18.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215706
Senator für Finanzen Bremen: Erlass vom 04.11.2019 – 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1
Erlass betr. Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten/Lebenspartnern; Änderung der Rechtsauffassung
Vom 4. November 2019 (DStR 2020 S. 723)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG/§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Bis einschl. VZ 2017 war bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt in H 9.14 („Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen” ‒ 6. Tiret LStH ausdrücklich bestimmt, dass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschl. AfA) unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Diese Vereinfachungsregelung ist in den LSt-Handbüchern ab VZ 2018 nicht mehr enthalten. Denn der BFH hat mit Urteil vom 6. 12. 2017 VI R 41/15 (BStBl. 2018 II S. 355) unter Hinweis auf die Beschlüsse des GrS des BFH vom 23. 8. 1999 (GrS 1/97 ‒ 3/97 und GrS 5/97) nunmehr eine differenzierte Beurteilung vorgenommen. Danach ist zunächst zwischen grundstücksorientierten Aufwendungen (wie AfA, Schuldzinsen, Grundsteuern, Hausversicherungen) und nutzungsorientierten Aufwendungen (wie Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten) zu unterscheiden.
Somit ergibt sich bei einem im Miteigentum von Ehegatten/Lebenspartnern stehenden Wohnobjekt, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte/Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann ‒ auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Beim Alleineigentum scheidet demzufolge ein Abzug vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer (alleine) nutzt.
Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind. Werden diese Aufwendungen von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten/Lebenspartner beglichen, kann der Nichteigentümer die durch seine berufliche Nutzung verursachten Kosten insgesamt und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.
Die Differenzierung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen mit den sich daraus ergebenen unterschiedlichen Rechtsfolgen ist nicht nur auf Eigentumsfälle beschränkt, sondern auch bei angemieteten Wohnobjekten vorzunehmen. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden gehört dabei die (Kalt-)Miete zu den grundstücksorientierten Aufwendungen. Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der (Kalt-)Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Steuerpflichtige auch gleichzeitig der Mieter ist.
Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-)Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.
Das unter UNIFA zur Verfügung stehende Anschreiben mit dem dazugehörigen Erklärungsbogen zum „Häuslichen Arbeitszimmer” wurde zwischenzeitlich überarbeitet und an die geänderte Rechtsauffassung angepasst.