



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Vorschriften§ 4 TVG, § 397 Abs. 2 BGB, § 16 MTV, § 16 Abs. 11 Satz 2 MTV, § 16 Abs. 11 Satz 1 MTV, §§ 133, 157 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, § 97 Abs. 1 ZPO

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